Urteil des SozG Würzburg vom 06.05.2008

SozG Würzburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, vergütung, verrechnungsstelle, fristversäumnis, verschulden, sorgfalt, abrechnungsstelle, gerichtsakte, entschädigung, hindernis

Sozialgericht Würzburg
Kostenbeschluss vom 06.05.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 2 SF 11/08.Ko
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 17.03.2007 wird auf 2.800,72 Euro (in Worten:
zweitausendachthundert) festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Vergütungsanspruch des Antragstellers wegen Fristablauf erloschen ist. Der Antragsteller erstattete
aufgrund einer Beweisanordnung vom 21.06.2006 ein internistisch-pneumologisches Fachgutachten, welches auf den
17.03.2007 datiert ist und am 12.09.2007 bei Gericht einging. Die Rechnung für das o. g. Gutachten, erstellt durch die
ärztliche Verrechnungsstelle B. GmbH vom 28.01.2008 in Höhe von 2.800,72 Euro ging dem Sozialgericht Würzburg
am 29.01.2008 zu. Mit Schreiben vom 29.01.2008 teilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Antragsteller
mit, der Vergütungsanspruch sei wegen Fristversäumnis erloschen, da er nicht binnen drei Monate nach Eingang des
Gutachtens beim Gericht am 12.09.2007 geltend gemacht worden sei.
Am 25.02.2008 beantragte der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hilfsweise richterliche
Festsetzung seiner Vergütung. Seine Sekretärin sei im Herbst 2007 wegen Personalengpass, Überforderung und
Erschöpfung mehrfach erkrankt und habe in verschiedenen Bereichen Fristen versäumt und selbst Mahnschreiben
weder an ihn weitergeleitet noch rechtzeitig beantwortet. Zu den Versäumnissen gehöre auch die nicht rechtzeitige
Weitergabe der Abrechnungsunterlagen (ausgefüllt am 11.09.2007) an die Abrechnungsstelle. Die Abrechnungsstelle
gebe an, die Unterlagen erst am 21.12.2007 erhalten zu haben und dann umgehend die Sekretärin auf das
Fristversäumnis hingewiesen zu haben. Hierauf sei unverständlicherweise nicht einmal Rücksprache mit ihm
genommen worden. Erst durch das gerichtliche Schreiben vom 29.01.2008 (Eingang bei ihm am Samstag, den
23.02.2008) sei er über den Vorgang in Kenntnis gesetzt worden, sodass er auch nicht früher einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe stellen können.
Der Kostenbeamte teilte dem Antragsteller am 28.02.2008 mit, dass auch unter Berücksichtigung der ergänzenden
Argumentation dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht statt-gegeben werden könne. Der Vorgang werde dem
Kostenrichter zur endgültigen Entscheidung vorgelegt.
Der Kostenrichter wies den Antragsteller darauf hin, dass eine Wiedereinsetzung nur dann möglich wäre, wenn
glaubhaft gemacht sei, dass die Fristen unverschuldet versäumt worden seien. Der Antragsteller legte daraufhin ein
Schreiben seiner Sekretärin vom 17.03.2008 vor, worin diese mitteilte, dass wegen Umzügen der Abteilung, Wechsel
von Führungskräften in der Verwaltung und den damit verbundenen Umstrukturierungen ein erhebliches
Arbeitsaufkommen auf sie zugekommen sei, das kaum zu schaffen gewesen sei. Die damit verbundenen
gesundheitlichen Beschwerden hätten zur Folge gehabt, dass sie die gerichtlichen Schreiben nicht rechtzeitig
beantwortet habe und, anstatt diese dem Antragsteller weiterzuleiten, bei ihr zur Bearbeitung liegen geblieben seien.
Die ärztliche Verrechnungsstelle bestätigte, dass die Abrechnungsunterlagen ihnen erst am 21.12.2007 eingereicht
worden seien und die Erstellung der Rechnungen unter dem Vorbehalt erfolgt sei, dass die Frist zur
Rechnungsstellung bereits abgelaufen gewesen sei.
