Urteil des StGH Hessen vom 02.11.1998

StGH Hessen: anspruch auf rechtliches gehör, hessen, hauptsache, rechtsweggarantie, öffentliche verhandlung, kinderbetreuung, exekutive, grundrecht, arbeitszeitverkürzung, beurlaubung

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1328
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 44 Abs 1 S 2 StGHG, Art 2
Abs 3 Verf HE
Leitsatz
1. Prüfungsgegenstand der Grundrechtsklage ist die Entscheidung des höchsten in der
Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG auch
dann, wenn durch sie lediglich ein Antrag auf Zulassung eines Rechtsbehelfs abgelehnt
wurde.
2. Eine Verletzung Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV durch die Anwendung und
Auslegung des einfachgesetzlichen Prozessrechts kann nur angenommen werden,
wenn das Fachgericht die Bedeutung dieses Grundrechts eindeutig verkannt hat.
3. Die Grundsätze der Mündlichkeit und der Öffentlichkeit der Verhandlung sind keine
Verfassungsgrundsätze der Hessischen Verfassung, sondern gelten nur nach Maßgabe
des einfachen Prozessrechts.
4. Die rechtswidrige Versagung eines einfachgesetzlichen Anspruchs kann nur dann
eine Grundrechtsverletzung darstellen, wenn Grundrechte selbst den Anspruch auf die
begehrte Leistung gewähren.
5. Eine unterschiedliche Rechtsanwendung durch Exekutive oder Rechtsprechung
überschreitet die Schwelle zum verfassungsrechtlich relevanten Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz erst dann, wenn die Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist
und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die jeweilige Entscheidung auf sachfremden
Erwägungen beruht.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A.
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen die Versagung
einer begehrten Arbeitszeitverkürzung nach dem Hessischen Beamtengesetz -
HBG - sowie gegen verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzungen.
Der Antragsteller ist Beamter des Landes Hessen. In seinem Haushalt leben seine
Lebensgefährtin und seine zwei minderjährigen Töchter. Die Arbeitszeit des
Antragstellers wurde in der Vergangenheit mehrfach gemäß § 92a HBG auf 50 %
verkürzt. Zwei den Zeitraum Januar bis November 1998 betreffende Anträge des
Antragstellers wurden bestandskräftig abgelehnt. Mit Antrag vom 29. Dezember
1997 begehrte der Antragsteller die Halbierung der Arbeitszeit vom 13. Januar
1998 bis zum 14. November 1998. Diesem Hauptantrag stellte er 59 Hilfsanträge
zur Seite, mit denen er Beurlaubung ohne Bezüge, Arbeitszeitverkürzungen für
andere Zeiträume im Jahr 1998 sowie Reduzierungen seiner Arbeitszeit in
unterschiedlichem Umfang begehrte. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
lehnte mit Verfügung vom 9. April 1998 die 60 Anträge ab. Der Widerspruch des
Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1998 zurückgewiesen.
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Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1998 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 1. Juli 1998 erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main eine Klage mit 62 Anträgen - Az.: 9 E 1900/98(2) -, über die
noch nicht entschieden ist.
