Urteil des SozG Würzburg vom 22.09.2009

SozG Würzburg: ohne aussicht auf erfolg, entschädigung, fristversäumnis, fahrtkosten, verschulden, verdienstausfall, bayern, beendigung, post, vorladung

Sozialgericht Würzburg
Kostenbeschluss vom 22.09.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 2 SF 39/08 Ko
Der Antrag des Klägers auf Kostenerstattung für Fahrt, Verdienstausfall, Verzehrkosten und Post- und
Telekommunikationsgebühren anlässlich der Begutachtung in Kassel am 16.04.2008 wird abgelehnt.
Gründe:
I. Streitig ist, ob nach Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist und dem Kläger
Kostenerstattung für die Wahrnehmung des Begutachtungstermins am 16.04.2008 zu gewähren ist. Im Klageverfahren
des Klägers gegen den Freistaat Bayern in seiner Schwerbehindertenangelegenheit (S 12 SB 667/06) wurde der
Kläger am 16.04.2008 im Institut für medizinische Begutachtung und von Dr. Schuhmacher in Kassel für das
Sozialgericht Würzburg begutachtet. Am 05.11.2008, eingegangen beim Sozialgericht Würzburg am 06.11.2008,
stellte der Kläger einen Antrag auf Entschädigung in Höhe von insgesamt 391,- EUR. Am 10.11.2008 lehnte der
Urkundsbeamte des Sozialgerichts Würzburg den Antrag auf Entschädigung ab, weil diese nicht binnen 3 Monaten
geltend gemacht worden sei. Der Entschädigungsanspruch sei somit wegen Fristversäumnis erloschen. Falls die
Ablehnung nicht gerechtfertigt erscheine, könne der Kläger unter Darlegung seiner Gründe die richterliche Festsetzung
der Entschädigung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG beantragen. Am 12.11.2008 beantragte der Kläger sinngemäß die
richterliche Festsetzung, indem er ausführte, die Rechtsverfolgung sei nicht mutwillig und auch nicht ohne Aussicht
auf Erfolg, ihm sei deswegen Entschädigung zu gewähren. Am 29.03.2008 habe er beim Gericht einen Vorschuss für
die Begutachtung in Kassel beantragt, damit er der Vorladung folgen könne. Das Gericht habe darauf hingewiesen,
dass eine Vorschusszahlung für die Fahrtkosten einer Begutachtung nach § 109 SGG nicht in Betracht komme. Er
habe beim Gericht angerufen, ihm sei gesagt worden, Verdienstausfall und Fahrtkosten kämen nur in Betracht, wenn
das Gutachten aus Kassel positiv sei. Er solle warten, bis eine Entscheidung verkündet sei. Das Gutachten aus
Kassel sei positiv, der Hauptgutachter Dr. Braun führe aus, dass seines Erachtens nach der Gesamt-GdB mit 60 zu
bewerten sei. Das Gericht regte an, das Kostenverfahren ruhen zu lassen, bis die Berufung abge-schlossen sei. Der
Kläger erklärte sich mit dem Ruhen nicht einverstanden. Beim besten Willen könne er dem Gericht nicht entgegen
kommen, weil er vom Sozialgericht unnötig zu weiteren Gutachtern beordert worden sei. Das Gericht habe ihm trotz
des Gutachtens des Dr. Braun nur einen GdB von 40 gewährt. Er sei deshalb unschuldig vom Sozialgericht Würzburg
geschädigt worden. Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Sozialgerichtsakte Bezug genommen.
II. Der Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist
zulässig. Er ist jedoch nicht begründet. Nach § 2 Abs. 1 JVEG erlischt der Anspruch auf Entschädigung, wenn er
nicht binnen 3 Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird.
Die Frist beginnt mit der Beendigung der Untersuchung zu laufen. War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der
Einhaltung einer Frist nach § 2 Abs. 1 JVEG gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den
vorherigen Stand, wenn er innerhalb von 2 Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den An-spruch beziffert und
die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung be-gründen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG). Die vom Kläger
behaupteten Gespräche mit dem Gericht sind nicht aktenkundig. Der Kläger hat hierfür auch keine Unterlagen
vorgelegt. Der Kläger hat insoweit auch nicht schlüssig vorgetragen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung
der 3-Monats-Frist gehindert war, noch dass die Geltendmachung innerhalb von 2 Wochen nach Beseitigung eines
Hindernisses beziffert worden ist. Deshalb geht das Gericht von einer verschuldeten Fristversäumnis des Klägers
aus. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kommt damit nicht in Betracht. Der Beschluss ergeht kostenfrei
(§ 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG). Gegen den Beschluss kann der Kläger Beschwerde einlegen, da der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt.