Urteil des SozG Würzburg vom 29.10.2009
SozG Würzburg: rechtliches gehör, verzinsung, rüge
Sozialgericht Würzburg
Kostenbeschluss vom 29.10.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 2 SF 12/09 RG
Die Anhörungsrüge vom 16.03.2009 gegen den Beschluss vom 27.02.2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind
nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss vom 27.02.2009, mit welchem die Erinnerung vom 22.10.2008 gegen
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.09.2008 zurückgewiesen wurde. Der Kläger macht geltend, das Gericht
habe rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Er sei nicht vollständig über den Verfahrensstoff
informiert worden und es sei nicht erkennbar gewesen, worauf es dem Gericht für seine Entscheidung angekommen
sei. Der Beschluss sei fehlerhaft, weil sowohl betreffend dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss als auch
im Beschluss ein Zinsausspruch fehle, der beantragt gewesen sei. Zum anderen sei die Absetzung der
Terminsgebühr überraschend und stelle deshalb eine Überraschungsentscheidung dar. Bei der Entscheidung des
Gerichts handele es sich um eine Mindermeinung. Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Akten des Sozialgerichts
Bezug genommen.
II. Die Anhörungsrüge des Klägers ist gemäß § 178 a Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – als unzulässig zu
verwerfen, § 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG. Nach § 178 a Abs. 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine
gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Zulässig ist die Anhörungsrüge nur, wenn eine entscheidungserhebliche
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht dargelegt wird (§ 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5
SGG). Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört es deshalb, dass die Umstände, aus denen sich die
entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, schlüssig aufgezeigt werden.
Dazu ist insbesondere darzulegen, zu welchen Sach- und Rechtsfragen sich ein Kläger im rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Klägers
das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe. Weiter ist darzulegen, weshalb ohne den
Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht
vor. 1. Zinsen Der Urkundsbeamte hat in seinem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.09.2008 neben
der Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in Höhe von 172,55 Euro auch die Verzinsung ab
04.07.2008 (Eingang der Kostennote bei Gericht) nach den derzeit gültigen Bestimmungen verfügt. Die Verzinsung
war nicht streitig und musste im richterlichen Beschluss nicht erneut angesprochen werden. 2. Ansatz der halben
Mittelgebühr bei Untätigkeitsklagen Der Urkundsbeamte hat sich in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss auf die
Entscheidung des Kostenrichters des Sozialgerichts Würzburg vom 13.03.2008 (S 2 SF 12/08 Ko) bezogen. Die
anschließende Entscheidung der 2. Kammer war deshalb zu erwarten und insoweit nicht überraschend. 3. Anfall der
Terminsgebühr Der Urkundsbeamte hat im Kostenfestsetzungsbeschluss die Ablehnung einer Terminsgebühr bei
Untätigkeitsklagen mit Rechtsprechung des SG Marburg, SG Aachen, BSG und Kommentierung des Bundesrichters
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, begründet. Wenn der zuständige Kostenrichter, mit
dem die Entscheidung des Urkundsbeamten in vielen Fällen abgesprochen ist, zum gleichen Ergebnis gelangt, ist
dies keine Überraschungsentscheidung. Damit musste der Kläger rechnen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist
deshalb nicht erkennbar. Dass der Kläger das Ergebnis als fehlerhaft ansieht, macht eine Anhörungsrüge nicht
zulässig (vgl. Bayerisches Landessozialgericht vom 27.03.2009 – L 11 AS 172/09 B RG, Landessozialgericht Berlin-
Brandenburg vom 28.04.2009 – L 25 AS 146/09 RG, Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vom
24.04.2009 – S 2 S 82/09, BSG vom 23.12.2008 – B 12 KR 2/08 C). Der Beschluss ist endgültig (§ 178 a Abs. 4 Satz
3 SGG).