Urteil des StGH Hessen vom 13.03.2017

StGH Hessen: juristische person, grundrecht, hessen, eingliederung, garantie, subjektives recht, höchstpersönliche rechte, gewalt, verfassungsbeschwerde, zinn

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 697
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 3 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art
28 Abs 2 GG, Art 93 Abs 1 Nr
4b GG, Art 142 GG
(Kommunale Neugliederung in Hessen - Anrufung des
Staatsgerichtshofes)
Leitsatz
1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können nicht Träger von materiellen
Grundrechten sein. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann sich daher auf
das materielle Grundrecht der Gleichbehandlung aus Art. 1 HV nicht berufen.
2. Art. 137 Abs. 1 HV gewährt den kommunalen Gebietskörperschaften kein Grundrecht
im Sinne von § 45 Abs. 2 StGHG.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Gebühr wird auf 1.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I. Das Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Fulda und Hünfeld und der Stadt
Fulda vom 11. Juli 1972 (GVBl. I 1972 S. 220) – kurz: Neugliederungsgesetz –, das
am 1. August 1972 in Kraft getreten ist (§ 26 2. Halbsatz Neugliederungsgesetz),
bildete den Landkreis Fulda durch Zusammenlegung des alten Landkreises Fulda
und des Landkreises Hünfeld mit einigen Gemeinden neu und sprach überdies
Änderungen der Gemeindegrenzen aus § 11 des Neugliederungsgesetzes
gliederte die Antragstellerin mit der Gemeinde Oberkalbach im ehemaligen
Landkreis Schlüchtern in die Gemeinde Mittelkalbach ein; die Gemeinde
Mittelkalbach erhielt den Namen Kalbach.
II. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Grundrechtsklage vom 20. Juli 1972
gegen diese Grenzänderung und rügt, daß § 11 Neugliederungsgesetz, soweit er
sie betreffe ihre Grundrechte aus Art. 1, 137 Abs. 1 und 3 Hessische Verfassung –
HV – sowie Art. 3, 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz – GG –
verletze. Sie beantragt, § 11 des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise Fulda
und Hünfeld und der Stadt Fulda vom 11. Juli 1972 insoweit für verfassungswidrig
und damit für nichtig zu erklären, als darin die Eingliederung der Gemeinde
Uttrichshausen (Landkreis Schlüchtern) in die Gemeinde Mittelkalbach (Landkreis
Fulda) bestimmt wird.
Zur Begründung ihres Antrags führt die Antragstellerin aus:
1. Ihr Grundrecht auf Selbstverwaltung (Art. 137 Abs. 3 HV, 28 Abs. 2 GG) sei
verletzt, weil sie zu der gesetzlich ausgesprochenen Grenzänderung nicht
ordnungsgemäß gehört worden sei. Das Anhörungsrecht sei Bestandteil des
Selbstverwaltungsrechts. Danach hätte sie zu derjenigen Maßnahme angehört
werden müssen, durch die sie aufgelöst worden sei. Das sei jedoch nicht
geschehen. Der Landrat des Landkreises Schlüchtern habe sie am 12. November
1971 aufgefordert, zu dem Erlaß des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 20.
Oktober 1971 Stellung zu nehmen. Danach sei sie zu dem Vorhaben gehört
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Oktober 1971 Stellung zu nehmen. Danach sei sie zu dem Vorhaben gehört
worden, entweder die drei Gemeinden Heubach, Oberkalbach und Uttrichshausen
dem neuen Landkreis Fulda zuzuordnen und mit den Gemeinden Mittelkalbach,
Niederkalbach und Veitsteinbach zu einer neuen Gemeinde zusammenzufassen
oder die Gemeinden Heubach und Uttrichshausen mit den Gemeinden Braunzell,
Büchenberg, Döllbach, Eichenzell, Hattenhof, Kerzell, Löschenrod, Lütter,
Rhönshausen, Rothemann und Welters zu einer neuen Gemeinde zusammen zu
schließen. Nur zu diesen – alternativ – beabsichtigten Zusammenschlüssen habe
sie Stellung genommen, während § 11 Neugliederungsgesetz sie nunmehr in die
Gemeinde Mittelkalbach eingegliedert habe. Zu einer möglichen Eingliederung, die
andere rechtliche Folgen auslöse als ein Zusammenschluß, sei sie nicht gehört
worden.
2. § 11 Neugliederungsgesetz verstoße auch gegen Art. 1 HV und Art. 3 Abs. 3
GG. Sie sei nämlich nur deshalb in die Gemeinde Mittelkalbach eingegliedert
worden, um die Wiederwahl des der SPD angehörenden Bürgermeisters der
Gemeinde Mittelkalbach zu ermöglichen. Er habe also wegen seiner politischen
Anschauung bevorzugt werden sollen.
3. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nach Art. 1 HV und Art. 3 Abs. 1 GG gelte
nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für Gemeinden. Die gesetzliche Grenzänderung
verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Hessische Landesregierung
beabsichtige, die Gemeinde Züntersbach im ehemaligen Landkreis Schlüchtern
als selbständige Gebietskörperschaft zu erhalten. Beide Gemeinden lägen im
Gebiet der hessischbayerischen Landesgrenze zwischen Fulda und Bad Brückenau.
Sie selbst habe mit dem Ortsteil Heubach über 1400 Einwohner, während die
Gemeinde Züntersbach nur rd. 650 Einwohner zähle. Züntersbach solle jedoch
selbständig bleiben, um einer sachgerechten, grenzüberschreitenden
Neugliederung des Grenzgebietes nicht vorzugreifen. Es sei beabsichtigt, die
Gemeinde Züntersbach in die Stadt Brückenau einzugliedern, die bayerischen
Gemeinden Motten, Kothen und Speicherz dem Landkreis Fulda zuzuordnen. Ließe
man im Hinblick auf diese Gebietsänderung die Gemeinde Züntersbach
selbständig bleiben, so sei es nicht zu vertreten, sie, die Antragstellerin, mit einer
mehr als doppelt so großen Einwohnerzahl durch die Eingliederung in die
Gemeinde Mittelkalbach aufzulösen. Die gebotene Gleichbehandlung aller
hessischen Gemeinden in diesem Gebiet sei nur gewahrt, wenn sie selbst ebenfalls
selbständig bleiben könne, um eine vernünftige grenzüberschreitende
Neugliederung leistungsfähiger Gemeinden zu ermöglichen.
