Urteil des StGH Hessen vom 21.10.1998

StGH Hessen: öffentliches interesse, aussetzung, hessen, haftentlassung, strafprozessordnung, unterlassen, gewalt, zustand, verhinderung, freiheit

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1335 eA
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 25 StGHG HE
Leitsatz
Bei der Prüfung, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten ist,
haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die
Grundrechtsklage erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet. Der Staatsgerichtshof muss vielmehr die nachteiligen Folgen
gegeneinander abwägen, die einerseits einträten, wenn eine einstweilige Anordnung
nicht erginge, die Grundrechtsklage aber später Erfolg hätte, bzw. die andererseits
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Grundrechtsklage aber letztlich der Erfolg zu versagen wäre.
Tenor
Der Antrag wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
I.
Der am 24. September 1998 beim Staatsgerichtshof eingegangene Antrag,
dem Land Hessen im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den
Antragsteller mit sofortiger Wirkung einstweilig aus der Haft zu entlassen, bis über
seinen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes durch die zuständige
Strafvollstreckungskammer entschieden sei,
ist offensichtlich unbegründet.
Der Antragsteller befindet sich seit dem 28. September 1985 in Untersuchungs-
bzw. Strafhaft.
Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 30. November
1994 (GVBl. I s. 684) - StGHG -kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen
Zustand vorläufig zu regeln, eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur
Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus
einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges
öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes - hier das Unterlassen der
sofortigen Haftentlassung des Antragstellers - vorgetragen werden, grundsätzlich
außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss
vom 22.4.1998 - P.St. 1307 e.A. -). Der Staatsgerichtshof muss vielmehr die
nachteiligen Folgen gegeneinander abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige
Anordnung nicht erginge, eine Grundrechtsklage aber später Erfolg hätte, bzw. die
andererseits entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen
würde, einer Grundrechtsklage aber letztlich der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
StGH, a.a.O.). Bei dieser Abwägung sind nicht nur die Interessen des
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StGH, a.a.O.). Bei dieser Abwägung sind nicht nur die Interessen des
Antragstellers, sondern alle in Frage kommenden Belange und Gesichtspunkte zu
berücksichtigen, wobei nach § 26 Abs. 1 StGHG entgegenstehenden vorrangigen
öffentlichen Interessen ein besonderes Gewicht zukommt.
Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung kommt jedenfalls deshalb
nicht in Betracht, weil seiner sofortigen Haftentlassung das vorrangige öffentliche
Interesse daran, dass eine Aussetzung des Strafrestes bei der lebenslangen
Freiheitsstrafe nur nach eingehender und sorgfältiger Prüfung der Umstände des
jeweiligen Einzelfalles ausgesprochen werden kann, entgegensteht. Dieses
öffentliche Interesse hat einfach-gesetzlichen Ausdruck in § 57a des
Strafgesetzbuches - StGB - und § 454 der Strafprozessordnung - StPO - gefunden.
Mit § 57a StGB, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Aussetzung des
Strafrestes auch bei der lebenslangen Freiheitsstrafe vorsieht, und der ihn
flankierenden Verfahrensnorm des § 454 StPO hat der Bundesgesetzgeber ein
Regelungssystem geschaffen, das eine mit dem Grundgesetz vereinbare Lösung
des Konflikts zwischen dem öffentliche Interesse an der Verwirklichung der mit der
lebenslangen Freiheitsstrafe verfolgten Strafzwecke und dem Recht des zu
lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten auf eine rechtlich realisierbare Chance,
die Freiheit wiederzuerlangen, darstellt (BVerfG, Beschluss vom 3.6.1992 - 2 BvR
1041/88, 78/89 - BVerfGE 88, 268 ff.). Schon die objektive Voraussetzung nach §
57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, dass 15 Jahre der Strafe verbüßt sind, liegt nicht vor.
Außerdem setzt die Aussetzung des Strafrestes materiell eine günstige
Täterprognose voraus (§ 57a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB), bei der
namentlich zu berücksichtigen sind die Persönlichkeit des Verurteilten, sein
Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine
Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten
sind. Verfahrensrechtlich sieht § 454 Abs. 2 StPO demgemäß vor, dass das Gericht
die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe nur aussetzen darf,
wenn es zuvor das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten,
namentlich darüber eingeholt hat, ob keine Gefahr mehr besteht, dass dessen
durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der hiernach vor einer
positiven Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes bei einer
lebenslangen Freiheitsstrafe vom Fachgericht mit äußerster Sorgfalt zu
erarbeitenden Prognose kann der Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht in
einem Eilverfahren mit notwendig summarischem Charakter nicht vorgreifen.
II.
Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG
ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.