Urteil des SozG Stuttgart vom 07.07.2014

aufschiebende wirkung, verwaltungsakt, anrechenbares einkommen, darlehen

SG Stuttgart Beschluß vom 7.7.2014, S 18 AS 3048/14 ER
Einstweiliger Rechtsschutz - teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Voraussetzungen bzw
Zulässigkeit der Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch
Verwaltungsakt - Teilbarkeit des Ersetzungsbescheides
Leitsätze
1. Grundsätzlich ist der Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden
Verwaltungsaktes erst nach Scheitern von Verhandlungen über den Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung zulässig. Unterbreitet der erwerbsfähige
Leistungsberechtigte dem Grundsicherungsträger seinerseits einen
Eingliederungsvereinbarungsentwurf, der seinem Inhalt nach das Fehlen der
Bereitschaft zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zum Ausdruck bringt,
sind Verhandlungen nicht erfolgversprechend und daher entbehrlich.
2. Es ist zulässig, die Verpflichtung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu
Eigenbemühungen hinsichtlich der einzubeziehenden Stellen zu konkretisieren.
3. Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt ist grundsätzlich
teilbar. Sofern durch den Wegfall einer rechtswidrigen Bestimmung weder das
Integrationskonzept verfälscht wird, noch angenommen werden kann, dass der
Grundsicherungsträger die Eingliederungsvereinbarung ohne die Bestimmung nicht
erlassen hätte, kann die rechtswidrige Bestimmung isoliert aufgehoben werden. Im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist insoweit eine teilweise Anordnung der
aufschiebenden Wirkung möglich.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30.06.2014 gegen den
Eingliederungsverwaltungsakt vom 22.05.2014 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.05.2014 wird angeordnet, soweit eine Gültigkeit vor
dem 25.05.2014 festgelegt wird und soweit der Antragsgegner die Vorlage einer
Musterbewerbungsmappe bis zum 10.07.2014 fordert. Im Übrigen wird der Antrag
abgelehnt.
2. Der Antragsgegner hat 10 Prozent der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers
zu erstatten.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom
22.05.2014.
2
Der am … geborene Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) beim Antragsgegner.
3
Mit Datum vom 30.04.2014 hat der Antragsgegner dem Antragsteller eine
Eingliederungsvereinbarung mit Gültigkeit bis zum 29.10.2014 mit der Bitte um
Prüfung und anschließender Rückgabe einer unterschriebenen Ausfertigung bis
zum 15.05.2014 übersandt. Diese hatte folgenden Inhalt:
4
Ziel(e): Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
5
1. Unterstützung durch Jobcenter …
6
Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote
vorliegen.
7
Er nimmt Ihr Bewerberprofil in www.arbeitsagentur.de auf.
8
Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von Kosten für
Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45 SGB III. Für die
in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarten qualifizierten, postalisch
versandten Bewerbungen auf sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten können
Sie eine pauschale Kostenerstattung erhalten. Die Kostenerstattung beträgt 4,00
EUR pro Bewerbung. Der Höchstbetrag, der im Kalenderjahr 2014 erstattet
werden kann, beträgt 400,00 EUR. Für die Erstattung ist eine vorherige
schriftliche Antragstellung und ordnungsgemäße
Bewerbungsunterlagen/Anschreiben an die Arbeitgeber Voraussetzung.
9
Das Jobcenter … unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16
Abs. 1 SGB I1 i.V.m. §§ 44 SGB III durch Übernahme von Fahrkosten zu
Vorstellungsgesprächen vorwiegend im Tagespendelbereich, z.B. in den
Regionen …, …, … und angrenzenden Landkreisen, schriftlichen Einladungen
des Jobcenters, des ärztlichen oder psychologischen Dienstes auf vorherigen
Antrag und Nachweis (Vorstellungstermin und Fahrtkosten).
10 Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung
festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 6 Monaten das
Recht der Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht
möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten: weitere
Beratungsgespräche.
11
2. Bemühungen von …
12 Sie bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des
Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für
Arbeit/Träger der Grundsicherung erhalten haben. Als Nachweis über Ihre
unternommenen Bemühungen füllen Sie die dem Vermittlungsvorschlag
beigefügte Antwortmöglichkeit aus und legen diese vor.
13 Sie unternehmen von 01.06.14 bis 30.11.14 mindestens 5
schriftliche/online/persönliche/telefonische Bewerbungsbemühungen pro Monat
um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (auch befristete
Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen) entsprechend Ihrer
beruflichen Qualifikation und Berufserfahrung, vor allem als Helfer Gartenbau
vorwiegend im Tagespendelbereich, z.B. in den Regionen …, …, … und
angrenzenden Landkreisen.
14 Sie legen hierüber monatlich spätestens bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats
(10.07.14, 10.08.14, 10.09.14, 10.10.14, 10.11 .14, 10.12.14) folgende
Nachweise vor:
- schriftliche Absagen (falls vorhanden)
- ausgehändigte Nachweislisten
- vollständige, aussagekräftige und ordnungsgemäße Bewerbungsunterlagen/
individuelles Anschreiben an den Arbeitgeber
15 Sie legen bis spätestens zum 10.07.14 eine Musterbewerbungsmappe vor. Diese
umfasst ein ordentliches, korrektes, möglichst fehlerfreies, individuelles und
zielführendes Anschreiben an den Arbeitgeber; einen vollständigen, ordentlichen,
möglichst fehlerfreien Lebenslauf mit aktuellem Datum und Unterschrift und
Zeugniskopien.
