Urteil des SozG Würzburg vom 04.05.2009

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Sozialgericht Würzburg
Urteil vom 04.05.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 4 KG 17/08
I. Der Bescheid der Beklagten vom 27.06.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 07.08.2008 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ab Januar
2008 in gesetzlicher Höhe zu gewähren und hierbei bei der Einkommensberechnung die dem Ehemann der Klägerin
gezahlte Auslöse als zweckbestimmte Zahlung nicht mit an-zusetzen. III. Die Beklagte hat die außergerichtlichen
Kosten der Klägerin zu tragen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für die Zeit ab Januar 2008 einen Anspruch auf Kinderzuschlag
nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) hat.
Bereits im Zeitraum von Juli 2007 bis Dezember 2007 war bei der Bewilligung von Kinderzuschlag für die drei Kinder
der Klägerin strittig gewesen, ob und gegebenenfalls wie Zahlungen für Übernachtung und Verpflegung, die im
Zusammenhang mit auswärtiger Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin angefallen waren, als Einkommen zur
Bedarfsdeckung berücksichtigt werden konnten. Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens wurde seiner-zeit keine
Vorlage von Einzelnachweisen für Unterkunfts- und Verpflegungskosten verlangt und gleichwohl mit Bescheid vom
20.12.2007 dem Widerspruch abgeholfen.
Am 13.01.2008 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Zahlung von Kinderzuschlag für ihre drei Kinder. Die
Beklagte ermittelte für den Januar 2008 aus der Arbeitnehmertätigkeit des Ehemanns der Klägerin ein monatliches
Bruttoeinkommen in Höhe von 2.213,98 Euro - basierend auf Durchschnittswerten für die Monate Januar bis April
2008 unter Einbeziehung von Sonderzahlungen. Hiervon wurden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von
355,31 Euro und weiterhin, weil Werbungskosten, Kfz-Haftpflichtversicherung und Versicherungspauschale den Betrag
von 100 Euro nicht über-stiegen, nur noch der Freibetrag für Erwerbstätigkeit in Höhe von 310 Euro in Abzug gebracht.
Zu den somit anrechenbaren Erwerbseinkünften in Höhe von 1.548,67 Euro wurde noch ein anteiliger Betrag aus der
Eigenheimzulage in Höhe von monatlich 161,75 Euro hinzugerechnet. Das Gesamteinkommen wurde somit mit einem
Betrag von 1.710,42 Euro festgestellt. Dem wurden der Regelbedarf für die Klägerin, ihren Ehegatten und die drei
Kinder in Höhe von 1.248 Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 530 Euro gegenübergestellt. Nach
Gegenrechnung von Kindergeld für die drei Kinder in Höhe von insgesamt 462 Euro verblieb ein Gesamtbedarf von
monatlich 1.316 Euro.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27.06.2008 fest, dass der Klägerin für die Zeit ab Januar 2008 ein
Anspruch auf Kinderzuschlag nicht zustehe, da das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft (1710,42 Euro) den Bedarf
(11.316,00 Euro) decke. In den zu Grunde gelegten Berechnungen waren Zahlungen seitens des Arbeitgebers für
auswärtige Unterkunft und für Verpflegungsmehraufwand enthalten, die voll als bedarfsdeckendes Einkommen
angerechnet wurden.
Am 14.07.2008 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und führte in einem weiteren Schreiben aus, dass
insbesondere die Übernachtungs- und Verpflegungspauschalen, die vom Arbeitgeber für die Auswärtstätigkeit bezahlt
worden seien, in Abzug zu bringen seien. Die Beklagte kam nach interner Prüfung - im Hinblick auf eine Weisung vom
23.05.2008 - zum Ergebnis, dass Auslöse und Spesen weiterhin als Einkommen zu berücksichtigen seien. Eine
Qualifizierung dieser Einkünfte als zweckbestimmte Einnahmen komme nicht in Betracht. Vom Einkommen
abzusetzen seien allerdings die in § 6 der ALG II-Verordnung (ALG II-V) genannten Beträge. Ohne weitere
Ermittlungen wies die Beklagte den Widerspruch sodann mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2008 zurück.
