Urteil des SozG Würzburg vom 02.12.2008

SozG Würzburg: versicherungspflicht, arbeitsentgelt, selbständige erwerbstätigkeit, mitarbeit, wirtschaftliches interesse, gehalt, arbeitskraft, abhängigkeit, unternehmen, anerkennung

Sozialgericht Würzburg
Urteil vom 02.12.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 6 KR 782/06
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 4) seit 1. Januar
1979 nicht sozialversicherungspflichtig war.
1. Die 1950 geborene Klägerin ist gelernte Industriekauffrau und war bis 1971 ganztags beschäftigt. Ihr Ehemann –
der Beigeladene zu 4) – ist gelernter Elektroi-stallateur und seit 1975 selbständig tätig. Nach der Geburt ihres zweiten
Kindes 1975 war die Klägerin zunächst Hausfrau und wurde zum 1. Januar 1979 vom Beigeladenen zu 4) als
kaufmännische Angestellte zur Sozialversicherung angemeldet. Von ihrem Lohn wird Lohnsteuer entrichtet und sie
erhält vermögenswirksame Leistungen. Eine Direktversicherung besteht ebenfalls. Das Ladengeschäft des
Beigeladenen zu 4) befindet sich im Erdgeschoss eines Gebäudes, das der Klägerin von ihren Eltern überschrieben
wurde. Im Obergeschoss befinden sich die Wohnräume der Klägerin und des Beigeladenen zu 4). Die Räume im
Erdgeschoss wurden von der Klägerin mit Mietvertrag vom 30. September 1978 mit Wirkung zum 1. April 1978 an den
Beigeladenen zu 4) vermietet. Die Klägerin hat für das Konto des Beigeladenen zu 4) Vollmacht und hat zur
Absicherung eines vom Beigeladenen zu 4) in Anspruch genommenen Darlehens im Januar 2004 eine Grundschuld an
ihrem Grundstück in Höhe von 20.500 Euro bestellt. Im Oktober 2001 veran-lasste die Beklagte eine Prüfung der
Versicherungspflicht. Darin gab der Beigeladene zu 4) an, dass die Klägerin als kaufmännische Angestellte drei
Stunden täglich/18 Stunden wöchentlich tätig sei. Die Vergütung in Höhe von 1100 DM brutto entspreche dem
tariflichen Lohn/Gehalt. Im Jahr 1983/1984 und in den 90iger Jahren wurde der Betrieb des Beigeladenen zu 4) von
den Finanzbehörden geprüft. Die Klägerin und der Beigeladene zu 4) bedienen sich der Hilfe eines Steuerberaters. Mit
Bescheid vom 16. März 2001 stellte die Beklagte fest, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege,
weshalb die Klägerin zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit
versicherungspflichtig sei.
2. Unter dem 5. Oktober 2005 bat die Klägerin um Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2001 und erneut die
Prüfung ihrer Sozialversicherungspflicht ab 1. Januar 1979. Der damalige Bescheid habe nicht den tatsächlich
gelebten Verhältnissen in der Firma entsprochen. Sie sei in nahezu gleichberechtigter Stellung zu ihrem Ehemann im
Elektrogeschäft bei dem Beigeladenen zu 4) tätig. Sie sei nicht an Zeit, Ort und Art ihrer weisungsfreien Tätigkeit
gebunden gewesen. Sie habe zum Wohl und Gedeih des Betriebes Sicherheiten gegeben und Bürgschaften
übernommen. Aus betriebswirtschaftlichen Gründen habe sie immer auf eine Erhöhung ihres Gehaltes verzichtet. Im
"Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen
Angehörigen" erklärten die Klägerin und der Beigeladene zu 4), dass die Tätigkeit der Klägerin aufgrund einer
mündlichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung ausgeübt werde. Die Arbeitszeit betrage 48 Stunden, das Arbeitsentgelt
807 Euro. Sie sei in den Betrieb eingegliedert und die Tätigkeit werde tatsächlich ausgeübt. Ohne ihre Mitarbeit
müsste eine andere Arbeitskraft eingestellt werden. An Weisungen des Betriebsinhabers über die Ausführung der
Arbeit sei sie nicht gebunden. Sie könne ihre Tätigkeit frei bestimmen und gestalten und wirke bei der Führung des
Betriebes - z.B. aufgrund besonderer Fachkenntnisse - mit. Die Mitarbeit sei durch ein gleichberechtigtes
Nebeneinander zum Betriebsinhaber geprägt. Ein Urlaubsanspruch und/oder eine Kündigungsfrist seien nicht
vereinbart, bestünden allerdings nach betrieblichen Erfordernissen. Bei Arbeitsunfähigkeit werde das Arbeitsentgelt
fortgezahlt. Das Arbeitsentgelt entspreche nicht dem tariflichen bzw. dem ortsüblichen Lohn/Gehalt. Aus
betriebswirtschaftlichen Gründen werde ein geringes Gehalt bezahlt. Das Arbeitsentgelt werde regelmäßig gezahlt.
