Urteil des StGH Hessen vom 11.09.2002

StGH Hessen: anzeige, mandat, rechtliches gehör, hessen, zensur, politik, vereinigungsfreiheit, zeitung, willkürverbot, rechtsweggarantie

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1511
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 1 Verf HE, § 43 Abs 1 S 1
StGHG HE, § 43 Abs 2 StGHG
HE, § 44 Abs 1 S 2 StGHG HE,
§ 44 Abs 1 S 3 StGHG HE
(StGH Wiesbaden: Mangels Substantiierung unzulässige
Grundrechtsklage – keine Verletzung des Willkürverbots
durch verwaltungsgerichtliche Ablehnung eines
Ordnungsgeldes gegen den ASTA der Universität Marburg
wegen behaupteter allgemeinpolitischer Äußerungen in
Zeitungsanzeige)
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Vollstreckung eines
Unterlassungstitels im Hochschulrecht abgelehnt wird.
Das Verwaltungsgericht Gießen untersagte der Studentenschaft der Philipps-
Universität Marburg - im Folgenden: Antragsgegnerin - auf Eilantrag des
Antragstellers mit Beschluss vom 17. Februar 1997 - 3 G 1799/96 (3)-, politische
Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben, die keinen konkreten
studien- und hochschultypischen Inhalt haben. Zugleich drohte es der
Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von
bis zu 500 000 DM an.
Am 25. November 1998 erschien in der Frankfurter Rundschau eine Anzeige mit
der Überschrift „Verantwortlich handeln - Politisches Mandat wahrnehmen!
Studierendenvertretungen gegen Rassismus!". Die Anzeige war in zwei
Textrahmen aufgeteilt. Der größere enthielt eine politische Stellungnahme und
nach der abschließenden Frage „Und dazu sollen wir schweigen?" die Angabe
„Eine spendenfinanzierte Kampagne der Bundeskoordination FÜR das Politische
Mandat gegen die Zensur studentischer Politik" sowie eine Kontaktadresse in
Münster. lm kleineren Textrahmen hieß es: „Die Forderung nach der Möglichkeit
politischer Betätigung von Studierendenschaften, nach einem politischen Mandat,
wird u.a. unterstützt von Studierendenvertretungen: ... Uni-Marburg, ...".
Der Antragsteller begehrte beim Verwaltungsgericht Gießen die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes gegen die Antragsgegnerin, da sie durch Unterstützung der
Anzeigen in der Frankfurter Rundschau gegen die verwaltungsgerichtliche
Unterlassungsanordnung verstoßen habe. Nach Ansicht der Antragsgegnerin war
die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. Februar 1997
mit Inkrafttreten des neuen Hessischen Hochschulgesetzes hinfällig geworden, da
sie sich auf das alte Hessische Hochschulgesetz bezog, das im November 1998
nicht mehr gültig war. Weil der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes
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nicht mehr gültig war. Weil der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes
deshalb nicht zulässig sei, werde sie sich zu dieser Angelegenheit zur Zeit nicht
äußern.
Das Verwaltungsgericht Gießen wies den Antrag auf Festsetzung eines
Ordnungsgeldes mit Beschluss vom 14. Dezember 1999 -3 M 498/99- zurück. Die
Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die
Antragsgegnerin gemäß §§ 167 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 890
Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -lägen nicht vor. Ein Verstoß der
Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen stehe
nicht fest. Der Antragsteller habe nicht den Nachweis erbracht, dass die
beanstandeten Aussagen der Antragsgegnerin zuzurechnen seien. Seine
Annahme, die Antragsgegnerin werde in der Anzeige als deren Unterstützerin
aufgeführt, werde durch deren Wortlaut nicht gedeckt. Die Antragsgegnerin
erscheine ausschließlich in einem optisch gesonderten Abschnitt, der vom
sonstigen Inhalt der Anzeige durch einen Rahmen getrennt sei und in dem sie
nach dem einleitenden Satz „Die Forderung nach der Möglichkeit politischer
Betätigung von Studierendenschaften, nach einem politischen Mandat, wird
unterstützt von: ..." neben mehreren anderen aufgelistet werde. Die
rechtspolitische Forderung „nach einem politischen Mandat" weise jedoch einen
konkreten Hochschulbezug auf und stelle daher keine Zuwiderhandlung gegen den
Beschluss dar. Als Urheber der übrigen Aussagen in der Anzeige sei die
„Bundeskoordination für das Politische Mandat" angegeben, über deren
Zusammensetzung jedoch keine weiteren Angaben enthalten seien. Mangels
entsprechender Angaben des nachweispflichtigen Antragstellers könne nicht
davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin dieser
„Bundeskoordination für das Politische Mandat" angehöre oder sich deren
Aussagen zu eigen mache.
