Urteil des SozG Würzburg vom 05.08.2010

SozG Würzburg: entschädigung, fahrtkosten, beratungsstelle, pauschal, beteiligter, wohnung, form, bahnhof, gerichtsverfahren, auto

Sozialgericht Würzburg
Kostenbeschluss vom 05.08.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 2 SF 53/09 E und S 2 SF 9/10 E
1. Die Kostensachen S 2 SF 53/09 E und S 2 SF 9/10 E werden in entsprechender Anwendung von § 113 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Aktenzeichen S 2 SF 53/09 E wird
zum führenden bestimmt. 2. Die Erinnerung vom 01.08.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom
06.07.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. In den am Sozialgericht Würzburg anhängig gewesenen Rechtsstreitigkeiten S 7 AS 27/08 und S 7 AS 172/08 hat
die 7. Kammer mit Urteilen vom 18.02.2009 die Beklagte verurteilt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und
dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Schreiben vom 24.04.2009 machte der Kläger geltend, er habe sich zunächst an die Beratungsstelle des
Ökumenischen Arbeitslosenzentrums und später an Rechtsanwalt Holzschuher in Nürnberg gewendet, da ihm diese
von Tacheles e.V. empfohlen worden seien und beide von den dort empfohlenen Beratungsstellen bzw. Anwälten von
seinem Wohnort am leichtesten zu erreichen gewesen seien. An die Beratungsstelle des ÖAZ habe er sich wegen der
Sache S 7 AS 27/08 gewandt. Er habe dort ein Beratungsgespräch gehabt. Bei Rechtsanwalt Holzschuher habe er
später wegen der vollständigen Aufhebung des Arbeitslosengeldes II ein Beratungsgespräch gehabt. Bei
Rechtsanwalt Eckstein seien insgesamt zwei Termine wahrgenommen worden. Bei ihm habe er auch 10 EUR Gebühr
entrichten müssen. Der Kläger machte deshalb folgende Kosten geltend: 1 x Fahrkosten zu Beratungsgespräch im
Ökumenischen Arbeitslosenzentrum Nürnberg, Jakobstraße 52, 90402 Nürnberg 1 x 212 km (Hassfurt-Nürnberg-
Hassfurt) x 0,40 EUR = 84,80 EUR 1 x Fahrtkosten zu Beratungsgespräch bei RA Holzschuher, Elbinger Straße 11,
90401 Nürnberg 1 x 220 km (Hassfurt-Nürnberg-Hassfurt) x 0,40 EUR = 88,00 EUR 2 x Fahrtkosten zu
Besprechungen bei RA Heinz Eckstein, Friedenstraße 8a, 97072 Würzburg 2 x 138 km (Hassfurt-Würzburg-Hassfurt)
x 0,40 EUR = 110,40 EUR Kosten für Porto, Telefon, Druck pauschal für alle Prozesse = 60,00 EUR Kosten für
Beratungsschein = 10,00 EUR Entschädigung für Zeitraufwand und Zeitversäumnis (siehe u. a. § 91 ZPO), da ich
während der Beratungstermine und der Fahrt dorthin einer sinnvollen Tätigkeit nicht nachgehen konnte
(Hausaufgabenbetreuung, Haushaltsführung, Weiterbildung etc.). 2 x 8 Stunden für die Wahrnehmung der Termine in
Nürnberg und 2 x5 Stunden für die Termine bei RA Herrn Eckstein in Würzburg. (Summe gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen ergänzen) ?? EUR. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass in allen sozialgerichtlichen Verfahren
Kostenfestsetzungsanträge von den Rechtsanwälten gestellt worden seien. Außerhalb dieser
Kostenfestsetzungsverfahren finde ihrerseits keine weitere Erstattung von Kosten statt. Im Übrigen seien die vom
Kläger behaupteten Kosten nicht erstattungsfähig, weil es sich einerseits um keine zweckentsprechende
Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen handele und sie andererseits nicht nachgewiesen seien. Der Kläger
legte daraufhin Bestätigungen des Rechtsanwaltes Eckstein und des Rechtsanwaltes Holzschuher vor, worin
Besprechungstermine am 30.04.2008 und am 08.09.2008 bzw. am 23.04.2008 bestätigt wurden. Das ÖAZ bestätigte
eine Beratung im Spätsommer 2007. Außerdem legte der Kläger eine Quittung der Rechtsanwälte Macht & Eckstein
über 10 EUR vor. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.07.2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
des Sozialgerichts den dem Kläger von der Beklagten zu erstattenden Betrag auf 101,40 EUR fest. Diese
berechneten sich wie folgt: Fahrtkosten Kanzlei Macht & Eckstein, Würzburg – Hassfurt – Würzburg, 138 km á 0,30
EUR 41,40 EUR Porto, Schreibauslagen, pauschal 5 x 12,00 EUR 60,00 EUR gesamt 101,40 EUR. Die Beklagte habe
sich mit Schreiben vom 30.06.2009 mit der Erstattung einer Informationsfahrt zum Prozessbevollmächtigen sowie
einer Pauschale von 12,00 EUR je Verfahren einverstanden erklärt. Die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten,
die so niedrig wie möglich zu halten seien, müssten tatsächlich entstanden sein und in einem ursächlichen
Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stehen. Kosten, die vor der Antragstellung oder im Zusammenhang mit anderen
Gerichtsverfahren entstanden seien, unterfielen demnach nicht dem gegenständlichen Kostenfestsetzungsverfahren.
