Urteil des SozG Würzburg vom 14.11.2006

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Sozialgericht Würzburg
Urteil vom 14.11.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 4 R 629/04
I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 349,00 Euro zu zahlen. II. Die Beklagte hat die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte wegen einer Rentenüberzahlung an die verstorbene Versicherte
M. R. einen weiteren Betrag an die Klägerin zurückzuzahlen hat.
Die verstorbene Versicherte M. R., geb. 1918 und gest. 12.08.2003, bezog von der Klägerin eine Altersrente mit
einem monatlichen Nettozahlbetrag von 439,18 Euro. Nachdem der Klägerin im Oktober 2003 der Todesfall bekannt
geworden war, veranlasste sie eine Zahlungseinstellung. Die Renten für die Monate September 2003 und Oktober
2003 waren bereits auf das Konto der verstorbenen Versicherten, das bei der Beklagten geführt, wurde überwiesen
worden. Die Niederlassung Rentenservice machte für die Klägerin mit Schreiben vom 20.10.2003 bei der Beklagten
eine Rentenüberzahlung in Höhe von 854,00 Euro geltend und bat darum den überzahlten Betrag zurück zu
überweisen.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Rückzahlung in Höhe von 505,00 Euro. Die Zweigstelle G. der Beklagten
teilte im Übrigen mit, dass das Konto keine weitergehende Deckung aufweise und der zurückgeforderte Betrag nicht
zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet worden sei, sondern zwischenzeitlich folgende Verfügungen erfolgt
seien:
4,50 Euro am 30.08.2003 zu Gunsten der Kreissparkasse S., 1.542,13 Euro am 11.09.2003 zu Gunsten Bestattungen
M., 2,16 Euro am 23.09.2003 zu Gunsten der Stadtwerke S., 2,50 Euro am 25.09.2003 zu Gunsten der
Kreissparkasse S., 4,50 Euro am 30.09.2003 zu Gunsten der Kreissparkasse S.
In zwei Aktenvermerken vom 18.11.2003 ist festgehalten, dass die Beklagte angegeben hatte, nicht nachvollziehen
zu können, wer die Beerdigungskosten überwiesen habe; es habe niemanden gegeben, der eine Kontovollmacht
gehabt habe. Das Beerdigungsinstitut gab an, dass die Beerdigung von einer Frau M. D. in die Wege geleitet worden
sei.
Die Beklagte führte im folgenden Anhörungen des Beerdigungsinstituts M. und der Frau M. D. durch und forderte
diese jeweils auf, den Restbetrag in Höhe von 349,00 Euro zu überweisen. Beide lehnten eine Rückzahlung ab. In
diesem Zusammenhang wurde durch telefonische Erkundigungen abgeklärt, dass eine rückwirkende Übernahme von
Beerdigungskosten durch die Stadt S. nicht möglich sei und die verstorbene Versicherte auch keinen Anspruch auf
Sterbegeld gehabt habe.
Am 12.05.2004 erließ die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Rückforderungsbescheid über einen Betrag in Höhe
von 349,00 Euro, gegen den die Beklagte Widerspruch einlegte und ausführte, dass bereits vor Eingang des ersten
Rückzahlungsverlangens die angefallenen Beerdigungskosten mit Überweisung vom 10.09.2003 beglichen worden
seien. Die Zahlung müsse als eine solche nach den Regeln einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag
betrachtet werden, wenn man die Auffassung vertreten sollte, dass die Auftraggeberin der Überweisung, Frau D. keine
Kontovollmacht oder Zeichnungsberechtigung gehabt habe. Frau D. habe sich allerdings schon mehrfach in der
Vergangenheit als Freundin der Erblasserin um deren Angelegenheiten gekümmert. § 118 Abs. 3 Satz 3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) spreche nur von einer anderweitigen Verfügung und stelle nicht auf eine
berechtigte oder unberechtigte Verfügung ab.
Mit Schreiben vom 25.08.2004 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg und trug vor, dass die Beklagte
die Rücknahme des Rückforderungsbescheides vom 12.05.2004 beantragt habe. Die Klägerin sei nicht berechtigt ein
Rücküberweisungsbegehren nach § 118 Abs. 3 SGB VI gegen ein Geldinstitut in der Handlungsform des
Verwaltungsaktes geltend zu machen, weshalb sie nunmehr eine allgemeine Leistungsklage erhebe.
Die Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 26.09.2004, dass es keine Rolle spiele, ob Frau D. eine
Verfügungsberechtigung besessen habe oder nicht, da die Beerdigungskosten sowieso als Nachlassverbindlichkeiten
hätten gezahlt werden müssen. Man müsse auch von einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ausgehen,
wenn man die Auffassung vertreten sollte, dass die Auftraggeberin der Überweisung keine Kontovollmacht oder
Zeichnungsberechtigung gehabt habe. Gemäß Rückforderungsbescheid würden auch nur solche Beträge gefordert, die
nach dem 01.09.2003 gezahlt worden seien; dies betreffe nur eine Zahlung vom 29.09.2003 in Höhe von 439,18 Euro.
