Urteil des StGH Hessen vom 09.08.2000

StGH Hessen: passives wahlrecht, rechtliches gehör, beteiligung am verfahren, hessen, historische auslegung, passiven, menschenwürde, parlament, beschränkung, grundrecht

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1547
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 3 Verf HE, Art 78 Verf HE,
Art 126 Verf HE
Leitsatz
1. Das Wahlprüfungsgericht ist ein parlamentarisches Wahlprüfungsorgan, kein Gericht
im Sinne des Art. 126 HV.
2. Verletzungen seines grundrechtlich geschützten aktiven und passiven Wahlrechts
kann der Bürger in Hessen mit der Grundrechtsklage gegen die Entscheidung des
Wahlprüfungsgerichts vor dem Staatsgerichtshof geltend machen.
3. Gegenüber Entscheidungen des Wahlprüfungsgerichts greift mangels
Gerichtsqualität dieses Gremiums eine Beschränkung der Kontrolldichte des
Staatsgerichtshofs nicht ein.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A.
I.
Die Antragsteller wenden sich mit der Grundrechtsklage gegen
Verfahrenshandlungen des Wahlprüfungsgerichts bei der Prüfung der Gültigkeit der
Wahlen zum 15. Hessischen Landtag. Die Antragsteller sind Abgeordnete im 15.
Hessischen Landtag. Das Wahlprüfungsgericht beim Landtag stellte durch Urteil
vom 1. Juli 1999 - 104/2-1999 - (StAnz. 1999, S. 2350) die Gültigkeit der Wahlen
zum Hessischen Landtag vom 7. Februar 1999 fest. Mit Beschluss vom 3. März
2000 entschied das Wahlprüfungsgericht, das Verfahren zur Prüfung der Gültigkeit
der Wahlen wieder aufzunehmen. Die Antragsteller lehnten mit Schreiben vom 28.
März 2000 die beiden berufsrichterlichen Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts
sowie einen Vertreter eines berufsrichterlichen Mitglieds wegen Besorgnis der
Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 29. Juni 2000 verwarf das Wahlprüfungsgericht
die Ablehnungsgesuche der Antragsteller als unzulässig, da diese nicht Beteiligte
des Verfahrens vor dem Wahlprüfungsgericht seien.
Am 13. Juli 2000 haben die Antragsteller beim Staatsgerichtshof Grundrechtsklage
erhoben. Sie rügen eine Verletzung ihres grundrechtlich verbürgten passiven
Wahlrechts und ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Ihr passives
Wahlrecht werde dadurch verletzt, dass das Wahlprüfungsgericht außerhalb des
Gesetzes zielgerichtet die Entziehung ihrer Mandate betreibe. Die Ablehnung ihrer
Beteiligung im Verfahren des Wahlprüfungsgerichts und die darauf beruhende
Verwerfung ihrer Befangenheitsanträge durch das Wahlprüfungsgericht verletzten
sowohl ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs als auch ihr passives
Wahlrecht.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
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festzustellen, dass die Ablehnung ihrer Beteiligung im wieder aufgenommenen
Verfahren zur Prüfung der Wahlen zum Hessischen Landtag vom 7. Februar 1999
und die Verwerfung ihrer Befangenheitsanträge vom 28. März 2000 durch
Beschluss des Wahlprüfungsgerichts vom 29. Juni 2000 ihr passives Wahlrecht aus
Art. 75 Abs. 2 i. V. m. Art. 73 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische
Verfassung - HV -) und ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach
Art. 3 HV i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip verletzen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragsteller wird auf die
Antragsschrift vom 13. Juli 2000 Bezug genommen.
II.
Der Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung
gegeben worden.
B.