Bereits mit Schriftsatz vom 6. Februar 1998 stellte der Antragsteller beim
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit dem Ziel einer Arbeitszeitreduzierung bzw. Beurlaubung ab sofort
bis zum 30. November 1998. Neben diesem Hauptantrag verfolgt der
Antragsteller im Eilverfahren - Az.: 9 G 393/98(V) - 59 Hilfsanträge. Wegen deren
Inhalt wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 6. Februar 1998 (Bl. 14 der
Verfahrensakte des Staatsgerichtshofs) Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnte die Anträge des Antragstellers
mit Beschluss vom 6. März 1998 - Az.: 9 G 393 /98(V) - ab und setzte den Wert
des Streitgegenstandes auf DM 8 000,-- fest. Für das Begehren des Antragstellers
fehle der Anordnungsgrund. Zwar könne bei weiterem Zeitablauf sein auf
Arbeitszeitermäßigung gerichtetes Begehren nicht mehr realisiert werden. Der
erforderlichen besonderen Eilbedürftigkeit stehe jedoch entgegen, dass der
Antragsteller den Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
vom 9. Dezember 1997, mit dem über seinen Arbeitszeitermäßigungsanspruch für
1998 entschieden worden sei, habe bestandskräftig werden lassen. Dies belege
schon das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 1997 -
Az.: 3 E 1855/97(1) -, das ein Begehren ähnlicher Art, wie es der Antragsteller hier
verfolge, als rechtsmissbräuchlich verworfen habe. Ergänzend sei hier darauf
hinzuweisen, dass die Ausführungen des Antragstellers zur tatsächlichen
Kinderbetreuung unzureichend seien. Die Zweifel des Gerichts an der Verwendung
der durch eine Arbeitszeitermäßigung gewonnenen Freizeit zur Kinderbetreuung
durch den Antragsteller würden dadurch verstärkt, dass er
Arbeitszeitermäßigungen unterschiedlichen Umfangs bis hin zu einer Reduzierung
von nur 10 % anstrebe. Die Streitwertfestsetzung auf den Hauptsachestreitwert
folge daraus, dass der Antragsteller im Eilverfahren die Vorwegnahme der
Hauptsache begehre.
Mit Schreiben vom 22. März 1998 stellte der Antragsteller den Antrag auf
Zulassung der Beschwerde gegen diese Entscheidung durch den Hessischen
Verwaltungsgerichtshof und erhob zugleich Streitwertbeschwerde. Zur Begründung
des Antrags auf Zulassung der Beschwerde führte er unter Ziffer 1 aus, im
Verwaltungsgerichtsbeschluss vom 6. März 1998 werde die Sach- und Rechtslage
verkannt. Im Hinblick auf den Anordnungsanspruch habe er ausreichend
vorgetragen. Sofern das Verwaltungsgericht detailliertere Angaben zur Art und
Umfang der Betreuung verlangt habe, habe es seinen durch Art. 8 Abs. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - und Art. 6 Nr. 1 der Erklärung
des Europäischen Parlaments über die Grundrechte und Grundfreiheiten
garantierten Anspruch auf Achtung der Privatsphäre und des Familienlebens
verkannt. Für die nach § 92a HBG zu treffende Entscheidung komme es auf Art
und Umfang der Kinderbetreuung nicht an. Die Berufung auf das frühere
Verwaltungsgerichtsurteil vom 5. August 1997 gehe fehl. In diesem
Verwaltungsgerichtsurteil sei aus dem Missverhältnis zwischen Weihnachtsgeld
(etwa 92 % des Monatsgehalts) und der Jahresarbeitszeit (etwa 54 % der
Jahresarbeitszeit) auf die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags auf
Arbeitszeitreduzierung geschlossen worden. Der Umstand, dass er 1998 bereits
mehrerer Monate voll gearbeitet habe, sowie seine abgestuft höhere Arbeitszeiten
beinhaltenden Hilfsanträge führten zu Verhältnissen von Weihnachtsgeld und
Jahresarbeitszeit, die nicht mehr als rechtmissbräuchlich zu werten seien. Ferner
habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft, ob ihm unter dem Gesichtspunkt des
Gleichbehandlungsgrundsatzes die begehrte Arbeitszeitverkürzung zu gewähren
sei. Einer Reihe von Bediensteten der Finanzbehörden sei Teilzeitbeschäftigung
auch ohne Kinderbetreuung und ohne Angehörigenpflege - wenn auch wohl nach §
85a HBG - gewährt worden. Anderen Bediensteten seien Arbeitszeitermäßigungen
wegen Kinderbetreuung ohne weitere Nachweise über deren Art und Umfang
bewilligt worden. Im Hinblick auf die Verneinung des Anordnungsgrundes führte der
Antragsteller unter Ziffer 2 aus, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, nach der
die Hinnahme einer Verwaltungsentscheidung in einer anderen Sache dieser
Sache die Eilbedürftigkeit nehme, entbehre jeglicher Logik. Unter Ziffer 3 seines
Zulassungsantrages trug der Antragsteller vor, die Rechtssache weise eine
besondere rechtliche Schwierigkeit auf und habe grundsätzliche Bedeutung. Nach
dem Gesetz, der Erlasslage, der Kommentarliteratur sowie dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 -, BVerwGE 82,
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Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 -, BVerwGE 82,
196 bestehe sein Anspruch auf Arbeitszeitermäßigung. Das Verwaltungsgericht
vertrete demgegenüber eine eindeutige Mindermeinung. Das Arbeiten mit dem
Begriff „Rechtsmissbrauch“ ohne Benennung einer gesetzlichen Grundlage weise
die Sache als rechtlich schwierig aus. In Ziffer 4 des Zulassungsantrages berief
sich der Antragsteller darauf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1989 abweiche. Das
Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Urteil klargestellt, dass der Beamte die
Wahl hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigung habe. Dies legitimiere auch seine 59
Hilfsanträge. Das Verwaltungsgericht habe dies zu Unrecht in Abrede gestellt.
