Urteil des SozG Würzburg vom 07.05.2010
SozG Würzburg: kurzarbeit, prämie, abrechnung, daten, familie, einkünfte, erlass, behörde, verordnung, sozialleistung
Sozialgericht Würzburg
Urteil vom 07.05.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 4 BK 12/09
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf die Zahlung von Kinderzuschlag nach § 6 a
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) im ersten Halbjahr 2009 hat.
Die Klägerin hat offensichtlich am 12.01.2009 bei der Beklagten einen neuerlichen Antrag auf die Zahlung von
Kinderzuschlag für ihre vier Kinder B., geb. 1996, B., geb. 1996, B., geb. 2001, und O., geb. 2004, gestellt. In der
Vergangenheit waren ihr solche Leistungen – abhängig von den Einkommensverhältnissen der Familie - für bestimmte
Zeiten bewilligt und für andere nicht bewilligt worden.
Die Beklagte kam nun aufgrund der vorgelegten Unterlagen zum Ergebnis, dass von einem schwankenden
Einkommen des Ehemanns der Klägerin ausgegangen werden müsste. Zur Berechnung des Lohnes wurden die
Lohnabrechnungen für die Monate Juli 2008 bis Dezember 2008 herangezogen, wobei die Auszahlungen jeweils dem
Folgemonat zugeordnet wurden und ein Durchschnitt errechnet wurde. Aus Bruttoeinnahmen in Höhe von 2.601,12
Euro verblieb nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Versicherungen
einschließlich Versicherungspauschale und dem Freibetrag für Erwerbstätigkeit ein monatlicher Anrechnungsbetrag für
Erwerbseinkünfte in Höhe von 1.560,95 Euro. Die Kosten für Unterkunft wurden mit 549,72 Euro angesetzt.
Zusammen mit dem Regelbedarf in Höhe von 1.476,00 Euro ergab sich nach Abzug der Kindergeldzahlungen in Höhe
von 693,00 Euro ein verbleibender Gesamtbedarf von 1.332,72 Euro. Da dieser Bedarf durch das anrechenbare
Einkommen gedeckt war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.02.2009 für die Zeit ab Januar 2009 bis Juni 2009
die Zahlung von Kinderzuschlag an die Klägerin ab.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 17.02.2009 Widerspruch ein, da das Einkommen stark gesunken sei.
Verwiesen wurde auf die bereits vorgelegte Abrechnung für den Monat Januar 2009, in dem das Bruttoeinkommen bei
nur 1.679,00 Euro gelegen habe. Im März 2009 ging ein Schreiben des Arbeitgebers des Ehemanns der Klägerin (Fa.
O., M.) bei der Beklagten ein, in dem angegeben wurde, dass Überstunden zur Zeit nicht geleistet werden dürften, da
die Fa. O. ab dem Monat März 2009 für die nächsten sechs Monate Kurzarbeit angemeldet habe.
Die Beklagte erwog einen neuen Berechnungsabschnitt aufgrund einer Änderung der Verhältnisse ab Februar 2009 zu
bilden, da hier nicht eine normale Einkommensschwankung vorliege, sondern das Einkommen durch den Wegfall der
Überstunden und die Einführung von Kurzarbeit nicht mehr der Prognose entspreche. Im Weiteren zog die Beklagte
die Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2008 bis April 2009 zur Durch-schnittswertberechnung heran und
kam nunmehr auf einen Bruttolohn von 2.439,11 Euro. Die Höhe des Durchschnittslohnes war u.a. darauf
zurückzuführen, dass im April eine Prämie in Höhe von 2.396,00 Euro mit abgerechnet wurde. Die Beklagte kam zum
Ergebnis, dass auch im Zeitraum ab Februar 2009 der Bedarf durch das Einkommen des Ehemanns der Klägerin
gedeckt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2009, der am gleichen Tag zur Post gegeben wurde, wies die
Beklagte den Widerspruch zurück: Auch aufgrund der neuerlichen Angaben sei von Bedarfsdeckung auszugehen und
der Ablehnungsbescheid sei daher nicht zu beanstanden.
Am 01.07.2009 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin mit Telefaxschreiben Klage zum Sozialgericht Würzburg. Zur
Begründung verwies er darauf, dass in die Durchschnittslohnberechnung auch ein Urlaubsentgelt in Höhe von 423,60
Euro, eine tarifliche Sondernachzahlung von 510,00 Euro und eine Prämie für das Vorjahr in Höhe von 2.396,00 Euro
eingeflossen seien. Bei letzterer handele es sich um eine freiwillige Gewinnbeteiligung, die seitens des Arbeitgebers
jederzeit widerruflich sei und auf die kein Anspruch bestehe. Die Sonderleistungen des Arbeitgebers wären
richtigerweise auf das gesamte Jahr umzulegen gewesen.
Die Klägerseite hat ergänzend noch darauf hingewiesen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 21.07.2009 auch für
den Folgezeitraum die Bewilligung eines Kinderzuschlages abgelehnt habe und hierbei bei der Berechnung erneut den
Lohn für den Monat April 2009 einschließlich der Prämie in die Durchschnittslohnberechnung einbezogen habe. Auch
sei Urlaubsentgelt im Weiteren erneut nicht als einmalige Leistung behandelt worden.
