Urteil des SozG Würzburg vom 05.01.2010

SozG Würzburg: untätigkeitsklage, erlass, beendigung, nummer, hauptsache, abgabe, beteiligter, auflage, form, akte

Sozialgericht Würzburg
Kostenbeschluss vom 05.01.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 2 SF 50/09 E
Die Erinnerung des Klägers vom 22.07.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.06.2009 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob dem Kläger für die Untätigkeitsklage neben der Verfahrensgebühr eine Erledigungsgebühr zusteht.
Am 21.02.2008 erhob der Bevollmächtigte des Klägers für diesen Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Würzburg (Az.:
S 8 R 111/08) mit dem Antrag, die Beklagte zur Bescheidung des Widerspruchs vom 09.11.2007 gegen den Bescheid
vom 26.10.2007 zu verurteilen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2008 erklärte der
Bevollmächtigte am 26.05.2008 die Hauptsache für erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 07.08.2008 verpflichtete die 8. Kammer des Sozialgerichts Würzburg die Beklagte,
die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers zu tragen. Mit Kostennote vom 15.08.2008 machte
der Be-vollmächtigte folgende Gebühren geltend:
Mittelverfahrensgebühr Nr. 3102 VV 250,00 Euro Mittelterminsgebühr Nr. 3106 VV 200,00 Euro Auslagenpauschale
Nr. 7002 VV 20,00 Euro - 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 89,30 Euro - Gesamtsumme 559,30 Euro
Die Beklagte hielt eine volle Kostenübernahme dem Grunde nach nicht für gerechtfertigt und erklärte sich bereit, eine
halbe Mittelgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 172,55 Euro zu erstatten.
Eine Terminsgebühr sei nicht angefallen, weil die Beklagte zu keiner Zeit ein Anerkenntnis abgegeben habe.
Unter Vorlage von Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Sozialgerichts Gießen vom 07.09.2007 und 25.01.2008 hielt
der Bevollmächtigte an der Erstattung einer Terminsgebühr fest.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.06.2009 übernahm der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von der
Beklagten für angemessen erachtete Erstattung und legte die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden
außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren auf 172,55 Euro fest. Für Verfahren der Untätigkeitsklage sei nach
übereinstimmender Auffassung der Bezirksrevisorin beim Bayerischen Landessozialgerichts und des Kostenrichters
beim Sozialgericht Würzburg als Verfahrensgebühr nach VV 3102 die hälftige Mittelgebühr anzusetzen. Des Weiteren
sei keine Terminsgebühr zuzuerkennen. Auf den Beschluss der erkennenden Kammer S 2 SF 37/08 wurde Bezug
genommen. Die vom Kläger vorgelegten Beschlüsse des Sozialgerichts Gießen führten zu keiner anderen
Entscheidung.
Dagegen legte der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 22.07.2009 Erinnerung ein. Er akzeptiere, dass die
Verfahrensgebühr mit der hälftigen Mittelgebühr festgesetzt würde. Allerdings wende er sich dagegen, dass keine
Terminsgebühr festgesetzt worden sei. Da die Beklagte eingestanden habe, dass die Untätigkeitsklage begründet
gewesen sei und sie Anlass zur Klageerhebung gegeben habe, habe sie ein Anerkenntnis nach Nummer 3106 Ziff. 3
VV abgegeben. Demzufolge sei auch eine hälftige Terminsgebühr zu erstatten in Höhe von 100,00 Euro zuzüglich
Mehrwertsteuer, insgesamt 119,00 Euro. Dies entspreche der Rechtsprechung der Sozialgerichte Gießen, Darmstadt
und Frankfurt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese der 2. Kammer zur
Entscheidung vorgelegt.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Akte S 8 R 111/08 und auf den Inhalt der Kostenakte Bezug
genommen.
II.
Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und form- und fristgerecht erhobene Erinnerung ist
zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die angegriffene Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer.
Eine Terminsgebühr nach Nummer 3106 Nr. 3 VV RVG ist nicht entstanden. Danach fällt eine sogenannte "fiktive
Terminsgebühr" bei Beendigung eines erstinstanzlichen Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis an. Der
Rechtsbegriff "angenommenes An-erkenntnis" bezeichnet die Erledigung nach § 101 Abs. 2 SGG. Die Beendigung
einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes und der darauf folgenden
(einseitigen) Erledigungserklärung des Klägers ist nicht als angenommenes Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2
SGG zu werten (vgl. SG Marburg, Beschluss vom 14.02.2008, S 6 KR 72/07; SG Aachen, Beschluss vom
11.05.2007, S 13 KR 29/06). Die Erledigung eines Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis im Sinne des §
101 Abs. 2 SGG setzt nämlich voraus, dass ein Beteiligter einen prozessualen Anspruch durch eine Prozesserklärung
gegenüber dem Gericht anerkennt (BSG, Be-schluss vom 21.06.2000, B 12 RJ 3/00 B; Urteil vom 22.06.1989, 4 RA
44/88) und der andere Beteiligte das Anerkenntnis durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht annimmt. Bei
einer Untätigkeitsklage tritt die Erledigung demgegenüber durch den Erlass des begehrten Bescheides und der
Abgabe einer Erledigungserklärung nach § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG ein. Durch die außergerichtliche Handlung eines
Beteiligten (Erlass des begehrten Verwaltungsaktes) wird die Erledigung der Hauptsache bewirkt und damit entfällt
das Rechtsschutzbedürfnis der Klage (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 88 Rdnr.
10 f). Die Klage wird nach dem Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses durch die (einseitige) Erledigungserklärung
des Klägers beendet. Vorliegend hat die Beklagte den begehrten Widerspruchsbescheid am 20.05.2008 erlassen und
der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 26.05.2008 den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Diese Erledigungsart steht
folglich einem angenommenen Anerkenntnis nicht gleich.
Die 2. Kammer folgt somit nicht der vom Bevollmächtigten genannten Rechtsprechung von hessischen
Sozialgerichten.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig
(§ 197 Abs. 2, Halbsatz 2 SGG).