Urteil des StGH Hessen vom 13.03.2017

StGH Hessen: wiedereinsetzung in den vorigen stand, hessen, zustellung, hochschule, rechtsmittelbelehrung, verfahrensmangel, grundrecht, beratung, landrat, nichtigkeitsklage

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 502
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 48 Abs 3 StGHG
Leitsatz
1. Die Grundrechtsklage ist wegen ihres grundsätzlich subsidiären Charakters erst
gegeben, wenn die in dem betreffenden Gerichtszweig vorgesehenen Instanzen
ausgeschöpft sind und es sich bei der Entscheidung des höchsten in der Sache
zuständigen Gerichts um ein Gericht des Landes Hessen handelt. Aus § 48 Abs. 3 Satz
1 StGHG ergibt sich das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs, das den
Rechtsuchenden zwingt, von den Möglichen des ordentlichen Verfahrens Gebrauch zu
machen.
2. Zur Erschöpfung des Rechtswegs gehört auch die Erhebung der Beschwerde gegen
die Nichtzulassung eines Rechtsmittels, da auch damit die Möglichkeit eröffnet wird, im
Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweiges die Beseitigung der
behaupteten Grundrechtsverletzung zu erreichen.
Tenor
Die Anträge werden auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Gebühr wird auf 100,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Landrat in ... hatte der Antragstellerin eine Erlaubnis für den allgemeinen
Güternahverkehr erteilt, diese Erlaubnis später aber zurückgenommen. Nachdem
die Antragstellerin gegen die Rücknahme der Erlaubnis erfolglos Widerspruch
erhoben hatte, war es zu einem Verwaltungsstreitverfahren gekommen, das damit
endete, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Anfechtungsklage abwies
und dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision zurückwies. Nach rechtskräftigem Abschluss des
Verwaltungsstreitverfahrens erhob die Antragstellerin eine Grundrechtsklage zum
Staatsgerichtshof, die dieser mit Beschluss vom 31. Januar 1968 – P. St. 463 –
zurückwies. Die Antragstellerin erhob ferner Nichtigkeitsklage zum Hessischen
Verwaltungsgerichtshof mit der Behauptung, das beklagte Land Hessen habe in
dem ersten Verwaltungsstreitverfahren nicht ordnungsgemäß Berufung eingelegt,
so dass die Berufung mit der Wirkung hätte zurückgewiesen werden müssen, dass
das Urteil des Verwaltungsgerichts in ... rechtskräftig geworden wäre, das die
Rücknahmeverfügung und den Widerspruchsbescheid des Landrats in ...
aufgehoben hatte. Die Berufungsschrift habe nicht der vertretungsberechtigte
Landrat, sondern in Verletzung der Vertretungsvorschriften der Hessischen
Kreisordnung der nichtbevollmächtigte Kreisoberrechtsrat unterschrieben.
In diesem Verfahren brachte die Antragstellerin vor, die Richter, gegen die sie
Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstattet hatte, seien kraft Gesetzes
ausgeschlossen. Sie lehnte diese Richter auch wegen Besorgnis der Befangenheit
ab. Der Verwaltungsgerichtshof erklärte durch Beschluss vom 17. März 1967 das
Ablehnungsgesuch für begründet; der Auffassung der Antragstellerin, die Richter
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Ablehnungsgesuch für begründet; der Auffassung der Antragstellerin, die Richter
seien kraft Gesetzes ausgeschlossen, folgte der Verwaltungsgerichtshof nicht. Er
verwarf durch Urteil vom 8. März 1967 – OS II 82/66 – die Nichtigkeitsklage als
unzulässig und ließ die Revision nicht zu. Der Ausfertigung des Urteils wurde
folgende Rechtsmittelbelehrung beigefügt:
"Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist
bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1,
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
einzulegen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von
der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (vgl. § 132
der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 – BGBl. I S. 17 – VwGO –).
Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO
genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb
eines Monats nach Zustellung dieses Urteils durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und
spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muss das
angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muss
einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die
Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben."
Das Urteil wurde der Antragstellerin am 5. April 1967 zugestellt.
II.
Mit einer Eingabe vom 3., eingegangen am 8. Mai 1967, hat die Antragstellerin den
Staatsgerichtshof angerufen. Sie beantragt, der Staatsgerichtshof möge das Urteil
vom 8. März 1967 aufheben und die Rechtssache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung zurückverweisen. Sie rügt die Verletzung der Art. 1, 3, 20, 26
und 126 HV. Zur Begründung trägt sie vor: Der Beschluss über die Ablehnung der
Richter hätte in erster Linie darauf gestützt werden müssen, dass die Richter kraft
Gesetzes ausgeschlossen seien. Der ausgeschlossene frühere Berichterstatter
habe den neuen Mitgliedern des Senats einen schriftlichen Bericht über den
Prozess übergeben, der dann in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und zur
Grundlage der Beratung gemacht worden sei. Deshalb und weil den neuen
Mitgliedern des Senats nur Restakten zur Verfügung gestanden hätten, hätten die
neuen Richter und im besonderen Maße die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter
keine auf eigener Sachprüfung beruhende Entscheidung fällen können. Im Übrigen
habe das Gericht im Rubrum nicht berücksichtigt, dass der Sitz der Antragstellerin
... sei; das Gericht habe vielmehr die Wohnung der Geschäftsführerin der
Antragstellerin angegeben. Das Gericht habe nicht geklärt, wann der Beschluss
über die Richterablehnung ergangen ist; die Ausfertigung trage das Datum des 6.