16 Halten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss
sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von Ihnen Anschrift (Wohnung) durch
Briefpost erreichbar sind. Zum zeit- und ortsnahen Bereich gehören für Sie alle
Orte in der Umgebung Ihres Grundsicherungsträgers, von denen Sie in der Lage
sind, Vorsprachen täglich wahrzunehmen.
17 Sie sind verpflichtet, Änderungen (z.B. Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug)
unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit (Aufenthalt außerhalb
des zeit- und ortsnahen Bereiches) vorab die Zustimmung des persönlichen
Ansprechpartners einzuholen.
18 Bei einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf
Arbeitslosengeld II, auch bei nachträglichem Bekanntwerden. Eine nachträgliche
Genehmigung ist im begründeten Einzelfall möglich. Wird ein genehmigter
auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der
unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistungen. Weitere
Informationen finden Sie im Kapitel "Urlaub" des Merkblatts "Arbeitslosengeld II /
Sozialgeld".
19 Sofern Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben oder mit
einer Arbeitsgelegenheit (§ 16d SGB II) gefördert werden oder eine
Beschäftigung, die mit einem Beschäftigungszuschuss (§ 16e SGB II) an Ihren
Arbeitgeber gefördert ist, ausüben oder mit einer Maßnahme zur Eingliederung in
den Arbeitsmarkt gefördert werden, ist eine vorherige Zustimmung Ihres
persönlichen Ansprechpartners bei Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen
Bereiches (Ortsabwesenheit) nicht erforderlich. Bitte setzen Sie jedoch Ihren
persönlichen Ansprechpartner über Ihre Ortsabwesenheit in Kenntnis.
20 Der Eingliederungsvereinbarung war eine Rechtsfolgenbelehrung mit dem
Hinweis auf Leistungsminderungen gemäß §§ 31 bis 31b SGB II bei Verstößen
gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten beigefügt.
21 Die Eingliederungsvereinbarung unterzeichnete der Antragsteller nicht. Vielmehr
teilte er dem Antragsgegner mit, der Vertragstext sei für ihn nicht akzeptabel.
Insbesondere störe ihn, dass der Antragsgegner darin keine weitergehenden
Pflichten eingehen wolle und dass er sich vertraglich auf weitergehende
Strafmaßnahmen einlassen solle. Zugleich übersandte er dem Antragsgegner
eine von ihm verfasste Eingliederungsvereinbarung folgenden Inhalts:
22
I. Allgemeines
23 Gesetzliche Grundlage für diese Vereinbarung ist § 16f SGB II und § 16g SGB II.
24 Kommt einer der Vertragsparteien seinen hierin festgelegten Pflichten nicht nach,
ruhen die Pflichten der anderen Vertragspartei bis zu dem Zeitpunkt, an dem die
störende Vertragspartei ihren Pflichten aus der Vergangenheit in vollem Umfang
nachgekommen ist und die andere Vertragspartei über die Heilung der
Vertragsverletzung Kenntnis erlangt hat.
25
II. Pflichten des Jobcenter …
26 Wir werden die Bewerbungsaktivitäten von … durch Gewährung finanzieller
Anreize unterstützen.
27 Pro Bewerbungsaktivität zahlen wir … eine Pauschale von 12,00 EUR. Als
Bewerbungsaktivität gilt jede durch … vorgenommene Überprüfung von
Stellenangeboten unsererseits bzw. der Arbeitsagentur an ihn, jede
schriftliche/online/persönliche/telefonische (Initiativ-) Bewerbung von … und jedes
Vorstellungsgespräch. Für die Laufzeit dieser Vereinbarung gewähren wir ihm
insgesamt maximal 1.200 EUR an Bewerbungspauschalen.
28 Bewerbungspauschalen zahlen wir, wenn … die Dokumentation seiner jeweiligen
Bewerbungsaktivität mit seinem Antrag auf Gewährung der
Bewerbungspauschale(n) einreicht.
29 Für seine Vorstellungsgespräche übernehmen wir die Reisekosten stets. Für die
Laufzeit dieser Vereinbarung gewähren wir ihm insgesamt maximal 800 Euro an
Reisekostenerstattungen.
30 Bis zu einmal pro Kalendermonat gewähren wir … eine Einmalprämie in Höhe
von 800 EUR für jedes sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis mit einem
monatlichen Bruttolohn i.H.v. mindestens 1.300 EUR, welches er während der
Laufzeit dieser Vereinbarung eingeht. Diese Einmalprämie ist zur Überbrückung
im ersten Monat bzw. für Lebensunterhalt und Wohnungsmiete bis zum Eingang
der ersten Gehaltszahlung bestimmt.
