Urteil des StGH Hessen vom 14.12.1983

StGH Hessen: einstellung des verfahrens, hauptsache, hessen, beendigung, ausführung, unterliegen, obsiegen, verfassungsbeschwerde, rechtshängigkeit, rechtssicherheit

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 996
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 14 StGHG
Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung der
Hauptsache.
2. Die Folgen der objektiven Erledigung in der Hauptsache.
a) Die subjektiv rechtliche Seite der Grundrechtsklage verbietet es, über den Antrag
eines Grundrechtsklägers hinwegzugehen.
b) Wenn der Prozeß anders als durch eine streitige Entscheidung beendet werden soll,
müssen die Grundrechtskläger eine Erledigungserklärung abgeben. Auf diese Erklärung
der Antragsteller prüft der Staatsgerichtshof, ob materiell Erledigung eingetreten ist.
3. Bei Beendigung des Grundrechtsklageverfahrens wegen Erledigung in der
Hauptsache werden weder Gerichtskosten erhoben noch außergerichtliche Kosten
erstattet.
a) Eine (analoge) Anwendung der Vorschriften über die Kostenentscheidung im Zivil-
oder Verwaltungsprozeß (§§ 91 a ZPO, 161 Abs. 2 VwGO) - Kostenverteilung nach
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes -
scheidet für Verfahren vor dem Hessischen Staatsgerichtshof aus.
b) Der Rang und die Bedeutung von Verfassungsfragen gebieten, von deren lediglich
überschlägiger Beurteilung allein zwecks Begründung einer Kostenentscheidung
abzusehen, um zu vermeiden, daß eine solche Beurteilung in der Praxis als Präjudiz
wirkt oder Rechtsunsicherheit erzeugt.
Tenor
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Gründe
A
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Verordnung zur Ausführung des § 12 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG -
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Durch diese Rechtsverordnung hat die hessische Landesregierung die Einrichtung
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Die Antragsteller haben auf Hinweis des Staatsgerichtshofs das
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B
I.
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ff des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann jedermann den
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von der angegriffenen Verordnung vorgesehene Regelung des Schulunterrichts
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Da die Antragsteller auf Grund eines nach Erhebung der Grundrechtsklage
eingetretenen Ereignisses auch von ihrem Standpunkt aus mit diesem
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einverständlichen Beendigung der Rechtshängigkeit ähnlich wie bei der
Klagerücknahme - auf die förmliche Einstellung des Verfahrens wird überwiegend
verzichtet - oder zu einer Änderung des Streitgegenstandes: zum Streit um die
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Erledigung der Hauptsache und Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses notfalls
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Hauptsache im Grundrechtsklageverfahren und Rücknahme des Rechtsbehelfs
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wegen Erledigung der Hauptsache das Verfahren einstellt und welche Kostenfolge
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einseitiger Erledigterklärung seitens des Klägers im Zivil- oder Verwaltungsprozeß
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Rechtsbehelf mit dem auf Feststellung der Erledigung gerichteten Antrag
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Bei Beendigung des Grundrechtsklageverfahrens wegen Erledigung in der
Hauptsache werden weder Gerichtskosten erhoben noch außergerichtliche Kosten
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wegen der Eigenart des Verfassungsrechtsstreits auch nicht aus entsprechender
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Die Kostenentscheidung richtet sich im Normalfall der einseitigen
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überhaupt im Grundrechtsklageverfahren eine Frage der Belastung der
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Widerspruchsverfahren (§§ 80 VwVfG und 80 HessVwVfG); dort fehlt aber wiederum
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VwGO und ähnlicher Vorschriften in anderen Prozeßordnungen in doppelter
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Erfolgsaussichten des ohne streitige Entscheidung beendeten Verfahrens
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verschiedene in oder auf Grund der Rechtsprechung des
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Kosteninteresse eines Beschwerdeführers oder Grundrechtsklägers zu befriedigen
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in der Hauptsache Gegenstände von doch sehr unterschiedlicher Bedeutung
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darum durchgreifend ist aber das Argument der Aufgabe des Verfassungsgerichts
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die auch mit einer summarischen Prüfung möglicherweise verbundene
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verfassungsgerichtlicher Verfahren und der in ihnen ergangenen Entscheidungen
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Beurteilung zur Begründung einer Kostenentscheidung beruhende Äußerung einer
Rechtsansicht in der Praxis einer Entscheidung in der Hauptsache gleichgeachtet
oder von interessierter Seite zum Gegenstand von Auseinandersetzungen
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einer begründeten Erledigterklärung nur eine Einstellung des Verfahrens mit einer
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Gegner oder im gegnerlosen Verfahren die Behörde oder die Staatskasse nicht
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Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.