Schließlich rügte der Antragsteller unter Ziffer 5 seines Zulassungsantrages als
Verfahrensmangel einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör, da das Verwaltungsgericht von ihm keine weiteren Angaben
zur Betreuung seiner Kinder gefordert habe. Zur Begründung der
Streitwertbeschwerde legte der Antragsteller dar, die Ablehnung des 50%igen
Abschlags auf den Streitwert sei zu Unrecht erfolgt. Es handele sich lediglich um
eine vorläufige Regelung, eine Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte mit dem Antragsteller am 29. Juli
1998 zugestellten Beschluss vom 21. Juli 1998 - Az.: 1 TZ 1212/98 - den Antrag auf
Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main ab. Zur Begründung führte er aus, soweit der Antragsteller in
der Antragsschrift vom 22. März 1998 in mehreren Teilziffern dargelegt habe, aus
welchen Gründen er den angefochtenen Beschluss für unrichtig halte, genüge dies
nicht den an einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde zu stellenden
Begründungserfordernissen. Es fehle insofern an jeglicher Zuordnung zu einem
der Zulassungsgründe. Diese Zuordnung sei gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO
Aufgabe des Antragstellers und nicht des Gerichts. Nach dem Willen des
Gesetzgebers diene der Begründungszwang nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dem
Zweck, den Bearbeitungsaufwand für Zulassungsanträge zu verringern und so die
Berufungs- und Beschwerdeinstanz zu entlasten. Unter Berücksichtigung des
gleichzeitig eingeführten Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 67
Abs. 1 VwGO) erfordere die Begründung des Zulassungsantrags, dass der
rechtskundige Prozessbevollmächtigte dem Gericht die im Zulassungsverfahren
entscheidungserheblichen Gesichtspunkt nach den genau bezeichneten
Zulassungsgründen geordnet darlege. Die Beschwerde sei auch nicht wegen
besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124
Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Mit der bloßen Rechtsbehauptung, nach §§ 85a,
92a HBG, nach dem Gemeinsamen Erlass der Bevollmächtigten der Hessischen
Landesregierung für Frauenangelegenheiten und des Hessischen Ministeriums des
Innern vom 18. Dezember 1989 (StAnz. 1990 S. 24), nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 -, BVerwGE 82,
196 sowie nach dem Kommentar von Maneck/Schirrmacher zum Hessischen
Beamtengesetz sei der geltend gemachte Anspruch begründet, wohingegen das
Verwaltungsgericht eine Mindermeinung vertrete, sei eine besondere rechtliche
Schwierigkeit nicht dargelegt.
Soweit der Antragsteller dieses Vorbringen zugleich auf den Zulassungsgrund
nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache)
beziehe, seien dessen Voraussetzungen ebenfalls nicht hinreichend dargelegt
worden. Der Antragsteller formuliere keine konkrete, in einem
Beschwerdeverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die über den Einzelfall
hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung
des Rechts einer Klärung bedürfe. Die Beschwerde sei auch nicht wegen einer
Abweichung des erstinstanzlichen Beschlusses von einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die zitierte
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei zur sog.
