Urteil des SozG Würzburg vom 27.10.2005

SozG Würzburg: arbeitsunfähigkeit, arbeitsamt, arbeitslosigkeit, arbeitsfähigkeit, meldung, urlaub, behandlung, firma, unterbrechung, eingliederung

Sozialgericht Würzburg
Urteil vom 27.10.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 4 AL 302/03
I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 07.04.2003 und des
Widerspruchsbescheides vom 21.05.2003 auch für die Zeit vom 01.02.2003 bis 02.03.2003 die gesetzlichen
Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu gewähren. II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu
tragen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegenüber der Beklagten für einen zusätzlichen Zeitraum
Ansprüche auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit hat.
Der 1982 geborene Kläger war bis zum 31.12.2002 als Steinmetz bei der Firma V.S. in P. beschäftigt gewesen. Am
07.01.2003 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Vom
14.01.2003 an war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Er legte der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
zunächst bis zum 24.01.2003 und dann eine Folgebescheinigung für die Zeit bis zum 31.01.2003 vor. Die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gingen bei der Beklagten am 24.01.2003 ein und wurden dort bearbeitet.
In der Arbeitsbescheinigung, die der Arbeitgeber am 17.01.2003 unterschrieben hatte, wurde eine voraussichtliche
Wiedereinstellung im März oder April 2003 - je nach Wetterlage - in Aussicht gestellt. Außerdem wurde davon
gesprochen, dass der Urlaub noch nicht vollständig in Anspruch genommen worden sei. Die Beklagte ermittelte am
29.01.2003, dass dem Kläger noch 9 Tage alter Urlaub zugestanden haben. Mit Bescheid vom 30.01.2003 stellte die
Beklagte fest, dass dem Antrag des Klägers für die Zeit vom 07.01.2003 bis 14.01.2003 nicht entsprochen werden
könne, da nach § 143 Abs. 2 des 3. Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit der Urlaubsabgeltung der
Anspruch auf Leistungen ruhe.
Nachdem die Beklagte über die Dauer des Ruhens wegen Urlaubsabgeltung entschieden hatte, erfolgte am
04.02.2003 ein Telefonat - anscheinend mit der Mutter des Klägers. Im Beratungsvermerk ist festgehalten, dass der
Leistungsempfänger zur Zeit im Krankenhaus sei und auf persönliche Meldung am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit
sowie auf die Beantragung von Krankengeld hingewiesen worden sei. Am 05.02.2003 sprach der Vater des Klägers in
Vollmacht für den Kläger vor, und erläuterte den bestehenden Sachverhalt. Zugleich wurde schriftlich Widerspruch
gegen den Bescheid vom 30.01.2003 eingelegt: der Kläger sei seit 01.01.2003 arbeitslos, habe sich baldmöglichst
arbeitslos gemeldet und von der Krankenkasse gehört, dass er keine Leistungen erhalte, sofern nicht zuvor eine
Leistung von der Beklagten erfolgt sei.
Mit Bescheid vom 07.02.2003 lehnte die Beklagte sodann den Antrag auf Arbeitslosengeld ab, da der Kläger wegen
der Urlaubsabgeltung erst ab 16.01.2003 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte haben können, er aber bereits ab
14.01.2003 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Er sei somit bei Anspruchsbeginn nicht verfügbar gewesen. Eine
Leistungsfortzahlung nach § 126 Abs. 1 SGB III sei nicht möglich, da er vor der Erkrankung nicht im Leistungsbezug
gestanden habe. Bei einer weiteren Vorsprache des Vaters des Klägers an diesem Tag wurde auch hiergegen
Widerspruch eingelegt.
In der Folgezeit erkannte die Beigeladene eine Krankengeldzahlungspflicht für die Zeit vom 16.01.2003 bis 31.01.2003
wegen der Entfernung einer Metallplatte nach einer Schlüsselbeinfraktur an.