Das Arbeitsentgelt werde auf ein privates Bank-/Girokonto überwiesen, für das die Klägerin verfügungsberechtigt sei.
Von diesem Arbeitsentgelt würde Lohnsteuer entrichtet und es werde als Betriebsausgabe gebucht. Bei dem Betrieb
handle es sich nicht um keine Personen- oder Kapitalgesellschaft. Die Klägerin habe für den Betrieb Darlehen,
Bürgschaften und Sicherheiten in Höhe von jeweils 20.000 Euro übernommen. Der Betrieb verfüge über
Anlagevermögen im Alleinei-gentum/Miteigentum der Klägerin.
Unter dem 16. November 2005 bat die Beklagte die Beigeladene zu 1) um Stellungnahme, was unter dem 17. Januar
2006 geschah. Mit Bescheid vom 2. Februar 2006 wurde die Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2001
abgelehnt. Für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spreche, dass die Klägerin Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall erhalte, Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt entrichtet werde, dieses als Betriebsausgabe gebucht und
regelmäßig monatlich bezahlt werde. Ein mündlicher Arbeitsvertrag sei geschlossen. Eine andere Arbeitskraft müsste
eingestellt werden. Die Übernahme von Bürgschaft, Darlehen sowie Stellung von Sicherheit sowie eine weisungsfreie
Ausübung der Tätigkeit würden Indizien für eine selbständige Tätigkeit darstellen. Insoweit sei die Klägerin jedoch
lediglich als Ehegattin verpflichtet.
Dagegen wurde am 15. Februar 2006 Widerspruch eingelegt. Die Klägerin sei nicht wie eine fremde Arbeitskraft in den
familiären Betrieb eingegliedert. Der Beigeladene zu 4) wickle Beratung und Verkauf ab, die Klägerin sei für sämtliche
sonstigen im Betrieb anfallenden Angelegenheiten, insbesondere die kaufmännischen Tätigkeiten einschließlich
Buchführung, zuständig. Das Unternehmen laste auf den Schultern beider Eheleute. Die Klägerin unterliege keinen
Weisungen. Entscheidend sei, ob in der Praxis von einer Weisungsbefugnis Gebrauch gemacht werde. Es liege kein
schriftlicher Arbeitsvertrag vor. Jeder Arbeitnehmer habe von Gesetzes wegen einen durchsetzbaren Anspruch auf
schriftliche Fixierung von Beschäftigungsgrundlagen. Aus dem Umstand, dass bei Ausfall der Klägerin gegebenenfalls
eine andere, fremde Arbeitskraft eingestellt werden müsse, sei ein für eine Versicherungspflicht sprechendes Indiz im
vorliegenden Zusammenhang nicht herzuleiten. Die Frage diene allein der Feststellung, ob ein Scheinarbeitsverhältnis
oder eine familienhafte Mithilfe vorliegen, was vorliegend nicht zur Diskussion gestellt werde. Die Klägerin habe
Darlehen geleistet, was ihrem Nettoentgelt für rund drei Jahre entspreche. Selbst wenn es üblich wäre, dass
Ehepartner oder sonstige Angehörige an dem Bestand des Familienunternehmens besonders interessiert seien,
bedeute das im Umkehrschluss noch nicht, dass Eheleute auch tatsächlich hierzu gegebenenfalls erforderliche
Geldmittel zur Verfügung stellen würden. Es sei vielmehr zu unterstellen, dass einer tatsächlichen Bereitstellung die
ernsthafte Prüfung der Bereitschaft zu finanziellem Risiko vorausgehe. Sei eine solche Bereitschaft wie im
vorliegenden Fall vorhanden, sei das gleichbedeutend mit einer unternehmerischen Risikobereitschaft.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin sei nicht Mitinhaberin der Firma
des Beigeladenen zu 4), es liege weder eine Mitunterne-merschaft vor, noch werde Unternehmerrisiko getragen. Der
Beigeladene zu 4) habe stets die erforderlichen Meldungen nach DEÜV erstellt, die die Klägerin als abhängige
Beschäftigte ausgewiesen hätten. Der Vortrag, dass die Klägerin eigenverantwortlich handle und ihr keine Weisungen
erteilt würden, weil der Betriebsinhaber ihr bei der Berufsausübung im Wesentlichen freie Hand lasse, sei unerheblich,
weil die Abhängigkeit unter Familienangehörigen im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt sei als in Betrieben
außerhalb eines Familienverbundes. Die Erteilung einer mündlichen Handlungsvollmacht spreche eher gegen eine
selbständige Erwerbstätigkeit. Denn bei gleichberechtigter Selbständigkeit wäre sie entbehrlich gewesen.