Mit Schreiben vom 05.09.2008 erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am 08.09.2008 Klage zum
Sozialgericht Würzburg. Sie machte geltend, dass ihr Ehemann als Monteur im Akkordlohn beschäftigt sei, wobei es
sich um eine Reisetätigkeit im gesamten Bundesgebiet mit wechselnden Einsatzorten handele. Die Arbeitsstätte des
Ehemanns der Klägerin sei im streitgegenständlichen Zeitraum der Flughafen in M. gewesen. Eine tägliche Rückkehr
an den Familienwohnort sei ausgeschlossen gewesen. Es seien erhebliche Aufwendungen für die Unterkunft am
Arbeitsort und auch Mehrkosten für die tägliche Verpflegung angefallen. Auch wenn es sich bei den Zahlungen des
Arbeitgebers um pauschalierte Beträge handele, ändere dies nichts daran, dass es sich um zweckbestimmte
Einnahmen handele, die nicht Teil des Einkommens seien. Da für die Vergan-genheit keine Belege für die getätigten
Aufwendungen gefordert wurden, seien solche auch nicht aufbewahrt worden.
Im Weiteren wurde dann doch eine Quittung über 76 Übernachtungen mit Frühstück im Zeitraum vom 07.01.2008 bis
27.06.2008 über einen Gesamtbetrag von 1.216 Euro vorgelegt, der am 27.06.2008 ausgestellt worden war.
Vermieterin des Übernachtungsquartiers war eine Frau S. (S. , P.).
Die Klägerseite wies darauf hin, dass das Landessozialgericht Thüringen in seiner Entscheidung vom 08.03.2005
(Az.: L 7 AS 112/05 ER) zu dem Ergebnis gekommen sei, dass steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit sowie Sonn-
und Feiertagszuschläge nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II als zweckbestimmte Einnahmen im Rahmen der Berechnung
des ALG II nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. Dieser Fall sei mit dem vorliegen-den absolut vergleichbar.
Es sei auch nicht als nachteilig anzusehen, dass die Kompensation in Form einer Pauschale abgegolten werde und
nicht in einer unmittelbaren Spesenabrechnung.
Auf Nachfrage des Gerichts wurde mitgeteilt, dass für die Fahrten zu den auswärtigen Arbeitsstellen ein Transport in
einem Firmenfahrzeug erfolgt sei, so dass hierfür keine weiteren Kosten angefallen oder abgerechnet worden seien.
Aus den vorgelegten Lohnunterlagen ist zu ersehen, dass die Übernachtungen im streitgegenständlichen Zeitraum
vom Arbeitgeber offensichtlich mit einem Pauschalbetrag von jeweils 20 Euro abgerechnet wurden und der
Verpflegungsmehraufwand, je nachdem ob eine ganztägige auswärtige Tätigkeit oder an Tagen der Ankunft bzw.
Heimfahrt nur eine anteilige Tätigkeit vorlag, mit einer Verpflegungspauschale in Höhe von 24 oder 12 oder 6 Euro
Berücksichtigung fand. Die Anzahl der gezahlten - ebenso wie der abgerechneten - Übernachtungstage betraf im
streitgegenständlichen Zeitraum 76 Tage.
Die Klägerin beantragt: 1. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 07.08.2008 und der Bescheid der Beklagten
vom 27.06.2008, mit dem die Zahlung von Kinderzuschlag abgelehnt wurde, werden aufgehoben. 2. Die Beklagte wird
verurteilt, Kinderzuschlag für die Kinder der Klägerin Andreas, Daniel und Dominik, in Höhe der gesetzlichen
Vorschriften seit 01.01.2008 zu bezahlen, wobei das der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehende Einkommen
ohne Einrechnung der dem Ehemann der Klägerin gezahlten Auslöse zu ermitteln ist. 3. Die Beklagte trägt die
Kosten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten der Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben
(§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Klage ist zur Überzeugung des Gerichtes auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von
Kinderzuschlag in der Zeit ab Januar 2008, wobei im Rahmen der Berechnung der gesetzlichen Höhe die Zahlungen
für Unterkunft und Verpflegung als zweckbestimmte Einnahmen außer Ansatz zu bleiben haben.
