Urteil des SozG Würzburg vom 10.11.2009
SozG Würzburg: arbeitsunfähigkeit, krankengeld, eintritt des versicherungsfalls, krankheit, gerichtlicher vergleich, versetzung, krankenkasse, mobbing, arbeitsstelle, versicherungsverhältnis
Sozialgericht Würzburg
Urteil vom 10.11.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 6 KR 14/09
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Krankengeld in gesetzlicher Höhe über den 31. Juli 2008 hinaus bis 17.
November 2008 zu zahlen.
II. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember
2008 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Krankengeld über den 31. Juli 2008 hinaus bis 17. November 2008.
1. Die 1949 geborene Klägerin war ab 1990 als Sachbearbeiterin in einem Autohaus tätig, das im Jahr 2007 an die
nächste Generation übergeben wurde. Ab 21. Mai 2007 war die Klägerin arbeitsunfähig. Hintergrund hierfür war, dass
die neuen Inhaber versucht haben, die bestehenden vertraglichen Regelungen mit den Arbeitnehmern zu deren Lasten
zu ändern, wogegen die Klägerin, auch in Bezug auf Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche, vor dem Arbeitsgericht
vorgegangen ist. Dies habe nach Angeben der Klägerin dazu geführt, dass sie gemobbt worden sei.
Vom 24. Januar 2008 bis 5. März 2008 unterzog sich die Klägerin einer Reha-Maßnahme, aus der sie für die
bestehende Arbeitsstelle als Sachbearbeiterin in einem Autohaus wegen unüberbrückbarer Differenzen mit dem
Arbeitgeber als arbeitsunfähig entlassen wurde. Bei einem anderen Arbeitgeber sei der Klägerin diese Art von
Tätigkeit weiterhin zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen in Früh- und Spätschicht ohne wesentliche Einschränkungen ausgeübt
werden. Am 11. Juli 2008 erklärte die behandelnde Neurologin und Psychiaterin Dr. W., dass die Klägerin auf nicht
absehbare Zeit arbeitsunfähig sei. Am 21. Juli 2008 führte Dr. W. gegenüber dem MDK aus, dass wesentlich die
Klärung der arbeitsrechtlichen Situation sei. Am 24. Juli 2008 stehe ein Gerichtstermin zur Klärung von
Schmerzensgeld an. Von ihrer Seite aus bestehe weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 25. Juli 2008
erklärte die Beklagte, dass der Klägerin eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz wegen unüberbrückbarer Differenzen
nicht mehr möglich sei. Die Klägerin könne ihre bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einem Autohaus ab sofort
bei einem anderen Arbeitgeber wieder ausüben. Eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuchs liege nicht
mehr vor. Die Krankengeldzahlung werde daher mit dem 31. Juli 2008 eingestellt. Dagegen legte die Klägerin am 28.
Juli 2008 Widerspruch ein. Unter dem 31. Juli 2008 erklärte der MDK nach Aktenlage, dass für die aktuelle Tätigkeit
Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine Rückkehr in die derzeitige Tätigkeit sei der Klägerin wegen der Gefahr der
Verschlimmerung nicht mehr zumutbar. Prinzipiell könne die Klägerin ab sofort eine gleichartige Tätigkeit bei jedem
anderen Arbeitgeber ausüben, weil die Arbeitsunfähigkeit an die jetzige Arbeitsplatzsituation geknüpft sei. Darüber
hinaus verfüge die Klägerin über ein vollschichtiges Leistungsbild des allgemeinen Arbeitsmarktes für leichte bis
mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus. Am 4. August 2008 erklärte die behandelnde Neurologin
und Psychiaterin, dass die Klägerin aufgrund von Mobbing am Arbeitsplatz nicht mehr in der Lage sei, auf ihre
ursprüngliche Stelle zurückzukehren, weil ansonsten eine psychische Dekompensation zu befürchten sei. Mit
Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2008 wurde der Widerspruch zurück-gewiesen. Nach den Feststellungen im
Reha-Entlassungsbericht und des MDK bestehe zwar für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Autohaus
Arbeitsunfähigkeit, weil dort ein chronifizierter Arbeitsplatzkonflikt bestehe. Prinzipiell könne die Klägerin jedoch ab
sofort eine gleichartige Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einem Autohaus bei jedem anderen Arbeitgeber ausüben.