4. Schließlich sei hervorzuheben, daß alle Gründe des öffentlichen Wohls nach § 16
Hessische Gemeindeordnung – HGO – für ihren Zusammenschluß mit den
Gemeinden Motten, Kothen und Speicherz sprächen. Mithin sei die Neugliederung
auch gesetzwidrig.
III. Der Staatsgerichtshof hat in sinngemäßer Anwendung des Art. 131 HV in
Verbindung mit § 42 StGHG sämtlichen Mitgliedern der Landesregierung sowie
dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter des Landtagsausschusses, der mit
den Vorarbeiten für das angegriffene Gesetz befaßt war, Gelegenheit zur
Äußerung gegeben. Der Präsident des Hessischen Landtags hat dem
Staatsgerichtshof mitgeteilt, daß der Hessische Landtag nicht beabsichtige, sich
zu dem Verfahren zu äußern. Der Vorsitzende des Ausschusses für
Verwaltungsreform hat mitgeteilt, daß er sich der Rechtsauffassung des
Landesanwaltes anschließe. Außer dem Hessischen Ministerpräsidenten haben die
Mitglieder der Landesregierung keine Stellungnahme abgegeben.
Der Hessische Ministerpräsident und der Landesanwalt bei dem Staatsgerichtshof
haben zu der Grundrechtsklage Stellung genommen. Sie halten den Antrag für
unzulässig, jedenfalls für unbegründet.
1. Der Hessische Ministerpräsident begründet seine Ansicht wie folgt:
Die Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden könne von der
Antragstellerin im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht geltend gemacht
werden. Art. 137 Abs. 3 HV enthalte kein Grundrecht im Sinne des § 45 Abs. 2
StGHG, sondern eine institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung.
Ihre Gewährleistung in der Hessischen Verfassung entspreche Art. 28 Abs. 2 GG.
Sie sei vom Verfassungsgeber in den 2. Hauptteil "Aufbau des Landes" und nicht in
den 1. Hauptteil "Die Rechte des Menschen" der Hessischen Verfassung
eingeordnet worden. Verstöße der öffentlichen Gewalt gegen institutionelle
Garantien berechtigten nicht zur Grundrechtsklage.
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Auch nach dem Grundgesetz sei das durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete
kommunale Selbstverwaltungsrecht nicht als Grundrecht anzusehen. Die
kommunalen Gebietskörperschaften seien reine Zweckschöpfungen des Staates;
die kommunale Selbstverwaltung sei kein vorstaatliches Rechtsinstitut. Eine dem §
91 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG – entsprechende Vorschrift fehle
in dem Gesetz über den Staatsgerichtshof. Es müsse dem Gesetzgeber
überlassen bleiben, eine entsprechende Antragsbefugnis der Gemeinden vor dem
Staatsgerichtshof zu schaffen. Auch finde sich in der Hessischen Verfassung keine
dem Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG vergleichbare Vorschrift. Die Grundrechtsklage
könne auch nicht auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Art. 1
HV gestützt werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts könnten keine
Grundrechte für sich in Anspruch nehmen, denn der Staat könne nicht gleichzeitig
Adressat und Berechtigter der Grundrechte sein. Der Gleichheitssatz in seiner
Ausformung als allgemeines Willkürverbot gelte im Verhältnis der Gemeinden zum
Staat nur als objektiver Verfassungssatz, der aber nicht als Grundlage einer
Grundrechtsklage verwendet werden könne.
Die Grundrechtsklage könne auch nicht, soweit sie auf den Gleichheitssatz
gestützt werde, in einen von der Gemeinde in Prozeßstandschaft für ihre Bürger
gestellten Antrag umgedeutet werden. Grundrechte seien höchstpersönlicher
Natur, das Institut der Prozeßstandschaft könne nicht in diesen Bereich übertragen
werden.
Auf jeden Fall sei die Grundrechtsklage unbegründet. Die gesetzliche Eingliederung
der Antragstellerin in die Gemeinde Kalbach verstoße nicht gegen die Garantie der
kommunalen Selbstverwaltung. Die Antragstellerin sei ordnungsgemäß angehört
worden, und die Entscheidung des Gesetzgebers sei auch am Gemeinwohl
orientiert gewesen. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes sei ebenfalls nicht
ersichtlich.
Für die Eingliederung der Antragstellerin in die neue Gemeinde Kalbach sprächen
sachliche Erwägungen.
2. Nach Ansicht des Landesanwaltes scheiden Art. 28 Abs. 2, Art. 3 in Verbindung
mit Art. 19 Abs. 3 GG als Prüfungsmaßstab aus, da vor dem Staatsgerichtshof nur
die Verletzung eines von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts
gerügt werden könne. Aber auch soweit die Antragstellerin ihre Klage auf Art. 137
Abs. 3 HV stütze, sei die Grundrechtsklage unzulässig, da das den Gemeinden und
Gemeindeverbänden gewährleistete Recht der Selbstverwaltung ihrer
Angelegenheiten kein Grundrecht im Sinne des § 45 Abs. 2
Staatsgerichtshofsgesetz – StGHG – sei. Art. 137 Abs. 3 HV verbürge kein
staatsgerichtetes subjektives Freiheitsrecht, sondern garantiere den Kernbereich
der Institution "gemeindliche Selbstverwaltung". Verstöße gegen diese
institutionelle Garantie berechtigten nach der Hessischen Verfassung und dem
Staatsgerichtshofsgesetz nicht zur Grundrechtsklage.