3. Dagegen ließ die Klägerin am 15. Juni 2006 Klage erheben. Die Klägerin und der Beigeladene zu 4) seien nur
mangels eines Differenzierungsbewusstseins ihrer vermeintlichen Pflicht zur Meldung der Tätigkeit zur
Sozialversicherung nachgekommen. Die Klägerin treffe die wesentlichsten unternehmerischen Entscheidungen im
Betrieb gemeinsam mit ihrem Ehemann, das heißt einvernehmlich, wie etwa die Investition von rund 100.000 DM im
Jahr 1978. Sie stelle Betriebsräume zur Verfügung. Die Klägerin habe mit der Bestellung der Grundschuld im
betrieblichen Interesse ihren wesentlichen Vermögensbestandteil auf das Spiel gesetzt und damit ihre wirtschaftliche
Existenz selbst riskiert. Einem Fremdvergleich wird dieser finanzielle Einsatz unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
gerecht. Das Kriterium der steuerlichen Behandlung des Arbeitsentgeltes habe keine brauchbare Indizwirkung für eine
Sozialversicherungspflicht, weil Steuer- und Sozialversicherungsrecht nicht deckungsgleich seien.
Die Klägerin lässt zuletzt beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2006
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 16. März 2001 zurückzunehmen und festzustellen,
dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit im ehelichen Betrieb seit dem 1. Januar 1979 nicht der
Gesamtsozialversicherungspflicht unterliegt.
4. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
5. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 wurde der Rechtsstreit vom Sozialgericht Darmstadt verwiesen. Am 5. Juli
2007 wurde der Rechtsstreit erörtert. Am 15. Oktober 2007 erging der Beiladungsbeschluss.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die vorgelegte Beklagtenakte sowie den Gerichtsakt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist unbegründet. Zu Recht hat es die Beklagte
abgelehnt, den Bescheid vom 16. März 2001 zurückzunehmen. Der Bescheid der Beklagten vom 16. März 2001 ist
rechtmäßig, weil die von der Klägerin seit 1. Januar 1979 ausgeübte Tätigkeit in der Firma ihres Ehemannes - des
Beigeladenen zu 4) - zur Überzeugung des Gerichts eine abhängige Beschäftigung darstellt. Daher unterliegt die
Klägerin seit 1. Januar 1979 der Versicherungspflicht in der Kranken- und ab 1. Januar 1995 der Pflegeversicherung
sowie seit 1. Januar 1979 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der
Arbeitsförderung. Daher ist - unabhängig davon, ob sich eine Rücknahme nach § 44 SGB X oder § 45 SGB X richten
würde - der Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai
2006 rechtmäßig und kann die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzten.
1. Nach § 28 h Abs. 2 SGB IV entscheidet die Krankenkasse als Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und
Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die
Versicherungs- und Beitragspflicht richtet sich in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach besonderen
Bestimmungen (§§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 Abs. 1
Nr. 1 SGB XI). Voraussetzung hierfür ist für die Versicherungs- und Beitragspflicht in der im vorliegenden Verfahren
einzig denkbaren Alternative jeweils eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt im Sinne des § 7 SGB IV. Nach § 7
Abs. 1 Satz 1 SGB IV in seiner seit 1. Juli 1975 geltenden Fassungen ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Das Beschäftigungsverhältnis ist zum einen abzugrenzen von der
selbständigen Tätigkeit und zum anderen, soweit ein Beschäf-tigungsverhältnis unter Angehörigen vorliegt, von der
familienhaften Mitarbeit.