Sofern sich der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsplatzkonflikt außerstande fühle, seiner Arbeitspflicht
nachzukommen, könne dies nicht zu einer Leistungspflicht der Krankenkasse führen. Dies habe der Arbeitnehmer
evtl. durch Schadenersatzforderung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu
machen.
2. Dagegen wurde am 13. Januar 2008 Klage erhoben. Entgegen der gesetzlichen Vorschriften und der einschlägigen
ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stelle die Beklagte für die Begründung der
Krankengeldeinstellung darauf ab, der Klägerin sei es zumutbar, auch außerhalb ihres bestehenden
Arbeitsverhältnisses bei einem anderen Arbeitgeber tätig zu sein. Die Beklagte könne nicht verlangen, dass die
Klägerin ihr Arbeitsverhältnis mit ihrem bisherigen Arbeitgeber beende, mit dem Risiko dann langfristig arbeitslos zu
sein.
Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2008
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Krankengeld in gesetzlicher Höhe über den 31. Juli 2008
hinaus bis 17. November 2008 zu zahlen.
3. Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid,
die Klage abzuweisen.
4. Am 8. Januar 2009 wurde für den früheren Arbeitgeber vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und am 1. April
2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der frühere Arbeitgeber der Klägerin wurde von einem anderen Autohaus im
April 2009 übernommen. Ein von der Klägerin angestrengtes Verfahren vor dem Arbeitsgericht, in dem die Klägerin
Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbing geltend gemacht hat, war zunächst aufgrund der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens unterbrochen, ein gerichtlicher Vergleich vom 24. Juli 2008 wurde vom Arbeitgeber widerrufen.
Letztlich hat die Klägerin mit dem Insolvenzverwalter eine außergerichtliche Vereinbarung geschlossen, wonach sie
aus gesundheitlichen Gründen mit Wirkung vom 30. September 2009 aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis
ausschied.
Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts erklärte die Beklagte, dass der Anspruch auf Krankengeld aus Anlass der
Arbeitsunfähigkeit ab 21. Mai 2007 am 17. November 2008 erschöpft wäre, falls über den 31. Juli 2008 von weiterer
Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre. Die Klägerin erklärte, dass sei kein Insolvenzgeld bezogen habe, lediglich ab 1.
Au-gust 2008 Arbeitslosengeld I.
5. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die vorgelegte Beklagtenakte, die beigezogene Akte des
Arbeitsgerichts sowie die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist begründet. Die Klägerin hat über den 31. Juli 2008
hinaus bis zur Erschöpfung der Höchstanspruchsdauer Anspruch auf Krankengeld bis einschließlich 17. November
2008 in gesetzlicher Höhe. Daher ist der Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2008 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
1. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Anspruch auf Krankengeld Versicherte, wenn die Krankheit sie
arbeitsunfähig macht. Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit
wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom
Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
1.1 Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr, seinen Zustand
zu verschlimmern, fähig ist, seine bisherige Erwerbstätigkeit auszuüben. Das bei Entstehen eines
Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter"
Anspruch auf Krankengeld hat. Generell beruht der Umfang des Versicherungsschutzes nach dem SGB V und
speziell der Umfang des Krankengeldanspruchs auf dem im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung wirksamen
Versicherungsverhältnis. Arbeitsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgericht, der sich
die Kammer anschließt, gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret
ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Dass er möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz
der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben könnte, ist unerheblich. Die Arbeitsunfähigkeit wird also nicht
durch die Möglichkeit ausgeschlossen, eine Erwerbstätigkeit durch Übergang zu einer anderen Berufstätigkeit zu
gewinnen, auch wenn eine solche Tätigkeit den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entspricht und ihm unter
billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und des Berufs, den er seither aus-geübt hat, zugemutet werden kann
(BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 6/06 R -; vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R - und vom 14.02.2001 - B 1 KR
30/00 R - zitiert nach juris).
