Urteil des SozG Würzburg vom 09.02.2010

SozG Würzburg: krankengeld, senkung, rehabilitation, krankenkasse, arbeitslosenhilfe, krankenversicherung, arbeitsunfähigkeit, krankheit, gesundheit, arbeitsförderung

Sozialgericht Würzburg
Urteil vom 09.02.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 6 KR 194/09
I. Der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 12.05.2009 wird
aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 02.12.2008 bis 13.01.2009 den Krankengeldspitzbetrag
in Höhe von 278,47 Euro zu bezahlen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
IV. Die Berufung ist zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt den so genannten Krankengeldspitzbetrag während seines Aufenthalts in einer medizinischen
Rehabilitationseinrichtung auf Kosten des Rentenversicherungsträgers in der Zeit vom 2. Dezember 2008 bis 13.
Januar 2009.
1. Der Kläger war zuletzt als Busfahrer abhängig beschäftigt, unterlag der Sozialversicherungspflicht und ist bei der
Beklagten gegen Krankheit versichert. Ab 26. November 2007 war er arbeitsunfähig und bezog ab 7. Januar 2008 bis
zum Beginn einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, die ihm mit Bescheid vom 9. September 2009 vom
Rentenver-sicherungsträger bewilligte wurde, Krankengeld. Der Kläger unterzog sich sodann vom 2. Dezember 2008
bis 13. Januar 2009 der stationären Reha-Maßnahme, während der er vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld
in Höhe von 41,89 Euro bezog. Im Anschluss an die Reha-Maßnahme war der Kläger weiterhin arbeitsunfähig und
bezog bis 24. Mai 2009 Krankengeld. Obwohl die Parteien übereinstimmend auch während der Reha-Maßnahme vom
Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ausgingen und ausgehen, wurde Krankengeld für die Zeit vom 2. Dezember 2008 bis
13. Januar 2009 nicht, auch nicht zum Teil, ausbezahlt.
2. Mit am 30. Januar 2009 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben ließ der Kläger die Zahlung eines
Krankengeldspitzbetrages beantragen. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 2009 ab. Das
Übergangsgeld sei zwar geringer als das Krankengeld. Aber dennoch ergebe sich kein Krankengeld. Nach § 49 Abs. 3
SGB V dürften auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgeltersatzleistungen nicht aufgestockt werden.
Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2009 zurückgewiesen.
3. Dagegen hat der Kläger am 3. Juni unter Verweis auf entsprechende Entscheidungen des Sozialgerichts Würzburg
Klage erhoben. Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt zuletzt,
den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2009
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 2. Dezember 2008 bis 13. Januar 2009
den Krankengeldspitzbetrag in Höhe von 278,47 Euro zu bezahlen.
4. Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid,
die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen.
5. In der mündlichen Verhandlung waren sich die Beteiligten einig, dass auch während der Reha-Maßnahme
Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und dass Unterschiedsbetrag zwischen Nettokrankengeld und Übergangsgeld für die
Zeit vom 2. Dezember 2008 bis 13. Januar 2009 278,47 Euro betragen würde. Dabei gingen sie davon aus, dass ein
Anspruch auf Krankengeld im Dezember 2008 48,48 Euro netto und im Januar 2009 48,61 Euro netto betragen hätte.
6. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die vorgelegte Beklagtenakte, die Gerichtsakt sowie die
Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3.
Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in
seinen Rechten, weil er für die Zeit vom 2. Dezember 2008 bis 13. Januar 2009 Anspruch auf den so genannten
Krankengeldspitzbetrag in Höhe von 278,47 Euro hat.
1. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie
arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Allerdings ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 3
SGB V, soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder
Kurzarbeitergeld beziehen. Demgegenüber sieht § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V ein Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld
vor, solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit
nach dem Dritten Buch ruht. Nach § 49 Abs. 3 SGB V dürfen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte
Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden. Regelungen zur
Höhe des Krankengeldes enthalten die §§ 47 bis 47b SGB V. Nach § 20 Nr. 1 SGB VI haben Anspruch auf
Übergangsgeld Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten.
Regelungen zur Höhe des Übergangsgeldes enthalten die §§ 21 SGB VI i.V.m. 46ff. SGB IX.