1.1 Arbeitnehmer ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert
Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers im Bezug auf Zeit, Dauer,
Ort und Art der Arbeitsausführung. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht
entgegen, dass die Abhängigkeit unter Familienangehörigen im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt und deshalb
das Weisungsrecht möglicherweise mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird. Die Grenze zwischen einem
abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nicht versicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund
einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu
ziehen. Der Höhe des Entgelts kommt Indizwirkung zu. Für die Feststellung, ob die einem mitarbeitenden Verwandten
gewährte Leistung Entgelt für die geleistete Arbeit darstellt, mithin über einen freien Unterhalt, ein Taschengeld oder
eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht, sind insbesondere die Höhe der gewährten Leistung sowie ihr
Verhältnis zu Umfang und Art der im Betrieb verrichteten Tätigkeit von Bedeutung. Werden dem im Haushalt des
Betriebsinhabers lebenden und im Betrieb tätigen Verwandten nur freier Unterhalt einschließlich eines geringfügigen
Taschengeldes gewährt und stellen diese Bezüge keinen Gegenwert für die Arbeit dar, so wird man in der Regel das
Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses verneinen können. Dagegen ist die Zahlung nicht
geringfügiger, laufender Bezüge, insbesondere in Höhe des ortsüblichen oder des tariflichen Lohnes, ein wesentliches
Merkmal für das Bestehen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses. Weitere Abgrenzungskriterien sind nach
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag
abgeschlossen worden ist, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und
dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird, und schließlich, ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft
ersetzt. (BSG, Ur-teil vom 17.12.2002 - B 7 AL 34/02 R - und vom 23.06.1994 - 12 RK 50/93 - zitiert nach juris,
m.w.N.).
Ferner ist bei der Abgrenzung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnises mit Entgeltzahlung und einer nicht
versicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit zu berücksichtigen, dass ein
Beschäftigungsverhältnis auch unter Ehegatten und Angehörigen bestehen kann. Dieses zu verneinen wäre als
Diskriminierung von Ehe und Familie im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bedenklich, weshalb
eine früher anders lautende Vorschrift für den Bereich der Rentenversicherung vom Bundesverfassungsgericht mit
Beschluss vom 26. November 1964 – 1 BVL 14/62 – zitiert nach juris für verfassungswidrig erklärt wurde. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die steuerrechtliche Anerkennung von
Ehegattenarbeitsverhältnissen können sachgerechte Gründe, welche die Nichtanerkennung nachweislich
abgeschlossener, ernst gemeinter und vereinbarungsgemäß vollzogener Arbeitsverträge unter Ehegatten rechtfertigen
würden, aus dem Wesen der Ehe nicht hergeleitet werden. Nach dieser Rechtsprechung dürfen Arbeitsverhältnisse
zwischen Eheleuten - entsprechendes gilt bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen (BFH vom 11. April 1997 – III B
142/96 – zitiert nach juris) - wegen Besonderheiten, die nicht auf wirtschaftlichem Gebiet liegen, steuerrechtlich nicht
ungünstiger als vergleichbare Arbeitsverhältnisse sonstiger Personen behandelt werden. An den Nachweis echter
Arbeitsverträge zwischen Ehegatten dürfen zwar besondere Anforderungen gestellt werden (BVerfGE 9, 237, 245 ff);
dadurch darf aber die steuerliche Berücksichtigung solcher Verträge nicht so eingeschränkt werden, dass sie "kaum
jemals" praktisch werden kann (BVerfGE 13, 318, 328). Ehegattenarbeitsverhältnisse werden steuerrechtlich
anerkannt, wenn der Arbeitsvertrag ernstlich gewollt, tatsächlich (vereinbarungsgemäß) durchgeführt wird und seine
Bedingungen angemessen und üblich sind, also einem Fremdvergleich Stand halten und insbesondere das vereinbarte
Gehalt dem Arbeitnehmer-Ehegatten auch tatsächlich zeitgerecht ausgezahlt wird und in seinen Einkommens- und
Vermögensbereich übergeht (BFH, BStBl II 1991, 842). Diese Grundsätze gelten auch für Beschäftigungsverhältnisse
(BSG, Urteil vom 23.06.1994 - 12 RK 50/93 - zitiert nach juris). Ein Arbeitsvertrag setzt Arbeitnehmer und Arbeitgeber
voraus. Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung
weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG, Urteil vom
14.03.2007 - 5 AZR 499/06 - zitiert nach juris).
Demnach können Beschäftigungsverhältnisse auch unter Ehegatten bestehen und eine Versicherungspflicht
herbeiführen. Auch besteht keine (widerlegbare) Vermutung gegen die Versicherungspflicht, wie sie § 20 Abs 4 SGB
IX unter den dort genannten Voraussetzungen aufstellt. Die Entscheidung des Gesetzgebers für die
Versicherungspflicht ist von Verwaltung und Rechtsprechung zu respektieren. Hiermit ist es nicht vereinbar, an den
Nachweis der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht unangemessen hohe Anfor-derungen zu stellen, so dass
sie "kaum jemals" praktisch werden kann.
