Urteil des SozG Würzburg vom 11.04.2006
SozG Würzburg: unternehmensgruppe, versicherungspflicht, vermittler, handelsvertreter, abhängigkeit, aktiengesellschaft, zugang, erhaltung, sorgfalt, anfechtungsklage
Sozialgericht Würzburg
Urteil vom 11.04.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 2 R 4295/03
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 22.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2003 wird
abgewiesen. II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung vom
01.12.2000 bis 28.02.2002.
Seit dem 01.12.2000 war der 1966 geborene Kläger als selbstständiger Handelsvertreter und Vermittlungsagent tätig.
Der Kläger befasste sich ab 01.12.2000 mit der Vermittlung von steuerbegünstigten Kapitalanlagen bis 30.06.2001.
Diese wählte er aus dem Pool der B.-Unternehmensgruppe, von der er für die jeweiligen Vertragsabschlüsse
Provisionen erhielt. Vom 01.07.2001 bis 28.02.2002 war der Kläger als Handelsvertreter für die Gesellschaften der B.-
Versicherungsbank Aktiengesellschaft A.-Versicherungs-Aktiengesellschaft tätig. Seit 01.03.2002 ist der Kläger bei
der Firma A. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.
Im Januar 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Kontenklärung. Im Rahmen dieses Verfahrens prüfte die
Beklagte, ob der Kläger als selbstständig Tätiger der Versicherungspflicht unterlag.
Mit Bescheid vom 27.11.2002 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als
Vermittler von Kapitalanlagen ab 01.12.2000 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch VI ( SGB VI)
versicherungspflichtig sei und Beiträge zu zahlen habe. Der vom Kläger ohne Begründung dagegen eingelegte
Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2003 zurückgewiesen.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass für ihn keine Versicherungspflicht bestehe, da er als Vermittler
für Kapitalanlagen für mehrere Auftraggeber tätig geworden sei. Die B. Unternehmensgruppe sei nicht Auftraggeber,
sondern lediglich Vermittler gewesen, damit er eine höhere Provision erhalte. Einen schriftlichen Vertrag habe er nicht.
Ab 01.07.2001 sei er zwar als Hauptvertreter der Allianz tätig gewesen, habe jedoch auch mit der Dresdner Bank und
der Vereinten Versicherungsgruppe Verträge abgeschlossen.
Der Kläger stellt den Antrag,
den Bescheid vom 22.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2002 aufzuheben.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Kläger keine maßgeblichen Unterlagen vorgelegt habe, die eine Tätigkeit für mehrere
Auftraggeber belegen könnten. Der Kläger selbst habe angegeben, dass er alle Provisionszahlungen von der B.
Unternehmensgruppe, bzw. von der A.-Versicherungs-AG erhalten habe. Der Kläger gehöre deshalb zu dem
Personenkreis des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001,
Gewerbeanmeldungen und Abmeldungen für die streitigen Tätigkeiten sowie den Vertrag mit der A.-AG vom
28.06.2001 vorgelegt.
Die Kammer hat zum Verfahren die Akten der Beklagten beigezogen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Beklagtenakte und den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Sie ist
jedoch nicht begründet. Der Kläger ist nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Denn die angefochtene
Feststellung der Versicherungspflicht ist rechtmäßig.
Die Versicherungspflicht des Klägers ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Maßgeblich für den in Streit stehenden
Zeitraum ist die Fassung dieser Vorschrift durch Gesetz vom 20.12.1999 (gültig ab 01.01.1999 bis 31.12.2001) u. vom
19.02.2002 (gültig ab 01.01.2002 bis 31.12.2002). Danach sind selbstständig tätige Personen versicherungspflichtig,
wenn sie
a) in Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit re gelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer be
schäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäfti gungsverhältnis regelmäßig 630,00 DM (bzw. 325,00 Euro)
im Monat übersteigt,
und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Der Kläger betrieb die Vermittlung steuerbegünstigter Kapitalanlagen vom 01.12.2000 bis 30.06.2001. Diese hatte er
aus dem Pool der B. Unternehmensgruppe gewählt. Von der B.-Unternehmensgruppe hat er die Provisionen für die
jeweiligen Vertragsabschlüsse erhalten. Auch wenn der Kläger keinen schriftlichen Vertrag mit der B.-
Unternehmensgruppe hatte, ist davon auszugehen, dass die B. Unternehmensgruppe sein Auftraggeber im Sinne des
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI war. Denn die von ihm vertriebenen steuerbegünstigten Kapitalanlagen stammten
ausschließlich aus dem Pool der B. Unternehmensgruppe und nur von dieser hat er die Provisionen für die jeweiligen
Vertragsabschlüsse erhalten. Es bestand deshalb eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der B. Unternehmensgruppe.
In der Zeit vom 01.07.2001 bis 28.02.2002 war der Kläger als Hauptvertreter der A. tätig. In dieser Zeit hat er für alle
vermittelten Verträge Provisionen von der A. erhalten.
Aus dem Vertrag vom 28.06.2001 ergibt sich, dass der Kläger in diesem Zeitraum wirtschaftlich tatsächlich im
Wesentlichen von der Bayerischen A. abhängig war. Diese Bindung ergibt sich aus Ziffer 2.1.1 des Vertrages, wonach
der Kläger (Vertreter) ständig damit betraut war, der vertragsschließenden Gesellschaft und den mit dieser im Rahmen
der A. Gruppe in Deutschland verbundenen Gesellschaften sowie deren Kooperationspartnern Versicherungsgeschäft
sowie sonstiges Finanzdienstleistungsgeschäft nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zu vermitteln. Der
Kläger war als Vertreter dabei verpflichtet, sich mit ganzer Kraft um den regelmäßigen Zugang neuer und die
Erhaltung der bestehenden Versicherungen zu bemühen (Bemühungspflicht). Der Kläger hatte dabei stets die
Interessen der Gesellschaften mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen und die Gesellschaften
auf drohende Gefahren hinzuweisen (Interessenwahrnehmungspflicht). Nach Ziffer 2.1.2 wurden die Beiträge von den
Gesellschaften direkt eingezogen. Der Kläger war auch nicht berechtigt, über Annahme oder Ablehnung von Anträgen
zu entscheiden oder Deckungszusagen zu erteilen (Ziffer 2.2.2). Außerdem hatte der Kläger gewissenhaft alle
geschäftlichen Richtlinien der Allianz zu beachten, die ihm die Gesellschaften durch Rundschreiben, verbindlicher
Mitteilungen oder anderweitig mitteilten (Ziffer 3.3.1). Während der Laufzeit des Vertretungsvertrages durfte der Kläger
in den Geschäftszweigen, die die Gesellschaften betrieben, für andere Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar
tätig sein (Ziffer 5). Auch die Provisionen erhielt der Kläger von der Allianz für seine Tätigkeit von den Beiträgen, die
aufgrund der von ihm vermittelten oder ihm zur Betreuung übertragenen Versicherungsverträge gezahlt wurden (Ziffer
6.1).
Damit ergibt sich eine solche Bindung aus dem vom Kläger vorgelegten Vertretungsvertrag zwischen ihm und der A.,
dass man von einer rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Klägers von der Allianz im Sinne des § 2 Satz
1 Nr. 9 SGB VI ausgehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.