Urteil des SozG Wiesbaden vom 19.05.2006

SozG Wiesbaden: freiwillige versicherung, stadt, ärztliche behandlung, krankenversicherung, erwerbsfähigkeit, mitgliedschaft, hauptsache, akte, leistungsbezug, erwerbsunfähigkeit

Sozialgericht Wiesbaden
Beschluss vom 19.05.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Wiesbaden S 17 KR 115/06 ER
Hessisches Landessozialgericht L 8 KR 109/06 ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin bis zur
bestandskräftigen Entscheidung über eine freiwillige Versicherung ab 26. April 2006 als freiwillig Versicherte zu führen
und ihr Leistungen der Krankenversicherung zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt eine vorläufige Regelung der freiwilligen Versicherung bei der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin bezog vom 1. Januar 2005 bis zum 28 Februar 2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch,
Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) von der Stadt C. Sie war in diesem Zeitraum Mitglied
der Antragsgegnerin. Durch Bescheid der Stadt C. vom 28. März 2006 (Bl. 14 d. A.) wurde ein Bewilligungsbescheid
vom 14. September 2005 mit Wirkung ab 1. März 2006 aufgehoben, "da Sie Leistungen nach dem SGB XII Kapitel 4
beziehen". Gleichzeitig wurden Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch – Sozialhilfe –
(SGB XII) in Höhe von monatlich 710,64 EUR für den Zeitraum vom 1. März 2006 bis 28. Februar 2007 bewilligt. Ein
Leistungsbezug nach dem SGB II war ferner im Bescheid vom 13. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2006 geregelt
(Bl. 36 d. A.).
Mit Schreiben vom 12. September 2005 forderte die Antragsgegnerin die Stadt C. zur Überprüfung der
Erwerbsfähigkeit auf. Unter dem Datum vom 11. Januar 2006 und 13. Februar 2006 teilte das dortige Amt für soziale
Arbeit mit, dass nach einer Prüfung des Gesundheitsamtes am 12. Oktober 2005 eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit
festgestellt worden sei. Die Antragstellerin wurde daraufhin von der Antragsgegnerin aufgefordert, ihre
Versichertenkarte zurückzugeben (Schreiben vom 31. Januar 2006 – Bl. 11 der Verwaltungsakte). Mit Antrag ihrer
Betreuerin vom 22. März 2006 begehrte die Antragstellerin die freiwillige Weiterversicherung. Dabei verwies sie auf die
bisherige Versicherungszeit wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II. Im Schreiben vom 28. März 2006 (Bl. 20 der
Verwaltungsakte) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie sie nicht freiwillig versichern könne.
Hiergegen legte die Betreuerin der Antragstellerin am 28. März 2006 Widerspruch ein.
Die Stadt C. verwies mit Schreiben vom 21. April 2006 (Bl. 6 der Akte) die Antragstellerin wegen der Kosten für
Medikamente an die Antragsgegnerin.
Der vorliegende Antrag ist am 26. April 2006 bei dem Sozialgericht Wiesbaden eingegangen.
Die Antragstellerin trägt vor, dass die laufende ärztliche Behandlung – Therapie der chronischen psychischen
Erkrankung, dermatologische Konsultation - nicht mehr gewährleistet sei.
Sie beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die
Antragstellerin freiwillig weiterzuversichern.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Rechtsauffassung, dass die Versicherungszeit wegen der Bewilligung von
Arbeitslosengeld II nicht berücksichtigt werden könne, da die Antragsteller diese Leistungen wegen der fehlenden
Erwerbsfähigkeit zu Unrecht bezogen habe. Dies sei auch vom Leistungsträger durch die veranlasste amtsärztliche
Begutachtung, welche im Oktober 2005 stattgefunden habe, bestätigt worden. Sie ist nunmehr der Rechtsauffassung,
dass die Pflichtmitgliedschaft zum 28. Februar 2006 geendet habe. Es fehle an der notwendigen Vorversicherungszeit
für die freiwillige Weiterversicherung, da der Leistungsbezug nach dem SGB II "zu Unrecht" im Sinne der Neufassung
des § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfolgt sei. Dass der Leistungsträger zunächst untätig geblieben sei, spiele keine Rolle.
Es sei auf den Tag der amtsärztlichen Feststellung abzustellen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Akte sowie der von der
Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgänge (1 Band) verwiesen.
II.
Der Antrag ist nach Auslegung zulässig. Statthaft ist nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) allein der auf
eine vorläufige Behandlung als freiwillig Versicherte gerichtete Antrag. Eine endgültige Feststellung des Status des
Versicherten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG – der hier allein in Betracht kommt – kann das Gericht auf Antrag auch schon vor
Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die
tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs bzw. des Rechtsverhältnisses und der Grund für
eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. mit § 86
b Abs. 2 Satz 4 SGG).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung nach § 9 Abs.