31 Sofern … ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in zehn oder mehr
und gleichzeitig weniger als fünfzig Fahrkilometer Entfernung von seiner
Wohnung in … eingeht, werden wir ihm während der Laufzeit dieser
Vereinbarung einmalig ein Darlehen für die Anschaffung eines PKW (min. 2.500
EUR, max. 5.000 EUR) gewähren. Des Weiteren zahlen wir … dann monatlich
eine Pauschale i.H.v. 150 EUR (für KFZ-Steuer, KFZ-Versicherung und KFZ-
Unterhalt) für mindestens drei Monate in Folge, ggf. auch nach Ende dieser
Vereinbarung.
32 Sofern … ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in fünfzig oder mehr
Fahrkilometer Entfernung von … eingeht, werden wir während der Laufzeit dieser
Vereinbarung einmalig die Kosten für das Finden einer Mietwohnung in maximal
fünf Kilometer Entfernung zu seinem Arbeitsplatz übernehmen und ihm ein
Darlehen (für Wohnungskaution, Maklerprovision, Umzug und Erstausstattung)
i.H.v. mindestens 2.000 Euro, höchstens 4.000 Euro gewähren.
33 Anträge des … werden wir spätestens nach vierzehn Werktagen abschließend
bearbeiten bzw. bewilligen. Daraus resultierende Geldzahlungen an … werden
wir gleichentags auf sein Konto bei der Kreissparkasse … überweisen.
34 Aus dieser Vereinbarung resultierende Geldzahlungen an … werden wir nicht als
anrechenbares Einkommen behandeln. Darlehen werden wir … zinslos
gewähren. Zur Tilgung werden wir eine Rate i.H.v. zehn Prozent des
Regelbedarfs (derzeit 39,10 Euro) von seinen ALG2-Leistungen monatlich
abziehen. Die Tilgung läuft auch nach Ende dieser Vereinbarung unverändert bis
zur vollständigen Rückzahlung der Darlehenssumme weiter.
35 Bei Pflichtverstößen des … werden wir keine Kürzungen an seinen ALG2-
Leistungen vornehmen bzw. werden auf Strafmaßnahmen nach §§ 31 ff. SGB II
verzichten.
36
III. Pflichten des …
37 Jedes Stellenangebot des Jobcenters bzw. der Arbeitsagentur an mich werde ich
umgehend auf Seriosität und Aktualität prüfen und mich ggf. innerhalb von drei
Werktagen darauf bewerben.
38 Während der Laufzeit dieser Vereinbarung verpflichte ich mich zu mindestens
fünf Bewerbungsaktivitäten pro Kalendermonat. Meine Bewerbungsaktivitäten
werde ich dokumentieren.
39 Den Nachweis meiner Bewerbungsaktivitäten werde ich bis zum Ende dieser
Vereinbarung mindestens einmal pro Kalendermonat gegenüber dem Jobcenter
… führen. Hierzu werde ich die Dokumentation meiner Bewerbungsaktivitäten mit
meinem Antrag auf Gewährung der Bewerbungspauschale(n) beim Jobcenter …
einreichen.
40 Darlehen aus dieser Vereinbarung werde ich nach deren Ende schnellstmöglich
ablösen.
41 Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom
22.05.2014 mit, dass 12,00 EUR im Hinblick auf die entstehenden Kosten, sogar
bei schriftlichen Bewerbungen unangemessen hoch seien und bei den sonstigen
Bewerbungsformen in einem erheblichen Missverhältnis zu den geringen Kosten
stünden. Zudem seien Förderungen im Rahmen der Aufnahme einer
Beschäftigung Ermessensleistungen, die nur nach Prüfung der Notwendigkeit,
der Angemessenheit und der Verhältnismäßigkeit gewährt werden könnten. Eine
pauschale Verpflichtung zur Erbringung solcher Leistungen widerspreche der
gesetzlichen Regelung. Da nach §§ 31 SGB II und 32 SGB II das
Arbeitslosengeld II zwingend zu mindern sei, sofern die Voraussetzungen
vorlägen, sei ein Verzicht auf Sanktionen wegen der eindeutigen gesetzlichen
Regelung nicht möglich. Da der Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung durch
den Antragsteller in den wesentlichen Punkten eindeutig den gesetzlichen
Regelungen widerspreche und er nicht gewillt sei, den Entwurf des
Antragsgegners zu akzeptieren, könne eine Eingliederungsvereinbarung nicht
zustande kommen. In einem solchen Fall sollten die Regelungen einer
Eingliederungsvereinbarung nach §§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch
Verwaltungsakt erfolgen. Der Antragsteller erhalte daher den die
Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.
42 Mit dem Schreiben übersandte der Antragsgegner einen die
Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 22.05.2014 mit
Gültigkeit vom 22.05.2014 bis 21.11.2014, welcher die gleichen Regelungen wie
die Eingliederungsvereinbarung vom 30.04.2014 enthält. Einleitend ist in dem
Bescheid ausgeführt, eine Eingliederungsvereinbarung über die zur beruflichen
Eingliederung des Antragstellers erforderlichen Leistungen sei nicht zustande
gekommen. Um die beruflichen Integrationschancen möglichst kurzfristig zu
verbessern, würden die nachfolgenden Inhalte nach § 15 Abs. 1 SGB II als
Verwaltungsakt erlassen.