Es sei auch nicht erkennbar, wie sich der geforderte Betrag zusammensetze.
Die Klägerin trug mit Schreiben vom 27.09.2004 vor, dass die Tatsache, dass das Konto nach Rücküberweisung des
restlichen Geldbetrages einen Sollstand aufweisen würde, außer Acht bleibe, da die Beklagte eine Verfügung einer
nicht Berechtigten zugelassen habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2006 trägt der Bevollmächtigte der Beklagten vor, dass seitens der Frau D.
nach dem Tod von Frau R. noch eine Einzahlung auf das Girokonto vorgenommen worden sei. Es handele sich
hierbei um einen Betrag von 500,00 Euro, der aus einem Sparbuch stamme, das der Frau D. von der Frau R.
zivilrechtlich im Todesfall zugefallen sei.
Das Gericht hörte im folgenden den Bediensteten der Beklagten, Herrn M. F. und Frau D. als Zeugen. Der Zeuge F.
gibt an, dass die Verfügung bezüglich des Bestattungsinstituts nicht in der Filiale in G., sondern in S. getätigt worden
sei. Die Zeugin D. gibt an, dass sie vor dem Tod von Frau R. an der Bank keine Bankgeschäfte für sie gemacht habe.
Es habe ein Sparbuch gegeben, das ihr nach dem Tod zugefallen sei, das sie aber eigentlich gar nicht haben wollte.
Von diesem Geld sei auch die Rechnung der Friedhofsverwaltung bezahlt worden und ein Kontoausgleich mit dem
Girokonto vorgenommen worden. Im Mai 2005 habe sie noch einmal 500,00 Euro abgehoben und an einen Neffen der
verstorbenen Versicherten in Kasachstan überbringen lassen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 349,00 Euro zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Rentenakte der
Klägerseite bezüglich der verstorbenen Versicherten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben
(§§ 51, 54 Abs. 5, 57, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten zwar anfänglich einen Rückforderungsanspruch durch Bescheid geltend
gemacht. Sie hat jedoch im Verlauf des Verfahrens erkannt, dass sich die Beklagte zu ihr in keinem Sozialrechts-
oder Unterordnungsverhältnis befindet und somit eine Rückforderung durch Bescheid nicht in Betracht kam. Richtige
Klageart ist daher die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG.
Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin gegenüber der Beklagten einen materiell-rechtlichen Anspruch auf
Rückzahlung eines Geldbetrages in der geltend gemachten Höhe hat.
Es ist offensichtlich, dass die am 12.08.2003 verstorbene Versicherte gegenüber der Klägerin keinen Rentenanspruch
für die Monate September und Oktober 2003 mehr haben konnte und die Ende August bzw. Ende September erfolgten
Zahlungen der Klägerin ohne Rechtsgrundlage erfolgt waren. Hierzu bestimmt § 118 Abs. 3 Sätze 1 u. 2 SGB VI,
dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto eines Geldinstituts im Inland
überwiesen werden, als unter Vorbehalt erbracht gelten; das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem
Träger der Rentenversicherung zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Ein solches
Rückforderungsverlangen wurde von der Rentenzahlstelle - Deutsche Post Niederlassung Rentenservice L. - am
20.10.2003 an die Beklagte gerichtet und dann noch einmal ausdrücklich im Anhörungsschreiben vom 09.03.2004
sowie in dem als Bescheid bezeichneten Schreiben vom 12.05.2004 bekräftigt.
Der Rückforderungsbetrag wurde dabei zutreffend zunächst auf den Betrag zweier Monatsrenten der verstorbenen
Versicherten M. R., das heißt auf 854,00 Euro beziffert. Nachdem die Beklagte am 29.10.2003 eine Rückzahlung in
Höhe von 505,00 Euro veranlasst hatte und eine weitergehende Rückzahlung wegen des nicht ausreichend
Kontostandes abgelehnt hatte, ergab sich ein Differenzbetrag von 349,00 Euro, der noch offen war.
§ 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI legt zwar fest, dass eine Verpflichtung zur Rücküberweisung nicht bestehe, soweit über
den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei, es sei denn, dass
die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen könne. Bei Eingang der Rückforderung Ende Oktober 2003 waren
bereits andere Verfügungen in entsprechender Höhe getätigt, sodass die Beklagte aus dieser Vorschrift nur eine
Verpflichtung zur Rückzahlung in Höhe des noch vorhandenen Guthabens sah.
