Urteil des SozG Würzburg vom 16.12.2009

SozG Würzburg: vergütung, entschädigung, erfahrung, beweisanordnung, behinderung, chefarzt, original, labor, erstellung, aufwand

Sozialgericht Würzburg
Kostenbeschluss vom 16.12.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg 2 SF 20/09
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 01.02.2009 wird auf 1.447,56
(Eintausendvierhundertsiebenundvierzig) Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Streitig ist der vom Antragsteller geltend gemachte Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens. Der Antragsteller
erstattete im zugrundeliegenden Rechtsstreit S 14 SB 120/08 für das Sozialgericht ein Gutachten. Für das Gutachten
stellte der Antragsteller dem Sozialgericht am 18.02.2009 einen Betrag in Höhe von 4.207,93 Euro in Rechnung. Als
zeitlichen Aufwand machte er eine Gesamtstundenzahl von 58 Stunden bei einem Stundensatz von 60 Euro pro
Stunde geltend. Zeitaufwand für Aktenstudium 6 Stunden Zeitaufwand für Untersuchung 3 Stunden Zeitaufwand für
Gutachtenabfassung 42 Stunden Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht 7 Stunden à 60 Euro = 3.480,00 Euro
Schreibgebühren 45,00 Euro Labor und technische Untersuchungsleistungen 682,93 Euro Gesamtkosten 4.207,93
Euro
Die Anweisungsstelle des Sozialgerichts Würzburg kürzte mit Schreiben vom 03.03.2009 den erstattungsfähigen
Betrag auf 1.117,56 Euro. Dieser Betrag errechnete sich wie folgt: Aktenstudium 2,73 Std. Untersuchung 3,00 Std.
Abfassung des Gutachtens 3.47 Std. Diktat und Durchsicht 2,76 Std. Insgesamt: 11,96 Std. gerundet: 12,00 Std. à
60,00 Euro = 720,00 Euro Diagnostikuntersuchung 375,06 Euro - GOÄ 1-facher Satz 375,06 Euro Entschädigung für
besondere und sonstige Aufwendungen nach §§ 12 und 7 JVEG
Schreibgebühren für Original für angefangene 1000 Anschläge 0,75 Euro 29821 Anschläge 22,50 Euro Insgesamt
1.117,56 Euro
Mit Schreiben vom 19.03.2009 teilte der Antragsteller mit, er sei mit der Kürzung nicht einverstanden. Im vorliegenden
konkreten Fall seien bei der Untersuchung mehrere neue diagnostische Tatsachen aufgetreten, so dass eine fundierte
wissenschaftliche Stellungnahme erforderlich geworden sei. Das Gericht habe eine kritisch-wissenschaftliche
Auseinandersetzung mit dem Gutachten der Dr. H. vom 20.08.2008 verlangt. Es habe eine ausführliche Diskussion zu
den neu festgestellten Gesundheitsstörungen geführt werden müssen. Mehrere neueste Ergebnisse
wissenschaftlicher Studien seien in englischer Sprache studiert worden. Deshalb beantrage er einen zusätzlichen
Zeitaufwand von 18 Stunden à 60 Euro. Schließlich beantragte er richterliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG. Die
Anweisungsstelle hat nicht abgeholfen und die Akten dem Kostenrichter zur richterlichen Festsetzung vorgelegt.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II. Die dem Antragsteller zustehende Entschädigung war abweichend von dem Antrag und der Festsetzung der
Anweisungsstelle auf 1.447,56 Euro festzusetzen. Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem seit
01.07.2004 geltenden JVEG. Das Gericht ist bei der Festsetzung der Sachverständigenentschädigung an die von dem
Sachverständigen gestellten Anträge nur insoweit gebunden, als es im Endergebnis nicht mehr festsetzen kann, als
der Sachverständige gefordert hat. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar
für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ergibt sich, dass sich die
Anzahl der zu vergütenden Stunden nicht daran orientiert, wie viele Stunden der Sachverständige zur Erstattung des
Gutachtens aufgewandt hat, sondern daran, wie viele Stunden für die Erstattung des Gutachtens erforderlich, also
notwendig gewesen sind. Auch wenn der erforderliche Zeitaufwand vom tatsächlichen Zeitaufwand des
Sachverständigen abweichen kann, ist der tatsächliche Zeitaufwand ein gewichtiges Indiz für die erforderliche Zeit.
Zusammenfassend gestaltet sich die kostenrechtliche Prüfung demnach so, dass in einem ersten Schritt im Rahmen
der Plausibilitätsprüfung das Gutachten und seine einzelnen Teile auf sogenannte Standardseiten umgerechnet wird
und anhand von Erfahrungs-werten für die jeweilige Tätigkeit ein Zeitaufwand ermittelt wird, der zu erwarten ist.
Überschreitet der Sachverständige mit seinem geltend gemachten Zeitaufwand das Ergebnis dieser
Plausibilitätsprüfung, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich – insbesondere aus dem Gutachten selbst unter
Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitaufwandes und gegebenenfalls vom Sachverständigen dargelegter Umstände
– Hinweise ergeben, die eine Abweichung vom Ergebnis der Plausibilitätsprüfung rechtfertigen (vgl. LSG Baden-
Württemberg vom 05.04.2005, L 12 SB 794/05 Ko-A). Im vorliegenden Fall erscheint die in der Rechnung angegebene
Stundenzahl 58 Stunden, die mit Schreiben vom 19.03.2009 um weitere 18 Stunden erhöht wird, als für das im
Schwerbehindertenverfahren zu erstattende Gutachten nicht angemessen und gerechtfertigt. Dies insbesondere im
Hinblick darauf, dass beim Antragsteller als Chefarzt der Inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses M. im
Ruhestand, Kenntnisse vorausgesetzt werden müssen, die für die Beantwortung der Beweisfragen im Wesentlichen
hätten ausreichen müssen. Dennoch hat die Kammer für das Studium von Literatur zusätzlich 5,50 Stunden als
notwendig angenommen und vergütet. Dabei geht die erkennende Kammer davon aus, dass lediglich derjenige
Zeitaufwand zusätzlich zu bezahlen ist, den der Sachverständige bei einer durchschnittlichen Befähigung und
Erfahrung benötigt, um diejenige Fachliteratur zu studieren, die er zur Beantwortung der Beweisfrage benötigt.
Die in der Beweisanordnung vom 08.09.2008 gestellten Fragen nach den Gesundheitsstörungen und Behinderungen
des Klägers im Schwerbehindertenverfahren und die Bewertung der Höhe des Grades der Behinderung unter
Berücksichtigung der Ausführungen in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit lassen nicht erkennen,
dass hierfür ein Literaturstudium von 18 Stunden notwendig war. Auch der Zeitaufwand für Gutachtensabfassung in
Höhe von 42 Stunden und der Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht von 7 Stunden erscheinen im Hinblick auf die
gestellten Beweisfragen und das vorliegende Gutachten nicht angemessen. Die Kammer schließt sich deshalb im
Wesentlichen den Ausführungen der Anweisungsstelle des Sozialgerichts Würzburg an. Die dem Antragsteller
zustehenden Kosten errechnen sich damit wie folgt:
Aktenstudium 2,73 Std. Untersuchung 3,00 Std. Abfassung des Gutachtens 3.47 Std. Diktat und Durchsicht 2,76 Std.
Literaturstudium 5,50 Std. Insgesamt: 17,46 Std. gerundet: 17,50 Std. à 60,00 Euro = 1.050,00 Euro
Diagnostikuntersuchung 375,06 Euro Schreibgebühren 22,50 Euro Insgesamt 1.447,56 Euro
Der Beschluss ergeht kostenfrei (§ 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG). Gegen den Beschluss können der Antragsteller und die
Staatskasse Beschwerde einlegen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.