Zwangsteilzeitbeschäftigung neu eingestellter Beamter ergangen. Damit sei ein
völlig anderer rechtlicher Aspekt der Teilzeitbeschäftigung angesprochen als im
vorliegenden Verfahren. Eine Zulassung der Beschwerde wegen eines
Verfahrensmangels (§ 124a Abs. 2 Nr. 5 VwGO) komme nicht in Betracht, weil die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf der vom Antragsteller geltend
gemachten Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör beruhen könne. Die
durch die tatsächlichen Angaben des Antragsteller veranlassten Zweifel des
Verwaltungsgerichts, ob sein Antrag der familienpolitischen Zwecksetzung des §
92a HBG genüge, seien lediglich im Rahmen ergänzender Hinweise geäußert
worden.
Die Streitwertbeschwerde des Antragstellers wies der Hessischen
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Die Streitwertbeschwerde des Antragstellers wies der Hessischen
Verwaltungsgerichtshof mit dem Antragsteller gleichfalls am 29. August 1998
zugestelltem Beschluss vom 21. Juli 1998 - Az.: 1 TZ 1233/98 - zurück. Das
Verwaltungsgericht habe den Streitwert mangels näherer Anhaltspunkte zu Recht
gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GLG in Höhe des vollen
Auffangstreitwerts von DM 8 000,-- festgesetzt. Eine Reduzierung des Streitwertes
auf die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Wertes komme
nicht in Betracht, da der Antragsteller mit seinen im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren gestellten Anträgen auf Arbeitzeitermäßigung zumindest
bis zur Entscheidung in der Hauptsache so gestellt werden wolle, als hätte er in der
Hauptsache bereits obsiegt, Darin liege eine Vorwegnahme der Hauptsache.
Am 30. August 1998 - einem Sonntag - hat der Antragsteller beim
Staatsgerichtshof des Landes Hessen Grundrechtsklage erhoben.
Der Antragsteller sieht in der gerichtlich bestätigten Ablehnung seiner Anträge auf
Arbeitszeitreduzierung zunächst Verletzungen seines Grundrechts auf Schutz von
Ehe und Familie aus Art. 4 der Verfassung des Landes Hessen - HV - sowie seines
Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 HV.
Die Voraussetzungen des § 92a HBG für den gebundenen Anspruch auf
Gewährung von Betreuungsteilzeit lägen in seiner Person ebenso vor wie die
Voraussetzungen des Ermessensanspruch auf Gewährung von Arbeitsmarktteilzeit
nach § 85a HBG. Der Anspruch nach § 85a HBG bleibe zwar ein
Ermessensanspruch, wegen der tatsächlichen Handhabung dieser Regelung durch
den Dienstherrn könne die Ablehnung in seinem Fall jedoch nur gleichheitswidrig
und damit ermessensmissbräuchlich erfolgt sein. Die rechtswidrige Ablehnung
seiner Anträge auf Arbeitszeitverkürzung stelle eine Verletzung der Art. 4 und 2
Abs. 1 HV dar. Verletzt sei ferner der Gleichheitssatz des Art. 1 HV, da bei der
hessischen Steuerverwaltung Anträge von Bediensteten auf Teilzeitarbeit und
Beurlaubungen ohne weiteres bewilligt würden. Da keiner seiner 60
Antragsvarianten stattgegeben worden sei, seien allein für ihn die §§ 85a, 92a HBG
abgeschafft worden. Die Ablehnung seiner Begehren auf Arbeitszeitreduzierung
durch die Gerichte trotz Vorliegens der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
verstoße gegen die in Art. 126 Abs. 2 HV normierte Bindung der Richter an das
Gesetz. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verletze die
Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV. Bereits der Vertretungszwang vor dem
Verwaltungsgerichtshof sei verfassungswidrig und verstoße überdies gegen Art. 6
Abs. 3c EMRK. Der Vertretungszwang könne auch nicht zu den vom Hessischen
Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Darlegungsanforderungen führen. Durch
diese Darlegungsanforderungen im Rahmen des Antrags auf Zulassung der
Beschwerde werde das Grundrecht auf effizienten Rechtsschutz in sein Gegenteil
verkehrt. Der Verwaltungsgerichtshof habe unbeachtet gelassen, dass der
Untersuchungsgrundsatz auch von dem 6. VwGO-Änderungsgesetz unangetastet