2. Der Kläger hat Anspruch auf den Krankengeldspitzbetrag in Höhe von 278,47 Euro für den Zeitraum vom 2.
Dezember 2008 bis 13. Januar 2009, weil er arbeitsunfähig war und der Anspruch insoweit nicht ruhte.
2.1 Für die Zeit vom 2. Dezember 2008 bis 13. Januar 2009 hat der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld
nach § 44 Abs. 1 SGB V.
2.1.1 Der Anspruch auf Krankengeld ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Kläger vom 2. Dezember 2008 bis 13.
Januar 2009 stationär in einer Rehabilitationsklinik behandelt wurde. Denn nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut
des § 44 Abs. 1 2. Fall SGB V ist erforderlich, dass die Behandlung "auf Kosten der Krankenkasse" erfolgt.
Vorliegend wurde der Kläger aber "auf Kosten" des Rentenversicherungsträgers dort behandelt, weshalb die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 2. Fall SGB V nicht gegeben sind.
2.1.2 Der Kläger hat aber nach § 44 Abs. 1 1. Fall SGB V auch für die Zeit vom 2. Dezember 2008 bis 13. Januar
2009 grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld. Denn der Kläger war auch in dem Zeitraum vom 2. Dezember 2008 bis
13. Januar 2009, in dem er zu Lasten des Rentenversicherungsträgers Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
erhalten hat, arbeitsunfähig, was zwischen den Beteiligten ausweislich der Sitzungsniederschrift unstreitig und im
Übrigen ganz offensichtlich ist, weil der Kläger sowohl vor wie auch nach der Maßnahme arbeitsunfähig war. Auch ist
die Mitgliedschaft des Klägers als Versicherter mit Anspruch auf Krankengeld nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V
erhalten geblieben, weil der Kläger vom 2. Dezember 2008 bis 13. Januar 2009 Übergangsgeld bezogen hat.
2.2 Während des Bezugs von Übergangsgeld ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V nur in
der Höhe des Bezugs von Übergangsgeld, sodass sich ein Anspruch auf den Krankengeldspitzbetrag ergibt, wenn das
Übergangsgeld geringer ist als das Krankengeld.
2.2.1 Der Anspruch auf den Krankengeldspitzbetrag folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Im Gegensatz zur
Formulierung der Nummern 2, 3a und 5 des § 49 Abs. 1 SGB V, in denen jeweils nur das Tatbestandsmerkmal
"solange" genannt ist, enthalten die Nummern 1, 3, 4 und 6 des § 49 Abs. 1 SGB V mit den Tatbestandsmerkmalen
"soweit und solan-ge" nicht nur eine Begrenzung der Ruhensdauer, sondern durch das Wort "soweit" auch eine
Einschränkung nach der Leistungshöhe mit der Folge, dass bei höherem Krankengeld der Unterschiedsbetrag
zwischen dieser Leistung und der niedrigeren anderen Sozialleistung, das heißt, der so genannte Spitzbetrag, zu
zahlen ist (vgl. BayLSG vom 14.07.2005 - L 4 KR 20/04 - zitiert nach juris, zu den "solange"-Tatbeständen).
Diese am Wortlaut anknüpfende Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 3
SGB V in der Fassung des Artikels 4 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) ruhte der Anspruch auf
Krankengeld, soweit und solange Versicherte Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,
Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld bezogen
oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz ruhte. Mit dem Gesetz zur Einordnung
des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs - Einordnungsgesetz -
U-VEG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) wurde § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V dergestalt geändert, dass
Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe in einer neuen Nummer 3a mit dem
Tatbestandsmerkmal "solange" geregelt wurden. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/2204 Seite 124f.)
sollten damit Zweifel daran, dass die Krankenkasse in Fällen, in denen das Verletztengeld niedriger ist als das
Krankengeld, das Verletztengeld nicht um einen sogenannte Spitzbetrag bis zur Höhe des Krankengeldbetrages
aufstocken darf, beseitigt werden. Beim Bezug von Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe dürfe
nicht gleichzeitig Krankengeld gezahlt werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, dass bei diesen Leistungen ein
Spitzbetrag gezahlt werden könnte, würden auch diese Leistungen in die Neuregelung einbezogen (BT-Drs., a.a.O.).
Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber sehr bewusst zwischen dem Tatbestandsmerkmal "solange" und den
Tatbestandsmerkmalen "soweit und solange" unterschieden hat und sich der Folgen des unterschiedlichen Wortlauts
bewusst war. Daher ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung "soweit und solange" das Ruhen auch
bezüglich der Leistungshöhe eingeschränkt wird.
2.2.2 Dem steht die Regelung des § 49 Abs. 3 SGB V, wonach aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte
Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen bei der Anwendung des Absatz 1 nicht aufgestockt werden dürfen, nicht
entgegen. § 49 Abs. 3 SGB V wurde mit Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes zur Entlastung der Beiträge in der gesetzlichen
Krankenversicherung (Beitragsentlastungsgesetz - BeitrEntlG) vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1631) eingefügt.
Die Änderung geht zurück auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 26.
Juni 1996, der damit sicherstellen wollte, dass gesetzliche Verminderungen von Entgelt- und Entgeltersatzleistungen
im gesetzlich vorgesehenen Umfang stattfinden und nicht ganz oder teilweise zu Lasten der Krankenversicherung
ausgeglichen werden (BT-Drs. 13/5099).
Daraus - wie von der Beklagten angenommen - zu schließen, dass die Vorschrift des § 49 Abs. 1 SGB V wegen der
Regelung in § 49 Abs. 3 V weitestgehend ihre praktische Bedeutung verloren hat und jeglicher Krankengeldspitzbetrag
damit abgeschafft worden sei, geht zu weit. Zum einen würde es verwundern, warum der Gesetzgeber mit dem
Unfallversicherungs- Einordnungsgesetz vom 7. August 1996 noch eine ausdrückliche (Einzel-)Regelung zum
Spitzbetrag getroffen hätte und knapp drei Monate später mit den Beitragsentlastungsgesetz vom 1. November 1996
sämtliche Spitzbeträge abschaffen wollte, ohne hierauf in der Gesetzesbegründung - anders als in der
Gesetzesbegründung zum Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz geschehen - einzugehen, dies insbesondere auch
noch vor dem Hintergrund, dass beide Gesetzesentwürfe in den entsprechenden Ausschüssen des Bundestages fast
zeitgleich beraten wurden. Zum anderen sprechen systematische Gründe gegen diese Auslegung des Absatzes 3.
Hätte der Gesetzgeber tatsächlich die Spitzbeträge abschaffen wollen, hätte er nicht einen neuen Absatz anfügen,
sondern bestehende Absätze ändern können und müssen. Eine - wie mit Absatz 1 geschehen - detaillierte Regelung
im Gesetz zu belassen, um ihre Differenzierung mit einem - zudem noch - nachfolgenden Absatz gegenstandslos zu
machen, gibt auch keinen Sinn (so auch LSG NRW vom 24.01.2000 - L 5 KR 45/99). Daher kann § 49 Abs. 3 SGB V
keine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung erfahren. § 49 Abs. 3 setzt voraus, dass eine Entgelt- oder
Entgeltersatzleistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gesenkt worden ist. Dies trifft auf das von dem Kläger
während des hier fraglichen Zeitraums bezogene Übergangsgeld nicht zu. Diese Leistung ist nicht "aufgrund
gesetzlicher Be-stimmungen" gesenkt worden.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass mit dem Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum
und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I. S. 1461) die Prozentsätze, aus denen
sich das Übergangsgeld - ausgehend von der Berechnungsgrundlage - berechnet, gesenkt wurden, nämlich im Fall der
medizinischen Rehabilitation für den vorliegend nicht einschlägigen schutzbedürftigeren Kreis von 90% auf 75% und
für die übrigen Versicherten, worunter auch der Kläger fällt, von 75% auf 68%. Zum einen wäre es mit dem Grundsatz
der Normklarheit nicht vereinbar, falls die Anwendung einer geltenden Regelung - nämlich des § 49 Abs. 3 SGB V -
eine fiktive Berechnung nach nicht mehr geltenden Vorschriften - nämlich nach den die Höhe von Übergangsgeld
regelnden Vorschriften vor Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September