1.2 Eine selbständige Tätigkeit ist gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer
eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete
Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche
Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach
den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände,
die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine
"Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich
Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der
Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten
Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche
Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung
geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt,
dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist.
Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem
Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben,
wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die
praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R - zitiert nach
juris, m.w.N.).
1.3 In der Regel sprechen keine rechtlichen vernünftigen Gründe dafür, rückwirkend in das jahrelang mit Billigung aller
Beteiligten bestehende Versicherungsverhältnis einzugreifen, wenn schwerwiegende Fehler, Ungereimtheiten oder
Erschleichung eines Versicherungsschutzes auszuschließen sind. Denn Versicherungsverhältnisse sollen
grundsätzlich nicht rückwirkend geändert werden (BSG, Urteil vom 08.12.1999 - B 12 KR 12/99 R - zitiert nach juris).
Der Gedanke von der Kontinuität eines Versicherungslebens, wonach Änderungen darin erst für die Zukunft gelten
sollen, ist ein beachtlicher Grundsatz und Grundlage einer soliden Zukunftssicherung, wie sie insbesondere von der
Beigeladenen zu 1) ohne Rücksicht auf konjunkturbestimmte oder andere Gestaltungsmöglichkeiten konstant zu
leisten ist. Dass nach der oben zitierten Rechtsprechung eine derartig weitreichende Umwandlung der
sozialversicherungsrechtlichen Biographie nicht im gesetzgeberischen Sinne ist, ergibt sich aus § 28p Abs. 1 i.V.m. §
28f Abs. 1 SGB IV. Hier ist - ähnlich wie bei der Verjährung - eine Vierjahresfrist als Regel gesetzt, nämlich der
Rhythmus der Betriebsprüfungen und der damit zusammenhängenden Aufbewahrungsfrist für die Lohnunterlagen. Es
sollen also grundsätzlich die mehr als vier Jahre zurückliegenden Vorgänge nicht mehr aufgegriffen werden, mithin
eine Rechtssicherheit für die Vergangenheit Platz greifen (BayLSG, Urteil vom 18.10.2007 - L 4 KR 79/06 - zitiert
nach juris). Letztlich hat auch der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I. S. 3024ff) diese Intention ausdrücklich aufgegriffen, indem mit § 26 Abs. 1 Satz 3
SGB IV geregelt wurde, dass zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV
bestimmten Frist als zu Recht entrichtete Beiträge gelten, um die Situation herzustellen, von der der Betroffene bzw.
alle Beteiligten bis zur Feststellung des Nichtvorliegens der Versicherungspflicht auch ausgegangen sind (BT-Drs.
16/6540).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der gesamten Umstände des Einzelfalles steht zur Überzeugung
des Gerichts fest, dass die Klägerin zum Beigeladenen zu 4) in einem Beschäftigungsverhältnis steht, weil die
Kriterien, die für ein Beschäftigungsverhältnis sprechen, gegenüber den Kriterien, die für familienhafte Mitarbeit und
selbstständige Tätigkeit sprechen, überwiegen.
2.1 Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 4) besteht wohl kein schriftlicher Arbeitsvertrag. Allerdings wird
die Tätigkeit - ausweislich der Angaben im "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines
Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen" aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ausgeübt. Nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen
(Nachweisgesetz) hat der Arbeitnehmer zwar einen unabdingbaren (§ 3 des Nachweisgesetzes) und klagbaren
Anspruch gegen den Arbeitgeber, ihm spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des
Arbeitsverhältnisses in Schriftform die niedergelegten Vertragsbedingungen auszuhändigen (zur Übergangsregelung
vgl. § 4 des Nachweisgesetzes). Allerdings bewirkt ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz keine Nichtigkeit und das
Nachweisgesetz schafft auch kein Schriftformerfor- dernis für Arbeitsverträge (Weidenkaff in Palandt, Bürgerliches
Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 611 Rd.Nr. 3). Somit gibt es für Arbeitsverträge keinen Formzwang, weshalb auch
ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag gültig ist. Bezüglich des Inhalts des mündlich geschlossenen
Arbeitvertrages divergieren vorliegend die Angaben der Klägerin bzw. des Beigeladenen zu 4). So wurde
beispielsweise im Jahr 2000 angegeben, dass die Klägerin als kaufmännische Angestellte drei Stunden täglich/18
Stunden wöchentlich tätig sei und die Vergütung in Höhe von 1100 DM brutto dem tariflichen Lohn/Gehalt entspreche.
