Urteil des SozG Würzburg vom 24.09.2009

SozG Würzburg: post, widerspruchsverfahren, gebühr, verzinsung, fahrtkosten, durchschnitt, verwaltungsverfahren, akte, vergleich, verschrieb

Sozialgericht Würzburg
Kostenbeschluss vom 24.09.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 2 SF 34/08 Ko
I. Auf die Erinnerung des Klägers vom 02.10.2008 wird der Kosten- festsetzungsbeschluss vom 24.04.2008
abgeändert.
II. Die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten gemäß § 197 Abs. 1 SGG werden auf 1.593,58 Euro
festgesetzt.
III. Die festgesetzten Kosten sind gemäß § 197 Abs. 1 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab
13.09.2007 (Eingang der Kostennote bei Gericht) mit 5 v.H. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
IV. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Kläger macht mit der Erinnerung die Kosten für das Widerspruchsverfahren, eine höhere Verfahrensgebühr für
das Klageverfahren und eine höhere Terminsgebühr und Einigungsgebühr für das Berufungsverfahren geltend. Im
Widerspruchsverfahren, Klageverfahren (S 11 U 345/06) und im Berufungsverfahren (L 18 U 141/07) war streitig, ob
die Beklagte verpflichtet ist, das Gutachten des Prof. Dr. H. aus den Akten zu entfernen. Die Beklagte lehnte mit
Bescheid vom 10.08.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2006 den Antrag ab. Das
Sozialgericht Würzburg wies mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2007 die Klage ab. Im Vergleich vom 21.08.2007 vor
dem Bayerischen Landessozialgericht erklärte sich die Beklagte bereit, die Kosten des Berufungsverfahrens
einschließlich des erstinstanziellen Verfahrens und des Widerspruchsverfahrens in voller Höhe zu übernehmen.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 12.09.2007 Kostenerstattung in folgender Höhe:
1. Widerspruchsverfahren Geschäftsgebühr Nr. 2401 VV § 3 RVG Nachprüfung Verwaltungsverfahren 120,00 Euro
Pauschale für Post- und Telekom.dienste Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme netto 140,00 Euro
Mehrwertsteuer 16 % 22,40 Euro Rechnungsendbetrag 162,40 Euro
2. Klageverfahren Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV 200,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV 200,00 Euro Pauschale für
Post- und Telekom.dienste Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG 16 Stück 8,00
Euro Zwischensumme 428,00 Euro
Mehrwertsteuer 19 % 81,32 Euro Rechnungsendbetrag 509,32 Euro
3. Berufungsverfahren Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV 310,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3205 VV 250,00 Euro
Einigungs-/Erledigungsgebühr Nr. 1005 VV i.V.m. Nr. 1007 VV 300,00 Euro Pauschale für Post- und Telekom.dienste
Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG 8 Stück 4,00 Euro Fahrtkosten Nr. 7003 VV
RVG 9,00 Euro Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 11,67 Euro Zwischensumme 904,67 Euro
Mehrwertsteuer 19 % 171,89 Euro Rechnungsendbetrag 1.076,56 Euro
Außerdem beantragte er, diese Beträge mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Antragstellung zu
verzinsen.
Die Beklagte erhob gegen die geltend gemachten Kosten für das Widerspruchsverfahren keine Einwände. Sie hielt
jedoch die vom Kläger angesetzte Verfahrensgebühr für das Klageverfahren für unangemessen hoch und unbillig.
Weder Umfang, Schwierigkeit oder Bedeutung der Sache rechtfertigten eine Erhöhung der Mittelgebühr. Auch die für
das Berufungsverfahren angesetzte Terminsgebühr und Einigungsgebühr hielt die Beklagte für unangemessen hoch
und unbillig. Der Rechtsstreit sei weder besonders schwierig noch umfangreich gewesen. Der Tatsache, dass zwei
Verfahren "verhandelt" worden seien, werde dadurch Rechnung getragen, dass der Kläger auch zwei Verfahren
abrechnen könne. Eine zusätzliche Erhöhung der Normalgebühr sei unbillig.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.04.2008 setzte der Urkundsbeamte des Sozialgerichts den zu erstattenden
Betrag auf 1.431,18 Euro fest und gab dem Verzinsungsantrag insoweit statt, als die Zinsen ab Eingang der
Kostennote bei Gericht angefallen seien.
Klageverfahren Verfahrensgebühr gem. Nr. 31.02 VV 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV in Verfahren vor den
Sozialgerichten (§ 3 RVG) 200,00 Euro auschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem.
7002 VV 20,00 Euro Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten, Nr. 7000 VVRVG 8,00 Euro
Summe 398,00 Euro 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008VV 75,62 Euro Summe 473,62 Euro
Berufungsverfahren Gebühr nach Nr. 3204 VV 310,00 Euro Terminsgebühr nach Nr. 3205 VV 200,00 Euro
Einigungsgebühr nach Nr. 1005 VV 250,00 Euro Postpauschale 20,00 Euro Dokumentenpauschale 4,00 Euro
Fahrtkosten 9,00 Euro Abwesenheitsgeld 11,87 Euro Zwischensumme 811,67 Euro 19 % Mehrwertsteuer 152,89 Euro
Summe 977,56 Euro
Gesamtsumme 1.431,18 Euro
Bei dieser Festsetzung berücksichtigte er nicht, die Kosten für das Widerspruchsverfahren. Außerdem verschrieb er
sich beim Betrag des Abwesenheitsgeldes. Zudem verrechnete er sich bei der Zwischensumme im
Berufungsverfahren.