geblieben sei. Die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und das vorsätzliche
Nichtzurkenntnisnahme von Rechtsausführungen indiziere die Verletzung des
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Auch das Unterlassen einer Prüfung der
gesetzlichen Voraussetzungen seines Anspruchs auf Arbeitszeitverkürzung für das
Jahr 1998 durch das Verwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof trotz
infolge Zeitablaufs fortschreitender Erledigung dieses Anspruchs sei mit dem
Grundrecht effizienten Rechtsschutzes nicht vereinbar. Die Entscheidung über den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschlussverfahren ohne
mündliche Verhandlung verstoße schließlich gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die
Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht und den
Verwaltungsgerichtshofs auf DM 8 000,-- verstoße gegen den Gleichheitssatz. Im
Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichte sei für das Verfahren auf einstweilige
Anordnung als maßgeblicher Streitwert die Hälfte des Regelstreitwerts - also DM 4
000,-- - angegeben. Der Begründung, dass die Hauptsache vorweggenommen
werde, stehe bereits die Aussage des Verwaltungsgerichts entgegen, dass in
diesem Jahr nicht mehr über die Hauptsache entschieden werde. Der Antragsteller
erhebt Grundrechtsklage
unter Aufrechterhaltung der Anträge und Hilfsanträge vom 6. Februar 1998 im
Antrag auf einstweilige Anordnung und vom 22. März 1998 im Antrag auf
Zulassung der Beschwerde und der Streitwertbeschwerde.
II.
Landesregierung und Landesanwalt ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben
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Landesregierung und Landesanwalt ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben
worden. Sie haben nicht Stellung genommen.
B
I.
Die Grundrechtsklage ist mit den gestellten Anträgen unzulässig.
Der Staatsgerichtshof legt das Begehren des Antragstellers dahin aus, dass er
beantragt festzustellen,
1. dass die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Beschwerde gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 1998 - 9 G
393/98(V) - im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juli
1998 - 1 TZ 1212/98 - ihn in seinen Grundrechten aus Art. 1, 2 Absätze 1 und 3,
Art. 3, 4, 126 Abs. 2 HV sowie dem Recht auf öffentliche Verhandlung verletzt hat;
2. dass die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juli 1998 - 1 TZ 1212/98 - und der die
Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 1998 - 9 G 393/98(V) -
zurückweisende Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juli
1998 - 1 TZ 1212/98 - ihn in seinem Grundrecht aus Art. 1 HV verletzt haben.
Diese Auslegung des Begehrens des Antragstellers findet ihren Grund in § 44 Abs.
1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -, nach dem der
Staatsgerichtshof nur prüft, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache
zuständigen Gerichts auf der Verletzung eines von der Hessischen Verfassung
gewährten Grundrechts beruht. Diese Beschränkung der Grundrechtsklage auf die
letztinstanzliche Entscheidung eines Gerichts des Landes Hessen gilt auch, wenn
sich diese - wie bei einem Beschluss über die Nichtzulassung eines Rechtsmittel -
nicht als Entscheidung in der Sache selbst darstellt, sondern vordergründig als
bloße prozessuale Entscheidung, die in Anwendung bundesrechtlicher, die
Zulassung eines Rechtsmittels regelnder Verfahrensvorschriften (hier der §§ 124
Abs. 2, 146 VwGO) ergangen ist. Soweit der Entscheidung des
Rechtsmittelgerichts selbst Grundrechtsverletzungen zugrunde liegen, versteht
sich dies von selbst. Nichts anderes kann aber gelten, wenn
Grundrechtsverletzungen dem Verfahren oder der Entscheidung erster Instanz
anhaften, da diese jedenfalls durch eine die Zulassung des Rechtsmittels - trotz
ordnungsgemäßer und dem Gesetz entsprechender Darlegung der
Zulassungsgründe - ablehnende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gleichsam
