Urteil des SozG Wiesbaden vom 22.03.2010

SozG Wiesbaden: heizung, restriktive auslegung, verwaltungsakt, anteil, verbrauch, erlass, unterkunftskosten, budget, rücknahme, nebenkosten

Sozialgericht Wiesbaden
Urteil vom 22.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Wiesbaden S 23 AS 433/09
Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 335/10
Der Bescheid vom 10.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2009 wird aufgehoben und die
Beklagte wird verurteilt, die Bescheide vom 18.04.2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.09.2007, vom
16.10.2007 und vom 02.04.2008 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin weitere 332,08 Euro als Kosten der
Unterkunft zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Wege eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X darüber, in welchem Umfang im
Zeitraum von März 2006 bis Oktober 2008 von den der Klägerin entstandenen Kosten der Unterkunft und Heizung ein
Abzug für die Kosten der Warmwasserbereitung vorzunehmen war.
Die 1958 geborene Klägerin bezieht seit Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem
SGB II. Für ihre 61,62 Quadratmeter große Wohnung stellte der Vermieter ihr für das Jahr 2006 Kosten für
Warmwasser in Höhe von 813,01 Euro (67,75 Euro monatlich), für das Jahr 2007 558,00 Euro (46,50 Euro monatlich)
und für das Jahr 2008 585,49 Euro (48,79 Euro monatlich) in Rechnung. Mit Bewilligungsbescheid vom 17.10.2005
(Zeitraum 11/05 bis 04/06), Bewilligungsbescheid vom 04.04.2006 (Zeitraum 05/06 bis 10/06) und
Bewilligungsbescheid vom 04.10.2006 (Zeitraum 11/06 bis 04/07) nahm die Beklagte bei den der Klägerin gewährten
Kosten für Unterkunft und Heizung kein Abzug für die Warmwasserbereitung vor und übernahm die entstandenen
Heiz- und Nebenkosten in vollem Umfang. Mit Bewilligungsbescheid vom 18.04.2007 gewährte die Beklagte der
Klägerin für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis 31.10.2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
dem SGB II. Von den der Klägerin entstandenen Kosten für Heizung und Warmwasser zog sie für den
Warmwasseranteil 17,64 Euro monatlich ab. Von den Heizkosten entfielen durchschnittlich 18 % auf die
Warmwasserbereitung. Da die Kosten für die Warmwasserbereitung im Regelsatz für jede Person enthalten seien, sei
insoweit ein Abzug von den Gesamtheizkosten vorzunehmen. Diesen Bescheid änderte die Beklagte mit Bescheid
vom 18.09.2007 ab und nahm ab September 2007 einen Abzug in Höhe von 27,36 Euro monatlich für die
Warmwasserbereitung vor. Sie berücksichtige damit die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006. Den Abzug in
Höhe von 27,36 Euro monatlich nahm die Beklagte mit Bewilligungsbescheiden vom 16.10.2007 und 02.04.2008 auch
für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis 31.10.2008 vor. Dieser Betrag reduzierte die Beklagte mit Änderungsbescheid
vom 18.07.2008 für die Zeit von 01.08.2008 bis 31.10.2008 auf 23,04 Euro.
Mit Schreiben vom 09.12.2008 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass im Zeitraum vom 21.03.2006 bis
21.10.2008 von ihrem Lebensunterhaltsgeld widerrechtlich 27,36 Euro monatlich einbehalten worden seien und bat um
schnellstmögliche Bearbeitung dieses Antrages. Die Beklagte lehnte den Antrag, den sie als Überprüfungsantrag nach
§ 44 SGB X auslegte, mit Bescheid vom 10.02.2009 ab. Im Jahr 2006 sei kein Abzug für die Aufbereitung des
Warmwassers veranlasst worden. Der ab Mai 2007 vorgenommene Abzug sei unter Berücksichtigung der
Nebenkostenabrechnung des Jahres 2007 zu niedrig ausgefallen. Danach hätten monatlich 29,80 Euro für die
Warmwasseraufbereitung berücksichtigt werden müssen. Den am 05.03.2009 von der Klägerin eingelegte Widerspruch
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2009 zurück. Anhand der Techem-Abrechnung sei eine
konkrete Berechnung der Warmwasserkosten der Klägerin möglich. Die Berücksichtigung einer Pauschale -wie in dem
Urteil des BSG vom 27.02.2008, B 14/7 B AS 64/06 R vorgenommen- erfolge nicht, wenn sich die konkreten Kosten
der Warmwasserbereitung erfassen ließen. Da die Kosten der Warmwasserbereitung der Klägerin konkret erfasst
seien, seien auch die konkret entstandenen Kosten in Abzug zu bringen.