Am 14.02.2003 ging bei der Beklagten eine Bescheinigung ein, wonach sich der Kläger vom 02.02.2003 bis
08.02.2003 in stationärer Behandlung im Kreiskrankenhaus K. zur Behandlung eines Knieschadens befunden hatte
und hierfür vom 02.02.2003 bis 02.03.2003 erneut arbeitsunfähig krank geschrieben worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2003 wies die Beklagte den ersten Widerspruch zurück, da der Ruhenszeitraum
wegen Urlaubsabgeltung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden sei. Auch der Widerspruch
gegen die Ablehnung des Antrags auf Arbeitslosengeld vom 07.01.2003 für die Zeit nach Ablauf des
Ruhenszeitraumes wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2003 zurückgewiesen.
Die Beklagte nahm am 13.03.2003 einen weiteren Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung
einer Arbeitslosmeldung vom 28.02.2003 entgegen. Am 28.03.2003 meldete sich der Kläger zum 01.04.2003 in
Beschäftigung bei der Firma H. und S. GmbH & Co KG ab.
Mit Bescheid vom 07.04.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 03.03.2003.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10.04.2003 am 11.04.2003 Widerspruch ein und machte geltend, dass
ihm auch für den Zeitraum zuvor Arbeitslosengeld zu zahlen sei. Da der Termin für seine Knieoperation festgestanden
habe, habe er keine Möglichkeit gehabt, sich zuvor beim Arbeitsamt persönlich zu melden, da dieses am Samstag,
dem 01.02.2003, und am Sonntag, dem 02.02.2003, geschlossen gewesen sei. Die Beigeladene habe die
Lohnfortzahlung nur bis einschließlich 31.01.2003 übernommen. Er habe seitens der Beklagten die Auskunft erhalten,
dass ihm Arbeitslosengeld für die Monate Februar und März zustehe. Die Beigeladene lehne weitere
Krankengeldzahlungen ab.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2003, der am gleichen Tag zur Post gegeben wurde, den
Widerspruch zurück. Der Kläger habe sich wirksam zum 03.03.2003 persönlich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet.
Die gesetzlich vorgeschriebene persönliche Arbeitslosmeldung sei keine Willenserklärung, sondern eine Erklärung der
Tatsache der Arbeitslosigkeit. Sie sei nur wirksam, wenn der Arbeitslose das zuständige Arbeitsamt persönlich davon
in Kenntnis setze, dass er beschäftigungslos sei und eine versicherungspflichtige Beschäftigung suche. Zwar habe
der Gesetzgeber mit § 122 Abs. 3 SGB III geregelt, dass in Fällen, in denen das Arbeitsamt am ersten Tag der
Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen nicht dienstbereit sei, die persönliche Arbeitslosmeldung am nächsten Tag,
an dem das Arbeitsamt dienstbereit war, auf den Tag zurückwirke, an dem das Arbeitsamt nicht dienstbereit war. Eine
persönliche Arbeitslosmeldung vom 03.02.2003 hätte somit auch auf den 01.02.2003 zurückwirken können. Der
Kläger habe sich jedoch nicht am 03.02.2003 persönlich arbeitslos gemeldet, wobei es rechtlich unerheblich sei, aus
welchen Gründen dies nicht möglich gewesen sei. Gesetzlich sei nur bei einer Arbeitslosmeldung am 03.02.2003 eine
Rückwirkung auf den 01.02.2003 möglich.
Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 02.06.2003 Klage zum Sozialgericht Würzburg. Das
Sozialgericht hat mit Beschluss vom 09.06.2005 die Deutsche Angestellten Krankenkasse beigeladen.
Der Kläger beantragt, 1. Den Bescheid vom 07.04.2003 in Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 21.05.2003
aufzuheben und ihm antragsgemäß Arbeitslosengeld zu gewähren. 2. Außergerichtliche Kosten sind zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten der Beklagten und
der Beigeladenen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben
(§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die Gewährung von
Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 01.02.2003 bis 02.03.2003.
Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass der Kläger am 01.02.2003 nicht arbeitsunfähig erkrankt war.
Da es sich bei der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 02.02.2003 um eine andere Erkrankung handelte als die, die die
Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.01.2003 verursacht hatte, sind auch weitere Ermittlungen entbehrlich, ob die
Arbeitsunfähigkeit insgesamt, d. h. ohne Unterbrechung, fortdauerte.
Die Leistungsverpflichtung, die von der Beigeladenen ab 16.01.2003 anerkannt worden war, endete mit dem Ende der
Arbeitsunfähigkeit am 31.01.2003.