März 1967. Außerdem habe das Gericht kein Gutachten des Staatsgerichtshofs
eingeholt.
Auf den Hinweis, dass ihr Antrag vom 3. Mai 1967 erst am 8. Mai 1967 beim
Staatsgerichtshof eingegangen ist, hat die Antragstellerin um Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG
gebeten und diesen Antrag begründet.
Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Sie sei verspätet. Eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei in der Verfassungsgerichtsbarkeit
unzulässig. Auch sei der Rechtsweg nicht erschöpft. Die Antragstellerin hätte
nämlich sowohl Nichtzulassungsbeschwerde, als auch Revision nach § 133 VwGO
einlegen können. Im Übrigen lasse ihr Vorbringen nicht erkennen, inwiefern ihre
Grundrechte aus Art. 1 und 3 HV verletzt sein sollten. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV sei
von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verdrängt, weil Bundesrecht dem Landesrecht nach
Art. 31 GG vorgehe und die Ausnahme des Art. 142 GG deswegen nicht vorliege,
weil die Gewährleistung des gesetzlichen Richters kein in den Art. 1 bis 18 GG
gewährleistetes Grundrecht sei. Art. 26 und 126 HV verbürgten keine Grundrechte.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei unzulässig; es handele sich
um kein Grundrecht, sondern um ein besonders garantiertes Element des
Rechtsstaatsprinzips, auf das eine Grundrechtsklage nicht gestützt werden könne.
Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin beträfen einfaches Gesetzesrecht
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Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin beträfen einfaches Gesetzesrecht
des Bundes. Insoweit finde keine Nachprüfung durch den Staatsgerichtshof statt.
III.
Die Anträge können keinen Erfolg haben.
Gemäß § 48 Abs. 3 StGHG findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen
Verletzung eines Grundrechts nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung
des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb
eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft.
Die Grundrechtsklage an den Staatsgerichtshof ist mithin wegen ihres
grundsätzlich subsidiären Charakters erst gegeben, wenn die in dem betreffenden
Gerichtsbarkeitszweig vorgesehenen Instanzen ausgeschöpft sind und es sich bei
der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts um ein Gericht
des Landes Hessen handelt. Aus § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG ergibt sich das Gebot
der Erschöpfung des Rechtswegs, das den Rechtsuchenden zwingt, von den
Möglichkeiten des ordentlichen Verfahrens Gebrauch zu machen (Entscheidung
vom 31. Januar 1968 – P. St. 463). Die Antragstellerin hat den Rechtsweg nicht
erschöpft.
Sie macht in erster Linie einen Verfahrensfehler geltend, indem sie behauptet, die
von ihr mit Erfolg abgelehnten Richter, mindestens der frühere Berichterstatter,
hätten an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs dadurch mitgewirkt, dass
der abgelehnte Berichterstatter dem Senat seinen schriftlichen Bericht übergeben
habe und dass dieser Bericht vom neuen Berichterstatter in der mündlichen
Verhandlung vorgetragen und vom Senat zur Grundlage der Beratung und
Entscheidung gemacht worden sei. Mit diesem Vorbringen beruft sich die
Antragstellerin auf einen absoluten Revisionsgrund. Nach § 133 Nr. 2 VwGO war
zur Entscheidung hierüber ausschließlich das Bundesverwaltungsgericht berufen,
ohne dass es einer Zulassung der Revision bedurfte.
Außerdem stand der Antragstellerin die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132
Abs. 3 VwGO zu, die sie nicht eingelegt hat. Zur Erschöpfung des Rechtswegs
gehört auch die Erhebung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines
Rechtsmittels; denn auch damit wird die Möglichkeit eröffnet, im Verfahren vor den
Gerichten des zuständigen Gerichtszweiges die Beseitigung der behaupteten
Grundrechtsverletzung zu erreichen (vgl. BVerfGE 16, 1; BVerwG, Beschluss vom
13. Oktober 1967 – BVerwG VII B 3/64).
Beide Rechtsmittel waren auch unter dem vom Bundesverfassungsgericht
wiederholt herausgestellten Gesichtspunkt der Zumutbarkeit geboten (BVerfGE 9,
3 (7 f); 10, 302 (308 f); 16, 1 (2 f); 18, 1 (16) und 224 (231)).
Auf das übrige Vorbringen der Antragstellerin kommt es danach nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.