43 Gegen den Bescheid vom 22.05.2014 legte der Antragsteller am 24.05.2014
Widerspruch ein. Die "Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt" sei
rechtswidrig, wozu er auf den Beschluss des SG Stuttgart vom 21.05.2014 – S 18
AS 2698/14 ER verweise, wonach ein die Eingliederungsvereinbarung
ersetzender Verwaltungsakt ohne jede vorausgehende Verhandlung rechtswidrig
sei. Die im Schreiben vom 22.05.2014 geäußerten Einwände entbehrten der
Grundlage. Eine Eingliederungsvereinbarung auf dem Verhandlungswege könne
noch immer zustande kommen, sofern der Antragsgegner den rechtswidrigen
Eingliederungsverwaltungsakt zurücknehme und sich auf Verhandlungen mit ihm
einlasse. Seine grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung habe er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht
durch die von ihm unterschriebene Eingliederungsvereinbarung, welche er beim
Antragsgegner eingereicht habe. Des Weiteren erkläre er seine Bereitschaft zum
Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sowohl explizit als auch durch
Übersenden des von ihm unterschriebenen Vertrags in überarbeiteter Form. Die
seinerseits ursprünglich geforderte Pauschale für Bewerbungsaktivitäten i.H.v.
12,00 EUR sei keineswegs als Kostenerstattung zu verstehen. Er habe diese
dennoch überarbeitet. Selbstverständlich seien die von ihm verlangten
Förderungen im Rahmen der Aufnahme einer Beschäftigung
Ermessensleistungen. Davon unbenommen und entgegen der Darstellung des
Antragsgegners sei er der Auffassung, dass die Erbringung von
Ermessensleistungen vertraglich so vereinbart werden könne, wobei die von ihm
formulierte Regelung einer Ermessensreduzierung auf Null entspreche. Grund für
diese Forderung sei die durch den Antragsgegner gefestigte Verwaltungspraxis
bezüglich Ermessensausübung zu seinen Lasten. Auch sei eine Verpflichtung
zum Verzicht auf Strafkürzungen rechtskonform darstellbar. Er verlange auch
keinen Rechtsbruch durch den Antragsgegner. Im Gegenteil mache er darauf
aufmerksam, wenn der Antragsgegner durch sein behördliches Handeln gegen
das Grundgesetz verstoße, in der Hoffnung, dass der Antragsgegner seine
gefestigte Verwaltungspraxis hinsichtlich Begehung von Rechtsbrüchen beende
und zu einem menschenrechtskonformen Verwaltungshandeln finde. Dem
Schreiben war eine vom Antragsteller entworfene Eingliederungsvereinbarung in
abgewandelter Form beigefügt. Darin hieß es nunmehr:
44
I. Allgemeines
45 Gesetzliche Grundlage für diese Vereinbarung ist § 15 SGB II, §§ 53 ff. SGB X, §
16 SGB II, 16f SGB II, 16g SGB II und § 44 SGB III
46 [….]
47
II. vertragliche Pflichten des Jobcenter …
48 Wir werden … unterstützen, indem wir ihm für seine Bewerbungsaktivitäten
finanzielle Anreize gewähren und die Verfolgungsbetreuung gegen ihn
unterlassen.
49 Anträge des … werden wir stets umgehend - spätestens nach vierzehn
Werktagen - abschließend bearbeiten bzw. bewilligen. Daraus resultierende
Geldzahlungen an … werden wir gleichentags auf sein aktuelles Girokonto
(derzeit bei KSK …) überweisen.
50 Aus dieser Vereinbarung resultierende Geldzahlungen an … werden wir nicht als
anrechenbares Einkommen behandeln.
51 Die mit seinen Bewerbungsaktivitäten verbunden Kosten erstatten wir …
umgehend nach Beantragung nebst Nachweis seiner vorgenannten Kosten. Für
die Laufzeit dieser Vereinbarung gewähren wir ihm insgesamt maximal 400 EUR
Erstattung nachgewiesener Bewerbungskosten. Pro Bewerbungsaktivität zahlen
wir … eine Pauschale von 15,00 EUR als freie Förderung nach § 16f SGB II. Als
Bewerbungsaktivität definieren wir jede durch … vorgenommene Überprüfung
von Stellenangeboten unsererseits bzw. der Arbeitsagentur an ihn, jede
schriftliche/online/persönliche/telefonische (Initiativ-) Bewerbung von … und jedes
Vorstellungsgespräch.
52 Bewerbungspauschalen zahlen wir … umgehend nach Beantragung nebst
Nachweis seiner jeweiligen Bewerbungsaktivität(en). Für die Laufzeit dieser
Vereinbarung gewähren wir ihm insgesamt maximal 1.200 EUR für
Bewerbungsaktivitäten.