perpetuiert werden, so dass der Staatsgerichtshof der ihm obliegenden
verfassungsrechtlichen Überprüfung gegebenenfalls durch Aufhebung dieser
letztinstanzlichen Entscheidung gerecht werden kann (vgl. StGH, Beschluss vom
26. August 1998 - P.St. 1319 -).
Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage scheitert - soweit der Antragsteller die
Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Hessischen Verfassung rügt - nicht
daran, dass sich diese im Rahmen eines bundesrechtlich - nämlich durch die
Verwaltungsgerichtsordnung - geregelten Verfahrens zugetragen haben sollen.
Der Staatsgerichtshof ist nämlich zur verfassungsrechtlichen Überprüfung auch
solcher angeblicher Grundrechtsverletzungen anhand des Maßstabs der
Hessischen Verfassung insoweit berechtigt und verpflichtet, als die in Betracht
kommenden Grundrechte einen bestimmten Gegenstand im gleichen Sine und
mit gleichem Inhalt regeln wie Bundesgrundrechte (so nunmehr StGH, Beschluss
vom 9. September 1998 - P.St. 1299 -, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss
vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 -, BVerfGE 96, 345).
Die Unzulässigkeit beider mit der Grundrechtsklage verfolgter Anträge folgt aber
daraus, dass der Antragsteller der Darlegungspflicht aus § 43 Abs. 1 und 2 StGHG
nicht genügt hat. Diese Vorschriften verlangen vom Grundrechtskläger die
substantiierte Schilderung eines Lebenssachverhalts, aus dem sich - seine
Richtigkeit unterstellt - die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt (vgl.
StGH, Beschluss vom 26. August 1998 - P.St. 1319 -).
Der Antrag zu 1. ist unzulässig, weil auf der Grundlage des Vorbringens des
Antragstellers eine Grundrechtsverletzung durch den Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juli 1998 - 1 TZ 1212/98 -, mit dem sein Antrag
auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt wurde, von vornherein ausgeschlossen
werden kann. Die vom Antragsteller gerügte Verletzung der Rechtsweggarantie
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werden kann. Die vom Antragsteller gerügte Verletzung der Rechtsweggarantie
des Art. 2 Abs. 3 HV durch den Nichtzulassungsbeschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs ist nicht plausibel geltend gemacht.
Art. 2 Abs. 3 HV ist verletzt, wenn der Zugang zu den Gerichten ausgeschlossen
oder in unzumutbarer Weise erschwert wird (ständige Rechtsprechung des StGH,
vgl. zuletzt Beschluss vom 12. Juni 1996 - P.St. 1213 -, StAnz. 1996, S. 2188
[2190]). Darüber hinaus garantiert Art. 2 Abs. 3 HV einen effektiven Rechtsschutz,
d.h. eine wirksame Kontrolle der Maßnahmen der Exekutive durch die Gerichte in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. StGH, Beschluss vom 21. August 1991 -
P.St. 1112 -, StAnz. 1991, S. 2107 [2108]). Verfassungsrechtlich garantiert ist eine
gerichtliche Instanz; sind allerdings einfachgesetzlich mehrere Instanzen gegeben,
verletzt eine Anwendung der jeweiligen Verfahrensnormen durch das Gericht, die
den Zugang zu den Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert wird, die Rechtsweggarantie (ständige
Rechtsprechung des BVerfG, vgl. zuletzt Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR
817/90, 728/92, 802 und 1065/95 -, BVerfGE 96, 27 [39]). Die Ausgestaltung der
Rechtsweggarantie ist Sache des einfachen Gesetzgebers. Der Rechtsschutz wird
daher im Rahmen der jeweils geltenden Prozessordnung geleistet. Eine Verletzung
des Art. 2 Abs. 3 HV durch die Anwendung und Auslegung des einfachgesetzlichen
Prozessrechts kann nur angenommen werden, wenn das Fachgericht die
dargelegte Bedeutung dieses Grundrechts eindeutig verkannt hat.