§ 6a BKGG sieht vor, dass Personen für die in ihrem Haushalt lebenden unverheirateten Kinder unter anderem dann
einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben, wenn sie für diese Kinder Anspruch auf Kindergeld haben, mit Ausnahme
des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) in Höhe eines Betrages verfügen, der zwischen dem Mindestbetrag nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKKG und dem
Höchstbetrag, der aus der Summe zwischen dem Mindest-betrag nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG und dem
Gesamtkinderzuschlag nach § 6a Abs. 2 BKGG besteht, verfügen und durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit
nach § 9 SGB II vermieden wird.
Aus den Akten ergibt sich und zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf
Kinderzuschlag nach § 6a BKGG haben kann, weil bei ihr drei minderjährige Kinder im Haushalt wohnen, für die
Anspruch auf Kindergeld besteht, und die Familie über ein Mindesteinkommen nach § 6a Abs. 4 BKGG verfügt.
Dabei ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstrittig und für das Gericht nachvollziehbar, dass der verbleibende
Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, der aus der Klägerin, ihrem Ehemann und den drei Kindern besteht bei 1.316
Euro monatlich liegt. Dies ergibt sich aus den Regelsätzen für jedes Kind in Höhe von 208 Euro und den Regelsätzen
für die Eltern in Höhe von jeweils 312 Euro. Hinzu kommen Kosten der Unterkunft, für die ein Betrag von 530 Euro als
angemessen angesetzt wird. Dieser Betrag wird als die entsprechende Mietobergrenze angesehen, obwohl die
tatsächlichen Kosten für Schuldzinsen, selbstbeschaffte Brennstoffe, Wasserverbrauch, Müllabfuhr,
Schornsteinfeger, Grundsteuer und Gebäudeversicherung um 139,87 Euro höher, d.h. bei einer Summe von 669,87
Euro liegen. Die Auffassung des Gerichts, wonach bei selbstgenutztem Wohneigentum ein Überschreiten der
Mietobergrenze in einer Höhe bis zu 20% noch als angemessen hingenommen werden kann, ist bisher in der
obergerichtlichen Rechtsprechung nicht bestätigt worden. Dementsprechend ergibt sich unter Gegenrechnung von
jeweils 154 Euro Kindergeld für die drei Kinder der beschriebene verbleibende Gesamtbedarf in Höhe von 1.316 Euro.
Das diesem Bedarf gegenüberstehende Einkommen wurde von der Beklagten auf eine Höhe von 1.710,42 Euro
monatlich ermittelt. Dies entspricht aus Sicht des Gerichtes nicht den Vorschriften des § 11 Abs. 2 SGB II i.V.m. der
ALG II-V. Zwar billigt das Gericht die Vorgehensweise der Beklagten, zur Vermeidung von ständigen
Zuständigkeitswechseln eine Durchschnittsbildung der Einkünfte über den jeweiligen Bewilligungsabschnitt
vorzunehmen. Der Nachteil dieses Verfahrens liegt allerdings darin, dass entweder immer mit vorläufigen
Bewilligungen gearbeitet werden muss oder - wie im vorliegenden Fall - eine an sich zur Deckung laufenden Bedarfs
erforderliche Zahlung selbst bei zutreffender Berechnung erst zum Ende des Bewilligungsabschnittes und damit für
sechs Monate im Nachhinein zur Auszahlung gelangt wäre.
