Urteil des SozG Wiesbaden vom 23.01.2009

SozG Wiesbaden: versicherungsschutz, parkplatz, fortbewegung, anerkennung, vorbereitungshandlung, arbeitsweg, einkauf, fahrzeug, unterbrechung, arbeitsunfall

Sozialgericht Wiesbaden
Urteil vom 23.01.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Wiesbaden S 1 U 99/08
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 41/09
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung eines Verkehrsunfalls vom 17. März 2008 als Wegeunfall im Streit.
Der 1974 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Applikationsadministrator bei der Firma S. in der W-Straße in
A-Stadt beschäftigt.
Er fuhr am Unfalltag vor Arbeitsbeginn von seiner Wohnung in der G-A-Straße in A-Stadt kommend mit dem Motorrad
zur Arbeit. Als für diesen Tag vorgesehenen und üblichen Arbeitsweg gab er an, vom LD.-FL.-Ring kommend, nach
rechts in die M-Straße und von dort nach links in die Y-Straße abgebogen zu sein. Üblicherweise würde er von der Y-
Straße nach links in X-Straße, von dort nach rechts in die Z-Straße und wiederum nach rechts in die S-Straße
abbiegen, von der aus die Zufahrt zu dem von seinem Arbeitgeber für Motorräder vorgesehenen überdachten
Parkplatz abgehe. Am Unfalltag sei der Kläger von der Y-Straße unmittelbar hinter der Abzweigung der X-Straße nach
rechts auf den Parkplatz des dortigen Supermarktes abgebogen. Er habe beabsichtigt, sich dort das Früh-stück zu
kaufen, das er am Arbeitsplatz hätte einnehmen wollen. Da der Kläger vergessen habe, Geld mitzunehmen, habe er
den Supermarkt nach wenigen Minuten unverrichteter Dinge wieder verlassen. Auf dem Parkplatzgelände des
Supermarktes wurde der Kläger sodann auf seinem Motorrad von einem PKW angefahren. Der Durchgangsarzt
Professor Dr. A. stellte in seinem Durchgangsarztbericht vom 17. März 2008 als Erstdiagnose eine
Unterschenkeletagenschaftfraktur rechts und eine Clavicula-Fraktur rechts fest.
Durch Bescheid vom 8. April 2008 stellte die Beklagte fest, dass Ansprüche auf Entschädigungsleistungen aus
Anlass des Ereignisses vom 17. März 2008 nicht bestünden. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Kläger, als
er sich das Frühstück im Supermarkt hätte holen wollen, auf einem Ab- bzw. Umweg befunden habe. Noch zum
Unfallzeitpunkt hätte er sich auf dem Gelände des Supermarktes und damit im Zusammenhang mit dieser
eigenwirtschaftlichen Tätigkeit, die allein privaten Interessen gedient hätte, befunden.
Zur Begründung seines am 8. Mai 2008 gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruchs gab der Kläger an,
üblicherweise im Betrieb in der Pause und nicht zu Hause zu frühstücken. Ohne Frühstück sei seine
Leistungsfähigkeit nicht gegeben. Außerdem blieben kleine Umwege versichert. Durch Widerspruchsbescheid vom 7.
August 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der direkte
Weg vom Wohnort zur Arbeit über die P-Straße, E-Straße, O-Straße, LD.-FL.-Ring und W-Straße führe. In dem
Moment, als der Kläger den LD.-FL.-Ring verlassen habe und in die M-Straße eingebogen sei, hätte er den direkten
Weg verlassen und sich auf einem Abweg befunden. Der Kauf von Nahrungsmitteln, der zum Verzehr in der
Arbeitspause bestimmt sei, sei als bloße Vorbereitungshandlung dem privatwirtschaftlichen Recht zuzurechnen, wenn
der Versicherte vor Arbeitsbeginn den Weg zur Arbeitstätte unterbreche.
Am 26. August 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung führte er aus, sich allenfalls 3 Minuten in
dem Supermarkt aufgehalten zu haben. Die erste Tätigkeit auf der Arbeit sei üblicherweise das Frühstück. Auch führe
der übliche Arbeitsweg über die M-Straße. Dabei sei zu bedenken, dass der firmeneigene Parkplatz über die S-Straße
erreichbar sei.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.
August 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dass Ereignis vom 7. März 2008 als Arbeitsunfall
anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr seitheriges Vorbringen.
Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das
Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte- und
Verwaltungsakte (1 Band) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung
gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 8. April 2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Gründen. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 17. März 2008 als Wegeunfall im Sinne von
§ 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist eine versicherte Tätigkeit im Sinne
des Begriffes des Arbeitsunfalls nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten
Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Allerdings steht nicht
schlechthin jeder Weg unter Versicherungsschutz, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird.
Vielmehr ist nur der unmittelbare Weg versichert, was besagt, das ein innerer Zusammenhang zwischen der
versicherten Tätigkeit und der Zurücklegung des Weges bestehen muss. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus,
dass die Zurücklegung des Weges wesentlich dazu zu dienen bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit oder nach
Beendigung der Tätigkeit die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu
erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten so wie sie insbesondere durch die objektiven
Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 und 16). Fehlt es an einem solchen inneren
Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke
ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt.
