Urteil des SozG Würzburg vom 11.11.2008

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Sozialgericht Würzburg
Urteil vom 11.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 4 KG 5/08
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auch in den Monaten Oktober 2007 und Januar 2008 einen
Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) hatte, nachdem ihm von der Beklagten für
vielfache andere Zeiträume Kinderzuschlagsleistungen bewilligt worden waren ...
Dem 1968 geborenen Kläger wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 11.10.2007 eröffnet, dass seinem Antrag auf
Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG ab Oktober 2007 nicht entsprochen werden könne, da sein Einkommen und/oder
Vermögen nicht die Mindesteinkommensgrenze erreiche. Die Mindesteinkommensgrenze sei die Summe der
pauschalierten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuzüglich evtl. Mehrbedarfe sowie der
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, die sich im Sinne von § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) jeweils für die alleinstehenden Elternteile bzw. für die Elternpaare ohne die Kinder ergeben würde. Im Fall des
Klägers seien die Regelleistung für Elternpaare in Höhe von 624,00 Euro und Unterkunftskosten in Höhe von 313,41
Euro anzusetzen. Als Kosten für Unterkunft und Heizung seien grundsätzlich nur angemessene Aufwendungen zu
berücksichtigen, wobei bei Mietwohnungen der Wert zugrunde gelegt werde, der vom örtlichen Sozialhilfeträger als
angemessen festgelegt worden sei, und der auf einen Elternteil/die Eltern entfallende Wohnanteil anhand des jeweils
gültigen Existenzminimumsberichts der Bundesregierung ermittelt werde (§ 6 a Abs. 4 S. 2 BKGG a.F.).
Daraufhin erhielt der Kläger von der Beigeladenen für den Monat Oktober 2007 Leistungen nach dem SGB II bewilligt;
die Beigeladene machte gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch geltend.
Für die Monate November und Dezember 2007 bewilligte die Beklagte im Weiteren Kinderzuschlagsleistungen.
Mit Bescheid vom 11.01.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kinderzuschlag für den Monat Januar 2008 ab, da
die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht sei. Auch für die-sen Monat erhielt der Kläger im Folgenden von der
Beigeladenen Leistungen nach dem SGB II bewilligt, für die wiederum ein Erstattungsanspruch gegenüber der
Beklagten geltend gemacht wurde.
Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 11.10.2007 am 05.11.2007 Widerspruch eingelegt sowie gegen den Bescheid
vom 11.01.2008 am 17.01.2008 Widerspruch eingelegt. Die Lohnabrechnung für den Monat September 2007 weise
einen Nettoverdienst von 1.193,25 Euro aus, der ausreiche, um den Regelsatz für Elternpaare und den Elternanteil an
den Kosten für die Unterkunft abzudecken. Auch für den Monat Januar 2008 machte er geltend, dass sein Verdienst
von 1.238,67 Euro ausreiche, um den Lebensunterhalt der Eltern zu sichern. Der Berechnung der Beigeladenen sei zu
entnehmen, dass Leistungen der Beigeladenen für diesen Monat nicht in Betracht kämen.
Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 31.01.2008 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Das Einkommen
erreiche nicht die Mindesteinkommensgrenze, wie sich aus der Berechnung ergebe, die Bestandteil des jeweiligen
Widerspruchsbescheides sei.
Die Berechnung für den Monat Oktober 2007 ermittelt einen Anrechnungsbetrag der Erwerbseinkünfte in Höhe von
859,34 Euro. Vom Bruttoeinkommen des Klägers in Höhe von 1.760,00 Euro werden Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 566,75 Euro, ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit in Höhe von 310,00 Euro
und ein weiterer Betrag (in Höhe von 23,91 Euro), der sich aus der Aufsummierung der Werbungskosten 63,33 Euro,
der Kfz-Haftpflichtversicherung 30,58 Euro und der Versicherungspauschale 30,00 Euro unter Gegenrechnung mit der
Grundpauschale von 100,00 Euro ergibt, abgezogen.
Dem steht für die Berechnung der Mindesteinkommensgrenze ein Betrag von 624,00 Euro Regelbedarf und ein Anteil
für die Unterkunftskosten in Höhe von 313,41 Euro, mithin eine Bedarfssumme für die Eltern in Höhe von 937,41 Euro
gegenüber. Bei der Berechnung der Unterkunftskosten wurde von den Wohnkosten in Höhe von 770,00 Euro
ausgegangen und hierbei nur der Anteil berücksichtigt, der auf die für den Kinderzuschlag maß-geblichen
Erwachsenen und Kinder entfällt. Nicht mit berücksichtigt wurden die beiden Kinder, für die der Kläger keinen
Kindergeldanspruch hat, sowie das Kind, für das der Be-darf gedeckt ist. Von den verbleibenden vier Siebtel der
Wohnkosten wurde entsprechend der Berechnungsweise nach § 6 a Abs. 4 S. 2 BKGG a.F. i.V.m. dem
Existenzminimumsbericht ein Anteil von 71,23 Prozent als auf die Eltern entfallend angenommen.