In Ergänzung dieser Aussagen teilte der Antragsteller mit, dass er vom gerichtlichen Schreiben vom 29.01.2008 erst
durch ein Schreiben der ärztlichen Verrechnungsstelle B. vom 20.02.2008 in Kenntnis gesetzt worden sei (Eingang bei
ihm zu Hause am 23.02.2008, Samstag). Am Montag den 25.02.2008 habe er in krankheitsbedingter Abwesenheit
seiner Sekretärin den Vorgang samt dem Schreiben des Sozialgerichts Würzburg vom 29.01.2008 gesucht und
gefunden und daraufhin am gleichen Tag sein Schreiben vom 25.02.2008 an das Gericht verfasst und vorab per Fax
versandt. Als Beleg fügte er das Schreiben der ärztlichen Verrechnungsstelle vom 20.02.2008 und die Kopie des
gerichtlichen Schreibens an die ärztliche Verrechnungsstelle vom 29.01.2008, mit Eingangs-vermerk dort vom
04.02.2008, bei. Das gerichtliche Schreiben an ihn vom 29.01.2008 sei nicht mit einem Posteingangsstempel
versehen gewesen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die beigezogene Akte der 5. Kammer (S 5 U 29/04 sowie auf die Gerichtsakte
der 2. Kammer Bezug genommen.
II. Das Vorbringen des Antragstellers ist als Antrag auf richterliche Festsetzung bei Einsetzung in den vorigen Stand
zu werten. Der Antrag ist begründet.
Zwar endete die Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) am
12.12.2007. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 JVEG endet im Fall der schriftlichen Begutachtung die Drei-Monats-
Frist mit Eingang des Gutachtens bei Gericht. Damit wäre der Anspruch auf Entschädigung erloschen (§ 2 Abs. 1
Satz 1 JVEG). Dem Antragsteller war aber auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Abs. 1 gehindert, gewährt ihm das
Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des
Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen (§ 2
Abs. 2 Satz 1 JVEG). Vorliegend war glaubhaft zu machen, dass der Antragsteller sowohl die Drei-Monats-Frist des §
2 Abs. 1 Satz 1 JVEG als auch die Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG ohne sein Verschulden versäumt
hat. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einen gewissenhaften
Antragsteller nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist. Die Versäumnis
der Fristen muss auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaften und sachgerechten
Antragsteller nicht vermeidbar gewesen sei. Für die Vorwerfbarkeit der Fristversäumnis kommt es auf die
persönlichen Verhältnisse an. Das unverschuldete Hindernis muss ursächlich für die Fristversäumnis gewesen sein.
Der Antragsteller ist leitender Angestellter des Klinikums J. Universität, F. Seine Mitarbeiter werden ihm in der Regel
von der Klinikverwaltung zugeteilt, sodass er grundsätzlich keine Möglichkeit hat, wesentlichen Einfluss auf die
Besetzung der Mitarbeiterstellen zu legen. Darüber hinaus muss er sich das Verschulden des Büropersonals nur dann
zurechnen lassen, wenn ihm ein Aufsichts-, Organisations- oder Informationsverschulden vorzuwerden ist (vgl.
Sächsisches Landessozialgericht, L 6 B 129/07 R-Ko vom 16.08.2007, Landesarbeitsgericht Hamm, 17 S a 1621/06
vom 15.02.2007). Im Hinblick auf die fehlende Arbeitgeberstellung gegenüber der Büroleitung sind dem Antragsteller
die von der Sekretärin geschilderten schwierigen Umstände nicht zuzurechnen. Außerdem haben im Fall des
medizinischen Gutachters weniger strenge Maßstäbe an die Überwachung von Fristen zu gelten als im Fall eines
Rechtsanwaltsbüros, zu dessen ständigen und essenziellen Aufgaben die Fristenkontrolle und -wahrung gehört.
Dem Antragsteller sind deshalb die versäumten Fristen des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG und des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG
nicht zuzurechnen.
Aufgrund der Wiedereinsetzung besitzt der Antragsteller einen Anspruch auf Vergütung der im Rahmen des
Gutachtensauftrages erfolgten Leistungen. Der Urkundsbeamte hat am 04.03.2008 nachvollziehbar ausgeführt, dass
die vom Antragsteller geltend gemachten Zeiten für Aktenstudium , Untersuchung, Abfassung/Beurteilung sowie
Diktat/Korrektur und die vorgenommenen diagnostischen Verrichtungen angemessen sind und eine antragsgemäße
Vergütung bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu beanstanden ist.
Da der geltend gemachte Betrag laut Beschluss der 5. Kammer vom 28.11.2007 auf die Staatskasse zu übernehmen
ist, ist dem Antragsteller die beantragte Vergütung zu zahlen.
Der Beschluss ergeht kostenfrei (§ 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG). Die Staatskasse kann gegen diesen Beschluss
Beschwerde einlegen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt (§ 4 Abs. 3 JVEG).