Ganz kurze und oder geringfügige Unterbrechungen beseitigen den Zusammenhang des Weges mit der
Betriebstätigkeit allerdings auch dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind. Um solche rechtlich nicht ins
Gewicht fallende Ereignisse handelt es sich, wenn der in Rede stehende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise
zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen
ist oder, wenn die Besorgung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine erhebliche Zäsur in
der Fortbewegung in Richtung auf die Arbeitsstätte darstellt, wobei als Beurteilungsmassstab die allgemeine
Verkehrsauffassung zu Grunde zu legen ist (BSG SozR Nr. 5 und Nr. 28 zu § 543 RVO a. F.; BSG-Urteil vom 31. Juli
1985 – 2 RU 63/84 - USK 85, 252). Geringfügig ist eine Unterbrechung nach diesen Kriterien, wenn die private
Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung also gleichsam "im
Vorbeigehen", erledigt werden kann (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003, B 2 U 23/03 R. m. b. N.). Wird der Weg zu
oder von der Arbeitstätte mehr als nur geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung kein
Versicherungsschutz; dieser setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der
ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird. Für die diesbezügliche Abgrenzung ist nach der neueren
Rechtssprechung des BSG von folgenden Grundsätzen auszugehen: Es steht dem Versicherten frei, sich im
öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wenn die Fortbewegung nach seiner Handlungstendenz der
Zurücklegung des Weges von oder zum Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Sobald der Versicherte allein
eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der Versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen, wird der
Versicherungsschutz unterbrochen und zwar so lang, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder
aufnimmt. Bei Benutzung eines Fahrzeugs wird die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz nicht erst mit dem
Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums zu Fuß ersichtlich. Dies prägt das Verhalten des Versicherten, sobald
dieser z.B. mit dem Ziel des Besuchs eines Geschäftes sein Fahrzeug verlässt, also dokumentiert, dass er sich
vorläufig auf den versicherten Weg nicht weiter Fortbewegen will. Dabei spielt es keine Rolle, ob er das Fahrzeug in
unmittelbarer Nähe des Geschäftes abstellt oder es in relativ größerer Entfernung parken kann. Auch ist rechtlich
nicht bedeutsam, ob die eigenwirtschaftliche Verrichtung im Straßenraum selbst oder außerhalb desselben erledigt
werden soll und in welcher Richtung sich der Fahrzeugnutzer bewegen muss (BSG Urteil vom 9. Dezember 2003 a. a.
O.).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze übte im vorliegenden Fall der Kläger im Zeitpunkt des seine Verletzungen
verursachenden Verkehrsunfalls eine versicherte Tätigkeit nicht aus. Dabei kann dahinstehend, ob
Versicherungsschutz bereits deshalb zu verneinen ist, weil sich der Kläger mit der Wahl des Weges über die M-
Straße und Y-Straße bereits auf einem Abweg befunden haben könnte, da möglicherweise der Weg über den LD.-FL.-
Ring direkt nach rechts in die X-Straße als direkter und der gewählte Weg als Abweg zu werten sein könnte. Der
Kläger hatte jedenfalls den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vom Versicherungsschutz der gesetzlichen
Unfallversicherung abgedeckten Arbeitsweg in dem Moment verlassen, als er von der Y-Straße nach rechts auf das
Parkplatzgelände des Supermarktes eingebogen war. Er hatte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auf eben diesem
Parkplatz den versicherten Weg noch nicht wieder angetreten. Das Verlassen der Y-Straße in Richtung des
Parkplatzes des Supermarktes war eigenwirtschaftlich motiviert. Der Kläger hatte die Absicht gehabt, im Supermarkt
Lebensmittel zu kaufen, die er am Arbeitsplatz frühstücken wollte. Dieser Einkauf ist als eigenwirtschaftlich zu
qualifizieren. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Einkauf als Vorbereitungshandlung für eine versicherte
Tätigkeit dieser ausnahmsweise zuzurechnen sein könnte. Eine solche Zurechnung würde voraussetzen, dass eine
der versicherten Haupttätigkeit vorausgehende Handlung ihr dienen, d. h. sie ermöglichen oder fördern soll und in
einem besonders engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit ihr steht. Hinsichtlich der
Zurücklegung des unmittelbaren Weges zum Ort der Tätigkeit ist ein solcher Zusammenhang von vornherein nicht
gegeben, da es sich beim Kauf des Frühstücks nicht um eine Vorbereitungshandlung für die weitere Zurücklegung des
Arbeitsweges handelt. Hinsichtlich einer eventuellen Vorbereitung auf die vorgesehen gewesene Einnahme des
Frühstücks am Arbeitsplatz fehlt es bereits an dem erforderlichen besonders engen zeitlichen Zusammenhang mit der
erst später aufzunehmenden Haupttätigkeit. Auch liegt eine besondere Beziehung des Einkaufens von Lebensmitteln
vor Arbeitsantritt zur Betriebstätigkeit nicht vor (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008, B 2 U 17/07 R). Schließlich
ändert auch der Umstand, dass es zu dem Einkauf von Lebensmitteln letztlich nicht gekommen war, da der Kläger
sein Geld vergessen hatte, an der Qualifizierung der Tätigkeit als unversichert nichts. Die Handlungstendenz des
Klägers wurde durch diesen Umstand nicht verändert.
Der Kläger befand sich daher während seiner Verrichtungen in dem Supermarkt und auf dem Parkplatz nicht auf
einem nach § 8 Abs. 2 Nr.1 SGB VII versicherten Weg. Er hat daher keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls
vom 17. März 2008 als Arbeitsunfall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.