Urteil des SozG Würzburg vom 28.03.2008

SozG Würzburg: aufnahme einer erwerbstätigkeit, aufenthaltserlaubnis, geburt, verfassungskonform, leistungsanspruch, ausschluss, berechtigung, leistungsbezug, verfassungsrecht, ausländer

Sozialgericht Würzburg
Urteil vom 28.03.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 4 EG 49/06
I. Der Bescheid der Beklagten vom 25.11.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 08.09.2006 sowie der Be- scheid
vom 30.03.2007 werden aufgehoben. II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den ersten bis 24. Lebensmonat
des Kindes S., geb. 2005, Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
III. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) hat.
Die 1980 geborene Klägerin ist die Mutter des 2005 geborenen Kindes S. Am 25.10.2005 hat sie einen Antrag auf
Zahlung von Bundeserziehungsgeld gestellt und hierbei angegeben, dass sie die serbisch-montenegrinische
Staatsangehörigkeit habe und sich seit November 1997 in Deutschland aufhalte. Der Vater des Kindes ist algerischer
Staatsangehöriger.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25.11.2005 eine Leistungsgewährung ab. Für den Anspruch eines Ausländers
sei Voraussetzung, dass er eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitze, unanfechtbar als
Asylberechtigter anerkannt sei oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
(AuslG) unanfechtbar festgestellt worden seien. Die Klägerin erfülle diese Voraussetzungen nicht und gehöre damit
nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis.
Hiergegen legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 27.12.2005 Widerspruch ein und ließ
vortragen, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 06.07.2004 dem Gesetzgeber aufgegeben habe,
bis zum 01.01.2006 den gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßenden und daher verfassungswidrigen Ausschluss
von erwerbstätigen Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis vom Kinder- und Erziehungsgeld zu beseitigen. Die Klägerin
sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) und ihr sei die
Erwerbstätigkeit gestattet. Deshalb sei ein Ausschluss der Klägerin vom Erziehungsgeld nicht zu begründen.
Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2006 den Widerspruch zurück. Eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 3 AufenthaltsG zähle nicht zu den in § 1 Abs. 6 BErzGG geforderten Aufenthaltsrechten.
Hiergegen erhob die Klägerin am 29.09.2006 durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Würzburg. Sie
begründete dies erneut damit, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 06.07.2004 (Az.: 1
BvR 2515/95) dem Gesetzgeber aufgegeben habe, die aktuelle Bundeserziehungsgeldregelung in der Fassung des
Zuwanderungsgesetzes auf die Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen, was der Gesetzgeber jedoch bisher nicht
getan hätte. Auch die vorgesehenen gesetzlichen Neuregelungen würden kein rückwirkendes Inkrafttreten vorsehen.
Während der Laufzeit des Klageverfahrens ermittelte der Beklagte, dass bei der Klägerin schon seit August 1998 eine
Duldung gemäß § 60 AufenthaltsG vorgelegen hatte; eine Erwerbstätigkeit wäre in dieser Zeit nur mit Genehmigung
der Ausländerbehörde möglich gewesen, ohne dass ein solcher Antrag gestellt worden wäre. Ab 29.04.2005 lag eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthaltsG vor und die Erwerbstätigkeit der Klägerin war gestattet; eine
Erwerbstätigkeit wurde jedoch tatsächlich nicht ausgeübt.
Mit Bescheid vom 30.03.2007 lehnte der Beklagte einen Antrag der Klägerin vom 01.04.2007 auf Zahlung von
Bundeserziehungsgeld für das zweite Lebensjahr des Kindes ab, da die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt
gewesen seien. In der Folgezeit wurde hiergegen Widerspruch eingelegt. Das Gericht wies in der mündlichen
Verhandlung auf die Anwendung des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) a. F. hin, ohne dass hiergegen Einwände
erhoben worden wären.
Die Beteiligten waren sich auch einig darüber, dass § 1 Abs. 6 Ziffer 3 a in der ab 01.01.2006 in Kraft getretenen
Fassung des BErzGG erfüllt gewesen ist. Ferner waren sie sich darüber einig, dass diese Vorschrift auf den
gesamten möglichen Bezugszeitraum und nicht nur auf die Zeit ab 01.01.2006 Anwendung findet.
Die Klägerseite weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Klägerin die Ausübung von Erwerbsfähigkeit
praktisch nicht möglich gewesen sei, da sie bereits früher ein Kind erzogen hätte. Nach Auffassung der Klägerseite
liegt eine Einschränkung nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 c BErzGG nicht vor; zusätzlich würde ab 05.04.2007 eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthaltsG vorliegen.
Die Klägerin beantragt,
1. der Bescheid des Zentrums Bayern, Familie und So- ziales vom 25.11.2005 sowie der Widerspruchsbescheid vom
08.09.2006 und der Bescheid vom 30.03.2007 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, bezüglich des
Kin- des S., geb. am 2005 Bundeserziehungsgeld in gesetzlicher Höhe für die beiden ersten Lebensjahres des Kindes
zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben
(§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Bescheid vom 30.04.2007, der den Zeitraum eines
möglichen Erziehungsgeldbezuges, der sich an dem Ausgangsbescheid anschließt, regelt, ist nach § 96 SGG in der
bis 31.03.2008 geltenden Fassung Gegenstand des Rechtsstreits geworden, da es sich um eine inhaltlich
zusammenhängenden und an den vorherigen Zeitraum anschließenden Regelungsgegenstand gehandelt hat.