Auch der Gleichheitssatz könne den Gemeinden gegenüber kommunalen
Neugliederungsmaßnahmen des Staates keine weitergehenden
verfassungsrechtlichen Ansprüche gewähren als die Garantie der gemeindlichen
Selbstverwaltung. Die Gemeinden seien nicht Träger von Grundrechten, es sei
denn, subjektive Rechte der Verfassung gehörten zu dem Eigenbereich der
kommunalen Körperschaft oder stünden in untrennbarem Zusammenhang zu
ihm. Der Gleichheitssatz gehöre jedoch nicht zu den spezifisch
körperschaftseigenen Rechten. Schließlich könnten sowohl das aus dem
Gleichheitssatz abgeleitete Willkürverbot als auch die Verletzung des
Anhörungsrechts, das ein verfassungsrechtlicher Annex des
Selbstverwaltungsrechtes sei, nur im Rahmen einer zulässigen Grundrechtsklage
geprüft werden.
IV. Auf die Stellungnahme des Hessischen Ministerpräsidenten und des
Landesanwalts hat die Antragstellerin erwidert:
Das Recht der "kommunalen Verfassungsbeschwerde" ergebe sich aus § 45 Abs. 2
StGHG. Der Wortlaut dieser Vorschrift schließe es auch nicht aus, im Grundgesetz
verankerte Grundrechte als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Es spreche auch
kein vernünftiger Grund dafür, den juristischen Personen des öffentlichen Rechts
den Grundrechtsschutz zu versagen, denn auch Körperschaften des öffentlichen
Rechts hätten ein Recht darauf, vom Staat nicht willkürlich behandelt zu werden.
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Rechts hätten ein Recht darauf, vom Staat nicht willkürlich behandelt zu werden.
Wenn auch Art. 137 Abs. 3 HV als sog. institutionelle Garantie angesehen werde,
so bestehe Einigkeit darüber, daß der Kernbereich des Selbstverwaltungsrechtes
bei Grenzänderungen und Neugliederungsmaßnahmen nicht verletzt werden
dürfe. Dazu gehöre auch das Recht auf Anhörung und der Schutz der Gemeinden
vor gesetzlichen Eingriffen, die nicht vom öffentlichen Wohl getragen werden. Sie
sei überdies im Rahmen des Neugliederungsverfahrens nicht ordnungsgemäß
angehört und willkürlich in die Gemeinde Mittelkalbach eingegliedert worden.
Anders als die Antragstellerin mit über 1400 Einwohnern sei die Gemeinde
Züntersbach mit nur rd. 650 Einwohnern selbständig geblieben, und zwar deshalb,
weil sich diese Gemeinde nach den Planungen der Hessischen Landesregierung
sinnvoll keiner anderen Gemeinde habe zuordnen lassen. Da hierfür nur eine
bayerische Nachbargemeinde in Betracht gekommen wäre, hätte die
Antragstellerin auch solange selbständig bleiben müssen, bis eine Vereinigung mit
den bayerischen Gemeinden Motten, Kothen und Speicherz möglich gewesen
wäre. Mit Recht habe der Hessische Ministerpräsident in seinem Schriftsatz vom
21. November 1972 darauf hingewiesen, daß der Ermessensspielraum des
Gesetzgebers dort seine Grenzen finde, wo die ungleiche Behandlung der
geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer an der Gerechtigkeit orientierten
Betrachtungsweise vereinbar sei. Das sei hier der Fall. Die gesetzliche
Eingliederung der Antragstellerin in die Gemeinde Mittelkalbach sei so eindeutig
widerlegbar und so offensichtlich fehlsam, daß ihr der Rechtsschutz vor dem
Staatsgerichtshof nicht versagt werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin und der
übrigen am Verfahren Beteiligten, insbesondere der dargelegten
Rechtsausführungen, wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
V. Der Antrag kann keinen Erfolg haben, da die Grundrechtsklage unzulässig ist.
1. Der Zulässigkeit der Grundrechtsklage steht allerdings nicht entgegen, daß sie
unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtet ist. Abgesehen von dem Fall des § 48 Abs.
1 StGHG, wenn nämlich die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht,
insbesondere mit seiner Wiederholung zu rechnen ist und daher eine allgemeine
Regelung erforderlich erscheint, findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof
wegen Verletzung eines Grundrechts nur nach Ausschöpfung des Rechtsweges vor
den allgemeinen Gerichten statt (§ 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG). Indes gilt dies dann
nicht, wenn – wie hier – die Antragstellerin tatsächlich, gegenwärtig und
unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift betroffen wird, ohne daß eine
Ausführungsnorm oder ein Vollziehungsakt hinzutreten müßte. In diesem
Ausnahmefall fehlt der Betroffenen überhaupt die Möglichkeit, den Rechtsweg zu
beschreiten, so daß nur die unmittelbare Anrufung des Verfassungsgerichts den
Schutz vor unzulässigen Eingriffen der Staatsgewalt gewährleisten kann (Hess.
StGH in ständiger Rechtsprechung, z. B. Hess. StGH, Urteil vom 7. Januar 1970 –
P. St. 539 – StAnz. 1970, 342 = DÖV 1970, 234 = ESVGH 20, 206 = DVBl. 1970
524 (L); zuletzt im Beschluß vom 12. Juli 1972 – P. St. 640 –) Mit Inkrafttreten des
Neugliederungsgesetzes am 1. August 1972 ist die Antragstellerin als
selbständige juristische Person untergegangen. Sie wäre daher durch § 11 des
Neugliederungsgesetzes tatsächlich, gegenwärtig und unmittelbar in einem
Grundrecht verletzt, stünde ein solches ihr zu.
2. Daß die Antragstellerin trotz ihrer Auflösung noch die Rechte geltend machen
kann, die mit ihrem Untergang in unmittelbarem Zusammenhang stehen,
insbesondere den Akt, der ihren Untergang herbeigeführt hat, mit den zulässigen
Rechtsbehelfen angreifen kann, hat der Staatsgerichtshof schon in seinem
Beschluß vom 2. August 1972 in dieser Sache über den Antrag der Antragstellerin
auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bejaht.