1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, 5. Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) liegen vor.
Die Antragstellerin war unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht ununterbrochen mindestens 12
Monate versichert. Die Versicherungspflicht folgt aus § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, da sie im Zeitraum vom 1. Januar
2005 bis 28. Februar 2006 Leistungen nach dem SGB II bezog und dieser Leistungsbezug auch bestandskräftig
geregelt ist. Die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II wurde ausweislich des Bescheides der Stadt C. vom
28. März 2006 ausdrücklich nur mit Wirkung vom 1. März 2006 aufgehoben. Daher hat die Antragstellerin im
vorausgehenden Zeitraum auch nicht "zu Unrecht" Arbeitslosengeld II bezogen (§ 9 zweiter Halbsatz letzte Variante
SGB V). Darüber hinaus bestehen Zweifel, ob die Aufhebung der Leistungsbewilligung nach dem SGB II rechtmäßig
erfolgt ist, da nach dem aufgehobenen Bescheid vom 14. September 2005 eine weitere Bewilligung mit Bescheid vom
13. Dezember 2005 erfolgt ist, deren Schicksal unbekannt ist. Festzuhalten bleibt aber, dass zumindest bis
einschließlich 28. Februar 2006 ein Arbeitslosengeld II-Bezug bestandskräftig geregelt ist.
Soweit die Antragsgegnerin offenbar meint, ihr stünde aufgrund der Neuregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676) eine eigene Prüfungskompetenz hinsichtlich der
Erwerbsfähigkeit zu, verkennt sie die Tatbestands- und Legalisierungswirkung der Leistungsbewilligung nach dem
SGB II. Nach § 44a SGB II stellt die Agentur für Arbeit bzw. der nach § 6b SGB II zuständige Träger fest, ob der
Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Diese Regelung zur Feststellungsbefugnis hat zur Folge, dass der
entsprechenden Entscheidung nach allgemeinen Regeln auch Tatbestands- oder Legalisierungswirkung zukommt. Die
Tatbestands- oder Legalisierungswirkung, die ihren Rechtsgrund im Rechtstaatsprinzip, insbesondere dem Grundsatz
der Rechtssicherheit und Rechtseinheit findet, hat zum Inhalt, dass zum einen auch alle anderen Behörden die
Tatsache, dass der Verwaltungsakt erlassen wurde und rechtlich existent ist, als maßgeblich akzeptieren müssen.
Zum anderen sind sie an die getroffene Regelung oder Feststellung gebunden, ohne dass sie die Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsaktes nochmals überprüfen müssten oder dürften (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 43 Rdnr. 18 und
19; vgl. auch Roos in: von Wulffen, SGB X, 5. Aufl. Vor § 39 Rdnr. 3; BSG, Urt. v. 21. August 1989, Az.: B 3/8 RK
23/87). Dass die Feststellung der Erwerbsfähigkeit von der Tatbestandswirkung mitumfasst ist, belegen auch die
Regelungen des § 45 SGB II und des § 45 SGB XII (vgl. dazu auch unten).
Mit der Novellierung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sollen zwar Zeiten des rechtswidrigen Arbeitslosengeld II-Bezuges
aus den Vorversicherungszeiten ausklammert werden, indes gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass auch die
Feststellungsbefugnis des SGB II-Leistungsträgers oder die Tatbestandswirkung der entsprechenden Entscheidung
des SGB II-Leistungsträgers durchbrochen werden sollte. Begründet wird die Neuregelung wie folgt (BT-Drucks.
16/245): "Die Regelung ( ) schließt die Berücksichtigung von Zeiten einer Versicherung auf Grund des rechtswidrigen
Bezugs von Arbeitslosengeld II als Vorversicherungszeit für den Zugang zur freiwilligen Mitgliedschaft aus. Damit wird
insbesondere verhindert, dass ein wegen fehlender Erwerbsfähigkeit rechtswidriger Bezug von Arbeitslosengeld II
dazu führt, dass nach Ende des unrechtmäßigen Leistungsbezugs eine dauerhafte freiwillige Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung begründet werden kann. Da § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V auf die in § 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SGB V genannten Vorversicherungszeiten Bezug nimmt, gilt die Regelung auch für das Beitrittsrecht von
Familienversicherten. Die Regelung steht der Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft von Personen, die vor dem
rechtswidrigen Bezug von Arbeitslosengeld II die Vorversicherungszeit für den Beitritt zur gesetzlichen
Krankenversicherung auf Grund eines anderen Versicherungstatbestandes, z. B. des Bezugs von Arbeitslosengeld,
erfüllt hatten, nicht entgegen. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass eine freiwillige Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II auch
weiterhin begründet werden kann, wenn zu Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld II ein Beitrittsrecht zur
gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Andernfalls würden die Betroffenen durch den rechtswidrigen Bezug
von Arbeitslosengeld II in Bezug auf das Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung schlechter gestellt, als
sie ohne die Gewährung von Arbeitslosengeld II gestanden hätten.