In einem Erörterungstermin vom 15.12.2009 trug die Beklagte vor, dass für die mögliche Bewilligung des
Kinderzuschlags jetzt üblicherweise Sechs-Monats-Abschnitte ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gebildet würden.
Abgewichen würde von diesem Zeitraum nur, wenn sich wesentliche Leistungsvoraussetzungen verändert hätten, z.B.
der Eintritt von Arbeitslosigkeit oder der Auszug eines Kindes. Die Klägerseite stellte außerdem unter Bezugnahme
auf ein seinerzeit laufendes Verfahren beim Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der
Regelbedarfssätze für die Kinder in Frage.
In der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2010 beantragte die Klägerin: Die Beklagte wird unter Aufhebung der
entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, der Klägerin Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG für die Zeit von Januar
2009 bis einschließlich Juni 2009 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten der Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben
(§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Beteiligten sind zutreffend davon ausgegangen, dass die
Folgebescheide nicht nach § 96 SGG (n.F.) Gegenstand des Verfahrens geworden sind, weil diese den Ausgangsbe-
scheid nicht abgeändert oder ersetzt haben.
Die Klage ist nicht begründet, da die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Zahlung
von Kinderzuschlag hat.
§ 6 a BKGG sieht vor, dass für diese Leistung ein Überschreiten der Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro
erforderlich ist (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG), aber die Höchstgrenze nicht überschritten werden darf (§ 6a Abs. 1 Nr. 3
BKGG). Erforderlich ist ferner, dass der Bedarf nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann (§ 6a Abs. 1 Nr. 4
BKGG). Die Beklagte ist im Fall der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts zutreffend davon ausgegangen, dass der
Bedarf durch eigenes Einkommen gedeckt werden kann.
Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte einerseits den Bedarf der Klägerseite im streitgegenständlichen Zeitraum
korrekt ermittelt hat. Die Kosten der Unterkunft beliefen sich wie in den früheren Zeiträumen auf 549,72 Euro. Ebenso
war das Kindergeld mit insgesamt 693,00 Euro von dem maßgeblichen Bedarf in Abzug zu bringen. Dies entspricht
der gesetzlichen Regelung und ist auch verfassungsmäßig zulässig (vgl. LSG NRW Urt. v. 17.09.2009, L 7 AS 78/08,
und Urt. v. 20.02.2008, L 12 AL 108/06). Auch der Regelsatz für die Familie mit insgesamt 1.614,00 Euro ergibt sich
eindeutig so aus den gesetzlichen Vorschriften. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Berechnungsmethode für
den Regelsatz - insbesondere für Kinder - als nicht der Verfassung entsprechend angesehen (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.02.2010, Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09), jedoch hat es für die
vergangenen Zeiträume und die festgesetzte Frist bis zum Erlass einer neuen Regelung die weitere Nutzung der
bisherigen Regelsätze für zulässig angesehen. Lediglich einzelne Sonderbedarfe wären zusätzlich
berücksichtigungsfähig; solche sind im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erkennen gewesen.
Für die Berechnung des Einkommens sind nach § 6a BKGG die Vorschriften des § 11 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) und damit die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V) entsprechend
anzuwenden. Nach § 2 Abs. 4 S. 3 ALG II-V sind Einmalzahlungen auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.
Eine nähere Regelung zum Angemessenheitsbegriff findet sich nicht.
Bei einer Jahresprämie könnte daran gedacht werden, diese über ein ganzes Jahr aufzuteilen. Eine solche
Vorgehensweise beinhaltet jedoch zwei Probleme: Zum einen würde abverlangt werden, dass Einkünfte über relativ
lange Zeiträume angespart und verteilt werden müssten, was sowohl eine praktische Überforderung darstellen kann,
als auch im Hinblick auf entstehendes Vermögen möglicherweise problematisch sein kann. Zum anderen würde
verstärkt das Problem auftreten, wie mit Einmalzahlungen vor dem aktuellen Bewilligungszeitraum umzugehen wäre.
In diesem Zusammenhang wird durchaus nachvollziehbar damit argumentiert, dass derartige Leistungen
möglicherweise bereits verbraucht wurden, bevor eine Bedarfssituation - und in Verbindung damit die Beantragung von
Sozialleistungen - überhaupt im Raum gestanden hat. Dann würde aber eine solche Anrechnung zum aktuellen
Unterschreiten des Existenzminimums führen.
Es erscheint dem Gericht aus diesen Gründen sinnvoll, eine Verteilung von Einmalzahlungen grundsätzlich auf den
Zeitraum bis zur nächsten Einmalzahlung zu konzipieren, aber eine Verteilung auf einen Zeitraum von mehr als 6
Monaten zu vermeiden. Dies bringt zusätzlich die Möglichkeit eine Übereinstimmung zum Bewilligungsabschnitt
herzustellen und somit die Praktikabilität deutlich zu erhöhen.