53 Reisekosten zu seinen Vorstellungsgesprächen erstatten wir umgehend nach
Beantragung, sofern … die Weigerung zur Kostenübernahme durch das
einladende Unternehmen nachweist. Als angemessene Fahrtkosten definieren
wir den Preis eines Fahrscheins zweiter Klasse zum jeweils aktuellen
Standardtarif der Deutschen Bahn AG bzw. zum jeweils aktuellen Standardtarif
anderer Anbieter öffentlicher Verkehrsmittel. Bei einer Anreise länger vier Stunden
(einfach) gewähren wir zwanzig Euro pauschal für eine Übernachtung sowie ein
Tagegeld i.H.v. zwanzig EUR pauschal als Ersatz von Mehraufwendungen für
Verpflegung. Höhere Übernachtungskosten (bis achtzig EUR pro Nacht) werden
wir auf Nachweis hin erstatten. Für die Laufzeit dieser Vereinbarung gewähren wir
ihm insgesamt maximal 800 EUR Erstattung von Reisekosten aus dem
Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III).
54 Bis zu einmal pro Kalendermonat gewähren wir … eine Einmalprämie als freie
Förderung nach § 16f SGB II in Höhe von 800 Euro für jedes
sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen Bruttolohn
i.H.v. mindestens 1.300 EUR, welches er während der Laufzeit dieser
Vereinbarung eingeht. Diese Einmalprämie zahlen wir … umgehend nach
Beantragung nebst Nachweis durch Einreichung des Arbeitsvertrages. Sie ist zur
Überbrückung im ersten Monat bzw. für Lebensunterhalt und Wohnungsmiete bis
zum Eingang der ersten Gehaltszahlung bestimmt.
55 Sofern … ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in zehn oder mehr
und gleichzeitig weniger als fünfzig Fahrkilometer Entfernung von seiner
Wohnung in … eingeht, werden wir ihm während der Laufzeit dieser
Vereinbarung einmalig ein Darlehen für die Anschaffung eines PKW (min. 2.500
Euro, max. 5.000 Euro) gewähren. Dieses Darlehen zahlen wir … in zwei Teilen:
2.500 EUR umgehend nach Beantragung nebst Nachweis durch Einreichung des
unterschriebenen Arbeitsvertrages, den Restbetrag bis zur Erreichung des
Kaufpreises (max. 5.000 EUR) umgehend nach Einreichung des KFZ-
Kaufvertrages. Des Weiteren zahlen wir … dann monatlich eine Pauschale i.H.v.
150 EUR (für KFZ-Steuer, KFZ-Versicherung und KFZ-Unterhalt) als freie
Förderung nach § 16f SGB II für mindestens drei Monate in Folge, ggf. auch nach
Ende dieser Vereinbarung. Diese KFZ-Unterstützung zahlen wir … umgehend
nach Beantragung nebst Nachweis durch Einreichung von KFZ-
Anmeldebestätigung und KFZ-Versicherungsbestätigung.
56 Sofern … ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in fünfzig oder mehr
Fahrkilometer Entfernung von … eingeht, werden wir während der Laufzeit dieser
Vereinbarung einmalig die Kosten für das Finden einer Mietwohnung (in maximal
fünf Kilometer Entfernung zu seinem Arbeitsplatz) als freie Förderung nach § 16f
SGB II übernehmen und ihm ein Darlehen für Wohnungskaution,
Vermittlungsprovision, Umzug und Erstausstattung (min. 2.000 EUR, max. 4.000
EUR) gewähren.
57 Darlehen werden wir … zinslos gewähren. Zur Tilgung werden wir eine Rate i.H.v.
zehn Prozent des Regelbedarfs (derzeit 39,10 Euro) von seinen ALG2-
Leistungen monatlich abziehen. Die Tilgung läuft auch nach Ende dieser
Vereinbarung in unveränderter Höhe bis zur vollständigen Rückzahlung der
Darlehenssumme weiter. Schnellere Tilgung (d.h. höhere Monatsrate(n),
vorzeitige Ablösung) durch … bedarf keiner ausdrücklichen Zustimmung
unsererseits.
58 Wir werden … nicht zu Pflichtverstößen provozieren und alles tun, um Kürzungen
an den ALG2-Leistungen von … zu vermeiden. Insbesondere werden wir alles
unterlassen, was Strafmaßnahmen nach 31 ff. SGB II auslösen könnte. Sollten
wir ihm dennoch eine mit Kürzung bedrohte "Pflichtverletzung" anlasten müssen,
werden wir jede Begründung von … - insbesondere seine bereits vorgebrachten
Gründe - als wichtig akzeptieren.
59 Sollte eine(r) oder mehrere unserer Mitarbeiter(in/nnen) gegen unsere
vorgenannte Verpflichtung zur Unterlassung von Maßnahmen der
Verfolgungsbetreuung verstoßen, werden wir gegen den oder die
verantwortlichen Mitarbeiter ein Dienstaufsichtsverfahren einleiten und … bei
Abschluss dieses Verfahrens darüber - einschließlich verhängter
Disziplinarmaßnahmen gegen den oder die verantwortlichen Mitarbeiter - in
Kenntnis setzen.