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig, soweit die Antragsteller eine Verletzung ihres
passiven Wahlrechts durch ein auf die Entziehung ihrer Mandate abzielendes, sich
außerhalb des geltenden Rechts bewegendes Vorgehen des Wahlprüfungsgerichts
behaupten. Im Übrigen ist die Grundrechtsklage offensichtlich unbegründet. Die
mit der Grundrechtsklage erhobene Rüge einer auf Mandatsentziehung
abzielenden Verfahrensweise des Wahlprüfungsgerichts genügt nicht den
Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof -
StGHG -. Diese Vorschrift verlangt vom Antragsteller die substantiierte
Schilderung eines Sachverhalts, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt -
plausibel die Möglichkeit einer Verletzung von durch die Hessische Verfassung
gewährleisteten Grundrechten ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl.
etwa Urteil vom 03.05.1999 - P.St. 1296 -, NVwZ 2000, 430 [431]; Beschluss vom
18.08.1999 - P.St. 1391 -, NZM 2000, 179). Die Antragsteller haben die
behauptete Zielrichtung des Vorgehens des Wahlprüfungsgerichts nicht
hinreichend mit Tatsachen belegt, die eine entsprechende Schlussfolgerung
zulassen würden. Insbesondere lässt sich dies nicht damit begründen, dass das
Wahlprüfungsgericht ohne Beachtung der Vorgaben des § 15 Abs. 1 des
Wahlprüfungsgesetzes vom 5. August 1948 (GVBl. S. 93), geändert durch Gesetz
vom 4. Juli 1962 (GVBl. S. 314), - WahlprüfungsG - eine Überprüfung der gesamten
Wahlen zum Hessischen Landtag vornähme. Es kann unentschieden bleiben, ob
Art. 78 HV oder § 15 Abs. 1 WahlprüfungsG einer Überprüfung der gesamten Wahl
in allen Wahlbezirken entgegenstehen. Jedenfalls würde eine insoweit fehlerhafte
Auslegung des Art. 78 HV oder des Wahlprüfungsgesetzes durch das
Wahlprüfungsgericht für sich nicht den Schluss auf die Durchführung eines
Wahlprüfungsverfahrens mit dem vorab festgelegten Ergebnis zulassen, den
Antragstellern ("extra legem") ihre Mandate zu entziehen.
Die Grundrechtsklage ist zulässig, soweit die Antragsteller eine Verletzung ihres
passiven Wahlrechts und ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch
die Versagung der Beteiligtenstellung im Wahlprüfungsverfahren vor dem
Wahlprüfungsgericht und die hierauf beruhende Verwerfung ihres
Ablehnungsgesuchs rügen. Die Antragsteller sind insofern nach § 43 Abs. 1 und 2
StGHG antragsbefugt. Das angegriffene Verhalten des Wahlprüfungsgerichts ist
Ausübung öffentlicher Gewalt des Landes Hessen. Die Antragsteller haben eine
mögliche Verletzung der von ihnen benannten Grundrechte durch die
unterbliebene Einräumung einer Beteiligtenstellung und die Verwerfung ihres
Ablehnungsgesuchs im Wahlprüfungsverfahren nachvollziehbar dargelegt. Auch
das Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 44 Abs. 1 StGHG steht der
Grundrechtsklage insofern nicht entgegen. Denn ein Rechtsweg im Sinne des § 44
Abs. 1 StGHG, d. h. eine gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines
Fachgerichts (vgl. StGH, Urteil vom 03.05.1999 - P.St. 1296 -, NVwZ 2000, 430
[431]), ist weder gegen die Versagung der Beteiligtenstellung der Antragsteller im
Wahlprüfungsverfahren noch gegen die Verwerfung ihres Ablehnungsgesuchs
eröffnet. Der Verwaltungsrechtsweg scheidet aus, da Streitigkeiten über die
Gültigkeit von Wahlen zum Parlament und damit auch über die Gestaltung des
insoweit eingeschlagenen Verfahrens verfassungsrechtlicher Natur sind. Das
Wahlprüfungsgesetz selbst enthält keine Regelung, nach der gegen Maßnahmen
des Wahlprüfungsgerichts die Fachgerichte angerufen werden könnten.
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Die auf die Verletzung des passiven Wahlrechts und des Anspruchs auf rechtliches
Gehör gestützte Grundrechtsklage der Antragsteller ist jedoch offensichtlich
unbegründet. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör wird in der Hessischen
Verfassung nicht ausdrücklich erwähnt. Aus dem der Hessischen Verfassung
zugrunde liegenden Rechtsstaatsprinzip folgt jedoch als objektiver
Verfahrensgrundsatz, dass der Betroffene vor Gericht Gehör finden muss. Eine
solche Verfahrensposition ist für ein rechtstaatliches Gerichtsverfahren
grundsätzlich unabdingbar. Das Gehörsrecht vor Gericht ist zugleich Bestandteil
der durch Art. 3 HV für unantastbar erklärten Würde des Menschen und hat
Grundrechtscharakter (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss
vom 13.01.1988 - P.St. 1039 -, StAnz. 1988, S. 1873; Urteil vom 05.04.2000 - P.St.