Die Klägerin hat am 29.06.2009 Klage erhoben. Für die Kosten der Warmwasserbereitung seien im Posten
Haushaltsenergie 6,63 Euro im Regelsatz für Alleinstehende enthalten. Entsprechend könne die Beklagte nur diese
Kosten von ihrem Regelsatz einbehalten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.02.2009 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.08.2009 zu verurteilen, die Bescheide vom 18.04.2007 in Gestalt des
Änderungsbescheides vom 18.09.2007, vom 16.10.2007 und vom 02.04.2008 teilweise zurückzunehmen und ihr
weitere 347,00 Euro als Kosten der Unterkunft zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Klägerin keine höheren Kosten für Unterkunft und Heizung zustehen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte
der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt
haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 10.02.2009 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2009, mit dem die Beklagte die Korrektur der die Zeit von Januar
2006 bis Oktober 2008 betreffenden bestandskräftigen Bescheide abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin
mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 SGG
(BSG, Urteil vom 29.09.2009, W 8 SO 16/08 R). Die Klägerin ist durch den beschwert im Sinne des § 54 Abs. 4
Sozialgerichtsgesetz, soweit die Beklagte eine Änderung der Bescheide vom 18.04.2007 in Gestalt des
Änderungsbescheides vom 18.09.2007, vom 16.10.2007 und vom 02.04.2008 im Umfang von insgesamt 332,08 Euro
abgelehnt hat. Die Beklagte hätte im maßgeblichen Zeitraum für die Kosten der Warmwasserbereitung von den
Heizkosten der Klägerin lediglich eine Pauschale in der Höhe abziehen dürfen, wie im Regelsatz Kosten für die
Warmwasserbereitung enthalten sind. Der Abzug höherer Kosten von der Warmwasserbereitung von den Heizkosten
war rechtswidrig.
Nach § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig
angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Anwendbarkeit
der Norm auf Verfahren wegen Leistung nach dem SGB II ergibt sich aus § 40 Abs. 1 SGB II und ist auch auf die
Überprüfung von Bescheiden hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung anwendbar (Beschluss des BSG vom
07.05.2009, B 14 AS 3/09 B vom 19.03.2008, B 11 B AS 23/06 R). Die rückwirkende Aufhebung der
Bewilligungsbescheide ist nicht gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit i. V. m. § 330 Abs. 1 SGB III
ausgeschlossen (so SG Dortmund, Urteil vom 26.08.2009, S 27 (22) AS 493/08, anhängig beim BSG unter Az.: B 14
AS 61/09 R). Nach § 330 Abs. 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung
für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen
Rechtsprechung zurückzunehmen, wenn die in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X genannten Voraussetzungen für die
Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt vorliegen, weil der Verwaltungsakt auf einer
Rechtsnorm beruht, die nach seinem Erlass für nichtig oder unvereinbart mit dem Grundgesetz erklärt oder in
ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist. Die maßgeblich Rechtnorm
des § 22 SGB II ist bis zum Urteil des BSG vom 27.02.2008, B 14/11 B 15/07 R von den SGB II-Trägern nicht anders
ausgelegt worden als von den SGB II-Trägern. Denn die Handhabung der SGB II-Träger war nicht über einen längeren
Zeitraum einheitlich. So hat die Beklagte vorliegend im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.04.2007 keinen Abzug von
den Heizkosten für die Warmwasseraufbereitung vorgenommen. Mit dem vorgenommen Abzug von Pauschal 18 %
der Heizkosten für die Warmwasserbereitung richtete die Beklagte sich nach der Entscheidung des Hessischen
Landessozialgerichts vom 21.03.2006, L 9 AS 124/05 R. Eine generelle und grundsätzlich in allen gleichgelagerten
Fällen praktizierte Handhabung der maßgeblichen Vorschrift durch die SGB II Leistungsträger ist hierin nicht zu
sehen. So wurde der pauschale Abzug von 18 % der Heizkosten für Warmwasseraufbereitung nach dem Beschluss
des LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.08.005, L 19 B 68/05 AS ER in Nordrhein-Westfalen bereits vor diesem
Zeitpunkt praktiziert. Der in KW. zuständige SGB II Leistungsträger beispielsweise legte ab 01.11.2005 die Beträge
zugrunde, die sich aufgrund einer Nachberechnung der am 11.06.1990 vom Sozialministerium Baden Württemberg für
den Landkreis Baden Württemberg vorgenommenen Berechnung ergaben (vgl. Urteil des LSG Baden Württemberg
vom 09.12.2008 L 13 AS 810/08). Die Beklagte ist demnach auch rückwirkend verpflichtet, die Kosten der Unterkunft
und Heizung hinsichtlich des Abzuges für Warmwasseraufbereitung für die Zeit vor der Entscheidung des BSG vom
27.02.2008, B 14/11 B AS 17/07 R neu zu berechnen. Es kann damit dahinstehen, ob durch das zitierte Urteil des
Bundessozialgerichts eine ständige Rechtsprechung eingetreten ist, wie es § 330 SGB III voraussetzt. Dabei ist zu
berücksichtigen das aufgrund der sozial-politisch zweifelhaften Zielsetzung der Norm eine enge Auslegung geboten ist
(vgl. Urteil des BSG vom 08.02.2007, B 7 A AL 2/06 R). Die Vorschrift des § 330 SGB III dient ausschließlich den
Interessen der Beklagten und soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Arbeitsämter die Leistung überwiegend
kurzfristig zu erbringen haben, so dass Überzahlungen praktisch nicht zu vermeiden sind (BT-Drucks. 12/5502, S. 37
zu Nr. 43/. BT-Drucks. 8/2034, S. 37). Dies trifft gleichermaßen auf die SGB II-Leistungsträger zu. Auch wenn
verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm nicht bestehen (BSG vom 08.02.2007 a. a. O.) wird es als
problematisch angesehen, dass sich Fehler bei einem Leistungsträger, nur weil sie angeblich gehäuft vorkommen,
weniger einschneidend auswirken sollen als in anderen Bereichen des Sozialrechts (vgl. auch Eicher/Schlegl, SGB III
§ 330 Rd.-Nr.: 18 und Rd.-Nr.: 2 Stand November 2006) jedenfalls wenn die Auslegung der Norm durch die SGB II-
Leistungsträger -wie vorliegend- nur über einen Zeitraum von weniger als einem Jahr entsprechend ausgelegt wurde,
und sich noch unterschiedliche Auslegungsvarianten in verschiedenen Bundesländern und von unterschiedlichen
Leistungsträgern darstellen, gebietet die restriktive Auslegung der Vorschrift des § 330 SGB III die Möglichkeit der
Rücknahme eines bestandskräftigen, rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X.
Grundlage für den Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung ist § 22 SGB II. Danach sind
Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendung zu erbringen, soweit sie angemessen
sind. Der Anspruch besteht jedoch nur, soweit der Bedarf nicht schon anderweitig gedeckt ist. Dies ist hinsichtlich der
Kosten der Warmwasserbereitung teilweise der Fall, da die Leistung für die Warmwasserbereitung als
Haushaltsenergie schon im allgemeinen Regelsatz enthalten sind (vgl. Beschlüsse des BSG vom 27.02.2008 B,
14/11 B AS 15/07 R und Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R). Ein Abzug der in der Regelleistung enthaltenen
Pauschale für die Warmwasserbereitung ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn die Kosten der
Warmwasserbereitung vom Kläger in der Warmmiete enthalten sind und nicht separat ausgewiesen. Etwas anderes
gilt, wenn in einem Haushalt technische Vorrichtungen vorhanden sind die eine isolierte Erfassung der Kosten für
Warmwasserbereitung ermöglichen. Ist es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen
technisch möglich, die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, so sind auch diese konkreten Kosten
von den geltend gemachten Kosten für die Unterkunft abzuziehen. Denn in dem Fall, in dem eine konkrete Erfassung
der Kosten der Warmwasserbereitung möglich ist, obliegt es der Selbstverantwortung und dem
Selbstbestimmungsrecht des Grundsicherungsempfängers, sein Warmwasserverbrauch selbst so zu steuern, dass er
mit dem im Regelsatz enthaltenen "Budget" auskommt (vgl. Urteil des BSG vom 27.02.2008, B 14/ 11 B AS 15/07 R).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegebenen, wenn wie vorliegend die konkrete Umlage für die Klägerin sich nicht
nach dem tatsächlichen Verbrauch, sondern nach einer Grundumlage bzw. einem quadratmetermäßigen Anteil am
Gesamtverbrauch richtet. In diesem Fall liegt eine Erfassung der tatsächlichen Kosten im Sinne der BSG
Rechtsprechung nicht vor (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.12.2009, L 32 AS 1639/09). Die Klägerin
ist nicht in der Lage, mit dem in der Regelleistung enthaltenen Satz für Warmwasserkosten auszukommen, da schon
mit den Grundkosten ein höherer Betrag berechnet wird, als im Regelsatz für die Warmwasserbereitung vorgesehen.