3. Die Grundrechtsklage ist jedoch aus anderen Gründen nicht zulässig. Die
Antragstellerin kann den außerordentlichen Rechtsbehelf einer Grundrechtsklage
an den Staatsgerichtshof nicht für sich in Anspruch nehmen. Hingegen haben
Gemeinden und Gemeindeverbände die Befugnis, nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG
in Verbindung mit § 91 BVerfGG vor dem Bundesverfassungsgericht
Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung zu erheben, daß ein Gesetz des
Bundes oder des Landes Art. 28 GG verletze. Diese Verfassungsbeschwerde ist
jedoch ausgeschlossen, wenn eine Beschwerde wegen Verletzung des
Selbstverwaltungsrechts nach dem Landesrecht vor dem
Landesverfassungsgericht erhoben werden kann (§ 91 Satz 2 BVerfGG). Bei dieser
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Landesverfassungsgericht erhoben werden kann (§ 91 Satz 2 BVerfGG). Bei dieser
außerordentlichen Rechtsschutzmöglichkeit handelt es sich in der Sache um eine
Normenkontrolle mit gegenständlich beschränktem, subsidiärem Antragsrecht.
Die Anrufung ist mithin nach § 91 Satz 2 BVerfGG nur in den Ländern versperrt, in
denen durch Landesverfassung oder Landesgesetz den Kommunen gegen
landesgesetzliche Regelungen ein auf das Selbstverwaltungsrecht gestützter
Rechtsbehelf (Verfassungsbeschwerde, Grundrechtsklage oder
Normenkontrollrecht) gewährt ist. § 91 Satz 2 BVerfGG legt jedoch insoweit den
Vorrang der Landesverfassungsgerichtsbarkeit nicht für den Fall fest, daß eine
Gemeinde oder ein Gemeindeverband die Unvereinbarkeit von Bundesrecht mit
dem Grundgesetz (Art. 28 GG) rügt. Die Kontrolle von Bundesrecht bleibt ohnehin
dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (vgl. BVerfGE 1, 173; 26, 180).
Hessen hat – anders als in den Verfassungen einiger anderer Länder (Baden-
Württemberg: Art. 76 Landesverfassung in Verbindung mit § 54 Bad.-Württ.
StGHG; Bayern: Art. 120, 98 Satz 4 Landesverfassung in Verbindung mit Art. 53
Abs. 1 BayVerfGHG; Nordrhein-Westfalen: § 50 NRW VerfGHG, Rheinland-Pfalz: Art.
130 Abs. 1, 49 Landesverfassung) – nicht den Weg der kommunalen
Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof eröffnet. Daran wird auch nichts
dadurch geändert, daß Hessen die allgemeine Grundrechtsklage gewährt, wonach
jedermann in Hessen den Antrag zur Verteidigung der Grundrechte nach Art. 131
Abs. 1 HV, § 45 Abs. 2 StGHG stellen kann, der geltend macht, daß ein ihm von
der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei.
4. Soweit die Antragstellerin die Ansicht vertritt, § 11 des Neugliederungsgesetzes
verletze die Art. 3, 28 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, ist es dem
Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht verwehrt, in eine Sachprüfung
einzutreten. Im Grundrechtsbereich verbleibt es dabei, daß die Verfassungsräume
von Bund und Ländern selbständig nebeneinanderstehen (vgl. Hess. StGH,
Beschluß vom 8. Januar 1969 – P.St. 497 –, ESVGH 20, 5 (8) = VerwRspr. 21, 7
(10) = DÖV 1970, 575 (L); Beschluß vom 6. Januar 1971 – P.St. 599 –).
Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 19. Juli 1967 – 2 BvR 639/66 –,
BVerfGE 22, 267 (270 - 272) = DÖV 1967, 750 = NJW 1967, 1955 = DVBl. 1969,
146) hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß zwischen dem materiellen Gehalt
eines Grundrechts und der Möglichkeit seiner mehrfachen Garantie unterschieden
werden muß. Das bedeutet, daß über die Verletzung eines vom Grundgesetz
garantierten Grundrechts ausschließlich das Bundesverfassungsgericht, über ein
von der Verfassung des Landes Hessen gewährleistetes inhaltsgleiches, nach Art.
31, 142 in Verbindung mit Art. 1 bis 18 GG fortgeltendes Grundrecht ausschließlich
der Staatsgerichtshof des Landes Hessen (Art. 131 HV) verbindlich zu entscheiden
hat. Das gilt selbst dann, wenn die Grundrechtsvorschriften des Grundgesetzes
und die gemäß Art. 142 GG in Kraft gebliebenen Bestimmungen der
Landesverfassung je nur ein und dasselbe Grundrecht schützen. Somit scheidet
Art. 3 GG als Prüfungsmaßstab der Grundrechtsklage aus.
Aber auch auf eine Verletzung des Art. 28 Abs. 2 GG kann sich die Antragstellerin
nicht berufen (vgl. Hess.StGH, Beschluß vom 16. Juni 1971 – P.St. 631 –).
Abgesehen von der Frage, ob Art. 28 Abs. 2 GG überhaupt den Gemeinden und
Gemeindeverbänden ein Grundrecht auf Selbstverwaltung gewährt (vgl. dazu
Hamm/Lenz: Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Komm. 3.
Auflage 1970, Art. 28 Anm. B, 5 a,S. 400/401), bleiben als Prüfungsmaßstab der
Grundrechtsklage allein Art. 1 und 137 HV.
5. Die Antragstellerin ist als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht
Trägerin des Grundrechts nach Art. 1 HV.
Die Rechtsstellung der Antragstellerin hat ihre gesetzliche Grundlage in der
Hessischen Gemeindeordnung – HGO –. Danach ist sie eine Gebietskörperschaft
(§ 1 Abs. 2 HGO), d.h. eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit
Gebietshoheit. Als solche besitzt sie die Rechtsfähigkeit des zivilen und des
öffentlichen Rechts (vgl. Schlempp, Kommentar zur Hessischen
Gemeindeordnung, 1969, § 1 Anm. VI). Wenn auch die Hessische Verfassung die
Frage, ob juristische Personen Träger von Grundrechten sein können, nicht
behandelt, so hat sie die Ausdehnung der Grundrechte auf juristische Personen
jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. Zinn-Stein, Die Verfassung des Landes
Hessen, 1954, Vorbem. vor Art. 1 Anm. IV, 1, S. 93).
a) Das Wertsystem der Grundrechte der Hessischen Verfassung geht von der
Gleichheit, Freiheit und Würde des einzelnen Menschen als natürlicher Person aus.
