Urteil des SozG Würzburg vom 12.06.2007

SozG Würzburg: teilweise, abgeholfen. II. Die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf 469,80 (in Worten: Vierhundertneunundsechzig) Euro festgesetzt., gebühr, rechtsschutz, erlass, gespräch

Sozialgericht Würzburg
Beschluss vom 12.06.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 16 AL 146/06.ER.Ko
I. Der Erinnerung der Antragstellerin vom 13.01.2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.01.2007 wird -
teilweise - abgeholfen. II. Die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf 469,80 (in Worten:
Vierhundertneunundsechzig) Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr sowie der Anfall einer Erledigungsgebühr.
Der Bevollmächtigte hat die Antragstellerin in dem Antragsverfahren S 16 AL 146/06 ER vor dem Sozialgericht
Würzburg vertreten. Am 07.04.2006 hat er sowohl Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Würzburg
gestellt als auch Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.04.2006 erhoben, mit welchem die Antragsgegnerin die
Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 10.04.2006 aufgehoben hatte. Mit seiner sechsseitigen Antragsschrift und
acht Anlagen begründete der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Eilantrag. Mit Anerkenntnis vom 19.04.2006
nahm die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 05.04.2006 zurück und erklärte sich bereit, die notwendigen
außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu übernehmen.
Mit Kostengesuch vom 24.04.2006 machte der Bevollmächtigte der Antragstellerin folgende außergerichtliche Kosten
geltend:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV, RVG = 250,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV, RVG = 200,00 Euro
Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV, RVG = 190,00 Euro Telekommunikation Nr. 7002 VV, RVG = 20,00 Euro
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV, RVG = 105,60 Euro --- Gesamt 765,60 Euro.
Außerdem wurde Verzinsung beantragt.
Die Antragsgegnerin wandte sich gegen den Ansatz der Erledigungsgebühr, da eine besondere Mitwirkung des
Bevollmächtigten nicht vorgelegen habe. Die Verfahrensgebühr sei nach Nr. 3103 VV, RVG zu berechnen, da ein
Widerspruchsverfahren anhängig gewesen sei. Außerdem sei bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von
einer verminderten Gebühr auszugehen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.01.2007 setzte die Kostenbeamtin die von der Antragsgegnerin an die
Antragstellerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 313,20 Euro fest und verfügte, dass die festgesetzten
außergerichtlichen Kosten ab dem 02.05.2006 (Eingang der Kostennote bei Gericht) nach den derzeit gültigen
Bestimmungen zu verzinsen seien.
Dem Beschluss lag folgende Berechnung zugrunde:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV, RVG = 115,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV, RVG = 135,00 Euro
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV, RVG = 20,00 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV, RVG = 43,20 Euro --- Insgesamt
313,20 Euro.
Die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin geltend gemachte Verfahrens- und Terminsgebühr sei unbillig. Im
einstweiligen Rechtsschutz finde nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt, was eine erheblich
geringere Ermittlungstiefe zur Folge habe. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (Antragstellung und Annahme des
Anerkenntnisses) habe sich demnach unterhalb des Durchschnittlichen bewegt. Unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Sozialgerichts Hildesheim vom 15.11.2005 fielen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
regelmäßig niedrigere Gebühren als im Hauptsacheverfahren an. Deshalb erscheine bei der Verfahrens- und
Terminsgebühr jeweils zwei Drittel der Mittelgebühr angemessen. Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen. Denn
es fehle neben der Einlegung und Begründung des Antrags weiteres, gezielt auf die einvernehmliche Beilegung des
Streites gerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwaltes. Die Annahme des Anerkenntnisses sei dafür nicht ausreichend.
Da eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren stattgefunden habe, könne die von der Antragstellerin
geltend gemachte Nr. 3102 VV, RVG nicht anerkannt werden.
Dagegen hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13.01.2007 Erinnerung eingelegt. Zur
Begründung führt er aus, dass auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der vom Gesetzgeber vorgesehene
Gebührenrahmen entsprechend den Kriterien des § 14 RVG auszufüllen sei. Eine Beschränkung dieses Rahmens auf
zwei Drittel sei nicht zu rechtfertigen. Bei der Verfahrensgebühr sei von der Anwendbarkeit des Gebührenrahmens der
Nr. 3102 VV, RVG auszugehen, da er gleichzeitig Widerspruch erhoben habe und somit nicht in einem
vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig gewesen sei. Gleiches gelte für die Terminsgebühr, die durch das am
11.04.2006 mit dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin geführte Telefongespräch, in welchem wegen einer
einvernehmlichen Erledigung verhandelt worden sei, entstanden sei. Schließlich sei auch die beantragte
Erledigungsgebühr entstanden. Die Antragsgegnerin habe kein Anerkenntnis abgegeben, sondern vielmehr mit
Bescheid vom 18.04.2006 ihre ursprüngliche Entscheidung aufgehoben. Im Hinblick darauf sei dann die
Erledigungserklärung vom 19.04.2006 abgegeben worden. An dieser Erledigung habe er durch das Telefongespräch
und seiner Kontaktaufnahme mit der Deutschen Rentenversicherung Bund mitgewirkt. Die von ihm geltend gemachten
Gebühren seien deshalb nicht unbillig.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und den Vorgang zur Entscheidung dem für die
Kostenentscheidung zuständigen Kostenrichter vorgelegt (§ 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die nach § 573 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 197 Abs. 2 SGG zulässige Erinnerung der Antragstellerin gegen
den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 10.01.2007 ist zulässig. Sie ist auch teilweise
begründet. Die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin geltend gemachte Verfahrensgebühr in Höhe von 250,00
Euro ist nicht unbillig. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
In Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, also
in Verfahren wie dem Vorliegenden mit nach § 183 SGG kostenprivilegierten Antragstellern entstehen
Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter
Berücksichtigung aller Umstände ... nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ist die Gebühr von einem
Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14
Abs. 1 Satz 4 RVG).