Zu Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit lag beim Kläger entweder kein Versicherungsverhältnis vor, wenn die
Beklagte zutreffend davon ausging, dass bei ihr kein Leistungsanspruch bestanden habe, oder aber es lag zwar ein
Versicherungsverhältnis vor, die Leistungspflicht der Beigeladenen wäre jedoch dann für die ersten Wochen der
Arbeitsunfähigkeit durch die Leistungsfort- zahlungsverpflichtung der Beklagten nach § 126 SGB III verdrängt. Eine
Leistungsverpflichtung der Beigeladenen scheidet somit aus.
Eine Leistungsfortzahlung nach § 126 Abs. 1 SGB III setzt voraus, dass ein Arbeitsloser während des Bezugs von
Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig wird. Nach dieser Vorschrift ist zwingend, dass der
Leistungsempfänger vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, also im Fall des Klägers vor dem 02.02.2003, einen
Anspruch auf die Leistung und deren Zahlung hatte, so dass er als Leistungsempfänger anzusehen war.
Eine Leistungsgewährung der Beklagten kam bis zum 31.01.2003 nicht in Betracht, da der Kläger infolge von
Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum nicht einsatzfähig war und somit die gesetzliche Voraussetzung der
Verfügbarkeit nach § 119 SGB III nicht erfüllt hatte.
Dagegen hatte der Kläger am 01.02.2003 entgegen der Ansicht der Beklagten sämtliche Leistungsvoraussetzungen
erfüllt. Nach § 117 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Arbeitslosengeld Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim
Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Zwischen den Beteiligten ist unstrittig
und es ist unproblematisch, dass der Kläger die Anwartschaftszeit nach § 123 SGB III erfüllt hat, weil er in der
Rahmenfrist von drei Jahren (§ 124 Abs. 1 SGB III) mehr als zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis
gestanden hat.
Die Beklagte ist unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger an diesem Tag nicht die Voraussetzung der
Arbeitslosmeldung erfüllt gehabt hätte. Nach § 122 Abs. 1 SGB III hat sich der Arbeitslose persönlich beim
zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Die Beklagte hat angenommen, dass sich der Kläger erst am
28.02.2003 arbeitslos gemeldet hätte und eine nach § 122 Abs. 3 SGB III auf Samstag, den 01.02.2003,
zurückwirkende Arbeitslosmeldung nur in Betracht gekommen wäre, wenn sich der Kläger am Montag, dem
03.02.2003, persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hätte, wobei es auf die Gründe, warum dies
gegebenenfalls unmöglich gewesen sei, nicht ankomme.
Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die persönliche Arbeitslosmeldung nicht vorgelegen habe.
Vielmehr hat sich der Kläger bei der Beklagten am 07.01.2003 arbeitslos gemeldet. Unabhängig davon, ob man die
Zeit der Urlaubsabgeltung, die zum Ruhen des Leistungsanspruches geführt hat, zutreffender Weise als
Arbeitslosigkeitszeit qualifiziert, oder ob man den Eintritt der Arbeitslosigkeit erst zum 16.01.2003 oder erst zum
01.02.2003 annehmen wollte, wäre die Zulässigkeit der Meldung gegeben, da § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III auch eine
Meldung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb der dort genannten Fristen zulassen würde. Die Arbeitslosmeldung
vom 07.01.2003 ist auch in der Folgezeit nicht erloschen, da weder eine Beschäfti- gung aufgenommen worden war (§
122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) noch bis zum 01.02.2003 eine mehr als sechswöchige Unterbrechung der Arbeitslosigkeit
vorgelegen hat.
Der Kläger war am 01.02.2003 auch arbeitslos im Sinne des Gesetzes. Arbeitslos ist nach § 118 Abs. 1 SGB III ein
Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige,
mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht.
Die Beschäftigungslosigkeit nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist zwischen den Beteiligten unstrittig.
Der Kläger hat auch die Voraussetzungen der Beschäftigungssuche im weiteren Sinn nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III
erfüllt. Nach § 119 Abs. 1 SGB III sucht eine Beschäftigung, wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine
Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht.