1.2 Allerdings ist auch im Rahmen eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit
möglich, obwohl die letzte konkrete Arbeit (der Arbeitsplatz) nicht wieder aufgenommen werden kann. Das ist dann der
Fall, wenn dem Versicherten vom Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb
zugewiesen wird, dem er gesundheitlich gewachsen ist und den er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses
wahrzunehmen hat. Dieses Abstellen auf die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen stellt nicht nur die gebotene
Übereinstimmung mit den arbeitsrechtlichen Regelungen sicher, sondern erscheint auch nach dem Zweck des
Krankengeldes angemessen. Es besteht kein Grund, das Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlen, wenn
sich der Arbeitnehmer weigert, eine ihm arbeitsvertraglich obliegende Tätigkeit auszuüben, obwohl gesundheitliche
Gründe nicht entgegenstehen. Denn die dadurch bewirkte Lohneinbuße wäre nicht mehr auf seine Krankheit
zurückzuführen, sondern beruhte auf seinem Verhalten. Eine danach in Betracht kommende "Verweisung" im Rahmen
eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist jedoch nur unter zwei Voraussetzungen möglich: Die Beendigung der
Arbeitsunfähigkeit tritt nicht bereits bei der abstrakten Möglichkeit einer innerbetrieblichen Versetzung ein; denn wenn
der Arbeitgeber eine Versetzung nicht vornehmen kann oder will, bleibt Ursache des durch das Krankengeld
auszugleichenden Entgeltausfalls weiterhin die Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber muss daher eine Versetzung
konkret angeboten haben. Ferner muss der zugewiesene Arbeitsplatz den arbeitsrechtlichen Grundsätzen einer
zulässigen bzw. wirksamen "Versetzung" entsprechen. Danach kommt die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes -
im Sinne eines anderen Tätigkeitsbereichs und/oder einer örtlichen Versetzung - aufgrund des Direktionsrechts des
Arbeitgebers nur insoweit in Betracht, als der Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber überhaupt einen Spielraum bei der
Bestimmung von Art und Ort der Arbeitsleistung belässt. Fehlt es an einem derartigen Spielraum und würde die
zugewiesene Arbeit eine Änderung des Arbeitsverhältnisses voraussetzen (im Sinne einer Änderungskündigung), ist
die Verweisung unzulässig. Von einer zulässigen Verweisung ist vielmehr nur dort zu sprechen, wo der Wechsel des
Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber einseitig im Rahmen seines Direktionsrechts angeordnet werden kann (BSG, Urteil
vom 07.08.1991 - 1/3 RK 28/89 - zitiert nach juris, m.w.N.).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Klägerin über den 31. Juli 2008 hinaus arbeitsunfähig. Zwischen
den Beteiligten ist unstreitig und angesichts der eindeutigen Aussagen im Reha-Entlassungsbericht sowie im
Gutachten des MDK vom 31. Juli 2008 nicht anders darstellbar, dass der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen eine
Rückkehr an ihre alte Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar war. Eine vergleichbare Tätigkeit hätte die Klägerin zwar bei
jedem anderen Arbeitgeber aufnehmen können, weil dort eine entspre-chende "Mobbing - Situation" nicht geherrscht
hätte und daher eine psychische Dekom-pensation nicht zu befürchten gewesen wäre. Da aber das Arbeitsverhältnis
der Klägerin auch noch über den 31. Juli 2008 bestand, kann und konnte die Klägerin nach der zitierten
Rechtsprechung nicht auf einen anderen Arbeitgeber verwiesen werden. Der Arbeitgeber hat auch keine
innerbetriebliche Versetzung angeboten, die im Übrigen an der "Mobbing - Situation" wohl eh nichts geändert hätte.
Von daher war die Klägerin über den 31. Juli 2008 hinaus arbeitsunfähig, so dass sie bis zur Erschöpfung des
Krankengeldes am 17. November 2008 Anspruch auf Krankengeld hat.
3. Daran ändert auch der Einwand der Beklagte nichts, dass es nicht zur Leistungspflicht der Krankenkasse führen
könne, wenn sich der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsplatzkonflikt außerstande fühle, seinen Arbeitspflichten
nachzukommen. Hierfür hat die Beklagte keine gesetzliche Regelung angeführt und konnte dies auf ausdrückliche
Nachfrage in der mündlichen Verhandlung auch nicht. Tatsächlich steht auch die Auffassung der Beklagten im
Widerspruch zu den gesamten Regelungen des Krankengeldbezugs.