Sie kann deshalb gerade nicht, wie im Urteil des BSG ausgeführt, im Rahmen ihrer Selbstverantwortung ihren
Verbrauch so steuern, dass sie mit dem im Regelsatz enthaltenen Budget auskommt. In diesem Fall ist, wie in
anderen Fällen in dem der tatsächliche Verbrauch nicht konkret ermittelt werden kann, nur die im Regelsatz
enthaltene Pauschale von den Unterkunftskosten in Abzug zu bringen.
Die Kosten der Warmwasserbereitung sind seit dem 01.01.2005 mit einem Anteil von 6,22 Euro in der Regelleistung
enthalten (vgl. Urteil des BSG vom 27.02.2008, a. a. O.). Die Fortschreibung der Kosten ist für die folgenden
Zeiträume im Wege der einfachen Dynamisierung vorzunehmen (Urteil des BSG vom 22.09.2009, B 4 AS 8/09 R) und
nicht auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe EVS 2003 zu berechnen, wonach es zu
betragsmäßigen Verschiebungen innerhalb der einzelnen Abteilung der EVS gekommen ist, so dass sich ein größerer
Anteil für Haushaltsenergie ergibt. Die internen Verschiebungen des prozentualen Anteils der Rechungsposten der
EVS haben nämlich nicht zu einer Regelleistungserhöhung geführt. Die Erhöhung der Regelleistung zum 01.07.2007
ist vielmehr der Anpassung des aktuellen Rentenwertes gefolgt. Die neue EVS hatte folglich keine Auswirkung auf die
Höhe der Regelleistung und damit auf die Höhe des Betrages, der den SGB-Leistungsempfängern tatsächlich zur
Verfügung stand. Das BSG hat deshalb konsequenter Weise den Anteil der Kosten der Warmwasserbereitung
lediglich um den prozentualen Anpassungsbetrag (Dynamisierungsbetrag) der Regelleistung, also 0,58 % erhöht.
Daraus ergibt sich ab dem 01.07.2007 ein Betrag von 6,26 Euro der in der Regelleistung für die Warmwasserbereitung
enthalten ist. Ab 01.07.2008 ergibt sich durch die Erhöhung des Regelsatzes um 1,1 % ein Betrag von 6,33 Euro
monatlich. Hinsichtlich der darüber hinaus von der Beklagten abgezogenen Kosten ist die Klägerin beschwert. So zog
die Beklagte im Zeitraum vom 01.05.2007 bis 30.08.2007 monatlich 17,64 Euro für die Warmwasseraufbereitung von
den Kosten der Unterkunft und Heizung ab, für den Zeitraum 01.09.2007 bis 30.08.2008 monatlich 27,36 Euro und für
die Monate September und Oktober 2008 23,04 Euro monatlich. Für den von der Klägerin ebenfalls geltend
gemachten Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.04.2007 ist diese nicht beschwert, da die Beklagte in diesem Zeitraum
keinerlei Abzug für die Warmwasserbereitung von den Heizkosten vorgenommen hat. Insgesamt ergibt sich eine
übermäßige Kürzung der Unterkunftskosten im Umfang von 332,08 Euro.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei war zu beachten, dass der Klageanteil, mit dem die Klägerin
nicht durchgedrungen ist, so gering war, dass es gerechtfertigt ist, der Beklagten die vollen Kosten aufzuerlegen.
Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zu zulassen.