Der errechnete Bedarf überstieg das anrechenbare verfügbare Einkommen.
Im Januar 2008 ergab sich aus einem Bruttolohn von 1.848,00 Euro nach Abzug von Steuern und
Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 609,33 Euro und den im Übrigen identischen Abzugsbeträgen wie im
Oktober 2007 ein Anrechnungsbetrag der Erwerbseinkünfte von 904,76 Euro, der die fortgeltende
Mindesteinkommensgrenze von 937,41 Euro ebenfalls nicht erreichte.
Mit Schreiben vom 25.02.2008 erhob der Kläger Klagen zum Sozialgericht Würzburg, die zunächst nach den
Widerspruchsbescheiden getrennt unter den Aktenzeichen S 4 KG 4/08 und S 4 KG 5/08 geführt wurden und in der
mündlichen Verhandlung vom 11.11.2008 verbunden wurden.
Der Kläger machte im Weiteren deutlich, dass bei ihm eine besondere Situation vorliege, weil er mit seiner
Lebensgefährtin und fünf Kindern zusammen wohne, was seitens der zuständigen ARGE auch so angesetzt werde.
Bei der Bewilligung des Kinderzuschlages würden jedoch nicht alle Kinder Berücksichtigung finden, da hier andere
Maßstäbe angelegt würden. Er habe zwar grundsätzlich einen Anspruch gegenüber der ARGE, wenn die
Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht werde; dieser sei jedoch niedriger als die Wohngeldzahlungen, die er
allerdings nur neben dem Kinderzuschlag in Anspruch nehmen könne.
In einem Erörterungstermin vom 14.07.2008 ergab sich, dass die streitgegenständlichen Fragestellungen im
Wesentlichen die Vergangenheit betrafen, da laufende Leistungen von der Beklagten gezahlt würden. Mit Beschluss
vom 28.07.2008 hat das Gericht die Arbeitsgemeinschaft Landkreis Miltenberg zum Verfahren beigeladen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde dargelegt, dass hier streitgegenständlich nur noch die Monate Oktober
2007 und Januar 2008 seien. Die Beigeladene trägt vor, dass sie in beiden Monaten Leistungen nach dem SGB II
erbracht habe.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung der Bescheide vom 11.10.2007 und vom
11.01.2008 sowie der beiden zugehörigen Widerspruchsbescheide vom 31.01.2008 Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG
in Höhe von 280,00 Euro monatlich für die Monate Oktober 2007 und Januar 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte der Beklagten und der
ebenfalls beigezogenen Akten der Beigeladenen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen sind zulässig. Sie wurden form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zu-ständigen Sozialgericht
erhoben (§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und wirksam zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
(§ 113 Abs. 1 SGG).
Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass die Beklagte das Einkommen des Klägers in den Monaten Oktober
2007 und Januar 2008 zutreffend berechnet hat. Maßgeblich ist hierfür § 6 a BKGG i.V.m. § 11 SGB II und § 2
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V). Demnach ist vom Bruttoeinkommen des Klägers der jeweilige
Betrag an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in Abzug zu bringen. Ferner sind Versicherungsbeiträge,
Werbungskosten und ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II abzuziehen. Ein Verzicht auf einzelne
Abzugsposten ist nicht möglich. Die Beträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung und die anzurechnenden
Werbungskosten sind eindeutig den Aktenunterlagen zu entnehmen. Zusammen mit der Versicherungspauschale
beläuft sich dies auf einen Betrag von 123,91 Euro, was zu einem zusätzlichen Abzugsposten in Höhe von 23,91
Euro führt, weil insoweit die im Grundfreibetrag bereits berücksichtigte Pauschale von 100 Euro überstiegen wird. Im
Übrigen kommt es auf die genaue Höhe dieses zusätzlichen Abzugspostens nicht an, weil beim Kläger bereits nach
Abzug des Erwerbstätigkeitsfreibetrags vom Nettoeinkommen ein ausreichendes anzurechnendes Einkommen nicht
mehr gegeben ist.
Dem steht für die Frage des Mindesteinkommens nach der seinerzeit geltenden Rechts-lage (§ 6 a Abs. 4 S. 2 BKGG
a.F.) der Regelsatz für den Kläger und seiner Lebensgefährtin sowie die zugehörigen Wohnkosten gegenüber. Bei den
Wohnkosten wird von einem Gesamtbetrag für die Wohnung in Höhe von 770,00 Euro ausgegangen. Bei der
Berechnung entsprechend den Regelungen des SGB II entfällt hierbei auf den Kläger und seiner Lebensgefährtin ein
Anteil von zwei Siebtel, nachdem in der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sieben Personen zu berücksichtigen
sind (§ 7 Abs. 3 SGB II). Dieser Betrag von 220,00 Euro liegt unter der seitens der Beklagten ermittelten
Bedarfsposition von 313,41 Euro und würde dazu führen, dass die entsprechend niedrigere
Mindesteinkommensgrenze überschritten werden könnte.