Demgegenüber wurde im "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines
Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen" im Juni 2005 angegeben, dass die Arbeitszeit 48 Stunden und
das Arbeitsentgelt, welches nicht dem tariflichen bzw. dem ortsüblichen Lohn/Gehalt entspreche, 807 Euro betrage.
Ein Beschäftigungsverhältnis steht nicht im Belieben der Betroffenen. Auch liegt es bei Verträgen zwischen nahen
Angehörigen, insbesondere Ehegatten, in der Natur der Sache, dass ein typisches Arbeitgeber-Arbeitnehmer-
Verhätnis nicht, sondern vielfach gleich gerichtete Interessen bestehen, so dass die Darstellung tatsächlicher
Umstände übereinstimmend orientiert am beiderseitig gewünschten Ergebnis erfolgen kann. Ein "Dienst nach
Vorschrift" ist bei Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen nicht üblich. Ehegatten haben in der Regel ein
gesteigertes Interesse am Erhalt des Familienbetriebs, der im Übrigen direkt (über den Inhaber) oder indirekt (über den
Beschäftigten) zum Lebensunterhalt der ehelichen Gemeinschaft beiträgt. Letzteres gilt aber auch für leitende
Angestellte, die ebenfalls in der Regel bereit sind, überdurchschnittlich Leistungen (auch in zeitlicher Hinsicht) zu
erbringen. Von daher misst das Gericht den getätigten Angaben im "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen
Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen" im Juni 2005 im Hinblick auf Arbeitsumfang
keine besondere Wirkung zu. Ausweislich der Angaben enthält die arbeitsvertragliche Vereinbarung die üblichen
Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsgeld. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sich die Urlaubsregelung
in der Praxis nach den betrieblichen Bedürfnissen gerichtet habe, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht unüblich ist,
dass Familienangehörige - insbesondere Ehegatten - ihren meist gemeinsamen Urlaub miteinander abstimmen. Es ist
klar, dass sich der Urlaub des Beigeladenen zu 4) an der Situation des Betriebes orientiert hat. Logische Konsequenz
ist dann aber, dass auch der Urlaubswunsch der Klägerin davon abhing. Als kaufmännische Angestellte ist es auch
nicht unüblich, Bankvollmacht zu haben, noch dazu wenn das arbeitsrechtliche Band durch die Ehe als stärkste Form
eines persönlichen Bandes überlagert wird. Die Klägerin unterliegt dem Weisungsrecht, wenn auch in abgeschwächter
Form. Eine - wie von der Klägerin und dem Beigeladenen zu 4) angegebene "arbeitsvertragliche Vereinbarung" - setzt
dies voraus. Dass der Beigeladenen zu 4) ggf. sein Weisungsrecht tatsächlich nicht ausgeübt hat, ist unschädlich; er
hat jedenfalls die rechtliche Macht hierzu, was ausreichend ist. Allein aufgrund der rechtlichen Vorgaben bestand in
der strittigen Zeit eine Eingliederung der Klägerin in einem fremden Betrieb. Die Klägerin ist nicht Betriebsinhaberin.
Der Betrieb wird als Einzelunternehmen geführt, d.h. Rechtsträger ist der Beigeladene zu 4) als natürliche Person.
Damit hat die Klägerin rechtlich keine Möglichkeit, Entscheidungen des Betriebsinhabers über die Führung der
Geschäfte zu verhindern. Der Beigeladene zu 4) hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, eingeräumte Vollmachten zu
entziehen oder seine Geschäfts- und Firmenpolitik durchzusetzen. Daher sprechen gewichtige Indizien für eine
abhängige Beschäftigung.
