Urteil des SozG Würzburg vom 21.01.2011

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Sozialgericht Würzburg
Urteil vom 21.01.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 4 EG 66/09
I. Der Bescheid des Beklagten vom 10.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2009 wird
aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für ihr Kind P., geboren 2007, in der Zeit vom 1. bis 12. Lebensmonats
des Kindes Elterngeld in Höhe von monatlich 1.661,56 EURO zu gewähren.
III. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe der Beklagte der Klägerin Elterngeld zu zahlen hat.
Die 1969 geborene Klägerin ist die Mutter des 2007 geborenen Kindes P. Sie hat am 23.05.2007 einen Antrag auf
Elterngeld gestellt. In der Einkommenserklärung hat sie angegeben sowohl in den zwölf Kalendermonaten vor der
Geburt des Kindes als auch im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes durchgehend eine selbständige Tätigkeit
ausgeübt zu haben. Zum 31.12.2006 wurde allerdings das Gewerbe der Werbemittelzustellung abgemeldet. Das
Gewerbe "Betreiben von Sonnenstudios" - es handelt sich hierbei um eine Beteiligung an der K. E. GbR - wurde am
29.03.2007 rückwirkend zum 12.03.2007 ebenfalls abgemeldet und ab diesem Tag vom Ehemann der Klägerin als
Gewerbe angemeldet. Daneben bestehen noch diverse Fonds-beteiligungen, aus denen Verluste zugewiesen werden.
Der Beklagte kam zum Ergebnis, dass die Klägerin ihre Tätigkeiten nicht durchgehend im Kalenderjahr 2006 sowie in
den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes ausgeübt habe und deshalb nach § 2 Abs. 8 Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz (BEEG) an sich eine endgültige Einkommensfestsetzung vorzunehmen sei. Weil jedoch noch
nicht alle notwendigen Daten umfassend ermittelt werden konnten, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom
08.02.2008 zunächst eine Abschlagszahlung. Nach Vorlage weiterer Unterlagen erging mit weiterem Bescheid vom
10.08.2009 eine Bewilligung von Elterngeld als vorläufiger Bescheid; eine endgültige Entscheidung könne erst nach
Vorliegen der Einkommensnachweise für die Zeit des Elterngeldbezuges erfolgen.
Das Elterngeld wurde im Bescheid vom 10.08.2009 in Höhe von monatlich 300 Euro bewilligt. Zwar hätte sich aus den
Einkünften der Klägerin aus der Zeit vor der Geburt ein Elterngeldbetrag von monatlich 1.661,56 Euro errechnet. Die
Klägerin beziehe jedoch nach der Geburt des Kindes weiterhin Einkommen aus Gewerbebetrieb bzw. müsse sich
solches zurechnen lassen. Der Ummeldung der Gewerbebeteiligung an der K. & E. GbR (Sonnenstudio) liege eine
unentgeltliche Übertragung des Anteils auf den Ehemann zu Grunde. Diese könne nicht anerkannt werden, da sie
offensichtlich zur Erlangung eines höheren Elterngeldes erfolgt sei. Eine Zulässigkeit im Rahmen der steuerlichen
Gestaltungsmöglichkeiten stehe dieser Entscheidung nicht entgegen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 02.09.2009 Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass
für das in Form einer GbR betriebene Sonnenstudio das Prinzip der gemeinschaftlichen Geschäftsführung gelte und
sie zur Dienstleistung gemäß § 706 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet sei. Dies habe in der Praxis
u.a. darin bestanden, dass mindestens einmal wöchentlich eine Fahrt nach H. zur Überwachung des Betriebes
erforderlich gewesen sei. Die Klägerin habe diese Pflichten durch die Kindererziehung nicht mehr erfüllen können,
weshalb die bestehenden Gewerbeanteile von ihrem Ehemann übernommen worden seien. Die Übertragung sei am
12.03.2007 erfolgt und nur nachträglich der Gewerbebehörde mitgeteilt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Im Sonnenstudio seien
fremde Arbeitskräfte beschäftigt gewesen, so dass Gewinne nicht allein von der Arbeitsleistung des Inhabers
abhängen würden. Auch wenn die Klägerin selbst im Bezugszeitraum nicht gearbeitet hätte, hätte sie weiterhin
Einkünfte aus der GbR ziehen können. Dies sei durch die rechtsmissbräuchliche Verschiebung von Vermögenswerten
im Rahmen einer unentgeltlichen Übertragung an ihren Ehemann vermieden worden. Der Klägerin seien auch im
Bezugszeitraum des Elterngeldes weiterhin die Einkünfte aus dem Sonnenstudio zuzurechnen. Da die endgültigen
Werte für das Jahr 2008 noch nicht vorliegen würden, seien die eingesetzten Einkünfte im Bezugszeitraum vorerst
vorläufig.
Mit Schreiben vom 27.10.2009 erhob die Klägerin am 29.10.2009 Klage zum Sozialgericht Würzburg. Sie verweist
erneut auf die Aufgaben im Zusammenhang mit der Leitung des Sonnenstudios, die sie nicht mehr hätte erbringen
können. Ferner trägt sie vor, dass das Sonnenstudio keinen eigentlichen Betriebswert darstelle, so dass die
Unentgeltlichkeit der Übertragung den gegebenen Verhältnissen entspreche.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2011 schildert die Klägerin ausführlich, welche Aufgaben sie in ihrer
Eigenschaft als Mitunternehmerin des Sonnenstudios auszuüben gehabt hatte. Nach der Geburt des Kindes seien
diese Aufgaben von ihrem Ehemann übernommen worden, den sie dafür im häuslichen Bereich entlastet habe. Auch
nach dem Bezugszeitraum des Elterngeldes sei die Aufteilung so beibehalten worden, da die Klägerin nach wie vor in
der Kindererziehung so gefordert sei, dass sie zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit nicht in der Lage sei.