Das Gericht hatte sich bisher der Rechtsprechung des Sozialgerichts Münster (Urteil vom 01.03.2006, Az. S 3 KG
37/05) und des zugehörigen Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.01.2007, Az. L 19 AL 38/06)
angeschlossen, wonach die Berechnung nach Kopfzahlen entsprechend dem SGB II für die Frage heranzuziehen sei,
ob die Familienkasse oder die ARGE als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu-ständig sei. Das
Bundessozialgericht hat jedoch mit Urteil vom 18.06.2008 (Az. B 14/11 b AS 11/07 R) entschieden, dass bei der
Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen des Kinderzuschlags nach § 6 a BKGG (a.F.) die Kosten der Unterkunft
nach dem prozentualen Anteil der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu bestimmen sind, wie er sich aus
dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung ergibt. Ein Abweichen vom Gesetzestext sei nicht gerechtfertigt.
Dabei ist im vorliegenden Fall die Problematik nicht so zugespitzt wie in anderen Angelegenheiten, in denen sich
sowohl die Familienkasse als auch die ARGE für unzuständig ansehen. Die Beigeladene ihre Zuständigkeit für
Leistungen an den Kläger unter Maßgabe der Entscheidung der Beklagten akzeptiert und Leistungen bewilligt. Ob
diese tatsächlich zur Auszahlung gelangt sind oder vom Kläger im Hinblick auf anderweitige höhere Sozialleistungen
nicht abgerufen wurden, spielt für die Frage der rechtlichen Zuordnung keine Rolle.
Auch sind die gesetzlichen Bestimmungen nicht etwa deshalb unanwendbar oder gegen die Bestimmungen des
Grundgesetzes verstoßend, weil es sich darum handeln würde, dass keine adäquate Anpassung der Hilfe an den
jeweiligen Bedarf erfolgt. Eine möglicherweise zu beobachtende Abweichung hiervon ist aus Sicht des Gerichtes nicht
so gra-vierend, als dass man vom Vorliegen einer Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ausgehen müsste.
Das Gericht sah es als zutreffend an, die Wohnkosten nach Abzug der für die Kinderzuschlagsleistungen
unerheblichen Bewohner der Wohnung vorzunehmen: Im Sinne der Kinderzuschlagsleistung unerheblich sind Kinder,
für die der Kläger keinen Anspruch auf Kinderzuschlag haben kann, weil ihm hierfür keine Kindergeldberechtigung
zusteht. Fer-ner sind es Kinder, deren eigener Bedarf – durch Unterhaltsleistungen Dritter oder durch gesetzliche
Unterhaltsleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) – gedeckt ist.
In der gesetzlichen Regelung des § 6 a Abs. 4 S. 4 BKGG ist zwar die Einbeziehung des nichtehelichen
Lebensgefährten vorgesehen; es gibt jedoch keine Regelung, wie mit Kin-dern des Lebensgefährten hinsichtlich der
Berechnung zu verfahren ist.
Die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, wonach neben einer Antragsberechtigung des einen Partners der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch eine eigenständige Antragsberechtigung des anderen Partners der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehe und hierbei jeweils die gemeinsamen Einkommensverhältnisse der
Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft heranzuziehen wären, scheint zwar etwas umständlich, aber dem
Gesetzesaufbau am ehesten entsprechend. Das Modell der sogenannten "Patchwork"-Familie ist ansonsten nicht
hinreichend in den entsprechenden Sozialleistungen des Kinderzuschlages abzubilden. Für die hier
streitgegenständliche Frage der Erreichung der Mindesteinkommensgrenze nach dem seinerzeit geltenden Recht ist
jedoch die von der Beklagten gewählte Berechnungsweise eher für den Kläger vorteilhaft, solange man die vom
Bundessozialgericht (s. o.) bestätigte Anwendung der Berechnungsgrundla-ge nach dem Existenzminimumsbericht
der Bundesregierung zur Anwendung bringt.
Aufgrund der anzuwendenden Gesetze und der hierzu ergangenen Auslegung durch die obergerichtliche
Rechtsprechung ergibt sich für das Gericht, dass die angefochtenen Be-scheide der Beklagten nicht zu beanstanden
sind. Die Klage war dementsprechend ab-zuweisen.
Nachdem der Kläger mit seiner Klage keinen Erfolg gehabt hat, sind ihm auch außergerichtliche Kosten nicht zu
erstatten (§ 193 SGG).
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Frage der Berücksichtigung von Angehörigen der
Bedarfsgemeinschaft bei einer sogenannten "Patchwork"-Familie um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
handelt, die auch nach der Neuregelung der Mindesteinkommensgrenze zum 01.10.2008 noch klärungsbedürftig
erscheint. Dem-entsprechend hat das Gericht die Berufung zugelassen.