Die Beklagte hat zutreffend ermittelt, dass die durchschnittlichen Steuern und Sozialversicherungsbeträge bei 355,31
Euro lagen und dass dem Ehemann der Klägerin ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit in Höhe von 310 Euro monatlich
zukommt.
Zur Überzeugung des Gerichtes ist zwar die reine Berechnung der Einnahmen aus Arbeitnehmertätigkeit für den
entsprechenden Zeitraum in Höhe von 2.213,98 Euro rechnerisch zutreffend vorgenommen worden, jedoch wurden
hierbei nach der vom Gericht zu-letzt gewonnenen Auffassung zu Unrecht Zahlungen des Arbeitgebers für
Übernachtung und Verpflegung mit einbezogen. Das Gericht ist letztlich im Anschluss an die Rechtsprechung des
Landessozialgerichts Thüringen (a.a.O) zum Ergebnis gelangt, dass derartige Zahlungen für Verpflegung und
Übernachtung als zweckbestimmte Zahlungen nicht unter die allgemeine Einkommensberechnung fallen. Dies führt
dazu, dass die Monatseinkünfte um die entsprechenden Beträge zu kürzen waren und dementsprechend von einem
Anspruch der Klägerin auf die Zahlung von Kinderzuschlag in gesetzlicher Höhe auszugehen ist.
Dabei ist die Berechnung der Beklagten schon deshalb unzutreffend gewesen, weil die Beklagte zu Unrecht
tatsächliche Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin nicht in Ansatz gebracht hat.
Bei der Berücksichtigung von tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten wäre jedoch zu beachten gewesen, dass
diese erst dann Berücksichtigung finden könnten, wenn sie den Grundbetrag von 100 Euro in der Aufsummierung mit
den anderen allgemeinen Werbungskosten, der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Versicherungspauschale über-
schreiten. Dies würde dazu führen, dass ein Betrag von knapp 40 Euro monatlich wegen der Berücksichtigung im
allgemeinen Erwerbstätigenfreibetrag noch ohne Auswirkung geblieben wäre und dann erst die übersteigenden Kosten
zu beachten gewesen wären. Bei der Annahme, dass überschlägig rund 200 Euro monatlich Übernachtungskosten tat-
sächlich belegt sind, wäre als zusätzlicher Berücksichtigungsbetrag somit ein Betrag von rund 160 Euro in Betracht
gekommen, der nicht dazu geführt hätte, dass ein Einkommen unterhalb des verbleibenden Gesamtbedarfes
entstanden wäre.
Das Gericht ist nicht der Auffassung, dass anstelle tatsächlich nachgewiesener Aufwandskosten in derartigen Fällen
die steuerlichen Pauschalen einfach direkt in Ansatz gebracht werden dürften. Zu berücksichtigen wäre allerdings
gewesen, dass die Beklagte keine konkrete Aufforderung zur Einreichung entsprechender Nachweise vorgenommen
hatte, und darüber hinaus, dass die Beklagte die Änderung ihrer Rechtsauffassung ge-genüber den Vorzeiträumen
nicht rechtzeitig der Klägerseite mitgeteilt hatte, so dass sich diese zur umfänglichen Sammlung von Belegen für
entsprechende Aufwandskosten gar nicht veranlasst sah. Im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Gerichtes zur
Zweckbestimmtheit der Zahlungen kam es auf derartige Nachweise jedoch nicht an.
Dabei spielen die steuerlichen Pauschalen – trotz der zuvor abgelehnten unmittelbaren Geltung - jedoch aus Sicht des
Gerichtes insofern eine Rolle, als sie im Rahmen der Zweckbestimmung von Zahlungen einen Rahmen bieten können,
nach dem die Angemessenheit beurteilt werden kann. Solange es – wie im vorliegenden Fall – glaubhaft gemacht ist,
dass tatsächlich Kosten für Übernachtung und Verpflegungsmehraufwand angefallen sind, sind die entsprechenden
Zahlungen des Arbeitgebers als zweckbestimmte Einnahmen einzuordnen, solange sie die entsprechenden
Pauschalwerte nicht übersteigen.