2.2 Das Entgelt, das die Klägerin bezieht und das über ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten weit
hinausgeht, wurde von Beginn an als Betriebsausgabe gebucht und von dem Entgelt wurde von Beginn an Lohnsteuer
entrichtet. Dies ist aus steuerrechtlicher Sicht nur möglich, wenn der Arbeitsvertrag ernstlich gewollt, tatsächlich
(vereinbarungsgemäß) durchgeführt wird und seine Bedingungen angemessen und üblich sind, also einem
Fremdvergleich standhalten, wenn die gelebten tatsächlichen Umstände denen entsprachen, die bei einem
Arbeitsverhältnis zwischen Fremden üblich sind. Davon ist vorliegend auszugehen. Denn seit Jahrzehnten sind die
Betroffenen sowie insbesondere Steuerberater für den Bereich der Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen sensibilisiert, so dass die (steuerrechtlichen) Kriterien, die für Verträge zwischen nahen Angehörigen
gelten, in den betroffenen Unternehmerkreisen als bekannt vorauszusetzen sind. Auf Grund des persönlichen
Eindrucks der Klägerin im Erörterungstermin kann zur Überzeugung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden,
dass die Klägerin und der Beigeladene zu 4) über Jahre hinweg die tatsächlichen Verhältnis gegenüber dem
Finanzamt verschwiegen haben und zu Unrecht das Gehalt der Klägerin als Betriebsausgaben gebucht wurde, dies
insbesondere auch deswegen nicht, weil die Klägerin und der Beigeladene zu 4) die Leistungen eines Steuerberaters
in Anspruch nehmen und im Übrigen der Betrieb des Beigeladenen zu 4) zweimal vom Finanzamt geprüft wurde.
Einem Fremdvergleich hält das Arbeitsverhältnis aber nur stand, wenn die Klägerin in den Betrieb des Beigeladenen
zu 4) wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert und auch dem Weisungsrecht des Beigeladenen zu 4), wenn auch in
abgeschwächter Form, (potentiell) ausgesetzt ist.
2.3 Darüber hinaus hat die Klägerin vermögenswirksame Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der
Vermögensbildung der Arbeitnehmer erhalten. Vermögenswirksame Leistungen sind nach dem
Vermögensbildungsgesetz nur solche Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Begriff des Arbeitnehmers im Vermögensbildungsgesetz
arbeitsrechtlich aufzufassen und setzt ein Arbeitsverhältnis voraus (Urteil vom 31. Juli 1981 – VI R 20/79 – zitiert
nach juris). Empfänger von vermögenswirksamen Leistungen konnte die Klägerin somit nur sein, wenn sie auf Grund
eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit
in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet, also Arbeitnehmerin war. Der Beigeladene zu 4), der seit Jahren die Dienste
eines Steuerberaters in Anspruch nimmt, konnte vermögenswirksame Leistungen an die Klägerin, seine Ehefrau, nur
erbringen, wenn er Arbeitgeber war.
2.4 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 4) als Vermieterin
auftritt. Wäre eine Mitunternehmerposition der Klägerin mit Kapitaleinsatz und Tragung des Unternehmerrisikos
beabsichtigt gewesen, so wäre diese Vermietung entbehrlich gewesen. Die Klägerin hätte ihr Immobilieneigentum als
eigenes Kapital in das Unternehmen einbringen können, einer Vermietung hätte es nicht bedurft. Aus der Vermietung
kann nicht auf ein spezifisches Unternehmerrisiko in Bezug auf den Betrieb des Beigeladenen zu 4) geschlossen
werden. Denn die Klägerin war - wie jeder andere Vermieter/Verpächter auch - lediglich dem allgemeinen Vermieter-
/Verpächterrisiko ausgesetzt, im Fall einer negativen Geschäftsentwicklung keinen Miet-/Pachtzins mehr zu erhalten.
Mit der gewählten Konstruktion haben die Klägerin und der Beigeladenen zu 4) im Übrigen steuerrechtlich vom
Wiesbadener Modell Gebrauch gemacht. Das Wiesbadener Modell ist allerdings nur dann möglich, wenn zwischen den
Beteiligten, also der Ehefrau als Verpächterin und Eigentümerin des Betriebsgrundstückes und dem Beigeladenen zu
4) als Pächter und Inhaber des Betriebes, gerade keine personellen Verflechtungen bestehen, d.h. keine Identität von
Besitzunternehmer und Betreiberunternehmer besteht (BFH, Urteil vom 17.09.1987 - III R 240/84 - zitiert nach juris).
2.5 Der Umstand, dass die Klägerin ggf. einen Darlehensvertrag mitunterzeichnet sowie ggf. Bürgschaften
übernommen und Sicherheiten gestellt hat, ist zwar für das Verhältnis Arbeitnehmer/Arbeitgeber untypisch.