Der Beklagte bestätigt, dass die Vorläufigkeit des Bescheides vom 10.08.2009 ausschließlich davon abhängig
gewesen sei, dass der Beklagte angenommen habe, er müsse Einkünfte aus dem Betrieb des Sonnenstudios
während des Elterngeldbezugszeitraumes anrechnen.
Die Klägerin beantragt:
1. Unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2009 wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin Elterngeld
zu gewähren ab dem 12.03.2007 in Höhe von monatlich 1.661,56 Euro.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des Zentrums
Bayern Familie und Soziales Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben
(§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Der Klageantrag betrifft selbstverständlich auch den dem
Widerspruchsbescheid zu Grunde liegenden Ausgangsbescheid.
Die Klage ist zur Überzeugung des Gerichtes begründet. Dabei ergibt sich für das Gericht zunächst, dass – was
zwischen den Beteiligten unstreitig ist – der Klägerin nach § 2 Abs. 8 BEEG aus dem vor der Geburt des Kindes
erzielten Einkommen ohne die strittige Einkommensanrechnung ein monatliches Elterngeld in Höhe von 1.661,56 Euro
in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes zustehen würde.
Der Beklagte hat hierauf jedoch zu Unrecht Einkünfte aus Gewerbebetrieb angerechnet und dann lediglich ein –
vorläufiges - Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro festgesetzt.
Dies ergibt sich für das Gericht aus den glaubhaften Darlegungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in
Ergänzung zu den bereits vorgelegten Unterlagen. Die Klägerin hat die notwendigen Führungsaufgaben bei der
selbständigen Tätigkeit nachvollziehbar geschildert und deutlich machen können, dass sie diese Aufgaben während
der Kindererziehung so nicht mehr übernehmen konnte, weshalb hierfür entweder ein Fremdgeschäftsführer hätte
beschäftigt werden müssen oder die Mitunternehmerschaft umgestaltet werden musste. Die vorgenommenen
Veränderungen betrafen nicht nur die Zeit des Elterngeldbezuges, sondern auch die sich anschließende
Erziehungszeit, bei der die Übernahme der Geschäftsführungsfunktionen durch den Ehemann der Klägerin weiterhin
fortbestanden hat. Das Gericht folgt daher nicht der Überlegung des Beklagten, dass es sich bei der Übergabe der
Geschäftsanteile der GbR an den Ehemann der Klägerin um eine rechtsmissbräuchliche und daher unbeachtliche
Rechtsgestaltung gehandelt habe.
Die Ausführungen der Klägerin zur unentgeltlichen Übertragung der Geschäftsanteile sind zwar nicht unbedingt
überzeugend und bei einem sogenannten Fremdvergleich wäre eine andere Vorgehensweise nicht sicher
auszuschließen gewesen. Eine entgeltliche Übertragung der Anteile würde dagegen ohne Weiteres einem
Fremdvergleich standhalten. Da die Klägerin vorträgt, dass ein Veräußerungsgewinn nicht angefallen sei, würden von
einer fiktiv angenommenen entgeltlichen Übertragung der Beteiligung an der K. & E. GbR keine Auswirkungen auf die
maßgebliche Einkommenssituation der Klägerin ausgehen, insbesondere nicht für die Zeit nach der Geburt des
Kindes.
Im Übrigen wird auch in anderen Fällen nur der Vergleich des Einkommens vor und nach der Geburt durchgeführt und
nicht danach gefragt, ob der Einkommensverlust tatsächlich auf die Geburt des Kindes und dessen Erziehung
zurückzuführen ist oder auf anderen Gründen beruht. Beispielsweise würde ein Arbeitsplatzverlust wegen Kündigung
ebenso Berücksichtigung finden wie eine Insolvenz eines Gewerbebetriebes. Insofern erscheint es auch nicht
vorwerfbar, wenn durch eigene Entscheidungen die Einkommenssituation mitgestaltet wird (vgl. die Entscheidung des
Bundessozialgerichts vom 25.06.2009 – B 10 EG 3/08 R - zu den jeweils gewählten Steuerklassen). Eine
Einkommenszurechnung käme wohl nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Geschäftsanteilübertragung um ein
Scheingeschäft handeln würde, d.h. wenn der Selbständige auch nach der Geschäfts-übertragung in Wirklichkeit wie
ein Selbständiger die Geschicke des Unternehmens leitet.
Dementsprechend sind die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufzuheben und der Beklagte war zur Zahlung
von Elterngeld in der von ihm errechneten Höhe ohne Einkommensanrechnung während der Elterngeldbezugszeit zu
verurteilen. Nachdem damit auch die vom Beklagten angenommenen Gründe für eine vorläufige Verbescheidung nicht
bestehen, hat es sich um eine endgültige Elterngeldbewilligung zu handeln.
Da die Klägerin mit ihrer Klage in vollem Umfang Erfolg gehabt hat, war der Beklagte auch zur Tragung der
notwendigen außergerichtlichen Kosten im Widerspruchs- und im Klageverfahren zu verurteilen (§ 193 SGG). -