Der Antragsteller legte gegen den Beschluss Beschwerde ein und machte im
Wesentlichen geltend, dass die Anzeige der Antragsgegnerin zuzurechnen sei. Er
bezog sich hierzu auf einen Artikel aus der Münsterschen Zeitung vom 21. Mai
1998, eine im Internet verbreitete Mitteilung vom 24. Mai 1998 sowie weitere
Anzeigen gleicher Aufmachung aus der Frankfurter Rundschau. Die
Antragsgegnerin erwiderte, sie habe die Anzeige in der Frankfurter Rundschau
weder aufgegeben oder materiell unterstützt noch ideell daran mitgewirkt.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde des Antragstellers mit
Beschluss vom 17. Februar 2000 -8 TM 77/00- zurück. Ein Verstoß der
Antragsgegnerin gegen die einstweilige Anordnung, lasse sich der Anzeige in der
Frankfurter Rundschau vom 25. November 1998 nicht entnehmen, insbesondere
nicht, dass die Antragsgegnerin an ihr mitgewirkt habe. Auf entsprechende
Nachfrage habe die Antragsgegnerin im Gegenteil mitgeteilt, dass sie an der
Anzeige weder ideell noch materiell mitgewirkt habe. Die Anzeige sei weder von ihr
in Auftrag gegeben noch unterstützt worden noch seien finanzielle Mittel der
Studentenschaft dafür aufgewendet worden. Der Allgemeine Studentenausschuss
oder die Studentenschaft habe die „Bundeskoordination für das politische Mandat"
auch weder mit Spenden noch mit Beiträgen unterstützt.
Der Antragsteller könne auch nicht geltend machen, die inhaltliche Unterstützung
für die Anzeige und Mitwirkung an ihrer Erstellung gehe aus den vorgelegten
Presseberichten unzweifelhaft hervor. Dem Auszug aus der„Münsterschen
Zeitung" vom 21. Mai 1998 lasse sich zwar entnehmen, dass sich „ASten" aus
verschiedenen Hochschulstädten einschließlich Marburg zu einem Bündnis
zusammengefunden hätten, um sich gegen die „Form der Zensur zu wehren", die
durch die Festsetzung gerichtlicher Ordnungsgelder wegen politischer Betätigung
der ASten erfolge. Diese Darstellung werde jedoch durch die Angaben in der
beanstandeten Anzeige der „Bundeskoordination für das Politische Mandat gegen
die Zensur studentischer Politik" nicht bestätigt. Sie widerspreche vielmehr den
Angaben in den vorgelegten Anzeigen der „Bundeskoordination", die den Ausstieg
aus der Atomenergie und die „Ausgrenzung und Sicherheitswahn" beträfen. Nach
den Angaben in diesen Anzeigen handele es sich bei der Bundeskoordination um
einen „Zusammenschluss von Studentinnen verschiedener Hochschulen gegen
die Zensur studentischer Politik", also von Einzelpersonen und nicht von
Allgemeinen Studentenausschüssen. Die Darstellungen der Münsterschen Zeitung
vermögen danach nicht zu belegen, dass die Antragsgegnerin für die
beanstandete Anzeige vom 25. November 1998 mitverantwortlich sei. Die Anzeige
sei ihr somit nicht als Verstoß gegen die ergangene einstweilige Anordnung
anzulasten.
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Am 16. März 2000 hat der Antragsteller Grundrechtsklage sowohl gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Dezember 1999 -3 M 498/99-
als auch gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.