Andererseits ist auch die Gewährung eines Darlehens von einem Arbeitnehmer an einen Arbeitgeber grundsätzlich
nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 16.12.2003, L 1 KR 110/02), wobei
vorliegend besonders zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin lediglich eine Zweckerklärung für eine Grundschuld
vorgelegt hat, die vom 21. Januar 2004 datiert. Ein Darlehensvertrag und eine Bürgschaftserklärung wurden nicht
vorgelegt. Die Zweckerklärung für die Grundschuld könnte in zeitlicher Hinsicht erst ab Abgabe, also ab 21. Januar
2004, Auswirkungen auf die Situation der Klägerin haben. Doch die Begründung einer Mitdarlehensnehmerschaft, einer
Mithaftungsübernahme und einer Bürgschaft sowie die Stellung von an-deren Sicherheiten einschließlich Grundschuld
durch Ehegatten ist übliche Praxis der Kreditgeber, die eine derartige Verpflichtung verlangen, um beispielsweise den
Firmeninhaber kreditwürdig erscheinen zu lassen, sich vor Vermögensverschiebungen zu schützen oder um
günstigere Konditionen anbieten zu können. Anders ist die diesbezügliche umfangreiche Rechtsprechung nicht zu
erklären (vgl. zu Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftungsübernahme: BGH, Urteil vom 25.01.2005 - XI ZR 325/03 -
zitiert nach juris - m.w.N.; zu Bürgschaft: BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 330/05 - zitiert nach juris - m.w.N und -
für den Bereich der Mitarbeit im Unternehmen - BGH, Urteil vom 25.01.2005 - XI ZR 28/04 - zitiert nach juris - m.w.N.;
zu Grundschuld: BGH, Urteil vom 19.06.2002 - IV ZR 168/01 - zitiert nach juris - m.w.N.). Die Eingehung derartiger
Verpflichtungen beruht in der Regel allein auf der emotionalen Beziehung zwischen Mithafter, Bürge oder
Sicherungsgeber und Kreditnehmer und geht - auch wenn die Existenzgrundlage der ganzen Familie gesichert wird -
nur ausnahmsweise auf eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Kreditaufnahme zurück, das das
Interesse an Verbesserung des allgemeinen Lebensstandards oder Erhalt des Arbeitsplatzes übersteigt (BGH,
a.a.O.). Mit der Eingehung derartiger Verpflichtungen verwirklicht sich somit ein "Eherisiko", aber kein
"Unternehmerrisiko". Ist demnach das Mitunterzeichnen von Darlehensverträgen, die Übernahme von Bürgschaften
und die Stellung von Sicherheiten für das Unternehmen des Ehegatten üblich, kann diesem Umstand bei der
Bewertung, ob abhängige Beschäftigung, familienhafte Mitarbeit oder Selbstständigkeit vorliegt, kein überragendes
Gewicht zukommen. Denn sonst würde ein Beschäftigungsverhältnis "kaum jemals" praktisch werden, was unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich wäre und die Entscheidung des Gesetzgebers für die
Versicherungspflicht konterkarieren würde.
2.6 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin auf die Unternehmensentscheidungen des Beigeladenen
zu 4) in gewisser Weise Einfluss genommen hat/nehmen konnte. Zumindest in einer intakten Ehe ist es
selbstverständlich, dass Ehegatten Entschei-dungen, die für die wirtschaftliche Situation der Ehe oder der Familie von
Bedeutung sind, miteinander besprechen und üblicherweise einvernehmlich eine Entscheidung treffen. Das hängt
weniger damit zusammen, dass der eine Ehegatte an der beruflichen Betätigung des anderen Ehegatten in irgendeiner
Art und Weise partizipieren will, sondern vielmehr mit dem Wesen der Ehe, also der Pflicht zur ehelichen
Lebensgemeinschaft, § 1353 Abs. 1 BGB.
2.7 Unter erneuter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass in
der jahrelang gelebten Ausgestaltung der beruflichen Beziehung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 4)
der deutliche Wille zur abhängigen Beschäftigung zu Tage trat. Daher steht die Klägerin bei dem Beigeladenen zu 4)
seit dem 1. Januar 1979 in einem Beschäftigungsverhältnis, so dass sie seit 1. Januar 1979 der Versicherungspflicht
in der Kranken- und ab 1. Januar 1995 der Pflegeversicherung sowie seit 1. Januar 1979 der Versicherungspflicht in
der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Daher ist der Bescheid vom 16. März
2001 rechtmäßig, weshalb er nicht zurückzunehmen ist. Somit ist auch - unabhängig davon, ob sich eine Rücknahme
nach § 44 SGB X oder § 45 SGB X richten würde - der Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2006 rechtmäßig und kann die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzten.
Die Klage war somit abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die Kosten nach § 193 SGG ist getragen von der Erwägung, dass die Klage keinen Erfolg
hat.