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Gleichheit, Freiheit und Würde des einzelnen Menschen als natürlicher Person aus.
Die Grundrechte sollen den Einzelnen gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt
schützen (vgl. Zinn-Stein, 1954, aaO, Vorbem. vor Art. 1, Anm. IV 1, S. 94).
Demnach bestehen grundsätzlich Bedenken dagegen, die Grundrechtsfähigkeit
auf juristische Personen des öffentlichen Rechts zu erstrecken, soweit sie – wie die
Antragstellerin – öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Als Gebietskörperschaft ist die
Antragstellerin Trägerin "mittelbarer Selbstverwaltung". Vom Menschen und Bürger
als dem ursprünglichen Inhaber der Grundrechte her gesehen stellt sie nur eine
besondere Erscheinungsform der einheitlichen Staatsgewalt dar. Innerhalb des
hoheitlichen Gesamtaufbaus des Staates kann sie daher keine Grundrechte als
subjektive öffentliche Rechte beanspruchen, weil die Grundrechte grundsätzlich
das Verhältnis des Einzelnen zum Staat betreffen. Der Staat selbst und seine
Institutionen können nicht gleichzeitig Adressat (vgl. Art.26 2. Halbsatz HV) und
Berechtigter der Grundrechte sein (vgl.BVerfGE 15, 256 (262); 21, 362 (369/370);
VGH Nordrhein-Westfalen, AS 14, 372 (374); 14,377 (380); Zinn-Stein, Verfassung
des Landes Hessen, Komm. 1963, Art. 131 bis 133 Anm. IV, 18, S. 34/35; Maunz-
Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 19 Abs. 3 Rdnr. 29 ff; Bachof in
Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, 1958, Bd. III/1 S. 180; Maunz,
Deutsches Staatsrecht, 17. Auflage 1969, § 14 II, 10, S. 103; Hamann/Lenz, aaO,
Art. 19, Anm. B, 9 S. 326 m.w.N.).
Das gilt insbesondere für das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 1 HV.
Wenn sich auch der Wortlaut dieser Vorschrift speziell auf natürliche Personen
bezieht ("alle Menschen"), so beinhaltet er doch den allgemeinen Gleichheitssatz
und das Willkürverbot, die auch für die Beziehungen innerhalb des hoheitlichen
Staatsaufbaues Geltung beanspruchen. Jedoch handelt es sich insoweit um einen
allgemeinen Rechtsgrundsatz, der schon aus dem Wesen des Rechtsstaates, dem
Prinzip der allgemeinen Gerechtigkeit folgt. Die Konstruktion eines Grundrechts der
betreffenden juristischen Person des öffentlichen Rechts als eines subjektiven
öffentlichen Rechts ist hierfür nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 21, 332 (372)).
Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Antragstellerin unmittelbar dem durch
die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist. Das setzt aber
voraus, daß subjektive Rechte der Hessischen Verfassung dem Eigenbereich der
Antragstellerin als kommunaler Gebietskörperschaft angehören oder doch in
einem untrennbaren Zusammenhang mit ihr stehen (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 17. April 1969, DÖV 1969, 560 = DVBl. 1969, 799 = AS 11, 73). Der
Gleichheitssatz gehört jedoch nicht zu den spezifisch körperschaftseigenen
Rechten.
Ob der Grundsatz, daß die Grundrechte auf juristische Personen des öffentlichen
Rechts nicht anwendbar sind, ohne Ausnahme gilt, oder ob Bereiche denkbar sind,
in denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zulässigerweise nicht in
Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig wird und daher unter bestimmten Umständen
des Grundrechtsschutzes fähig und bedürftig sein könnte, bedarf hier nicht der
Erörterung. Denn der mit der Grundrechtsklage angefochtene Eingriff in ihren
Bestand betrifft die Antragstellerin vor allem als Trägerin vom Staat übertragener
Aufgaben und vom Staat verliehener Befugnisse (vgl. §§ 2, 4 HGO).
b) Der Gegenmeinung, nach der juristische Personen des öffentlichen Rechts
Träger von Grundrechton sein können, auch soweit sie öffentliche Aufgaben
wahrnehmen (vgl. Wernicke in Bonner Kommentar, Art. 19, Erl. II 3 a; von
Mangoldt-Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl. 1957, Art. 19 Erl. VI Ziff. 2,
S. 566; Bettermann, NJW 1969, 1321; Papenkopf, Kommunalrecht, 1971, S. 26 f
m.w.N. in FN 10) kann nicht gefolgt werden.
Es ist zwar zuzugeben, daß der in Art. 19 Abs. 3 GG zum Ausdruck gekommene
Grundgedanke mangels entsprechender ausdrücklicher Regelung in der
Hessischen Verfassung auch auf den Bereich des Landesverfassungsrechts
übertragen werden kann. Zutreffend ist auch, daß sich der Nebensatz des Art. 19
Abs. 3 GG "soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind" auf die
Grundrechte und nicht auf die juristischen Personen bezieht. Das zeigen eindeutig
die Materialien zu Art. 19 Abs. 3 GG. Der Hauptausschuß des parlamentarischen
Rates hat diesen Nebensatz gewählt, um die schwerfällige Einzelaufzählung der
auf juristische Personen anwendbaren Grundrechte zu vermeiden (vgl. v.