Zwar ist die Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI mit der Rückforderungsmöglichkeit gegenüber dem Geldinstitut nicht
so ausgestaltet, dass sie für sämtliche Fälle in denen eine Rückforderung nach § 118 Abs. 4 SGB VI nicht in Betracht
kommt, nicht durchsetzbar ist oder aus anderen Gründen nicht erfolgversprechend ist, als eine Art Schadensersatz
eine Leistungspflicht des kontoführenden Geldinstitutes begründet. Derzeit ist beim Bundessozialgericht die Frage
anhängig, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen eine anscheinend berechtigte Abhebung unter Nutzung der EC-Karte
und der zugehörigen Geheimzahl erfolgt ist, gleichwohl aber seitens des Geldinstitutes keine Verfügungsperson
benannt werden kann, gegen die ein Rückforderungsverlangen nach § 118 Abs. 4 SGB VI gerichtet werden könnte (B
4 R 79/06 R). Diese Frage ist jedoch für den hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht vorgreiflich.
Für das Gericht ergibt sich bereits aus der vorliegenden Rechtsprechung, dass ein Freiwerden von der
Rücküberweisungsverpflichtung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nur dann vorliegen soll, wenn es sich bei der
anderweitigen Verfügung um eine berechtigte Verfügung handelte. Zwar sieht das Gericht entgegen der Auffassung
der Klägerin im Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.12.1998 (B 9 V 48/97 R) keine unmittelbare obergerichtliche
Regelung dieser Rechtsfrage. Aus der Zusammenschau mit den Entscheidungen des SG Münster vom 07.05.2002 (S
16 RA 12/02), des LSG Berlin vom 10.02.2004 (L 6 RA 51/01) und des LSG Baden Württemberg vom 29.11.1994 (L
13 J 560/94) kommt das Gericht aber zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine anderweitige Verfügung im
Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI vorgelegen hat.
Entgegen den Behauptungen der Beklagten sieht es das Gericht als zutreffend an, dass die verfügende Frau D. vor
dem Tod der verstorbenen Versicherten keinerlei Bankgeschäfte für diese getätigt hatte. Auch aus der Tatsache,
dass es sich bei der Verfügung um die Bezahlung einer Bestatterrechnung handelte und die Zeugin D. hierzu auch
eine Einzahlung auf das Konto vorgenommen hatte, ergibt sich für das Gericht keine andere rechtliche Beurteilung. Im
Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag kann kein Zugriff auf Geldbeträge, die einen Rückzahlungsanspruch
nach § 118 Abs. 4 SGB VI auslösen, gedeckt sein; das Gericht sähe aber auch ansonsten keine ausreichende
Berechtigung. Die Beklagte hat zugelassen, dass die Zeugin D. als Nichtberechtigte über das Konto der verstorbenen
Versicherten verfügt hat.
Die Klägerin konnte sich auch auf die fehlende Verfügungsberechtigung und damit die fehlende Wirksamkeit der
anderweitigen Verfügung berufen. Zwar ist der Einwand der Beklagten, dass bei einer strengeren Auslegung der
Verfügungsberechtigung hier in einer ganzen Reihe von Todesfällen Probleme auftreten könnten, nicht ganz von der
Hand zu weisen. Andererseits erscheint es aber auch sachgerecht, in derartigen Fällen frühzeitig die Sozial- und
Ordnungsbehörden einzuschalten, weil dann ggf. ein Aufkommen dieser Stellen für Bestattungskosten nicht an einer
verspäteten Antragstellung scheitern würde.
Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung (BSG, Urt. v. 01.09.1999, B 9 V 6/99 R) zudem, dass eine
Rückzahlungsverpflichtung nicht aus Guthaben auf weiteren bei dem selben Geldinstitut bestehenden Konten des
verstorbenen Versicherten gefordert werden kann; ferner ist auch der Ansicht der Beklagten zuzustimmen, dass das
vorhandene Sparbuchguthaben zivilrechtlich mit dem Tode der verstorbenen Versicherten an Frau D. zugefallen ist.
Dennoch hätte der gesamte Fall sich bei frühzeitiger Einschaltung der Sozialbehörden anders gestalten können, weil
diese die - schenkweise - Übertragung hätten anfechten können und insofern für die Bestattung auf die damals dort
noch vorhandene Geldsumme hätten zurückgreifen können.
Im Übrigen erscheint das Ergebnis dem Gericht auch insofern sachgerecht, als es nach der Beweisaufnahme als
belegt anzusehen ist, dass die Zeugin D. bei der Beklagten ausdrücklich wegen der Verfügungen nach dem Tod der
verstorbenen Versicherten nachgefragt hatte, dabei aber nicht auf die Renteneingänge nach dem Tod der
verstorbenen Versicherten hingewiesen wurde, sondern lediglich zu einem Kontoausgleich veranlasst wurde, der eine
Deckung der Rechnung des Bestattungsunternehmens ermöglichte. Die Beklagte hat also in Kenntnis aller Umstände
- außer der formalen Rückforderung - der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI anscheinend keine Beachtung
geschenkt gehabt.
Nachdem zur Überzeugung des Gerichtes die Klägerin einen Rückforderungsanspruch gegenüber der Beklagten in
Höhe von 349,00 Euro hatte, war die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages an die Klägerin zu verurteilen.
Da die Klägerin nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehört, waren nach § 197 a Abs. 1 SGG das
Gerichtskostengesetz sowie die §§ 154 bis 162 VwGO analog anzuwenden. Nach § 154 VwGO hat hierbei der
Unterliegende die Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung hat durch gesonderten Beschluss zu ergehen.
gerichtet war, kommt nach § 144 Abs. 1 SGG eine Berufung nur nach Zulassung in Betracht. Ein diesbezüglicher
Antrag war von den Beteiligten jedoch nicht gestellt worden.
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