Urteil des SozG Würzburg vom 07.01.2008

SozG Würzburg: örtliche zuständigkeit, bayern, vertretung, bezirk, auflage, sorgfalt, versorgung, öffentlich, reisekosten, vergütung

Sozialgericht Würzburg
Kostenbeschluss vom 07.01.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 2 SF 23/07.Ko
Die Vergütung der Klägerin vom 16.11.2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Würzburg
vom 29.10.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Kostenerstattung für die Terminvertretung durch einen Würzburger Rechtsanwalt.
Der Klägerbevollmächtigte hat die Klägerin im Gerichtsverfahren S 6 KR 52/04 vor dem Sozialgericht Würzburg
vertreten. Er hat die Klage beim Sozialgericht München am 23.12.2003 erhoben, in der Annahme, dieses Gericht sei
örtlich für die Klage (Rechnung für die Krankenhausbehandlung einer Versicherten der Beklagten für den Zeitraum
vom 26.03. - 31.03.2003 in Höhe von 797,64 EUR) zuständig. Der Klägerbevollmächtigte vertrat die Auffassung,
wegen § 57 a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei für derartige Streitigkeiten im gesamten Freistaat Bayern das
Sozialgericht München örtlich zuständig.
Mit Beschluss vom 19.02.2004 hat das Sozialgericht München sich für örtlich unzuständig erklärt und den
Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Würzburg verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom
16.05.2006 hat sich der Klägerbevollmächtigte durch den in Würzburg ansässigen Rechtsanwalt Dr. V. vertreten
lassen.
Der im Hauptverfahren zuständige Vorsitzende hat mit Beschluss vom 21.08.2007 der Beklagten die Kosten des
Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5457,48 EUR festgesetzt.
Mit Schreiben vom 15.08.2007 hat der Klägerbevollmächtigte Kosten von insgesamt 1455,37 EUR geltend gemacht,
davon 627,13 EUR für die Vertretung des Rechtsanwaltskollegen in Würzburg. Die Kosten für die Vertretung durch
einen Rechtsanwaltskollegen in Würzburg seien erforderlich gewesen, um Reisekosten/Tagegeld zu sparen. Das
Sozialgericht München habe den Rechtsstreit - obwohl es zuständig gewesen wäre - nach Würzburg verwiesen.
Die Beklagte hat die Notwendigkeit einer Beauftragung eines Unteranwalts nicht anerkannt. Die Klägerin habe zur
Kostenminimierung gleich einen Anwalt in Würzburg beauftragen können. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts
Würzburg habe die Klägerin leicht durch ein vorheriges Telefonat bei Gericht erfahren können.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.10.2007 hat der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Würzburg die von der
Beklagten an die Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten ohne die Kosten für die Vertretung gemäß § 197
Abs. 1 SGG auf 828,24 EUR festgesetzt. Es hat ausgeführt, nach § 193 Abs. 3 SGG sei nur die Einschaltung eines
Rechtsanwaltes als notwendig anzusehen und die dadurch verursachten Kosten erstattbar. Besondere Gründe, die es
rechtfertigten, Kosten eines weiteren Rechtsanwaltes als notwendig anzusehen, lägen nicht vor. Der Klägerin sei es
zumutbar gewesen, einen mit Kanzleisitz am Prozessgericht oder Wohnort tätigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die
Geschäftsverteilungspläne der Sozialgerichte seien öffentlich. Die durch die Einschaltung eines Verkehrsanwalts
entstandenen Kosten seien der Beklagten nicht anzulasten.
Hiergegen hat der Klägerbevollmächtigte am 16.11.2007 Erinnerung eingelegt und erneut geltend gemacht, das
Sozialgericht München habe als örtlich zuständiges Gericht zu Unrecht den Rechtsstreit an das Sozialgericht
Würzburg verwiesen. Er hat einen Auszug aus der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit vorgelegt, worin ausgeführt wird,
in Angelegenheiten der Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung sei das Sozialgericht München
zuständig für die Gerichtsbezirke der Sozialgerichte Augsburg, Landshut und Regensburg. In allen anderen
vertragsärztlichen Streitigkeiten (z.B. Honorarstreitigkeiten) sei das Sozialgericht München zugleich für das gesamte
Gebiet des Freistaats Bayern zuständig.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und den Vorgang dem für die Kostenentscheidung zuständigen
Kostenrichter vorgelegt (§ 197 Abs. 2 SGG).
II.
Die rechtzeitig eingelegte Erinnerung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet.
Es ist zwar richtig, dass das Sozialgericht München in vertragsärztlichen Streitigkeiten im Sinne des § 57 a SGG für
das gesamte Gebiet des Freistaats Bayern ausschließlich zuständig ist. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich
jedoch nicht um eine Streitigkeit im Sinne des § 57 a SGG. Aus § 57 a Abs. 1 Satz 1 SGG ergibt sich, dass
Vertragsarztangelegenheiten nur dann vorliegen, wenn es sich um Fragen der Zulassungen nach Vertragsarztrecht
handelt oder um den Inhalt von Verträgen geht und deshalb gegen die Kassenärztliche Vereinigung vorgegangen wird.
In diesen Fällen ist das Sozialgericht München für Bayern zuständig, da in dessen Bezirk die Kassenärztliche
Vereinigung ihren Sitz hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage zu
§ 57 a Rdnr. 2 f).
Das Sozialgericht München hat deshalb das Verfahren zu Recht an das Sozialgericht Würzburg als örtlich
zuständiges Sozialgericht verwiesen. Dies hätte der Klägerbevollmächtigte auch bei hinreichender Sorgfalt erkennen
können. Der Klägerin war es zumutbar, einen mit Kanzleisitz am zuständigen Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt zu
beauftragen. Bei der Beauftragung eines Verkehrsanwalts lagen deshalb keine besonderen Gründe vor, die es
rechtfertigen, die durch die Beauftragung des weiteren Rechtsanwalts entstandenen Kosten als zur zweckmäßigen
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.10.2007 Bezug genommen. Das Verfahren über die Erinnerung ist
gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig (§ 197 Abs. 2, Halbsatz 2 SGG).