60
III. vertragliche Pflichten des …
61 Beginnend im Folgemonat ab Unterzeichnung dieser
Eingliederungsvereinbarung durch beide Vertragsparteien bis zum Ende dieser
Vereinbarung verpflichte ich mich zu folgendem:
62 1. Jedes Stellenangebot des Jobcenters bzw. der Arbeitsagentur an mich werde
ich umgehend auf Seriosität und Aktualität prüfen und mich ggf. innerhalb von
drei Werktagen darauf bewerben.
63 2. Pro Monat werde ich mindestens fünf Bewerbungsaktivitäten entfalten und
diese dokumentieren.
64 3. Den Nachweis meiner Bewerbungsaktivitäten werde ich mindestens einmal pro
Kalendermonat gegenüber dem Jobcenter … führen. Hierzu werde ich die
Dokumentation meiner Bewerbungsaktivitäten mit meinem Antrag auf Gewährung
der Bewerbungspauschale(n) beim Jobcenter … einreichen.
65 Darlehen aus dieser Vereinbarung werde ich nach deren Ende schnellstmöglich
ablösen.
66 Am 26.05.2014 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
zum Sozialgericht Stuttgart gestellt. Der die Eingliederungsvereinbarung
ersetzende Verwaltungsakt sei ohne jede vorausgehende Verhandlung seitens
des Antragsgegners erlassen worden. Er habe die Eingliederungsvereinbarung
vom 30.04.2014 abgelehnt und gleichzeitig unmissverständlich seine
Verhandlungsbereitschaft erklärt, indem er einen selbst formulierten öffentlich-
rechtlichen Vertrag unterschrieben beim Antragsgegner eingereicht habe. Diesen
Gegenentwurf habe der Antragsgegner aus unzutreffenden Gründen vollständig
abgelehnt. Ferner habe er seine grundsätzliche Weigerung zu Verhandlungen
unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht: Eine Eingliederungsvereinbarung könne
nur zustande kommen, wenn der Antragsteller gewillt sei, "den Entwurf des
Jobcenters … zu akzeptieren". Mit der Einlegung des Widerspruchs habe er
gleichzeitig seine Verhandlungsbereitschaft erneut erklärt. Außerdem habe er
zeitgleich eine überarbeitete Version seines Vertragsentwurfs unterschrieben
beim Antragsgegner eingereicht. Zudem sei der die Eingliederungsvereinbarung
ersetzende Verwaltungsakt unverhältnismäßig und rechtswidrig. Insbesondere
sei unverhältnismäßig, dass der Antragsgegner nur Bewerbungen um
versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, entsprechend seiner
beruflichen Qualifikation, entsprechend seiner beruflichen Erfahrungen, zu
mindestens drei Fünftel als Helfer Gartenbau und zu mindestens drei Fünftel im
Tagespendelbereich akzeptiere. Er sehe darin außerdem den Versuch, ihn
seines Grundrechts auf freie Wahl des Berufes und/oder Arbeitsplatzes zu
berauben.
67 Mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2014 hat der Antragsgegner den
Widerspruch zurückgewiesen. Die Eingliederungsvereinbarung habe zulässige
und nicht unverhältnismäßige Pflichten enthalten. Die Vorlage einer
Musterbewerbung sei erforderlich, da der Antragsteller seit Jahren keine seinen
Bedarf mindernde Beschäftigung ausgeübt habe und alle Möglichkeiten genutzt
werden müssten, um die Gründe für die langjährige Arbeitslosigkeit zu ermitteln
und um die Chancen des Antragstellers bei der Integration in den Arbeitsmarkt zu
verbessern. Die vom Antragsteller entworfene Eingliederungsvereinbarung
widerspreche bezüglich der Pflichten des Antragsgegners nicht nur dem Sinn und
Zweck einer Eingliederungsvereinbarung, sondern verstoße auch gegen
gesetzliche Regelungen. Bei den Leistungen zur Eingliederung handele es sich
grundsätzlich um Ermessensleistungen, die im Rahmen der Grundsätze von
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur dann zu gewähren sind, wenn sie
geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Grundsätzlich seien deshalb nur
Leistungen für tatsächlich entstandene Kosten zu erstatten. Insbesondere bei
Bewerbungen in telefonischer Form oder online entstünden in der heutigen Zeit
keine zusätzlichen Kosten zu den Telefon- oder Internetgebühren. Eine
Kostenerstattung für solche Bewerbungen widerspreche dem Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Zudem könnten Bewerbungsmappen, Kopien
und Bewerbungsfotos jederzeit wiederverwendet werden, so dass auch eine
Pauschale in Höhe von 12 EUR pro schriftlicher Bewerbung in keiner Weise zu
den entstehenden Kosten verhältnismäßig sei. Auch sei es weder erforderlich,
noch angemessen, einen pauschalen Betrag für die Tatsache zu zahlen, dass
ein Vorstellungsgespräch stattfindet, da nach dem Entwurf des Antragstellers die
Reisekosten gesondert zu erstatten seien. Bei den Reisekosten für ein
Vorstellungsgespräch sei stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Kosten erforderlich
und verhältnismäßig seien. Eine pauschale Verpflichtung zur Erstattung der
angefallenen Kosten für jedes Vorstellungsgespräch widerspreche den
Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine
"Selbstvermittlungsprämie" sei mit den Grundsätzen des SGB II nicht vereinbar,
da sie lediglich eine Belohnung für die Erfüllung der gesetzlich normierten
Obliegenheiten des Leistungsberechtigten darstelle, sich eine Arbeit zu suchen.