Nach diesem verfassungsrechtlichen Maßstab ist für eine Verletzung der
Rechtsweggarantie durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im
Nichtzulassungsbeschluss nicht erkennbar. Seine Anwendung der maßgeblichen
bundesrechtlichen Verfahrensnormen - hier der Vorschriften der §§ 146 Abs. 4 bis
6, 124 Abs. 2 VwGO über die Zulassung der Beschwerde - stellt entgegen
Auffassung des Antragstellers keine unzumutbare Beeinträchtigung seiner
Rechtsverteidigung gegenüber der Exekutive dar. Weder die im Wege der
Auslegung des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO durch den Hessischen
Verwaltungsgerichtshof festgelegten Anforderungen an die Darlegung der
Zulassungsgründe noch die Überprüfung des Vorbringens des Antragstellers durch
den Hessischen Verwaltungsgerichtshof an diesem Maßstab sind
verfassungsrechtlich zu beanstanden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat
die an die Darlegung der Zulassungsgründe zu stellenden Kriterien in jedenfalls
vertretbarer Weise aus Entstehungsgeschichte und Zweck des
Zulassungsverfahrens hergeleitet. Das vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte
Erfordernis eines nach den in Betracht kommenden Zulassungsgründen
geordneten Vortrags, in dem erläutert wird, aus welchen Gründen der jeweils
benannte Zulassungsgrund als gegeben angesehen wird, überfordert auch nicht in
mit Art. 2 Abs. 3 HV unvereinbarer Weise die Möglichkeiten eines im
Zulassungsverfahren gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO notwendig anwaltlich
vertretenen Antragstellers. Die Anforderungen des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs an die Darlegung der Zulassungsgründe machen den
Rechtsbehelf des Antrags auf Zulassung der Beschwerde deshalb auch nicht
grundsätzlich ineffektiv. Die Anlegung dieses - sonach verfassungsrechtlich nicht
angreifbaren - Maßstabes an das Zulassungsvorbringens des Antragstellers und
die Wertung des Verwaltungsgerichtshofs, der Vortrag des Antragstellers auf den
Seiten 2 bis 7 der Antragsschrift vom 22. März 1998 genüge diesen
Darlegungsanforderungen nicht, begründet gleichfalls keine Verletzung des Art. 2
Abs. 3 HV durch den angegriffenen Nichtzulassungsbeschluss. Die Auffassung des
Verwaltungsgerichtshofs, dass das Vorbringen des Antragstellers auf den
angegeben Seiten keinen in dem genannten Sinne erforderlichen Vortrag
darstelle, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshof vom 21. Juli 1998, soweit dieser die Nichtzulassung der
Beschwerde auf die fehlende Darlegung von Zulassungsgründen durch den
Antragsteller stützt, fehlt gleichfalls die nach § 43 Absätze 1 und 2 StGHG
notwendige Plausibilität. Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist ein
Prozessgrundrecht der Hessischen Verfassung (ständige Rechtsprechung des
StgH, vgl. zuletzt Beschluss vom 8. Oktober 1997 - P.St. 1269 -, StAnz. 1997, S.
3334), das den Beteiligten vor Gericht garantiert, dass ihr Vortrag vom Gericht zur
Kenntnis genommen und bei dessen Entscheidung in Erwägung gezogen wird. Eine
Verletzung des Rechts des Antragstellers auf rechtliches Gehör durch den
Nichtzulassungsbeschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist danach
auszuschließen. Denn in dem Umfang, in dem der Vorschrift des Antragstellers
ohne Verletzung der Rechtsweggarantie aufgrund einfachgesetzlichen
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ohne Verletzung der Rechtsweggarantie aufgrund einfachgesetzlichen
Prozessrechts - hier der Vorschrift des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO - als für die
Zulassung des Rechtsmittels unzureichend gewertet worden ist, ist er vom Gericht
bei seiner Entscheidung notwendig berücksichtigt und gewürdigt worden.