Doemming-Füsslein-Matz in JbÖff R N. F. Bd. 1, 180 (183)). Den weiteren
Folgerungen der Gegenmeinung vermag sich der Staatsgerichtshof jedoch nicht
anzuschließen. Obwohl Art. 19 Abs. 3 GG nur von "juristischen Personen" spricht,
gebietet er keine Gleichstellung der juristischen Person des privaten und des
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gebietet er keine Gleichstellung der juristischen Person des privaten und des
öffentlichen Rechts. Auch für den Bereich der Hessischen Verfassung kann eine
solche Gleichstellung nicht angenommen werden. Unter der Herrschaft der
Weimarer Reichsverfassung konnten sich Körperschaften, Verbände oder Kollektive
als solche nicht auf die Freiheitsrechte berufen (vgl. Carl Schmitt in Anschütz-
Thoma, Handbuch des Deutschen Staatsrechts, 1932, Bd. 2 S. 594). Hätte der
hessische Verfassungsgeber diesen Rechtszustand ändern und den juristischen
Personen des öffentlichen Rechts die Grundrechtsfähigkeit zusprechen wollen, so
hätte es einer besonderen Zuordnungsvorschrift bedurft. Die Hessische
Verfassung hat aber die einzelnen Grundrechtsbestimmungen unter ihrem "Ersten
Hauptteil" ausdrücklich als "Die Rechte des Menschen" zusammengefaßt. Die
Erwägung, daß die verschiedenen organisatorischen Einheiten des Staates sich an
Machtfülle wesentlich unterscheiden, daß es im Verhältnis zueinander
Abhängigkeit und Gewaltunterworfenheit gibt und demgemäß auch die Anwendung
öffentlicher Gewalt in der Beziehung des Staates zu einem nachgeordneten Träger
öffentlicher Aufgaben in Betracht kommt, führt nicht dazu, den jeweiligen Organen
des Staates die Grundrechtsfähigkeit zuzusprechen (vgl. BVerfGE 21, 362 (370)).
Grundrechte gewähren subjektive Rechte gegen staatliche Funktionen; sie binden,
wie Art. 26 2. Halbsatz HV statuiert, den Gesetzgeber, den Richter und die
Verwaltung unmittelbar, also den handelnden Staat. Für die Frage der
Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts kann es folglich
nur darauf ankommen, ob und wieweit sie einer hoheitlichen Funktion
gewaltunterworfen sind. Mun ist aber die vollziehende der gesetzgebenden Gewalt
unterworfen, sie steht in einem Unterwerfungsverhältnis zu den in Gesetzesform
ergehenden "Weisungen" nicht anders als der gesetzesunterworfene Bürger.
Verwaltung und Gesetzgebung sind der rechtsprechenden Gewalt unterworfen, wie
diese dem Gesetz- und Verordnungsgeber. In all diesen wechselseitigen
Beziehungen der jeweiligen Staatsgewalten gelten die Grundrechte jedoch nicht.
Das zeigt, daß es im Ansatz verfehlt ist, die Grundrechtsfähigkeit nach Maßgabe
rechtlicher Subordination zu beurteilen (vgl. v. Ohlshausen, Zur Anwendbarkeit von
Grundrechten auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, Dissertation
Marburg 1970, S. 129 ff).
Der Staat und seine Organe können daher als juristische Personen des
öffentlichen Rechts nicht Träger von Grundrechten sein.
6. a) Art. 137 Abs. 1 HV gewährt der Antragstellerin kein Grundrecht, dessen
Verletzung sie nach § 45 Abs. 2 StGHG rügen könnte.
Zwar sind die Gemeinden, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, in ihrem
Gebiet unter eigener Verantwortung die ausschließlichen Träger der gesamten
öffentlichen Verwaltung, doch sind sie als "verlängerter Arm des Staates" nicht
Träger staatsgerichteter Grundrechte, auch wenn sie öffentliche Aufgaben als
Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen. Sie entstehen oder bestehen nur nach
Maßgabe der staatlichen Gesetze (vgl. Art. 137 Abs. 1 Satz 2 HV, § 2 Satz 1 HGO).
Ein uneingeschränktes Recht, über ihr Gebiet hinauszugreifen oder Gebietsteile
aufzugeben bis hin zur Selbstaufgabe, ist ihnen nirgends eingeräumt. Sie haben
also auch kein subjektives Recht auf Bestand bzw. über ihren Fortbestand (vgl.
Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, 2. Auflage, Art. 19 Abs. 3 Rdnr. 38 und
Art. 28 Abs. 2 Rdnr. 28, 29). Die öffentlichen Aufgaben der Gemeinden können
organisationsrechtlich und kompetenzrechtlich vom Staat an sich gezogen
werden; dagegen können sie nur Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten
suchen (vgl. §§ 141, 142 HGO).
Das zeigt, daß weder die Funktion noch die Kompetenz der Gemeinde ein
Grundrecht beinhaltet. Bei Eingriffen des Staates in den Eigenbereich der
Gemeinde handelt es sich vielmehr um die Abgrenzung von Kompetenzen, um
eine dem Grunde nach sinnvolle und zweckmäßige Aufteilung der staatlichen
Gewalt und die Abgrenzung von Teilzuständigkeiten gegeneinander. Die Regelung
dieser Beziehungen und die Entscheidung dieses Konflikts sind nicht Gegenstand
von Grundrechten, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (vgl. dazu
BVerfGE 21, 362 (370/371)). Insoweit ist die Gemeinde nicht "Sachwalter"
subjektiver Bürgerrechte, weil es kein Individualrecht darauf gibt, daß irgendwelche
öffentlichen Aufgaben einer bestimmten Instanz in Kompetenz gegeben sind (vgl.
Maunz-Dürig, aaO, Art. 19 Abs. 3, Rdnr. 38).
b) Für die Lösung von Streitfällen dieser Art gilt allein Art. 137 Abs. 3 HV. Das
Verhältnis der Gemeinden zum Staat ist verfassungsrechtlich ausschließlich durch
die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung abgesichert. Sie soll das
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die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung abgesichert. Sie soll das
Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Gemeindeverbände als institutionellen
Bestandteil der Verfassungsordnung verbürgen. Zahl, Größe und Einzelheiten der
inneren Organisation der Gemeinden sind keinesfalls von der Verfassung
festgelegt (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. April 1969, AS Rheinland-
Pfalz 11, 73 = DÖV 1969, 560 = DVBl. 1969, 799; VerfGH Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 24. April 1970, DVBl. 1970, 794 m. Anm. Görg = OVGE 26, 270). Aber
auch das in Art. 137 Abs. 3 HV den Gemeinden und Gemeindeverbänden
gewährleistete Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten ist kein
Grundrecht im Sinne des § 45 Abs. 2 StGHG. Jenes Recht entspricht einer in Art.
