Urteil des SozG Würzburg vom 21.07.2008

SozG Würzburg: entschädigung, fristversäumnis, verschulden, glaubhaftmachung, sorgfalt, wahrscheinlichkeit, auflage, beteiligter, pauschal, fristablauf

Sozialgericht Würzburg
Kostenbeschluss vom 21.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 2 SF 17/08.Ko
1. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung aus § 191 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom
01.06.2008 wird abgelehnt. 2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Anspruch auf Auslagenvergütung der Antragstellerin wegen Fristablauf erloschen ist.
Im Rechtsstreit S 14 R 4234/06 wurde die Antragstellerin am 01.02.2008 zur Untersuchung und Begutachtung durch
die Neurologin und Psychiaterin Dr. D. nach B. geladen. Bei der Untersuchung erhielt sie einen Entschädigungsantrag
zur Geltendmachung der mit der Untersuchung zusammenhängenden Auslagen. Ganz oben auf dem
Entschädigungsantrag ist eingerahmt der Hinweis, dass der Antrag auf Entschädigung binnen einer Frist von 3
Monaten gestellt werden muss, weil der Anspruch sonst erlischt. Die Antragstellerin füllte den Antrag am 28.04.2008
aus, übersandte ihn jedoch verspätet an das Sozialgericht Würzburg, wo der Antrag am 07.05.2008 einging.
Der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Würzburg teilte der Antragstellerin am
14.05.2008 mit, der Antrag auf Entschädigung sei abzulehnen, weil er verspätet bei Gericht eingegangen und somit
der Entschädigungsanspruch wegen Fristversäumnis erloschen sei. Falls der Antragstellerin die Ablehnung nicht
gerechtfertigt erscheine, könne sie unter Darlegung ihrer Gründe die richterliche Festsetzung der Entschädigung
gemäß § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG) be-antragen.
Mit Schreiben vom 01.06.2008 teilte die Antragstellerin mit, dass sie mit der Ablehnung nicht einverstanden sei.
Aufgrund ihrer Erkrankung sei es ihr nicht möglich gewesen, den Antrag auf Entschädigung rechtzeitig abzugeben. Da
sie für alles viel mehr Zeit brauche, mache es ihr große Probleme, zusätzliche Erledigungen zu bewältigen. Wenn
dann noch Termine einzuhalten seien, entstünden oftmals noch Blockaden, die es ihr zusätzlich er-schwerten bzw.
nicht ermöglichten, Dinge terminsgerecht zu erledigen. Da es sich nur um wenige Tage handele, bitte sie, den Antrag
zu bearbeiten.
Die 2. Kammer wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 30.06.2008 darauf hin, dass ihr Anspruch auf
Entschädigung grundsätzlich erloschen sei, da er nicht innerhalb von 3 Monaten beim Sozialgericht Würzburg
eingegangen sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, also eine Behandlung des Antrags so, als wäre er
rechtzeitig eingegangen, sei nur möglich, wenn die Antragstellerin geltend machen könne, dass sie ohne ihr
Verschulden verhindert gewesen sei, die 3-Monats-Frist einzuhalten. Das müsse sie nachweisen bzw. glaubhaft
machen. Das bisherige Vorbringen reiche dafür nicht aus.
Mit Schreiben vom 16.07.2008 teilte die Antragstellerin mit, dass die Antragstellung der Entschädigungskosten nicht
früher möglich gewesen sei, da ihre Begleitperson die Belege gehabt habe, die sie für die Antragstellung gebraucht
habe. Diese Begleitperson habe organisiert und sichergestellt, dass sie am 01.02.2008 pünktlich zum
Untersuchungstermin gekommen sei. Da er die Fahrt mit seinem PKW vorgenommen habe und dort vor Ort die
Organisation und die Kosten übernommen habe, habe er auch entsprechend die Belege gehabt. Da dieser sehr viel
unterwegs sei, habe sie die Belege nicht rechtzeitig von ihm bekommen, weil ihr letztendlich immer noch der Beleg für
das Essen gefehlt habe. Da der Begleiter den Beleg auch bis zum Abgabetermin nicht mehr gefunden habe, habe sie
schließlich den Antrag ohne den Essensbeleg abgegeben und bei Abgabe erfahren, dass diese Kosten pauschal
abgerechnet würden.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und das weitere Vor-bringen der Antragstellerin
Bezug genommen.
II.
Das Vorbringen der Antragstellerin ist als Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG und Einsetzung
in den vorherigen Stand zu werten.
Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Antrag auf Entschädigung ist erloschen, da er nicht binnen 3 Monate bei der Stelle, die den Berechtigten
herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht worden ist (§ 2 Abs. 1 JVEG).
Der Entschädigungsantrag wurde der Antragstellerin am 01.02.2008 durch die Sachverständige Dr. D. übergeben. Der
Entschädigungsantrag ging am 07.05.2008, also nach Ablauf der 3-Monats-Frist (diese lief am Freitag, den
02.05.2008 um 24 Uhr ab, da der 01.05.2008 ein gesetzlicher Feiertag war).
Auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 67 SGG scheidet aus, da die Antragstellerin nicht ohne
Verschulden verhindert war, die gesetzliche 3-Monats-Frist einzuhalten.
Die Antragstellerin wurde im Entschädigungsantrag darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Entschädigung binnen
einer Frist von 3 Monaten gestellt werden muss, weil der Anspruch sonst erlischt. Ein unverschuldetes Versäumen
der gesetzlichen Frist setzt voraus, dass ein Beteiligter diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften
Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist. Die
Versäumnis der Frist muss auch bei Anwendung der gebotenen Sorg-falt durch einen gewissenhaft und sachgerecht
Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein. Für die Vorwerfbarkeit der Fristversäumnis kommt es auf die
persönlichen Verhältnisse, insbesondere Bildungsgrad und Rechtserfahrung an. Besteht auch nur die Möglichkeit
einer unverschuldeten Fristversäumnis, scheidet die Wiedereinsetzung aus. Das Verschulden muss für die
Fristversäumnis ursächlich geworden sein (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 8. Auflage, zu § 67
Rdnr. 3).
Der Antragsteller soll Tatsachen vortragen und für die Glaubhaftmachung sorgen. Glaubhaftmachung bedeutet, dass
überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (Meyer-Ladewig a.a.O. zu § 67 Rdnr. 10 c – d).
Aus den Schriftsätzen der Antragstellerin vom 01.06.2008 und 16.07.2008 ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin
die 3-Monats-Frist versäumte, weil sie darauf wartete, dass ihre Begleitperson ihr den fehlenden Beleg für Essen
innerhalb von 3 Monaten übergebe. Da dieser sehr viel unterwegs gewesen sei, habe sie die Belege nicht rechtzeitig
von ihm bekommen. Da ihre Begleitperson den Essensbeleg auch bis zum Abgabetermin nicht mehr gefunden habe,
habe sie schließlich den Antrag ohne den Essensbeleg abgegeben.
Dieses Vorbringen zeigt, dass die Klägerin auch in der Lage gewesen wäre den Entschädigungsantrag, den sie ja
rechtzeitig ausgefüllt hat, vor Ablauf der 3-Monats-Frist ab-zugeben. Eine unverschuldete Fristversäumnis kann daher
nicht angenommen werden.
Der Beschluss ergeht kostenfrei (§ 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG) und ist nicht anfechtbar, da der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,- EUR nicht übersteigt (§ 4 Abs. 3 JVEG).