Bei der Festsetzung der Rahmengebühr nach § 14 Abs. 1 RVG darf und muss der Rechtsanwalt im Rahmen der
Ermessensausübung alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Um eine einigermaßen gleichmäßige
Berechnungspraxis sicherzustellen, ist dabei grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen (LSG Niedersachsen-
Bremen vom 24.04.2006 - L B 4/05 KR SF).
1.
Die Bestimmung der Verfahrensgebühr durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin ist nicht unbillig im Sinne des §
14 Abs. 1 Satz 4 RVG. Das durch den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eingeleitete Verfahren löst unabhängig
vom Verfahren der Hauptsache eigenständig einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus (BSG vom
06.09.1993 - 6 R KA 25/91). Der Rechtsprechung, die von der Kostenbeamtin in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss
dem Grunde nach angewendet wurde, wonach ein Gebührenansatz oberhalb der Drittelgebühr im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren in der Regel unbillig sei, folgt die 2. Kammer nicht. Bei durchschnittlichem Umfang der
Tätigkeit und durchschnittlicher Schwierigkeit ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Ansatz der
"Mittelgebühr" nicht unbillig. Denn der Rechtsanwalt ist berechtigt, den vom Gesetzgeber vorgesehenen
Gebührenrahmen entsprechend den Kriterien des § 14 RVG auszufüllen und die für den konkreten Einzelfall
angemessene Gebühr zu bestimmen. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen Hauptsacheverfahren und
Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Dies hat auch das Bayerische Landessozialgericht in der Entscheidung
vom 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS Ko - ausgeführt. Danach fällt nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV, RVG
an, wenn aussschließlich die Einleitung eines Antragsverfahrens erforderlich geworden ist, ohne dass es zu einem
(parallelen) Widerspruchs- oder gar Hauptverfahren gekommen ist, wobei ein Ansatz der "Mittelgebühr" von 250,00
Euro nicht unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG erscheint.
Auch wenn hier ein paralleles Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist, geht die 2. Kammer davon aus, dass
auch in vorliegendem Fall der Gebührentatbestand der Nr. 3102 VV, RVG erfüllt ist.
Nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12.09.2006 - L 1 B 320/05 SF SK -
läuft das normale sozialgerichtliche Verfahren so ab, dass ein Kläger durch seinen Anwalt eine Klageschrift einreicht
und sich dann ein Schriftwechsel zwischen den Beteiligten entwickelt. Sehr häufig erfolgen gerichtliche Ermittlungen,
zu denen die Beteiligten Stellung beziehen können.
In dem anhängigen Verfahren ist ein Teil dieser Arbeit für den Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht angefallen.
Im Hinblick auf den umfangreichen und mit vielen Details versehenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
zuzüglich der Anlagen und der Telefonate des Bevollmächtigten mit der Antragsgegnerin und der Deutschen
Rentenversicherung Bund erscheint die Ansetzung der Mittelgebühr jedoch nicht unbillig.
2.
Die Festsetzung einer Terminsgebühr unter der Mittelgebühr in Höhe von 135,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Denn
es hat kein Termin stattgefunden. Somit ist der zeitliche Aufwand, der normalerweise bei einem Termin anfällt,
unterblieben. Die Kammer ist mit dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (Entscheidung vom 12.09.2006,
L 1 B 320/05 SF SK) der Auffassung, dass für die Höhe der Verfahrens- und der Terminsgebühr die Kriterien des § 14
RVG jeweils gesondert zu prüfen sind. Danach ist die Terminsgebühr vor den Sozialgerichten in Höhe der Mittelgebühr
festzusetzen, wenn die Verhandlung - mit oder ohne Beweisaufnahme - 50 Minuten, am SG Würzburg ca. 30 Minuten,
gedauert hat und Besonderheiten des Einzelfalls nicht hervorgetreten sind. Findet keine mündliche Verhandlung statt,
fällt eine Terminsgebühr dennoch an, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche
Verhandlung endet. Da die Nr. 3106 VV, RVG eine abschließende Regelung darstellt, wäre nach der Argumentation
des Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass ein Anerkenntnis der Antragsgegnerin nicht vorliege, überhaupt keine
Terminsgebühr angefallen. Die 2. Kammer geht jedoch davon aus, dass das Verfahren nach angenommenem
Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung beendet wurde. Eine Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr wäre jedoch
unbillig, wenn man davon ausgeht, dass ein Termin mindestens 30 bzw. 50 Minuten andauern muss, damit die
Mittelgebühr anfällt. Da ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand betrieben wurde und wegen des Anerkenntnisses
kein Termin stattgefunden hat, erscheint es angemessen, eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr festzusetzen. Denn
der Anwalt muss sich den ersparten Termin anrechnen lassen. Das SG Leipzig (06.10.2006, S 4 SB 243/05) und das
SG Hannover (21.09.2006, S 4 SF 110/05) vertreten die Auffassung, dass in diesem Fall die Hälfte der
Terminsmittelgebühr in Ansatz zu bringen ist. Das wären 100,00 Euro.