1996 bzw. des Beitragsentlastungsgesetzes vom 1. November 1996 bedingen würde. Zum anderen wurden mit dem
Beitragsentlastungsgesetz vom 1. November 1996 die der Berechnung des Krankengeldes zu Grunde liegenden
Prozentsätze um 10% von 80% auf 70% bezüglich des Regelentgelts und von 100% auf 90% bezüglich des
Nettoarbeitsentgelts gesenkt. Damit ist die durch das Beitragsentlastungsgesetz vom 1. November 1996 erfolgte
Senkung des Krankengeldes - nämlich in Höhe von 10% - höher ausgefallen als die mit dem Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 erfolgte Senkung des Übergangsgeldes - nämlich in der
vorliegend einschlägigen Konstellation in Höhe von 7%, so dass sich keine Aufstockung des Übergangsgeldes
ergeben kann. Durch die höhere Senkung des Krankengeldes ergibt sich vielmehr sogar eine Senkung des
Spitzbetrages. Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen werden somit
nicht aufgestockt. Der hier vorliegende Sachverhalt wird demnach allein von § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V erfasst, wonach
ein Anspruch auf den das Übergangsgeld übersteigenden Teil des Krankengeldes ("soweit") besteht (so auch LSG
NRW vom 23.01.2001 - L 5 KR 66/99).
Demnach ergibt sich ein Krankengeldspitzbetrag, wenn das Übergangsgeld geringer als das Krankengeld ist.
2.3 Für den Zeitraum vom 2. Dezember 2008 bis 13. Januar 2009 ergibt sich ein Kranken-geldspitzbetrag in Höhe von
278,47 Euro.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass während der Zeit vom 2. Dezember 2008 bis 13. Januar 2009 der
Krankengeldspitzbetrag 278,47 Euro beträgt, wenn der Anspruch auf Krankengeld während des Bezugs des
Übergangsgeldes nicht in Gänze - wie vorliegend (siehe oben ) - geruht hat. Denn der Differenzbetrag zwischen dem
Nettokrankengeld im Dezember 2008 in Höhe von 48,48 Euro täglich und dem Übergangsgeld in Höhe von 41,89 Euro
täglich und der Differenzbetrag zwischen dem Nettokrankengeld im Januar 2009 in Höhe von 48,61 Euro täglich und
dem Übergangsgeld in Höhe von 41,89 Euro täglich ergibt für die Zeit vom 2. Dezember 2008 bis 13. Januar 2009
rechnerisch einen Betrag in Höhe von 278,47 Euro. Zu Recht gehen die Beteiligten hierbei übereinstimmend davon
aus, dass der Berechnung das Nettokrankengeld zu Grunde zu legen ist. Würde vom Bruttokrankengeld ausgegangen
werden und von dem sich daraus ergebende Bruttospitzbetrag die gesetzlichen Abzüge abgesetzt werden, würde der
Betroffene netto mit Übergangsgeld und Nettospitzbetrag besser stehen, als nur mit Nettokrankengeld allein. Das
wiederum ist aber gerade nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Daher ist der Spitzbetrag
- wie auch von den Beteiligten angenommen - die Differenz zwischen Nettokrankengeld und Übergangsgeld.
2.4 Demnach hat der Kläger für die Zeit vom 2. Dezember 2008 bis 13. Januar 2009 Anspruch auf den so genannten
Krankengeldspitzbetrag in Höhe von vorliegend 278,47 Euro, weshalb der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar
2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2009 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten
verletzt. Er war daher aufzuheben und die Beklagte zur entsprechenden Leistung zu verurteilen.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und ist getragen von der Erwägung, dass die Klage Erfolg
hat.
4. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes bei diesem Verfahren, das eine Geldleistung betrifft, 750 Euro nicht
übersteigt und auch nicht eine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft, bedarf die
Berufung der Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Nach Ansicht der Kammer ist die Berufung nach § 144 Abs. 2
Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Streitsache eine bisher ober- und höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage
aufgeworfen hat, deren Klärung im Allgemeininteresse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die
Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.