Desweiteren hat sich in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen gezeigt gehabt, dass eine isolierte monatliche
Betrachtung bei schwankendem Einkommen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit der Beteiligten führt, weil jeweils
unklar ist, welche Ansprüche sie gegenüber der SGB II-Behörde, der Familienkasse oder keinem von beiden
Sozialleistungsträgern haben. Auch erscheint es teilweise unbillig, wenn im Zuge des sogenannten Zuflussprinzips (§
2 Abs. 2 ALG II-V) derartige Schwankungen sich noch verstärkt in der Berechnung auswirken würden. Deshalb
wurden aus Sicht des Gerichtes zu Recht Bewilligungsabschnitte eingeführt und diese regelhaft auf einen Zeitraum
von 6 Monaten erstreckt. Bei schwankendem Einkommen wird die Vorgehensweise von der Verwaltung so
ausgestaltet, dass die Sozialleistung zunächst vorläufig bewilligt wird und dann im Anschluss an den jeweiligen
Bewilligungsabschnitt eine Nachprüfung unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse im
Bewilligungszeitraum erfolgt.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu Recht für die Entscheidung über eine Ablehnung oder eine mögliche
vorläufige Bewilligung auf die Einkommenssituation in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung
zurückgegriffen. Ausgehend von diesen Daten ist die Beklagte ebenfalls zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass die
Klägerin keinen ungedeckten Bedarf und damit auch keinen Anspruch auf Kinderzuschlag hat.
Die später beim Ehemann der Klägerin eingeführte Kurzarbeit, die seitens des Arbeitgebers auch bestätigt wurde, hat
zu einer Änderung der Verhältnisse geführt. Dies ist aus Sicht des Gerichtes auch bereits für den Zeitraum vor der
Einführung der Kurzarbeit zu bejahen, weil im Hinblick auf die Beantragung der Kurzarbeit bereits Überstunden nicht
mehr geleistet werden konnten, die zuvor die Einkommenshöhe deutlich mitgeprägt hatten. Insofern war für die Zeit ab
Februar 2009 ein neuer Berechnungsabschnitt zu bilden.
Nachdem der Beklagten durch das zeitliche Voranschreiten aber bereits Lohnabrechnungen für weitere Monate zur
Verfügung standen, ist es aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bereits auf die endgültigen
Daten des Bewilligungsabschnittes zurückgegriffen hat und diese der Berechnung zu Grunde gelegt hat, anstatt
zunächst eine – erkennbar ungenauere – Prognose abzugeben und diese später dann wieder zu korrigieren.
Dabei ist die Beklagte zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass trotz der Änderung der Verhältnisse eine
Bedarfsdeckung bei der Klägerin zu bejahen ist. Da es sich bei den Zahlungen – insbesondere der Prämienzahlung –
nicht um eine erstmalig eingeführte Zahlung handelte und insofern auch hierdurch keine neuerliche Änderung der
Verhältnisse eingetreten ist, sondern eine Fortführung der bisherigen Situation bestand, ist es aus Sicht des Gerichtes
auch zutreffend, die im April 2009 abgerechnete und erst im Mai 2009 zugeflossene Einmalzahlung auch für
Zeiträume vor Mai 2009 in die Durchschnittslohnberechnung einzubeziehen.
Soweit der Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 4 S. 1 ALG II-V ("Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu
berücksichtigen, in dem sie zufließen.") eine andere Handhabung nahelegt, ist dem aus Gründen des Sinn und Zweck
des Gesetzes in Fällen wie dem vorliegenden nicht zu folgen. Eine solche Abweichung verlangt zur Überzeugung des
Gerichtes jedoch zwingend zwei Prämissen: Erstens muss ein schwankendes Einkommen vorliegen, bei dem ohnehin
eine nachträgliche Abrechnung aufgrund des tatsächlich erzielten Einkommens zu erfolgen hat, und zweitens darf es
sich hierbei nicht um eine völlig neu auftretende Einmalzahlung handeln, weil diese eine Änderung der Verhältnisse
darstellen und damit einen in die Zukunft gerichteten neuen Bewilligungsabschnitt erforderlich machen würde.
Eine nur am Wortlaut orientierte Gesetzesauslegung würde nur unpraktikable Handhabungen und nicht
nachvollziehbare Folgewirkungen mit sich bringen. Letztlich würde dies dazu führen, dass eine existenzsichernde
Leistung nicht zeitnah ausgezahlt werden könnte.
Für den Fall, dass man die Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts nicht teilt, ist darauf hinzuweisen, dass dann
in den Folgebescheiden wohl zusätzlich noch Anteile aus den Einmalzahlungen im 1. Halbjahr 2009 zu
berücksichtigen wären, was derzeit jedenfalls nicht der Fall ist.
Nachdem aus Sicht des Gerichtes weder der Zeitraum der Verteilung der Einmalzahlung, noch ihre Einbeziehung in
die Einkommensberechnung in dem entsprechenden Umfang fehlerhaft waren, waren die angefochtenen Bescheide
der Beklagten durch das Gericht im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Klage war abzuweisen.
Aus der Klageabweisung ergibt sich, dass der Klägerin außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (§ 193 SGG).