1302 -, StAnz. 2000, S. 1840). Eine Verletzung des den Antragstellern garantierten
Gehörsrechts vor Gericht durch die angegriffene Verfahrensweise des
Wahlprüfungsgerichts scheidet aus, da das Wahlprüfungsgericht kein Gericht im
Sinne des Art. 126 HV ist.Nach Art. 126 Abs. 1 HV wird die rechtsprechende
Gewalt ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen, Art. 126 Abs. 2 HV.
Gerichte sind danach Organe des Staates, die speziell zu dem Zweck geschaffen
sind, Aufgaben staatlicher Rechtsprechung wahrzunehmen. Ihre Mitglieder sind
Richter, also Organwalter, die durch organisatorische Selbständigkeit, persönliche
und sachliche Unabhängigkeit sowie Neutralität und Distanz gegenüber den
Verfahrensbeteiligten gekennzeichnet sind (vgl. BVerfGE 18, 241 [254 f]). Dem
Wahlprüfungsgericht kommt hiernach aufgrund seiner Stellung im System der
Gewaltenteilung sowie seiner personellen Zusammensetzung keine
Gerichtsqualität zu. Nach Art. 78 Abs. 1 Satz 1 HV prüft ein beim Landtag
gebildetes Wahlprüfungsgericht die Gültigkeit der Wahlen. Das Wahlprüfungsgericht
besteht aus den beiden höchsten Richtern des Landes und drei vom Landtag für
seine Wahlperiode gewählten Abgeordneten, Art. 78 Abs. 3 HV. Art. 78 HV steht im
vierten Abschnitt "Der Landtag" des zweiten Hauptteils "Aufbau des Landes
Hessen" der Hessischen Verfassung. Bereits der Wortlaut des Art. 78 Abs. 1 Satz 1
HV und die Stellung der Norm im Abschnitt über den Landtag legen nahe, dass die
Wahlprüfung durch das Wahlprüfungsgericht dem Landtag als parlamentarische
Aufgabe zugewiesen ist, die lediglich durch ein spezifisch zusammengesetztes
Gremium wahrgenommen wird.
Der Befund, dass das Wahlprüfungsgericht im System der Gewaltenteilung
zuvörderst der gesetzgebenden, nicht der rechtsprechenden Gewalt zuzuordnen
ist, wird durch die historische Auslegung bestärkt. Art. 78 HV knüpft
entstehungsgeschichtlich an Art. 31 der Weimarer Reichsverfassung an. Art. 31
der Weimarer Reichsverfassung lautet in den hier interessierenden Passagen:
"Bei dem Reichstag wird ein Wahlprüfungsgericht gebildet. Es entscheidet auch
über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.
Das Wahlprüfungsgericht besteht aus Mitgliedern des Reichstags, die dieser für die
Wahlperiode wählt, und aus Mitgliedern des Reichsverwaltungsgerichts, die der
Reichspräsident auf Vorschlag des Präsidiums dieses Gerichts bestellt.
Das Wahlprüfungsgericht erkennt auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung
durch drei Mitglieder des Reichstags und zwei richterliche Mitglieder."