Februar 2000 -8 TM 77/00- erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte
aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 3 sowie Art. 15 der Verfassung des Landes Hessen
kurz: Hessische Verfassung- HV -).
Beide Beschlüsse verstießen gegen das Willkürverbot des Art. 1 HV. Trotz des
Geständnisses der Antragsgegnerin im Schreiben vom 16. April 1999 hätten sie
dieser die Anzeige in der Frankfurter Rundschau nicht zugerechnet und aus
diesem Grund einen Verstoß gegen die gerichtliche Unterlassungsanordnung
verneint. Die Verwaltungsgerichte hätten auch willkürlich verkannt, dass schon die
Forderung nach einem allgemeinpolitischen Mandat der Studentenschaft eine
rechtswidrige allgemeinpolitische Forderung sei.
Die unterbliebene Berücksichtigung des Geständnisses der Antragsgegnerin im
Schreiben vom 16. April 1999 zeige sich zudem darin, dass es in den Gründen der
angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse nicht erwähnt worden sei. Das
Verwaltungsgericht Gießen und der Hessische Verwaltungsgerichtshof hätten
hierdurch die Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV und den Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Das verletze zugleich sein Grundrecht auf Freiheit vom Zwang, einer
öffentlichrechtlichen Vereinigung beizutreten oder in ihr zu verbleiben, wie sie
durch die Vereinigungsfreiheit des Art. 15 HV geschützt werde. Überdies hätten
beide Gerichte das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes
aussetzen müssen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über
die Verfassungsmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft in der Studentenschaft nach
dem Hessischen Hochschulgesetz einzuholen.
Da ihn als den unterlegenen Beteiligten beide rechtswidrige Beschlüsse
belasteten, verletze ihn dies schließlich auch in seiner allgemeinen
Handlungsfreiheit, wie sie durch Art. 2 Abs. 1 HV garantiert werde.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
1. festzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14.
Dezember 1999 -3 M 498/99- und der Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2000 -8 TM 77/00- gegen das
Willkürverbot, die allgemeine Handlungs- und die Vereinigungsfreiheit verstoßen
sowie seine Grundrechte auf den gesetzlichen Richter und auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzen,
2. beide Beschlüsse für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an das
Verwaltungsgericht Gießen zurückzuverweisen.
II.
Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Gegen die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen könne die Grundrechtsklage nicht
erhoben werden, da der Staatsgerichtshof nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
über den Staatsgerichtshof - StGHG - nur prüfe, ob die Entscheidung des höchsten
in der Sache zuständigen Gerichts auf der Verletzung eines von der Verfassung
des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruhe. Soweit sich der Antragssteller
gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar
2000 wende, habe der Antragsteller Grundrechtsverletzungen nicht
nachvollziehbar dargelegt.
Der Landesanwalt hat erklärt, sich an dem Verfahren über die Grundrechtsklage
des Antragstellers nicht zu beteiligen.
B
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
Für die Grundrechtsklage gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen
vom 14. Dezember 1999 -3 M 498/99- folgt dies aus § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3
StGHG. Nach dieser Vorschrift prüft der Staatsgerichtshof nur Entscheidungen des
jeweils höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen (ständige
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jeweils höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen (ständige
Rechtsprechung des StGH: vgl. etwa Beschluss vom 02.11.1998 - P.St 1328-,
NVwZ-RR 1999, 482; Beschluss vom 16.01.2001 -P.St 1537-, StAnz.2001, S. 871).
Das ist hier die Beschwerdeentscheidung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs.
Die Grundrechtsklage gegen die Beschwerdeentscheidung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2000 -8 TM 77/00- ist unzulässig, weil die
Antragsschrift nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG
genügt. Nach § 43 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG muss der Antragsteller
substantiiert einen Sachverhalt schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit
unterstellt - plausibel die Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung
bestimmte Grundrechte der Hessischen Verfassung verletzt (ständige
Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 16.01.2001 -P.St.1358-,
StAnz. 2001, S. 1177).
