Urteil des SozG Würzburg vom 07.12.2007

SozG Würzburg: pauschal, vergütung, klinikum, erstellung, ausnahme, test, chefarzt, auflage, beweisanordnung, gerichtsakte

Sozialgericht Würzburg
Kostenbeschluss vom 07.12.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 2 SF 24/07.Ko
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 14.08.2007 wird auf 2454,97 EUR (in Worten:
Zweitausendvierhundertvierundfünfzig) festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist der vom Antragsteller geltend gemachte Zeitaufwand für die Untersuchung, testpsychologische Auswertung
und wiederholte Anrechnung bei der Beurteilung.
Der Antragsteller erstattete im zugrundeliegenden Rechtsstreit aufgrund der Beweisanordnung vom 08.05.2007 am
14.08.2007 für das Sozialgericht Würzburg ein Gutachten. Für das insgesamt 38 Seiten umfassende Gutachten stellte
der Antragsteller dem Sozialgericht am 14.08.2007 einen Betrag in Höhe von 2953,82 EUR in Rechnung. Hierbei
machte er u.a. für die Beurteilung einen Zeitaufwand von 18 Stunden und für Diktat und Durchsicht 9,50 Stunden
Zeitaufwand geltend.
Die Anweisungsstelle des Sozialgerichts kürzte mit Schreiben vom 19.09.2007 den erstattungsfähigen Betrag auf
2562,07 EUR. Die Abweichung kam dadurch zustande, dass die Anweisungsstelle die testpsychologische
Auswertung in der Beurteilung nicht berücksichtigte, da sie bereits zeitlich mit je 0,5 Stunden, also 3,5 Stunden
zusätzlich angerechnet wurde. Bei 63.579 Anschlägen errechnete die Anweisungsstelle 35 Seiten für Diktat und
Durchsicht, das ergab 8,75 Stunden. Der insgesamt errechnete Zeitaufwand von 34,78 Stunden wurde auf 35 Stunden
aufgerundet und ergab bei einem Stundensatz von 60,- EUR einen Betrag von 2100,- EUR, incl. Schreibgebühren,
Porto und Umsatzsteuer errechnete die Anweisungsstelle einen Betrag von 2562,07 EUR.
Am 01.10.2007 teilte der Antragsteller der Anweisungsstelle telefonisch mit, dass er mit der Kürzung des Gutachtens
nicht einverstanden sei. Wegen einer Sondervereinbarung mit dem Bezirksrevisor Herrn S. stehe ihm der geltend
gemachte Betrag zu. Mit Schriftsatz vom 02.10.2007 wiederholte der Antragsteller dieses Vorbringen.
Die Anweisungsstelle hat nicht abgeholfen und die Akten dem Kostenrichter zur richterlichen Feststellung vorgelegt.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die dem Antragsteller zustehende Entschädigung war - abweichend von der Antragstelle entsprechend dem Vermerk
des Bezirksrevisor S. vom 08.07.2005 - auf 2454,97 EUR festzusetzen.
Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem seit 01.07.2004 geltenden Justizvergütungs- und -
entschädigungsgesetz (JVEG). Das Gericht ist bei der Festsetzung der Sachverständigenentschädigung an die von
dem Sachverständigen gestellten Anträgen insoweit gebunden, als es im Endergebnis nicht mehr festsetzen kann, als
der Sachverständige gefordert hat.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach
Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird das Honorar gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der
erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30
Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war. Andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine
volle Stunde ergebenden Betrages. Für die Ermittlung der Anzahl der zu vergütenden Stunden kommt es nicht auf die
vom Sachverständigen tatsächlich aufgewandten Stunden an. Dabei hängt die Zeit, die erforderlich ist, nicht von der
individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu
bestimmen (Meyer-Ladewig/Höver-Bach, JVEG, 23. Auflage, § 8 Rdnr. 8.48).
Medizinische Sachverständige erhalten nach § 9 Abs. 1 JVEG für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50,- EUR, 60,-
EUR oder 85,- EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der
Anlage 1 JVEG zuzuordnen ist. Die Anweisungsstelle hat zutreffend einen Stundensatz für das Gutachten in Höhe
von 60,- EUR angesetzt.
Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ergibt sich, dass sich die Anzahl der zu vergütenden Stunden nicht daran orientiert, wie
viele Stunden der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens aufgewandt hat, sondern daran, wie viele Stunden
für die Erstattung des Gutachtens erforderlich, also notwendig gewesen sind. Auch wenn der erforderliche Zeitaufwand
vom tatsächlichen Zeitaufwand des Sachverständigen abweichen kann, ist der tatsächliche Zeitaufwand ein
gewichtiges Indiz für die erforderliche Zeit.
Im vorliegenden Fall ist eine Überprüfung des tatsächlichen Zeitaufwandes in der vom Antragsteller vorgelegten
Rechnung für Diktat und Beurteilung nur eingeschränkt möglich und auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht,
weil er pauschal Aktenstudium und Diktat und Korrektur nach Seitenzahlen angegeben und die Tests pauschal mit je
0,5 Stunden berechnet hat. Damit ist der Grundannahme, der Sachverständige mache in seiner Kostenrechnung
seinen tatsächlichen Zeitaufwand geltend, der Boden entzogen.
Die Kostenberechnung des Antragstellers entspricht nur teilweise der Vereinbarung mit dem Bezirksrevisor S. Die
Vereinbarung lautet wie folgt: "Vermerk zu den Schmerzgutachten von Dr. A., Chefarzt der Abteilung für
Schmerztherapie am Klinikum D.; nach telefonischer Vereinbarung mit ihm von heute können aufgrund der hier
gegebenen besonderen Begutachtungssituation bei der Erstellung eines Schmerzgutachtens alle Untersuchungen und
psychologischen Tests durch eine(n) Psychotherapeutin, Motopäden und Psychotherapeuten (Dipl. Psychologen)
ausnahmsweise über den Zeitaufwand abgerechnet und vergütet werden. Je Test werden 0,50 Stunden angesetzt.
Ferner erhält er für ein durchgeführtes Literaturstudium (mit Ausnahme der "Roten Liste") pauschal eine Stunde, egal
wie viele Fundstellen er auch zitiert. Von ihm zudem beantragte Sachkosten nach DKG-NT, Spalte 6, für die
psychischen Tests werden erstattet. München, 08.07.2005 S.".
Nach dieser Vereinbarung und der Seitenzahlfeststellung der Anweisungsstelle ergibt sich folgende Berechnung:
Aktenstudium 4,17 Stunden 7 Testungen a 0,50 Std. 3,50 Stunden Untersuchung durch den Sachverständigen von
8.30 bis 12.00 Uhr 3,5 Stunden Abfassung des Gutachtens 13,36 Stunden Diktat und Durchsicht 8,75 Stunden
Insgesamter Zeitaufwand 33,28 Stunden gerundet 33,50 Stunden x 60,- EUR = 2010,- EUR Schreibgebühren 48,-
EUR Porto 5,- EUR --- Zwischensumme 2063,- EUR 19 % Umsatzsteuer 391,97 EUR --- insgesamt 2454,97 EUR.
Die Anweisungsstelle hat zu Recht die testpsychologische Auswertung der 7 Testungen, die bereits pauschal mit 3,50
Stunden angesetzt sind, nicht erneut bei der Abfassung des Gutachtens sowie bei Diktat und Durchsicht
berücksichtigt. Denn dies wäre eine zweifache Anrechnung, die auch nicht mit der Vereinbarung vom 08.07.2005
begründbar ist.