Eine Überbrückung im ersten Monat sei nach der eindeutigen gesetzlichen
Regelung nur als Darlehen möglich. Eine generelle Verpflichtung zur Übernahme
der Kosten für einen Pkw als Zuschuss oder Darlehen widerspreche den
Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, auch wegen der objektiv
fehlenden Notwendigkeit, da der Antragsteller bereits über einen Pkw verfüge.
Grundsätzlich könnten öffentliche Verkehrsmittel für die Wegstrecke zum
Arbeitsplatz genutzt werden. Die Übernahme der Kosten zur Wohnungsfindung
und der Kosten im Rahmen eines Umzugs als Zuschuss oder Darlehen sei nur in
Ausnahmefällen erforderlich, angemessen und verhältnismäßig. Da grundsätzlich
jede Arbeit zumutbar sei, sei auch die Inkaufnahme längerer Fahrzeiten zum
Arbeitsort zuzumuten. Eine Verpflichtung zur Bearbeitung/Bewilligung von
Anträgen innerhalb von 14 Tagen sei im Rahmen der umfassenden Aufgaben
des Antragsgegners und im Hinblick auf die Anzahl der Hilfebedürftigen in keiner
Weise angemessen und in der Praxis nicht umsetzbar. Die Beschränkung zinslos
gewährter Darlehen auf einen monatlichen Rückzahlungsbetrag in Höhe des
maßgebenden Regelbedarfs auch bei fehlender Hilfebedürftigkeit laufe dem
Schutzgedanken des § 42a SGB II zuwider. Im Übrigen seien Nichthilfebedürftige
durch die Pfändungsschutzvorschriften abgesichert. Schließlich verstoße ein
Verzicht auf die in §§ 31 ff. SGB II aufgeführten Rechtsfolgen gegen das Gesetz.
Da die vom Antragsteller in seinem Entwurf aufgeführten Pflichten des
Antragsgegners nicht den Zielen und Grundsätzen des SGB II entsprächen, gebe
es keine Grundlage für weitere Verhandlungen, so dass der Antragsgegner
berechtigt gewesen sei, einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden
Verwaltungsakt zu erlassen. Auch die im Rahmen des Widerspruchs vorgelegte
korrigierte Eingliederungsvereinbarung verstoße bezüglich der Pflichten des
Antragsgegners gegen die Ziele und Grundsätze des SGB II. Die Bearbeitung
von Anträgen innerhalb von 14 Werktagen sei nicht angemessen und nicht
umsetzbar. Bewerbungsaktivitäten seien nicht erstattungsfähig, da dies lediglich
eine Belohnung für die Erfüllung der gesetzlich normierten Obliegenheit des
Leistungsberechtigten, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der
Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, darstelle. Das Vorliegen eines wichtigen
Grundes sei nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Der Verwaltungsakt vom
22.05.2014 werde berichtigt, soweit es unter 1. im dritten Absatz statt "§ 45 SGB
III" heißen müsse "§ 44 SGB III", unter 1. im vierten Absatz statt "Jobcenter …"
heißen müsse "Jobcenter …" und statt "§§ 44 SGB" heißen müsse "§ 44 SGB III".
68 Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,
69
1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24.05.2014 gegen die
Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 22.05.2014 herzustellen,
2. den Antragsgegner zu verpflichten, die Verfolgungsbetreuung gegen den
Antragsteller einzustellen und seine Grundrechte zukünftig vollumfänglich zu
beachten.
70 Der Antragsgegner beantragt,
71
den Antrag abzulehnen.
72 Es sei nicht ersichtlich, weshalb dem Antragsteller durch den Ersatz der
Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 22.05.2014 und das
Abwarten der Entscheidung im Widerspruchsverfahren bzw. im Klageverfahren
Nachteile entstünden, die eine Eilbedürftigkeit rechtfertigten, so dass der
Anordnungsgrund nicht gegeben sei. Es fehle auch an einem
Anordnungsanspruch, wozu auf den Widerspruchsbescheid vom 24.05.2014
verwiesen werde.
73 Am 30.06.2014 hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben (S
18 AS 3649/14).
II.
74 Der Antrag zu 1. ist zulässig und in geringem Umfang begründet.
75 Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen
Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist nur möglich, wenn
das besondere Interesse des Antragstellers an der Anordnung der
aufschiebenden Wirkung das vom Gesetz vorausgesetzte Interesse an der
sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, wobei bei der Prüfung
der Interessen zuerst auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist.
76 Unter Berücksichtigung des § 39 Nr. 1 SGB II ist von einem Regel-Ausnahme-
Verhältnis zugunsten des Suspensiveffektes auszugehen, da der Gesetzgeber
die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht
nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt
Belasteten feststellbar ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
18.11.2008 - L 11 B 948/08 AS ER). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben
(Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 86b Rn. 12c). Ist
der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen
subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes
öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht
erkennbar ist. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht
angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt
eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des
Hauptsacheverfahrens und die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr. 1
SGB II mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: Keller aaO. Rn. 12f).