In gleichem Sinne argumentiert auch das Sozialgericht Dresden (Az.: S 21 AS 1805/08 ER) in seiner Entscheidung
vom 26.06.2008. Das einschränkende Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II solle lediglich als Korrektiv
gegen missbräuchliche privatrechtliche Gestaltungen dienen. Eine solche sei zumindest dann nicht zu unterstellen,
soweit der Gesetzgeber diese Leistungen anderweitig wie etwa im Einkommensteuerrecht oder im Beitragsrecht zur
Sozialversicherung für angemessen halte. Auch die Vorschrift des § 6 Abs. 3 ALG II-V führe zu keinem anderen
Ergebnis, denn sie behandle lediglich die Berechnung eines anzurechnenden Einkommens und sehe hierbei die
Absetzung eines weiteren Pauschbetrages unabhängig von der tatsächlichen Gewährung der
Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 6 Euro vor. Hierdurch werde aber nicht die Privilegierung des § 11 Abs.
3 SGB II eingeschränkt.
Dementsprechend ist aus Sicht des Gerichtes im vorliegenden Fall – auch wenn kein Einzelnachweis über
entsprechenden Verpflegungsmehraufwand erfolgt ist – bei der Berechnung des Einkommens der
Bedarfsgemeinschaft davon auszugehen, dass in den Zahlungen für Übernachtung und Verpflegungsmehraufwand
eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II vorliegt.
Im Übrigen ist aus Sicht des Gerichtes auch bei der Anrechnung der Eigenheimzulage die aktuelle Rechtslage und
Rechtsprechung zu berücksichtigen (vgl. u.a. BSG, Urteil v. 30.09.2008, B 4 AS 19/07 R; SG Reutlingen, Urt. v.
28.05.2008, S 4 AS 3335/06). Danach ist nicht nur im Falle einer vorherigen Abtretung an die Kredit gebende Bank die
Eigenheimzulage nicht dem allgemeinen Einkommen zuzurechnen, sondern auch bei Vorliegen entsprechender
Tilgungsleistungen. Gegebenenfalls wäre auch daran zu denken, dass im Falle der Berücksichtigung einer
Mietobergrenze ohne zusätzlichen Zuschlag die den Betrag der Mietobergrenze übersteigenden
Schuldzinsenzahlungen bei der Frage der Berücksichtigung einer Eigenheimzulage als Aufwendungen in Ansatz zu
bringen sind, d. h. zu einer Verminderung des anzurechnenden Betrages aus der Eigenheimzulage führen.
Nachdem das Gericht letztlich zum Ergebnis gelangt war, dass weitere Nachweise über tatsächlich erfolgte
Aufwendungen im Zusammenhang mit der auswärtigen Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin nicht erforderlich sind,
sondern insgesamt von einer zweckbestimmten Zahlung der entsprechend in der Lohnabrechnung enthaltenen
Beträge auszugehen ist, waren die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte war zur
Gewährung von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für die Zeit ab Januar 2008 an die Klägerin zu verurteilen, wobei
dieser Kinderzuschlag in gesetzlicher Höhe zu zahlen ist. Bei der hierzu erforderlichen Einzelfallberechnung durch die
Beklagte hat diese die Rechtsauffassung des Gerichtes zu berücksichtigen und hierbei insbesondere die Zahlungen
für Verpflegung und Übernachtung seitens des Arbeitgebers als zweckgebundene Zahlungen nicht in das verfügbare
Einkommen einzubeziehen.
Nachdem die Klägerin mit ihrer Klage Erfolg gehabt hatte und im Übrigen auch, weil Widerspruch und Klage schon
wegen der unzureichenden Hinweise und Ermittlungen der Beklagten hinsichtlich der tatsächlichen Kosten für
Übernachtung und Verpflegung die Durchführung eines Widerspruchs- und Klageverfahrens nahegelegt haben, war die
Beklagte nach § 193 SGG zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu verurteilen.