Die Klage ist zur Überzeugung des Gerichts auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegenüber dem
Beklagten auf Gewährung des beantragten Erziehungsgeldes. Der Leistungsanspruch ergibt sich daraus, dass die
Klägerin zu dem von § 1 Abs. 6 BErzGG erfassten Personenkreis dann gehört, wenn diese Vorschrift
verfassungskonform ausgelegt wird.
Dabei ist § 1 Abs. 6 BErZGG in der ab 01.01.2007 in Kraft getretenen Fassung anzuwenden. Dies ergibt sich aus der
in § 24 Abs. 3 BErzGG enthaltenen Übergangsvorschrift, wonach die am 19.12.2006 geltende Fassung auf noch nicht
bestandskräftig gewordenen Entscheidungen über Erziehungsgeld dann angewendet werden soll, wenn dies für die
Erziehungsgeld beantragende Person günstiger ist, was im Fall der Kläger gegeben ist. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BErzGG
erweitert den anspruchsberechtigten Personenkreis auf Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zu einer
Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Klägerin verfügte zu Beginn des möglichen Leistungszeitraumes über
eine Aufenthaltserlaubnis und ihr war die Erwerbstätigkeit gestattet. Allerdings gehörte die Aufenthaltserlaubnis nach §
25 Abs. 3 AufenthaltsG zu den in 1 Abs. 6 Nr. 2 c BErzGG genannten Rückausnahmen, so dass die Klägerin ihren
Anspruch nicht auf § 1 Abs. 6 Nr. 2 BErzGG stützen kann.
Das Gericht ist jedoch zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin einen Leistungsanspruch aus § 1 Abs. 6 Nr. 3
BErzGG ableiten kann.
Aufgrund der Ermittlungen des Beklagten ist die Voraussetzung unter Ziffer a unproblematisch erfüllt, da sich die
Klägerin schon mehr als 3 Jahre vor der Geburt des Kindes rechtmäßig gestattet oder geduldet im Bundesgebiet
aufgehalten hatte.
Sie war allerdings im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und erfüllte auch keine der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 b BErzGG
genannten weiteren Alternativen. Da die Voraussetzungen unter § 1 Abs. 6 Nr. 3 a und b BErzGG kumulativ sind,
wäre dem Wortlaut nach von einem Fehlen der entsprechenden Leistungsvoraussetzungen auszugehen. Das Gericht
ist jedoch zur Überzeugung gelangt, dass diese Vorschrift verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass von
ihr auch Personen erfasst sind, die ohne weiteres Hinzutun berechtigt erwerbstätig sein können.
Das Landessozialgericht Baden Württemberg hat in seinem Urteil von 10.07.2007 (L 11 EL 2361/07) ausgeführt, § 1
Abs. 6 Satz 2 BErzGG sei verfassungsgemäß, soweit er die Berechtigung zur Gewährung von Erziehungsgeld davon
abhängig mache, dass der zur Betreuung eines Kindes bereite Elternteil an der Aufnahme oder Fortsetzung einer
Erwerbstätigkeit rechtlich nicht gehindert sei. In dem dort entschiedenen Fall wurde ausgeführt, dass es nicht
ausreiche, dass man einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung hätte, sofern eine solche beantragt
würde. Das sachliche Differenzierungskriterium liege darin, dass in den Genuss von Erziehungsgeld nur solche
Ausländer kommen sollten, die zu Lasten einer möglichen Erwerbsarbeit ihr Kind selbst betreuen und erziehen
würden. Im Fall der Klägerin war jedoch die Erwerbstätigkeit bereits gestattet gewesen, so dass sie rechtlich an der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht gehindert war. Deshalb ist eine Differenzierung, wonach ein Leistungsbezug auf
Bundeserziehungsgeld in einem derartigen Fall nicht gegeben sei, mit dem Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren.
Entsprechend den Darlegungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.2004 (1 BvR 2515/95) ist
aus verfassungsrechtlicher Sicht eine Einbeziehung erforderlich, so dass § 1 Abs. 6 BErzGG in
verfassungskonformer Auslegung dahingehend auszuweiten ist, dass nicht nur die tatsächliche berechtigte Ausübung
von Erwerbstätigkeit erfasst wird, sondern auch diejenigen Fälle, in denen eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit
bereits vollständig vorliegt, selbst wenn eine solche Tätigkeit bisher tatsächlich nicht ausgeübt wurde.
Dementsprechend gehört die Klägerin zum anspruchsberechtigten Personenkreis.
Anhaltspunkte dafür, dass eine der übrigen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung von Bundeserziehungsgeld
nicht vorliegen würden, waren nicht ersichtlich.
Somit war der Beklagte dazu zu verurteilen, der Klägerin Bundeserziehungsgeld in gesetzlicher Höhe für den 1. bis
24. Lebensmonat des Kindes S., geb. 2005, zu gewähren. Der Leistungszeitraum begann auch unmittelbar mit der
Geburt, da der Antrag rechtzeitig gestellt war und keine anderweitigen Leistungen vorlagen, durch die eine
Erziehungsgeldzahlung verdrängt würde (z. B. Mutterschaftsgeld).
Nachdem die Klägerin mit ihrer Klage in vollem Umfang Erfolg hatte, war der Beklagte auch zur Tragung der
außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu verurteilen (§ 193 SGG). Die Kostentragungspflicht umfasst auch die
Kosten des Vorverfahrens sowohl hinsichtlich des Bescheides für das erste als auch des Bescheides für das zweite
Lebensjahr des Kindes.