Letzteres ist nach § 119 Abs. 2 SGB III erfüllt, wenn der Arbeitssuchende arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit
entsprechend arbeitsbereit ist. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an diesem Tag nicht willens
gewesen wäre, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, oder nicht entsprechend seiner Arbeitsfähigkeit
arbeitsbereit gewesen wäre. Ab dem 02.02.2003 lag dann aufgrund einer neuerlichen Erkrankung mit
Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 SGB III mehr vor.
Dagegen war der Kläger am 01.02.2003 arbeitsfähig, da er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden
wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden
Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben
teilnehmen und Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten konnte
und durfte.
Soweit die Beklagte einwendet, dass sie dem Kläger am Samstag, dem 01.02.2003, keine Vermittlungsvorschläge
hätte unterbreiten können, weil sie von der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers mit Ablauf des 31.01.2003
keine Kenntnis gehabt habe, ist dies aus Sicht des Gerichtes unschädlich. Die Beklagte kann auch nicht einwenden,
dass nur eine Mitteilung am Montag, dem 03.02.2003, zur Erfüllung dieser Voraussetzung am Samstag, dem
01.02.2003, an dem die Dienststelle der Beklagten nicht dienstbereit gewesen war, hätte führen können. Es erschien
ausreichend, dass diese Tatsache der Beklagten im Rahmen des Telefonats vom 04.02.2003 sowie der Vorsprache
des Bevollmächtigten des Klägers vom 05.02.2003 mitgeteilt wurde. Im vorliegenden Fall ging es nämlich nur darum,
die allgemeine Obliegenheit, eine Veränderung der Verhältnisse der Beklagten umgehend mitzuteilen, zu erfüllen. Die
Beklagte hatte keine konkrete Meldeverpflichtung für den 03.02.2003 ausgesprochen. Dass der Kläger bei Vorliegen
einer erneuten Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der ersten Dienstbereitschaft der Dienststelle der Beklagten nach
dem zwischenzeitlichen Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit nicht durch einen Dritten sofort hat mitteilen lassen, führt
aus Sicht des Gerichtes nicht dazu, dass von fehlenden Leistungsvoraussetzungen am 01.02.2003 auszugehen ist.
Im Übrigen wäre es dem Kläger auch nicht vorwerfbar gewesen, wenn er sich am 03.02.2003 nicht bei der Beklagten
gemeldet hätte, da er aus gesundheitlichen Gründen an diesem Tag dazu nicht in der Lage war. Eine analoge
Anwendung der Vorschrift des § 122 Abs. 3 SGB III zu Lasten des Klägers kommt aus Sicht des Gerichtes nicht in
Betracht. Auch sonst sieht das Gericht keine leistungsschädliche Obliegenheitsverletzung des Klägers vorliegen. Die
Beklagte konnte aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersehen, dass die Arbeitsunfähigkeit zum
31.01.2003 enden würde. Wenn es ihr darauf angekommen wäre, vom Kläger zu erfahren, ob er am 01.02.2003
arbeitsfähig gewesen wäre, so hätte sie sich entsprechend danach erkundigen können, bzw. dem Kläger konkrete
Meldeauflagen machen können.
Der Kläger hatte somit für den 01.02.2003 einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld nach den allgemeinen
Vorschriften. Für die Zeit ab dem 02.02.2003 bis zum 02.03.2003 hatte er somit einen Anspruch nach § 126 Abs. 1
SGB III, weil die Arbeitsunfähigkeit ab dem 02.02.2003 während des Bezugs von Arbeitslosengeld eingetreten ist. Die
Beklagte hat ihm demnach für diesen Zeitraum eine Leistungsfortzahlung zu gewähren.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren aufzuheben, weil sie nicht nur in der Begründung, die auf das
Fehlen einer persönlichen Arbeitslosmeldung abstellt, unzutreffend sind, sondern auch im Ergebnis, dass dem Kläger
Leistungen erst ab dem 03.03.2003 zu gewähren wären.
Dementsprechend war die Beklagte dazu zu verurteilen, dem Kläger die gesetzlichen Leistungen wegen
Arbeitslosigkeit auch für die Zeit vom 01.02.2003 bis einschließlich 02.03.2003 zu gewähren.
Nachdem der Kläger mit seiner Klage in vollem Umfang obsiegt hatte, war die Beklagte auch zur Tragung der
außergerichtlichen Kosten des Klägers zu verurteilen (§ 193 SGG).