Die Möglichkeit einer Verletzung des Willkürverbots durch die Entscheidung des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch nicht ersichtlich. Die tatsächliche
und rechtliche Würdigung der Anzeige in der Frankfurter Rundschau war nicht
willkürlich. Das Gericht durfte vielmehr von der Annahme ausgehen, dass diese
Anzeige nicht der Antragsgegnerin des Anordnungsverfahrens zuzurechnen war.
Damit fehlt es aber an einem feststellbaren Verstoß gegen die gerichtliche
Unterlassungsanordnung.
Die Schwelle zur Willkür überschreitet ein Gericht durch die Anwendung und
Auslegung einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der
Prinzipien, die die Verfassung bestimmen, nicht mehr verständlich sind und sich
der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf
sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa
Urteil vom 09.06.1999 -P.St. 1299-, StAnz. 1999, S. 2380). Selbst die fehlerhafte
Auslegung oder Anwendung eines Gesetzes macht deshalb eine
Gerichtsentscheidung nicht ohne weiteres willkürlich. Aufgabe des
Staatsgerichtshofs als Verfassungsgericht ist nicht, einem Fachgericht die
zutreffende einfachgesetzliche Auslegung einer Norm oder deren Anwendung
vorzugeben. Willkür bei der Rechtsanwendung liegt vielmehr erst vor, wenn das
Fachgericht eine offensichtlich einschlägige Norm gar nicht berücksichtigt oder den
Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet hat (ständige Rechtsprechung des
StGH, vgl. etwa Beschluss vom 05.04.2000 - P.St 1360-, StAnz. 2000, S. 2501).
Nach diesem Maßstab besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme von Willkür bei
der Anwendung der maßgeblichen Vorschriften durch den Hessischen
Verwaltungsgerichtshof. Maßgeblich war hier § 890 Abs. 1 ZPO, der gemäß § 167
Abs.1 VwG0 im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar ist. Nach § 890 Abs.
1 ZPO ist ein Schuldner auf Antrag des Gläubigers zu einem Ordnungsgeld zu
verurteilen, wenn er gegen die gerichtliche Verpflichtung verstößt, eine Handlung
zu unterlassen. Einen solchen Verstoß der Antragsgegnerin gegen die
verwaltungsgerichtliche Unterlassungsanordnung hat der Hessische
Verwaltungsgerichtshof nicht feststellen können und die Gründe hierfür im
Beschluss ausführlich dargelegt. Sachfremde oder sonst auf Willkür hindeutende
Ansatzpunkte sind nicht erkennbar. Einen solchen Ansatzpunkt stellt insbesondere
nicht dar, dass die Gründe der Beschwerdeentscheidung nicht auf das Schreiben
der Antragsgegnerin vom 16.April1999 eingehen. Verfassungsrechtlich ist es nicht
zu beanstanden, wenn das Gericht diesem Schreiben keine Bedeutung
beigemessen hat. In diesem Schreiben äußert sich die Antragsgegnerin gerade
nicht inhaltlich zur der streitigen Frage der Urheberschaft der Anzeige in der
Frankfurter Rundschau.
Ebenso wenig hat die Antragsschrift die Möglichkeit von Verletzungen des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV
plausibel dargetan. Beide Verfahrensgrundrechte verpflichten ein Gericht nicht
ohne weiteres dazu, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem
Vorbringen der Beteiligten auseinander zusetzen. Das kann vielmehr unterbleiben,
wenn Vorbringen - wie hier das Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. April 1999
- rechtlich unerheblich ist (vgI. StGH, Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, NZM
1999, 1088 <1090>). Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn der
Rechtsstandpunkt des Fachgerichts vom eindeutigen Wortlaut oder von der
höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht und gerade auf Grund dieser
Abweichung das Vorbringen einer Partei als unerheblich behandelt worden ist.
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Abweichung das Vorbringen einer Partei als unerheblich behandelt worden ist.
Dafür hat der Antragsteller jedoch nichts aufgezeigt.
Die Möglichkeit einer Verletzung der negativen Vereinigungsfreiheit sowie der
allgemeinen Handlungsfreiheit durch den Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargetan. Der
Beschluss verneint lediglich, dass sich eine Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin
gegen eine verwaltungsgerichtliche Unterlassungsanordnung feststellen lässt.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.