Dagegen erhob der Kläger am 02.10.2008 Erinnerung. Er machte geltend, im Kostenfestsetzungsbeschluss seien die
Gebühren für den Widerspruch nicht anerkannt worden. Außerdem sei die Verzinsung ab dem Zeitpunkt des
Anerkenntnisses vorzunehmen. Die Mittelgebühr für das Klageverfahren sei bereits wegen des lange in der
Vergangenheit angesiedelten Sachverhaltes nicht gerechtfertigt. Für das Berufungsverfahren gelte das gleiche für die
Terminsgebühr. Der Termin habe sehr intensiv vorbereitet werden müssen. Sämtliche Kürzungen gegenüber dem
Antrag nehme des Gericht unterhalb der Bagatellgrenze vor und seltsamerweise exakt nach den Vorgaben der
Beklagten.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese der erkennenden Kammer vorgelegt. Insbesondere
komme auch eine nur geringfügige Erhöhung im Toleranzrahmen bei einem Mittelgebührfall nicht in Betracht. Die
Gebühr für das Widerspruchsverfahren sei von der Beklagten bereits verzinst angewiesen worden.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und auf den Inhalt der beigezogenen
Gerichtsakten (S 11 U 303/05 ER, S 11 U 264/05, S 11 U 345/06 und L 18 U 141/07) Bezug genommen.
II. Die Erinnerung des Klägers ist zulässig. Sie ist auch insoweit begründet, als der Urkundsbeamte die bereits von
der Beklagten gezahlte Widerspruchsgebühr außer Acht gelassen hat und sich verschrieben bzw. verrechnet hat. Im
Übrigen wird in vollem Umfang auf die Ausführungen der Beklagten und des Urkundsbeamten Bezug genommen. Die
geltend gemachten Gebühren sind - soweit sie unbillig sind – vom Gericht festzuset-zen (vgl. § 14 RVG).
Auffällig ist, dass der Kläger bei den beanstandeten Gebühren jeweils etwa 20 % auf die Mittelgebühr aufgeschlagen
hat. Er hat dies damit begründet, dass er lediglich den Bagatellrahmen ausgeschöpft habe. Der Urkundsbeamte hat zu
Recht darauf hingewiesen, dass grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen ist, um eine einigermaßen gerechte
Berechnungspraxis sicherzustellen. Wenn die Mittelgebühr die einzig richtige Gebühr ist, ist es auch nicht
gerechtfertigt, auf jede Gebühr etwa 20 % aufzuschlagen. Dies kann zwar im Einzelfall hinzunehmen sein, ist aber
nicht als Regelfall zulässig.
Im Klageverfahren waren Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit eher unter dem Durchschnitt gelegen.
Daher sind auch der sogenannte "Bagatellrahmen" oder die "Toleranzgrenzen" überschritten. Denn der
Bevollmächtigte des Klägers hat lediglich ei-nen Klageschriftsatz vom 07.12.2006 eingereicht. Die Schwierigkeit
beschränkte sich auf die Prüfung, ob das Gutachten des Prof. Dr. H. aus den Akten zu entfernen ist. Auch die
Bedeutung für den Kläger war unterdurchschnittlich. Denn mit der Entfernung des Gutachtens aus der Akte hat der
Kläger noch keinen Anspruch auf eine Leistung. Auch die geltend gemachte Terminsgebühr im Berufungsverfahren ist
überhöht und damit unbillig. Zwar hat die nichtöffentliche Sitzung am Bayerischen Landessozialgericht von 10.30 Uhr
bis 11.45 Uhr gedauert. Dieser Zeitraum ist jedoch mehreren Verfahren zuzurechnen. Bei lediglich anteiliger
Anrechnung liegt der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit maximal im Durchschnitt. Auch die Schwierigkeit war eher
unterdurchschnittlich (vgl. oben).
Ebenso liegt die Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr für das Berufungsverfahren maximal im durchschnittlichen
Bereich. Wenn der Kläger meint, wegen der Vermengung der vielen Verfahren sei das Verfahren besonders schwierig
gewesen, so trägt er dem Umstand nicht Rechnung, dass durch diese Verfahren auch Synergieeffekte aufgetreten
sind. Die geltend gemachte, über der Mittelgebühr liegende, Einigungsgebühr ist daher unbillig.
Eine Verzinsung ist erst ab dem Zeitpunkt gerechtfertigt, ab welchem der Kostenerstattungsantrag beim Gericht
eingegangen ist. Dies entspricht auch dem Antrag des Klägers vom 12.09.2007. Für eine Verzinsung ab 21.08.2007
fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Es ergibt sich somit folgende Berechnung:
Widerspruchsverfahren Geschäftsgebühr Nr. 2401 VV § 3 RVG Nachprüfung Verwaltungsverfahren 120,00 Euro
Pauschale für Post- und Telekom.dienste Nr. 7002 VVRVG 20,00 Euro Zwischensumme netto 140,00 Euro
Mehrwertsteuer 16 % 22,40 Euro Zwischensumme brutto 162,40 Euro
Klageverfahren Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV 200,00 Euro Pauschale für
Post- und Telekom.dienste Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG 16 Stück 8,00
Euro Zwischensumme 398,00 Euro Mehrwertsteuer 19 % 75,62 Euro Zwischensumme brutto 473,62 Euro
Berufungsverfahren Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV 310,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3205 VV 200,00 Euro Einigungs-
Erledigungsgebühr Nr. 1005 VV i.V.m. Nr. 1007 VV 250,00 Euro Pauschale für Post- und Telekom.dienste Nr. 7002
VV RVG 20,00 Euro Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG 8 Stück 4,00 Euro Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 9,00
Euro Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 11,67 Euro Zwischensumme netto 804,67 Euro Mehrwertsteuer 19 %
152,89 Euro Zwischensumme brutto 957,56 Euro Gesamtbetrag 1.593,58 Euro
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig
(§ 197 Abs. 2 Halbs. 2 Sozialgerichtsgesetz).