Urteil des SozG Würzburg vom 11.10.2007

SozG Würzburg: klagerücknahme, gebühr, post, meinung, erlass, hinzurechnung, arbeitsgemeinschaft, widerspruchsverfahren

Sozialgericht Würzburg
Kostenbeschluss vom 11.10.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 2 SF 9/07.Ko
Die Erinnerung vom 07.08.2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.07.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten eines Rechtsanwalts im Klageverfahren.
Der Erinnerungsführer hat als Klägerbevollmächtigter im Rechtsstreit S 1 AS 461/06 Ko eine
Anwaltsgebührenübernahme im Widerspruchsverfahren in Höhe von 348,00 Euro nebst Zinsen gegen die Beklagte
Arbeitsgemeinschaft Landkreis M. geltend gemacht. Mit Beschluss vom 15.01.2007 bewilligte die 1. Kammer dem
Kläger Prozesskostenhilfe und ordnete den Erinnerungsführer als Rechtsanwalt bei. Am 17.07.2007 nahm der
Erinnerungsführer die Klage zurück.
Am 17.07.2007 beantragte er die Kostenfestsetzung wie folgt:
Verfahrensgebühr, 3102 RVG 250,00 Euro Terminsgebühr, 3103 RVG 200,00 Euro Post- und
Telekommunikationspauschale, 7002 RVG 20,00 Euro Zwischensumme 470,00 Euro 19 % Mehrwertsteuer, 7008
RVG 89,30 Euro Endsumme 559,30 Euro.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts setzte die zu erstattenden Kosten auf 374,85 Euro mit
Beschluss vom 24.07.2007 fest. Abweichend von dem Kostenfestsetzungsantrag hielt er eine Verfahrensgebühr von
165,00 Euro und eine Terminsgebühr von 130,00 Euro für gerechtfertigt. Einschließlich der Auslagenpauschale für
Post- und Telekommunikationsleistungen von 20,00 Euro gelangte er zu einer Zwischensumme von 315,00 Euro.
Nach Hinzurechnung einer Mehrwertsteuer von 19 % (fälschlicherweise mit 16 % angegeben) ergab dies den
Gesamtbetrag von 374,85 Euro. Alles in allem habe es sich um ein unterdurchschnittliches Verfahren ohne
Haftungsrisiko gehandelt, so dass eine Gebühr in Höhe von ca. 2/3 der Mittelgebühr als angemessen anzusehen sei.
Hiergegen hat der Erinnerungsführer am 07.08.2007 Erinnerung eingelegt. Die Gebührenkürzung sei grob unbillig. Er
hat insbesondere beanstandet, dass nicht der Mehrwertsteuersatz von 19 % berücksichtigt worden sei. Außerdem hat
er die Auffassung vertreten, dass die von ihm geltend gemachten Mittelgebühren niedrig angesetzt seien, da es sich
gegen mehrere erforderliche Schriftsätze um eine überdurchschnittliche Angelegenheit gehandelt habe.
Mit Schreiben vom 20.09.2007 hat er zusätzlich eine Erledigungsgebühr in Höhe von 133,00 Euro zuzüglich
Mehrwertsteuer in Höhe von 25,27 Euro, insgesamt 158,27 Euro geltend gemacht. Denn in der Klagerücknahme sei
zugleich eine vergleichsweise Erledigung der Angelegenheit gegeben.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese der erkennenden Kammer vorgelegt.
II.
Die Erinnerung des Erinnerungsführers ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Urkundsbeamte hat zutreffend
(eher großzügig) die außergerichtlichen Kosten auf 374,85 Euro festgesetzt. Die Kammer nimmt in vollem Umfang
Bezug auf die Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.07.2007.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die außergerichtlichen Kosten selbst dann nicht höher festzusetzen wären,
wenn die Verfahrensgebühr - wie beantragt - in Höhe der Mittelgebühr angemessen wären. Denn aus der
Sitzungsniederschrift vom 17.07.2007 ergibt sich, dass die Verhandlung für beide Parallelverfahren insgesamt 17
Minuten andauerte. Deshalb ist für jedes einzelne Verfahren nur die Hälfte der Zeit, also 8 Minuten 30 Sekunden
anzusetzen. Die Festsetzung einer Terminsgebühr unter der Mittelgebühr ist deshalb nicht zu beanstanden. Denn eine
Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr wäre nur angemessen, wenn man davon ausgeht, dass der Termin
mindestens 30 bzw. 50 Minuten angedauert hat. Deshalb war maximal eine Terminsgebühr in Höhe eines Viertels der
Mittelgebühr (= 50 Euro) angemessen.
Eine Erledigungsgebühr ist nicht angefallen. Gegen eine Erledigungsgebühr spricht bereits die Klagerücknahme.
Inwieweit in der Klagerücknahme zugleich eine vergleichsweise Erledigung der Angelegenheit gegeben sein soll, hat
der Erinnerungsführer nicht begründen können. Nach Nr. 1002 VV RVG i. V. m. Nr. 1005 VV RVG entsteht die
Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf
angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine
Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Die in der
Rechtsprechung weit überwiegende Meinung folgert aus dem Charakter der Gebühr als Erfolgsgebühr, dass nur eine
Mitwirkung des Rechtsanwalts ausreicht, die nicht nur allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist und durch die
Tätigkeitsgebühren abgegolten wird, sondern - wie bei der Einigung - auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der
Sache ohne förmliche Entscheidung hinzielt. Bei einer Klagerücknahme kommt grundsätzlich eine Erledigungsgebühr
nicht in Betracht. Denn die Erledigungsgebühr setzt ein Tätigwerden in Richtung auf den später erzielten Erfolg voraus
(Gerold/Schmidt/v. Eicken, Rechtsanwalts-Vergütungsgesetz, Kommentar, 17. Aufl. zu Nr. 1002 VV RVG Randnr.
15). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung
ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).