In den Beratungen zur Hessischen Verfassung wurde erörtert, ob die Wahlprüfung
Sache des Parlaments sei oder ob sie sogleich dem Staatsgerichtshof
anzuvertrauen sei (vgl. Sitzung des vom Verfassungsausschuss eingesetzten
Siebener-Ausschusses vom 20.09.1946 in: Berding [Hrsg.], Die Entstehung der
Hessischen Verfassung von 1946, 1996, Dokument 47, S. 702 f.; Verhandlungen
des Verfassungsausschusses der Verfassungsberatenden Landesversammlung
Hessen, Sitzung vom 24.09.1946 [Berding a. a. O., Dokument 51, S. 758 ff.]). Die
Entscheidung fiel zugunsten eines beim Landtag zu bildenden
Wahlprüfungsgerichts aus, in dem zahlenmäßig die parlamentarischen die
berufsrichterlichen Mitglieder überwiegen. Die Bezeichnung Wahlprüfungsgericht
wurde vom Vorsitzenden des vom Verfassungsausschuss eingesetzten Siebener-
Ausschusses, Dr. Bergsträsser, in der Sitzung vom 20. September 1946 "nur (als)
anderer Name" bezeichnet; das Wahlprüfungsgericht sei "ein Ausschuss, der die
rechtlichen Möglichkeiten eines Untersuchungsausschusses hat. Das heißt, er
kann auch Auskünfte einholen und Zeugen vernehmen. Das ist der tiefere Sinn"
(Berding, a. a. O., Dokument 47, S. 702).Die durch die organisatorische Anbindung
an das Parlament angezeigte fehlende Gerichtseigenschaft des
Wahlprüfungsgerichts kommt schließlich in seiner personellen Struktur zum
Ausdruck. Unparteilichkeit und Neutralität als unabdingbare Wesensmerkmale
Ausdruck. Unparteilichkeit und Neutralität als unabdingbare Wesensmerkmale
richterlicher Tätigkeit verlangen, dass Richter als unbeteiligte Dritte entscheiden.
Sie lassen eine personelle Verzahnung zwischen Richteramt und
parlamentarischem Amt nicht zu und verbieten, dass ein Richter in eigener Sache
entscheidet (vgl. BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]; 18, 241 [254 f.];
21, 139 [145 f.]; 27, 312 [322]; 54, 159 [166]). Diesen Erfordernissen wird das aus
drei Abgeordneten und zwei Berufsrichtern zusammengesetzte
Wahlprüfungsgericht bei der Wahlprüfung nicht gerecht. Die personelle
Verschränkung des Wahlprüfungsgerichts mit dem Parlament ist mit den für die
Qualifizierung als Gericht unabdingbaren Postulaten der Unabhängigkeit und
Neutralität unvereinbar (ebenso BremStGH, LverfGE 5, 137 [148] für das aus zwei
berufsrichterlichen Mitgliedern und aus fünf Abgeordneten der Bremischen
Bürgerschaft bestehende Bremische Wahlprüfungsgericht).Da das
Wahlprüfungsgericht somit kein Gericht im Sinne des Art. 126 HV ist, besteht auch
kein grundrechtlich geschützter Anspruch der Antragsteller auf Gewährung
rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht, der durch die
Ablehnung ihrer Beteiligtenstellung verletzt sein könnte. Insbesondere lässt sich
ein derartiger Anspruch - anders als das Gehörsrecht vor Gericht - nicht als
notwendiger Ausdruck des personalen Werts des Menschen aus dem Grundrecht
der Menschenwürde in Art. 3 HV herleiten. Die Menschenwürde verbietet es, den
Menschen zum bloßen Objekt im Staat zu machen. Sie wird verletzt durch eine
Behandlung des Menschen durch den Staat, in der sich eine Verachtung des
Wertes ausdrückt, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt
(ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfGE 30,
1 [25 f.]). Demgemäß fordert die Achtung der Menschenwürde, dass der Staat
nicht kurzerhand endgültig über Rechte des Menschen verfügen kann, ohne
diesem die Möglichkeit zu geben, zu Wort zu kommen, um seine Rechtsposition zu
behaupten (vgl. BVerfGE 9, 89 [95 f.]; 55, 1 [5 f.]). Hiernach würde die
Menschenwürdegarantie des Art. 3 HV ein Gehörsrecht und eine Beteiligung der
Antragsteller im Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht verlangen, wenn dort
endgültig über ihr passives Wahlrecht entschieden würde. Dies ist indes nicht der
Fall. Verletzungen seines grundrechtlich geschützten aktiven und passiven
Wahlrechts kann der Bürger in Hessen mit der Grundrechtsklage vor dem
Staatsgerichtshof geltend machen (vgl. StGH, Beschluss vom 20.07.1988 - P.St.
1075 -, StAnz. 1988, S. 21 ff.). Hierdurch hat der Einzelne die Möglichkeit, sein
grundrechtlich geschütztes Wahlrecht in einer der Menschenwürdegarantie
entsprechenden Weise zu behaupten. Eine auf die Verletzung des grundrechtlich
geschützten Wahlrechts gestützte Grundrechtsklage gegen eine Entscheidung des
Wahlprüfungsgerichts ermöglicht im Rahmen der geltend gemachten
Grundrechtsverletzung eine umfassende Prüfung der Gültigkeit der jeweiligen Wahl
durch den Staatsgerichtshof in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Präzisierung
der früheren Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 19.01.1984 -
P.St. 1000 -, StAnz. 1984, S. 823 ff.; Beschluss vom 01.09.1988 - P.St. 1075 -,
StAnz. 1988, S. 2121 ff.; Beschluss vom 09.12.1992 - P.St. 1139 -, StAnz. 1993, S.
143 ff.). Denn gegenüber einer Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts, das ein
parlamentarisches Wahlprüfungsorgan ist, ist die Kontrolldichte des
Staatsgerichtshofs als Verfassungsgericht nicht limitiert. Die Beschränkung der
Prüfung des Staatsgerichtshofs auf eine so genannte verfassungsspezifische
Verletzung hessischer Grundrechte, d. h. auf eine Gesetzesanwendung oder -
auslegung, die auf einer grundsätzlich falschen Anschauung von der Bedeutung
der betroffenen hessischen Grundrechte beruht oder die Grundrechtsrelevanz
schlechthin verkennt, beansprucht Geltung im Verhältnis des Staatsgerichtshofs
zu den Fachgerichten. Sie folgt nämlich funktional aus der Aufgabenverteilung
zwischen Fach- und Verfassungsgerichten (ständige Rechtsprechung des StGH,
vgl. etwa Beschluss vom 18.08.1999 - P.St. 1391 -, ZMR 2000, 12 [14]).
Gegenüber Entscheidungen des Wahlprüfungsgerichts greift mangels
Gerichtsqualität dieses Gremiums eine Beschränkung der Kontrolldichte des
Staatsgerichtshofs nicht ein. Die mit der Grundrechtsklage verbundene Möglichkeit
der Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Anordnung nach
§ 26 StGHG gewährleistet dem Bürger, sein Wahlgrundrecht gegenüber
Entscheidungen des Wahlprüfungsgerichts auch in zeitlicher Hinsicht wirksam zu
sichern. Dies gilt namentlich für den Fall der Ungültigerklärung einer Wahl durch
das Wahlprüfungsgericht. Abgeordnete könnten dann unter Berufung auf eine
Verletzung ihres passiven Wahlrechts beim Staatsgerichtshof um vorläufigen
Rechtsschutz nachsuchen. Der Staatsgerichtshof könnte - bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 26 StGHG - im Rahmen der ihm zukommenden
Regelungskompetenz anordnen, den bisherigen Landtag vorläufig im Amt zu
belassen. Die durch Grundrechtsklage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung eröffnete Möglichkeit einer wirksamen Behauptung der eigenen
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Anordnung eröffnete Möglichkeit einer wirksamen Behauptung der eigenen
Rechtsposition hat zur Folge, dass jedenfalls die verfassungsrechtlich verankerte
Menschenwürde ein Gehörsrecht und eine daraus abgeleitete Beteiligung der
Antragsteller bereits im Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht nicht zwingend
gebietet. Zugleich wird durch die dargelegten Rechtsschutzmöglichkeiten vor dem
Staatsgerichtshof als einem Gericht im Sinne des Art. 126 HV der
Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV und dem Homogenitätsprinzip des Art. 28
Abs. 1 GG genügt, soweit dieses den Schutz des subjektiven Wahlrechts durch die
Gerichtsbarkeit des Landes erfordert (vgl. BVerfGE 99, 1 [12, 17 ff]). Schließlich
können sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg gegen die Ablehnung ihrer
Beteiligung am Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht und die darauf beruhende
Verwerfung ihrer Befangenheitsanträge auf ihr grundrechtlich geschütztes
passives Wahlrecht beruhen. Denn soweit diesem materiellen Grundrecht eine
verfahrensrechtliche Funktion zukommen sollte, fordert auch diese wegen der
dargelegten Möglichkeit der wirksamen Verteidigung des Grundrechts vor dem
Staatsgerichtshof jedenfalls nicht, dass über die Frage der Beteiligung der
Antragsteller schon vor Abschluss des Verfahrens vor dem Wahlprüfungsgericht
durch den Staatsgerichtshof entschieden wird. Ob die Beteiligung der Antragsteller
am Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht gemäß § 13 WahlprüfungsG
einfachgesetzlich geboten ist, ist hier nicht zu entscheiden.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.