Die vom Bevollmächtigten zitierten Telefonate sind Maßnahmen außerhalb eines Termins, die an sich nicht genügen,
eine Terminsgebühr auszulösen. Auch ein Gespräch, das zur Vermeidung eines Termins geführt wird, oder der
Erledigung dient, führt nicht per se zu einer Terminsgebühr. Demzufolge wirkt sich das Gespräch mit der
Antragsgegnerin auch nicht zwangsläufig auf die Höhe der Terminsgebühr aus. Das Gericht kann jedoch in Abwägung
aller Gesichtspunkte solche außerterminlichen Tätigkeiten in die Festsetzung der Terminsgebühr einfließen lassen,
wenn hieraus das Anerkenntnis resultiert. Die von der Kostenbeamtin festgesetzte Terminsgebühr lässt sich auch
unter Einbeziehung des Vorbringens des Bevollmächtigten rechtfertigen.
3.
Eine Erledigungsgebühr ist nicht angefallen.
Nach Nr. 1005 VV, RVG entsteht eine solche Gebühr bei Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im
gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). Nach Nr. 1002 VV, RVG, auf den Nr. 1005 VV,
RVG für seinen Anwendungsbereich Bezug nimmt, entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz
oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die
anwaltliche Mitwirkung erledigt (Satz 1). Die Erledigungsgebühr ist eine Erfolgsgebühr und setzt ein zusätzliches
Tätigwerden des Rechtsanwaltes voraus. Zielt die Tätigkeit des Bevollmächtigten auf den Erlass eines
Abhilfebescheides, hat er nur diejenigen Verfahrenshandlungen vollzogen, die zwangsläufig die Verfahrensgebühr
auslösen. Dies allein genügt - auch bei positiver Reaktion der Ausgangsbehörde - nicht, um zusätzlich ohne Weiteres
die Erledigungsgebühr anfallen zu lassen. Dazu ist ein zusätzliches Tätigwerden als zusätzliches qualitatives Moment
des anwaltlichen Handelns erforderlich (vgl. LSG Essen vom 29.09.2005, L 2 KR 43/05).
Das Vorbringen des Bevollmächtigten, er habe an der Erledigung durch das Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der
Antragsgegnerin am 11.04.2006 und seine Kontaktaufnahme mit der Deutschen Rentenversicherung Bund mitgewirkt,
genügt nicht. Denn aus dem Charakter der Erledigungsgebühr als Erfolgsgebühr folgt, dass nur solche
Mitwirkungshandlungen des Rechtsanwalts ausreichen, die nicht nur auf Verfahrensförderung im Sinne des Klageziels
allgemein gerichtet und damit durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten sind, sondern auf den besonderen Erfolg einer
Erledigung ohne gerichtliche Entscheidung hinzielen. So ist auch der Hinweis eines Rechtsanwalts auf einschlägige
höchstrichterliche Rechtsprechung und Erledigung des Rechtsstreits als deren Folge ebensowenig eine Handlung im
Sinne der Nr. 1005 VV, RVG, wie der Hinweis eines Rechtsanwalts auf Parallelverfahren (vgl. SG Stuttgart vom
24.02.2004, S 5 KA 6960/03 Ko - A mit weiteren Hinweisen, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 29.09.2005, L 2 KR 43/05).
Es ist hier auch von einem Anerkenntnis auszugehen, da die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.04.2006 in vollem
Umfang dem Antrag der Antragstellerin gefolgt ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Begriff "Anerkenntnis" gebraucht
wird. Maßgebend ist, ob dem Antrag in vollem Umfang abgeholfen wird.
Es ergibt sich somit folgende Berechnung:
Verfahrensgebühr 250,00 Euro Terminsgebühr 135,00 Euro Auslagenpauschale 20,00 Euro Umsatzsteuer 64,80 Euro -
-- Insgesamt 469,80 Euro.
Außerdem wird auf die Bestimmung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.01.2007 hinsichtlich der Verzinsung
Bezug genommen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig (§ 197 Abs. 2 Halbsatz 2 SGG).