Urteil des SozG Würzburg vom 25.08.2010

SozG Würzburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, sachverständiger, verschulden, mehrwert, thüringen, auflage, bach, klinik, vertreter, vergütung

Sozialgericht Würzburg
Kostenbeschluss vom 25.08.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 2 SF 115/09
Der Antrag vom 16.10.2009 (Re.-Nr. 55-6004-900037) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Nachbewilligung der Umsatzsteuer in Höhe von 160,47 Euro wird abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen weiteren
Anspruch auf Vergütung als die bereits bewilligte.
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht Würzburg (SG) anhängig gewesenen Rechtsstreit der L. gegen die D. (S 6 R 23/03) hat der
Antragsteller auf Beweisanordnung vom 17.01.2006 am 03.06.2006 (Eingang am 12.06.2006) ein Gutachten erstellt.
Die P. e.V. hat mit Rechnung vom 06.07.2006 einen Rechnungsbetrag in Höhe von 1.657,96 Euro in Rechnung
gestellt. Der Urkundsbeamte des SG hat einen Betrag von 1.002,96 Euro im Dezember 2006 zur Zahlung angewiesen.
Die P. e.V. hat mit Schreiben vom 16.10.2009 (Re.-Nr. 55-6004-900037) beantragt, auch die Umsatzsteuer in Höhe
von 160,47 Euro zu erstatten. Aufgrund einer Überprüfung sei leider festgestellt worden, dass Gutachten
umsatzsteuerpflichtig seien und die Klinik die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abführen müsse.
Fälschlicherweise sei die Umsatzsteuer vom abgerechneten Netto-Honorar berechnet und an das zuständige
Finanzamt überwiesen worden. Vorsorglich werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Urkundsbeamte des SG hat dem Antrag nicht abgeholfen und den Vorgang der 2. Kammer des SG zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Die erkennende Kammer ist als die durch den Geschäftsverteilungsplan A des SG bestimmte Kostenkammer auch
unmittelbar für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 JVEG
zuständig.
Der Antrag vom 16.10.2009 ist statthaft und zulässig. In der Regel sind nur der Anspruchsberechtigte nach § 1 JVEG
und der Vertreter der Staatskasse antragsberechtigt. Hat jedoch ein Sachverständiger bzw. sein für ihn abrechnender
Dienstherr wie hier den entstandenen Vergütungsanspruch abgetreten, so kann auch der Abtretungsnehmer die
gerichtliche Festsetzung beantragen (Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, 24. Auflage, Rdziff. 4.6 zu § 4
JVEG).
Nach § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 JVEG, die hier anzuwenden sind, weil der Gutachtensauftrag nach dem 30.06.2004
erteilt worden ist, bestimmt: "War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs. 1
JVEG gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von
zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche
die Wiedereinsetzung begründen. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann
die Wiedereinsetzung nicht mehr verlangt werden."
Zur Problematik der nachträglichen Geltendmachung der Mehrwert- oder Umsatzsteuer haben sich das
Landessozialgericht Thüringen mit Beschluss vom 18.06.2007 – L 6 B 77/07 SF und das Bayerische
Landessozialgericht mit Beschluss vom 05.05.2008 – L 15 SF 17/08 R KO sowie mit Beschluss vom 22.12.2009 – L
15 SF 348/09 bereits grundlegend geäußert. Ein Sachverständiger muss danach seinen Vergütungsanspruch nach
Grund und Höhe innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 JVEG vollständig beziffern. Insofern kann er eine mit
der Kostenrechnung nicht geltend gemacht Umsatzsteuer nachträglich nur unter der Voraussetzung einer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG erhalten.
Unabhängig davon ist die in § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG normierte Jahresfrist, die zusätzlich zu beachten ist, bei Weitem
versäumt. Unter Ausschöpfung aller Fristen (Drei-Monats-Frist gemäß § 2 Abs. 1 JVEG und der Jahresfrist im Sinne
von § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG) hätte der Antrag auf Nachbewilligung der Umsatzsteuer spätestens am 03. September
2007 beim SG eingereicht werden müssen. Der Antrag vom 16.10.2009 ist daher verspätet eingegangen.
Eine Nachbewilligung der Umsatzsteuer ist somit gesetzlich ausgeschlossen.
Der Beschluss ist endgültig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.