Erstattungsfähig seien zudem nicht alle Aufwendungen, die ein Beteiligter für notwendig halte, sondern lediglich
diejenigen Aufwendungen, die eine verständige Partei zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten könne. Nach
dem Kommentar Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer seien die Kosten für eine notwendige Informationsreise zum
Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig, der nicht in der Nähe des Beteiligten wohne, sondern am Gerichtssitz.
Triftige Gründe für weitere Informationsreisen im gegenständlichen Rechtsstreit seien nicht ersichtlich. Vielmehr
könne davon ausgegangen werden, dass in der Regel der Informationsaustausch vom Anwalt zum Mandanten laufe,
der wiederum im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes seine Auslagen erstattet bekomme. Keine
notwendigen Kosten seien Entschädigungen für allgemeinen Zeitverlust des Beteiligten. Hiergegen hat der Kläger am
01.08.2008 Erinnerung eingelegt. Beide Termine bei Rechtsanwalt Holzschuher und der ÖAZ seien für die
Rechtsverfolgung unbedingt notwendig gewesen. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO gelte für die Kostenerstattung die
für die Entschädigung von Zeugen in anzuwendenden Vorschriften entsprechend. § 19 JVAG bestimme für die
Entschädigung von Zeugen, dass hinsichtlich des Fahrtkostenersatzes § 5 JVEG anzuwenden sei. Somit sei auch §
5 Abs. 5 JVEG zu beachten. Das Gleiche gelte für § 21 JVEG. Außerdem sei bei der Kostenerstattung zu
berücksichtigen, dass er zu den jeweiligen Terminen immer mit dem Auto gefahren sei, da sowohl seine Wohnung
vom Bahnhof in Hassfurt als auch die Kanzleien von den Bahnhöfen in Würzburg bzw. Nürnberg teils mehr als 2 km
entfernt seien. Dies sei bei der Kostenerstattung ebenso wie § 21 JVEG bei der Entschädigung für Nachteile bei der
Haushaltsführung zu berücksichtigen. Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und den Vorgang zu
endgültigen Entscheidung der 2. Kammer vorgelegt. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Sachlich konnte die Klage nicht zum Erfolg führen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss
hat zurecht nur eine Informationsfahrt berücksichtigt. Die Pauschale Erstattung für Porto und Schreibauslagen war
auch nur deshalb möglich, weil die Beklagte dem zugestimmt hat. Bezüglich der Gründe kann im Wesentlichen auf
die zutreffenden Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss Bezug genommen werden. In entsprechender
Anwendung des § 136 Abs. 3 SGG hatte das Gericht die Möglichkeit, von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses folgt und dies in
seiner Entscheidung feststellt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die vom Kläger nach dem JVEG geltend
gemachten Kosten lediglich die im Zusammenhang mit dem Termin vom 18.02.2009 aufgrund der Anordnung des
persönlichen Erscheinens gegenüber dem Gericht und nicht gegenüber der Beklagten geltend zu machenden Kosten
sein können. Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.