Eine vom Antragsteller gerügte Verletzung der Rechtsweggarantie der Hessischen
Verfassung durch den bundesrechtlich in § 67 As. 2 Satz 1 VwGO angeordneten
Vertretungszwang für den Zulassungsantrag kommt bereits deshalb nicht in
Betracht, weil der Bundesgesetzgeber nicht an die Hessische Verfassung
gebunden ist.
Eine Verletzung hessischer Grundrechte durch den gemäß § 101 Abs. 3 VwGO
ohne öffentliche mündliche Verhandlung ergangenen Nichtzulassungsbeschluss
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs scheidet bereits deshalb aus, weil die
Grundsätze der Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Verhandlung keine
Verfassungsgrundsätze der Hessischen Verfassung sind, sondern nur nach
Maßgabe des einfachen Prozessrechts gelten (vgl. StGH, Beschluss vom 9.
Dezember 1992 - P.St. 1139 -, StAnz. 1993 S. 143).
Der vom Antragsteller gleichfalls als durch den Nichtzulassungsbeschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verletzt gerügte Art. 126 Abs. 2 HV, nach
dem die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind, stellt kein
Grundrecht dar, auf dessen Verletzung der Antragsteller eine Grundrechtsklage
stützen könnte.
Auch soweit der Antragsteller eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1
HV (allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 4 HV (Ehe und Familie) in der
Perpetuierung einer rechtswidrigen Anwendung der §§ 85a, 92a HBG durch den
Nichtzulassungsbeschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sieht,
scheitert die Zulässigkeit der Grundrechtsklage daran, dass die
Grundrechtsverletzungen nicht gemäß § 43 Absätze 1 und 2 StGHG plausibel
geltend gemacht worden sind. Die rechtswidrige Versagung eines
einfachgesetzlichen Anspruchs könnte nur dann eine Grundrechtsverletzung
darstellen, wenn die Grundrechte selbst den Anspruch auf die begehrte Leistung
gewährten. Weder aus Art. 2 Abs. 1 HV noch aus Art. 4 HV ergibt sich
verfassungsunmittelbar ein Anspruch auf Arbeitszeitermäßigung bzw. Beurlaubung
aus familien- bzw. arbeitsmarktpolitischen Gründen.
Schließlich ist eine durch den Nichtzulassungsbeschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs perpetuierte Verletzung von Art. 1 HV bei der Anwendung
der §§ 85a, 92 HBG im Falle des Antragstellers von vornherein auszuschließen.
Eine unterschiedliche Rechtsanwendung durch Exekutive oder Rechtsprechung
überschreitet die Schwelle zum verfassungsrechtlich relevanten Verstoß gegen
den Gleichheitssatz erst dann, wenn die Rechtsanwendung nicht mehr verständlich
ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die jeweilige Entscheidung auf
sachfremden Erwägungen beruht (vgl. StGH, Beschluss vom 10. Juli 1995 - P.St.
1208 -). Eine solche willkürliche Anwendung der einfachgesetzlichen
beamtenrechtlichen Vorschriften im Falle des Antragstellers ist nicht erkennbar.
Der mit der Grundrechtsklage verfolgte Antrag zu 2. ist mangels möglicher
Verletzung des Art. 1 HV durch die angegriffenen Streitwertentscheidungen des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gleichfalls unzulässig. Die jeweils
vorgenommene Festlegung des Streitwerts in Höhe von DM 8 000,-- ist nicht
willkürlich erfolgt, sondern beruht auf der verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden Erwägung, dass das Begehren des Antragstellers im Verfahren der
einstweiligen Anordnung auf Anspruchserfüllung und damit auf eine Vorwegnahme
der Hauptsache gerichtet war.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.