3.1 Bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V geht hervor, dass die Ursache der
Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, keine Rolle spielt. Der Versicherungsschutz umfasst die Krankheit als
allgemeinen Wechselfall des Lebens.
3.2 Nur ausnahmsweise besteht nach § 52 SGB V eine Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden. Haben sich
Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen
zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das
Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen oder zurückfordern, § 52 Abs. 1 SGB V.
Voraussetzung hierfür ist demnach ein vorsätzliches Handeln des Versicherten, was zur Folge hat, dass die Beklagte
eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, ob sie Krankengeld versagt. Für den Fall, dass die Krankenkasse eine
Ermessensentscheidung dahingehend trifft, dass Krankengeld zu versagen ist, hat sie des Weiteren eine
Ermessensentscheidung zu treffen, ob dies ganz oder teilweise zu geschehen hat. Gleiches gilt, falls sich Versicherte
eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing
zugezogen haben, § 52 Abs. 2 SGB V, wobei es dann keiner Ermessensbetätigung bezüglich des ob bedarf. Mit
diesen gesetzlichen Regelungen ist die Konstellation der Klägerin mit ihrem Arbeitgeber nicht an-satzweise
vergleichbar. Ursache für die Unzumutbarkeit der Rückkehr auf ihren Arbeitsplatz ist nicht allein das Verhalten der
Klägerin. Damit kann die Regelung des § 52 SGB V nicht, auch nicht analog herangezogen werden.
3.3 Dass die Ursache der Erkrankung für den Bereich der gesetzlichen Krankenkasse - abge-sehen von dem hier
nicht einschlägigen § 11 Abs. 5 SGB V - keine Rolle spielt, korrespondiert mit den Regelungen des § 115 ff SGB X.
Auch insoweit wird die Krankenkasse nicht von ihren Leistungspflichten befreit, sie hat vielmehr "lediglich" die
Möglichkeit, Rückgriff bei dem Arbeitgeber oder Schadensersatzpflichtigen zu nehmen. Dieses Risiko will die
Beklagte der Klägerin als Versicherte aufbürden, indem sie ihr im Widerspruchs-bescheid geraten hat, eventuelle
Schadensersatzforderungen gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Auch insoweit ist das Verhalten der
Beklagten nicht in Einklang mit den eindeutigen gesetzlichen Regelungen zu bringen. Eine Abwälzung des Risikos auf
die Versicherten sieht das Gesetz nicht vor.
3.4 Auch aus sonstigen Gründen ist ein Verweis auf andere Arbeitgeber und damit indirekt die Forderung, das
Arbeitsverhältnis zu beenden und sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen, nicht mit den gesetzlichen Regelungen in
Einklang zu bringen. Die §§ 60 ff SGB I enthalten – hier nicht einschlägige - Regelungen zur Mitwirkung der
Leistungsberechtigten. Aufgrund dieser detaillierten Regelungen ist davon auszugehen, dass sie abschließenden
Charakter haben. Zu weiteren Schritten kann der Leistungsträger den Betroffenen nicht auffordern. Der Verweis auf
einen anderen Arbeitgeber würde daher auch den Regelungen über die Mitwirkung entgegenstehen.
4. Demnach kann die Klägerin nicht auf einen anderen Arbeitgeber verwiesen werden. In ihrem aktuellen
Arbeitsverhältnis war die Klägerin arbeitsunfähig, was auch von der Beklagten nicht bestritten wird. Die Klägerin hat
demnach Anspruch auf Krankengeld dem Grunde nach in gesetzlicher Höhe über den 31. Juli 2008 hinaus bis 17.
November 2008. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.
Dezember 2008 ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er war daher aufzuheben und die
Beklagte war zu verurteilen, der Klägerin Krankengeld in gesetzlicher Höhe über den 31. Juli 2008 hinaus bis 17.
November 2008 zu bezahlen.
5. Die Entscheidung über die Kosten ist getragen von der Erwägung, dass die Klage Erfolg hat.
6. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, weil die Berufungssumme überschritten wird,
vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.