Die Regelung lässt die Schutzwirkung des § 5 Abs. 1 Nr. 2a zweiter Halbsatz sowie des § 10 SGB V für die Dauer
des Leistungsbezugs für die Versicherten unberührt."
Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch aus der fehlenden Novellierung des § 45 SGB II
rückgeschlossen werden kann, dass den Krankenkassen durch die Neuregelung des § 9 SGB V gerade kein
Prüfungsrecht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung nach dem SGB II eingeräumt werden sollte.
Denn dann wäre es konsequent gewesen, die Krankenkassen in den Kreis der Leistungsträger aufzunehmen, die die
Einigungsstelle anrufen dürfen, um widersprüchliche Entscheidungen zu verhindern, die nur aus einer eigenen
Feststellungsbefugnis resultieren könnten. Schließlich bedürfte es zur Durchbrechung der Tatbestandswirkung einer
ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die vorliegend nicht erkennbar ist.
Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass bereits ab Oktober 2005 sowohl die Stadt C. als auch die Beteiligten
wegen der Untersuchung durch das Gesundheitsamt von einer Erwerbsunfähigkeit ausgingen. Die Feststellungen des
Gesundheitsamts der Stadt C. sind ein bloßes Internum der dortigen Verwaltung und vermögen als solches ebenfalls
nicht die Tatbestandswirkung der Bewilligungsentscheidung zu durchbrechen.
Nach alledem ist der Ausschluss der Vorversicherungszeit wegen unrechtmäßigen Arbeitslosengeld II-Bezuges durch
die Neuregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auf den Fall der rückwirkenden Aufhebung der Leistungsbewilligung
durch den Leistungsträger nach dem SGB II (oder ggf. durch die Sozialgerichte) beschränkt. Umgekehrt ist die
Krankenkasse an eine bestandskräftige Feststellung des tatbestandsmäßigen SGB II-Leistungsbezuges gebunden.
Die Antragstellerin erklärte ihren Beitritt innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 9 Abs. 2 SGB V. Die
Pflichtmitgliedschaft endete mit Ablauf des 28. Februar 2006. Sie beantragte den Beitritt bereits am 22. März 2006.
Das aus der Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 SGB V folgende Rechtsverhältnis ist auch einer vorläufigen
Regelung zugänglich, da eine freiwillige Versicherung besteht, sobald eine Berechtigung aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
folgt und der Beitritt ordnungsgemäß erklärt wurde (vgl. Peters in: Kasseler Kommentar, § 9 SGB V Rdnr. 68).
Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Vorliegend sind an die drohenden Nachteile, die eine vorläufige Regelung
erforderlich machen, keine hohen Anforderungen zu stellen, da keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die für einen
Erfolg der Antragsgegnerin in der Hauptsache sprechen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nämlich
nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den
Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem
Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich
aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG –
Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig
oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich
abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen
offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund (vgl. insgesamt Hess.
LSG, Beschl. v. 7. Dezember 2005, Az.: L 7 AS 81/05 ER, L 7 AS 102/05 ER).
Die Antragstellerin ist nach ihren Angaben, an denen das Gericht nicht zweifelt, akut behandlungsbedürftig. Dabei
zeichnet sich ein negative Kompetenzkonflikt im Hinblick auf die Gewährung von Krankenhilfe durch die Stadt C. ab,
da die Antragstellerin von der Stadt C. zuletzt mit Schreiben vom 21. April 2006 (Bl. 6 der Akte) wegen der Kosten für
Medikamente an die Antragsgegnerin verwiesen wurde. Demgegenüber sind die Interessen der Antragsgegnerin durch
die Beitragsleistung zu ihren Gunsten nach § 32 Abs. 1 SGB XII hinreichend gewahrt, gerade in Anbetracht der
geringen Erfolgsaussichten der Antragsgegnerin in der Hauptsache.
Da jedoch nur die Regelung zur Vermeidung eines gegenwärtig drohenden Nachteils möglich ist, war der Ausspruch
zeitlich auf den Tag der Eilantragstellung zu begrenzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.