Urteil des SozG Wiesbaden vom 02.08.2007

SozG Wiesbaden: fachkompetenz, vertretung, versicherung, zivilprozessordnung

Sozialgericht Wiesbaden
Beschluss vom 02.08.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Wiesbaden S 17 KR 98/06 PKH
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG – i. V. m. § 117 Abs. 2 Zivilprozessordnung
– ZPO – sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
entsprechende Belege beizufügen. Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller nicht im erforderlichen Umfang
nachgekommen. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an den Angaben zu den Bruttoeinnahmen und den Abzügen.
So stehen hier wohl pauschalierte XX,- EUR Bruttoeinnahmen X.XXX,- EUR Abzügen gegenüber, was bereits aus
sich heraus unplausibel ist. Diese den Angaben immanenten Zweifel können jedoch dahinstehen, da der Antragsteller
die Angaben nicht durch Belege untermauert hat, obwohl er hierauf im Formular hingewiesen wurde. Die Belege sind
auch erforderlich, da die Angaben "YYY EUR Sozialversicherungsbeträge YYY EUR sonstige Versicherung YYY EUR
Werbungskosten, Betriebsausgaben" nicht aus sich heraus nachvollziehbar sind. Bei einem Rechtsanwalt als
Antragsteller kann zudem hinreichende Rechtskenntnis bezüglich der für einen Prozesskostenhilfeantrag
erforderlichen Angaben unterstellt werden, weswegen ein nochmaliger Hinweis durch das Gericht entbehrlich war.
Der Antrag hat auch ungeachtet der materiellen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebewilligung (§ 73 a SGG -, §
114 ZPO) keinen Erfolg, da die Beiordnung des Antragstellers als sein eigener Bevollmächtigter nicht erforderlich ist.
Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im sozialgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz nur möglich, wenn die
Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§
73 a SGG i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist ein individuell-konkreter Maßstab
anzulegen; es kommt daher darauf an, ob nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie der individuellen
Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts geboten ist (vgl. Reichold in:
Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 121 Rn. 3 m.w.N.). Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Kläger und
Antragsteller selbst Rechtsanwalt ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. vom 2. März 2001, Az.: 6 W 2/01 – zitiert nach
juris – zum Rechtsanwalt-Insolvenzverwalter; AG Holzminden, FamRZ 2002, 760 zum familiengerichtlichen Verfahren;
vgl. ferner Wax in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 116 Rn. 6). Offenbleiben kann, ob etwas anderes gilt,
wenn der Streitgegenstand der Klage ein für den klagenden Rechtsanwalt gleichsam fachfremdes Gebiet betrifft oder
Spezialkenntnisse erfordert. Vorliegend beantragt der Kläger und Antragsteller gerade seine eigene Beiordnung, er
geht daher selbst von seiner Fachkompetenz zur Führung des Rechtstreites aus.