28 Abs. 2 GG vornehmlich an die Länder der Bundesrepublik als "Adressaten"
gerichteten Forderung. Sowohl die Fassung des Art. 137 Abs. 3 HV als auch seine
Stellung im Zweiten Hauptteil der Verfassung des Landes Hessen ("Aufbau des
Landes") lassen eindeutig erkennen, daß es sich hierbei um ein Recht handelt, das
von der Verfassung nicht als Grundrecht angesehen wird, vielmehr den Charakter
einer institutionellen Garantie hat. Nine solche verleiht aber dem gewährleisteten
Recht keinen Grundrechtscharakter und berechtigt daher nicht zur
Grundrechtsklage (vgl. Hess.StGH, Beschluß vom 7. November 1952 – P.St. 107 –;
Beschluß vom 16. Juni 1971 – P.St. 631 – m.w.N.).
c) Jede andere Auslegung des Art. 137 HV führte zu einer ungerechtfertigten
Bevorzugung der Gemeinden gegenüber dem Staat. Dem Eigenbereich und dem
Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden steht das staatliche
Gebietsverfügungsrecht gegenüber. Der Staat, d.h. das Land als Glied des
Bundesstaates, hat ein rechtliches Interesse daran, daß die gemeindliche
Gebietsorganisation nur dort geändert wird, wo das öffentliche Wohl dafür spricht
(vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 HGO). Deshalb ist die Gebietsverfügungshoheit des
Staates insofern unbeschränkt, als einerseits die Gemeinden keinen Anspruch auf
die Genehmigung von Grenzänderungsverträgen haben, andererseits der Staat
Gebietsänderungen auch unabhängig von abgeschlossenen
Grenzänderungsverträgen verfügen kann (vgl. Gerhard Seibert,
Selbstverwaltungsgarantie und kommunale Gebietsreform, 1971, S. 14). Wenn
auch die Initiative zu kommunalen Gebietsänderungen herkömmlich zunächst bei
den beteiligten Gemeinden liegt, die diese in eigener Zuständigkeit planen und
durch das Aushandeln von Grenzänderungsverträgen vorbereiten, so liegt die
Entscheidung darüber, ob eine Grenzänderung ausgesprochen werden soll, im am
öffentlichen Wert orientierten Ermessen der Landesregierung oder – bei
gesetzlichen Neugliederungsmaßnahmen – im Ermessen des Gesetzgebers. Seine
Entscheidungsfreiheit ist nur insoweit begrenzt, als der Staat bei der konkreten
Ausübung seiner Gebietsverfügungshoheit einmal die betroffenen Gemeinden in
der Weise an dem Verfahren beteiligen muß, daß er ihnen Gelegenheit gibt, zu
seiner geplanten Entscheidung Stellung zu nehmen – sog. Anhörungspflicht – (vgl.
Seibert, aaO, S. 14, 15; 41, 42 m.w.N.), zum anderen eine Gebietsänderung nicht
beliebig, sondern nur dann vornehmen darf, wenn sie durch "Gründe des
öffentlichen Wohls" gerechtfertigt ist (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 HGO). Andernfalls
würde die Gebietsverfügungshoheit des Staates in eine Gebietsverfügungsfreiheit
der Gemeinden umgewandelt werden. Daß dies verfassungsrechtlich nicht
gefordert sein kann, ist offenkundig.
d) Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Gleichheitsanspruch der Gemeinden
unmittelbar schon aus Art. 137 Abs. 3 HV zu entnehmen ist, weil daraus die
Verpflichtung des Gesetzgebers zu gemeindefreundlichem, also auch
gleichmäßigem Verhalten folgt (vgl. Bethge in DÖV 1972, 155 (157 Fußnote 28
m.w.N.)), ist die Grundrechtsklage der Antragstellerin unzulässig. Nach geltendem
Recht kann der Gleichheitssatz, auch in der Gestalt des allgemeinen
Willkürverbotes, nur in einem verfassungsrechtlich zulässigem Verfahren sowie auf
Vorlage eines Verwaltungsgerichts nach Art. 133 HV in Verbindung mit § 41 Abs. 1
StGHG vom Staatsgerichtshof mit zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der
angegriffenen Norm herangezogen werden (vgl. BVerfGE 23, 24 und 272 f; 25, 205
f; 26, 244; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. April 1969, aaO; Maunz-Dürig,
aaO, Art. 19 Abs. 3, Rdnr. 32). Es ist aber nicht möglich, den Grundrechtsschutz
der Gemeinden gegenüber gesetzlichen Neugliederungsmaßnahmen des Staates
dadurch einzuführen, daß eine Grundrechtsklage auf Art. 1 HV gestützt wird. Der
Gleichheitssatz kann den Gemeinden gegenüber Neugliederungsgesetzen keine
weitergehenden verfassungsrechtlichen Ansprüche gewähren als die Garantie der
kommunalen Selbstverwaltung.
e) Schließlich kann die auf eine Verletzung des Art. HV gestützte Grundrechtsklage
auch nicht in einen von der Antragstellerin in Prozeßstandschaft für ihre Bürger
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auch nicht in einen von der Antragstellerin in Prozeßstandschaft für ihre Bürger
gestellten Antrag umgedeutet werden. Die Grundrechte sind höchstpersönliche
Rechte zum Schutze der persönlichen Freiheit; sie sind weder der Substanz noch
der Ausübung nach durch Gesetz oder Rechtsgeschäfte übertragbar. Die
Grundrechtsklage ist ein Rechtsbehelf zur Verteidigung dieser Rechte. Deshalb
kann es im Verfahren über eine Grundrechtsklage keine Prozeßstandschaft geben
(vgl. BVerfG, Beschluß vom 24. Juli 1963 – 2 BvR 129/60 –; BVerfGE 16, 147 (158);
19, 323 (329); VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juni 1971 – VGH 7/70 –, AS
12/153; Zinn-Stein, 1963, aaO, Art. 131 bis 133, Anm. B IV 19 b, S. 36; Maunz-
Sigloch-Schmidt-Bleibtreu-Klein, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1967, § 90
Rdnr. 42).
7. Auch kann sich die Antragstellerin nicht aus der verfassungsrechtlichen Garantie
der kommunalen Selbstverwaltung zur Begründung der Zulässigkeit ihrer
Grundrechtsklage auf die Verletzung der Anhörungspflicht durch den hessischen
Gesetzgeber berufen. In der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung und Lehre
wird das Recht der Gemeinden auf Anhörung zu einem sie betreffenden
Neugliederungsvorhaben und die Pflicht des Staates zur Anhörung der Gemeinde
nur als Bestandteil des Selbstverwaltungsrechtes anerkannt (vgl. VerfGH
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 1969 – VGH 5/ 68 –, AöR Bd. 95 (1970), 598;
Urteil vom 17. April 1969 – VGH 2/69 –, AS Rheinland-Pfalz 11, 73 = DÖV 1969,
560 = DVBl. 1969, 799; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. April 1970 –
VGH 13, 16, 22, 69 –, OVGE Bd. 26, 270 = DVBl. 1970, 794 mit Anmerkung Görg;
Urteil vom 24. April 1970 – VGH 14/69 –, OVGE 26, 286; Urteil vom 18. Dezember
1970 – VGH 11/70 –, OVGE 26, 306; Seibert, aaO, S. 41 ff (42) m.w.N.). Ob die
Antragstellerin vor Erlaß des Neugliederungsgesetzes hinreichend angehört
worden ist, ist daher keine Frage der Zulässigkeit der Grundrechtsklage, sondern
ihrer Begründetheit (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. April 1969 – VGH
2/69, –, AS Rheinland-Pfalz 11, 73 (77)). Da sich – wie ausgeführt – die
Antragstellerin nicht auf die Verletzung des Art. 137 Abs. 3 HV berufen kann, ist es
dem Staatsgerichtshof verwehrt, die behauptete Verletzung der Anhörungspflicht
nachzuprüfen.
Im übrigen ist es auch faktisch ohne Bedeutung, daß die Antragstellerin nur zur
Frage eines zunächst vorgesehenen Zusammenschlusses mit den übrigen heute
die Gemeinde Kalbach bildenden Gemeinden und nicht zu der vom Landtag
beschlossenen Eingliederung in die Gemeinde Mittelkalbach gehört worden ist. Da
die Antragstellerin auf jeden Fall selbständig bleiben wollte und somit sowohl den
Zusammenschluß als auch eine Eingliederung ablehnte, spielt dieser Unterschied
keine Rolle. Der Untergang der Antragstellerin als juristische Person wäre bei dem
vom Regierungsentwurf vorgesehenen Zusammenschluß zum selben Zeitpunkt
und mit gleicher Wirkung eingetreten wie bei der vom Gesetzgeber beschlossenen
Eingliederung.
8. Wenn die Antragstellerin besonders hervorhebt, daß alle Gründe des
öffentlichen Wohls gemäß § 16 HGO für ihren Zusammenschluß mit den
Gemeinden Motten, Kothen und Speicherz sprechen und sich ihre Eingliederung in
die Gemeinde Mittelkalbach schon deshalb als gesetzwidrig darstelle, so ist dies
verfassungsrechtlich unerheblich; insbesondere ist dies für eine Grundrechtsklage
ohne Belang. Hier ist lediglich zu überprüfen, ob § 11 des Neugliederungsgesetzes
ein gemeindliches Grundrecht verletzt, nicht aber ist die Überprüfung der §§ 16
und 17 HGO und das Verhältnis dieser Bestimmungen zu den
Neugliederungsgesetzen und der Hessischen Verfassung Gegenstand des
Verfahrens. Eine solche Überprüfung kann nur in einem Normenkontrollverfahren
oder auf Grund eines Vorlagebeschlusses erfolgen.
Nur in den Ländern, in denen die Landesverfassungen wegen Verletzung des
Selbstverwaltungsrechts einen verfassungsrechtlichen Rechtsschutz gewähren, ist
es den Verfassungsgerichten möglich gewesen, die den gesetzlichen
Neugliederungsmaßnahmen zu Grunde liegenden Sacherwägungen und
Wertungen des Gesetzgebers zu überprüfen und diese ggf. dann als
gemeinwohlwidrig zu beanstanden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder
offensichtlich fehlsam waren (vgl. VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März
1969 – VerfGH 8/68 –, DÖV 1969, 568 = OVGE 24, 315; Urteil vom 4. August 1972
– VerfGH 9/71 –; StGH Baden-Württemberg, Urteile vom 8. September 1972 –
Gesch.Reg.Nr. 6/71 und 7/71 –; BVerfGE 24, 367; 30, 250). Das ist nach der
Hessischen Verfassung und dem Gesetz über den Staatsgerichtshof aber nicht
möglich. Dennoch ist die Antragstellerin nicht rechtsschutzlos, da ihr – wie oben
dargelegt – der Weg zum Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b
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dargelegt – der Weg zum Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b
GG in Verbindung mit § 91 BVerfGG offenstand (vgl. Lange, Gemeindetag 1972,
235 (236)). Hiervon hat sie auch – wenn auch erfolglos – Gebrauch gemacht. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 1. August 1972 – 2 BvR
515/72 – die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, weil sie, soweit sie
überhaupt zulässig ist, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Abgesehen
davon, daß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht das Gebiet und den Bestand der
einzelnen Gemeinde gewährleiste, habe sich der Landesgesetzgeber an
sachgerechten Gründen des Gemeinwohls orientiert. Den von seinen
Vorstellungen abweichenden Standpunkt der beschwerdeführenden Gemeinde zur
gegenwärtigen Neugliederung habe er hinreichend in Betracht gezogen. Es könne
nicht festgestellt werden, daß die Eingliederung der Gemeinden Oberkalbach und
Uttrichshausen in die Gemeinde Mittelkalbach auf Willkür beruhe und daher den
Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung berühre.
9. Nach alledem ist die Grundrechtsklage der Antragstellerin als unzulässig
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.