77 Nach diesen Grundsätzen ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den
Bescheid vom 22.05.2014 nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
anzuordnen. Im Übrigen ist der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt nach
summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Ersetzung der
Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt liegen vor (dazu A.). Inhaltlich
wird sich der Eingliederungsverwaltungsakt überwiegend als rechtmäßig
erweisen (B.). Die in dem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten
des Antragstellers sind – bis auf die Verpflichtung zur Vorlage einer
Musterbewerbungsmappe – zulässig (1.a)). Die Verpflichtung zur Vorlage einer
Musterbewerbungsmappe ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig (b)). Die
entsprechende Regelung führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des gesamten
Eingliederungsverwaltungsakt, sondern kann isoliert aufgehoben werden, so
dass die aufschiebende Wirkung nur insoweit anzuordnen war (c)). Die
festgelegten Pflichten des Antragsgegners sind angemessen (2.). Hinsichtlich der
vorgesehenen Gültigkeitsdauer war für die Zeit vor Bekanntgabe die
aufschiebende Wirkung anzuordnen (C.). Eine Rechtsfolgenbelehrung ist erfolgt
(D.).
A.
78 Die Voraussetzungen für die Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch
Verwaltungsakt liegen nach summarischer Prüfung vor.
79 Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sollen die Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2
durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht
zustande kommt. Der Wortlaut der Regelung weist darauf, dass der
Verwaltungsakt erst erlassen werden darf, wenn nach einer hinreichenden
Verhandlungsphase keine Einigung über Abschluss oder Inhalte einer
Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen ist. Eine konsensuale Lösung
hat demnach gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch Verwaltungsakt
Vorrang. Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt kommt
damit nur in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch
unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen
oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer
Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen, was im ersetzenden
Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013 –
B 14 AS 195/11 R). Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender
Verwaltungsakt ohne jede vorausgehende Verhandlung ist bereits aus diesem
Grund rechtswidrig (Berlit in: LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 15 Rn. 43).
80 Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Datum vom 30.04.2014 den
Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit Regelungen des Inhalts des
unter dem 22.05.2014 erlassenen Eingliederungsverwaltungsaktes unterbreitet.
Diese Eingliederungsvereinbarung hat der Antragsteller nicht unterschrieben, so
dass sie nicht zustande gekommen ist. Diese Eingliederungsvereinbarung hat
der Antragsgegner daraufhin durch Verwaltungsakt ersetzt.
81 Der vorliegende Sachverhalt weist danach schon keinerlei Ähnlichkeiten mit dem,
dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschluss der Kammer S 18 AS
2698/14 ER zugrundeliegenden Sachverhalt auf. Im dortigen Fall waren der der
Antragstellerin zunächst angebotenen Eingliederungsvereinbarung völlig
entgegengesetzte Ziele und Regelungen per Eingliederungsverwaltungsakt
erlassen worden.
82 Einer Ersetzung der dem Antragsteller angebotenen Eingliederungsvereinbarung
durch Verwaltungsakt steht nicht entgegen, dass der Antragsteller seinerseits
dem Antragsgegner den Abschluss einer von ihm entworfenen
Eingliederungsvereinbarung angetragen hat, denn diese kann nicht als ernst
gemeintes Verhandlungsangebot verstanden werden. Mit der vom Antragsteller
entworfenen Eingliederungsvereinbarung hat dieser nicht etwa eine Bereitschaft
zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zum Ausdruck gebracht.
Vielmehr verdeutlichen die vom Antragsteller vorgeschlagenen Zahlungspflichten
des Antragsgegners, dass er nicht gewillt ist, eine Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen. Bei seinen Forderungen übersieht der Antragsteller, dass
grundsätzlich jeder selbst für seinen Lebensunterhalt verantwortlich ist, er seinen
Lebensunterhalt dagegen auf Kosten des Steuerzahlers bestreitet. § 2 Abs. 2
SGB II schreibt dementsprechend fest, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte
in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen müssen, ihren
Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und ihre
Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts einsetzen müssen. Die vom
Antragsgegner zu erbringenden Grundsicherungsleistungen sollen diese
Eigenverantwortung lediglich unterstützen und den Lebensunterhalt eines
Hilfebedürftigen sichern, solange ihm dessen Bestreitung nicht aus eigenen
Kräften und Mitteln möglich ist, vgl. § 1 Abs. 2 SGB II. Daher sind erwerbsfähige
Leistungsberechtigte verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder
Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen und somit aktiv an allen
Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitzuwirken, insbesondere eine
Eingliederungsvereinbarung abschließen, § 2 Abs. 1 SGB II. Diesen Grundsätzen
widerspricht die vom Antragsteller vorgeschlagene Eingliederungsvereinbarung.
Der Antragsteller will offensichtlich eine Vergütung für
Eingliederungsbemühungen seinerseits beanspruchen, was den dargestellten
Grundsätzen klar entgegensteht.
83 Die vom Antragsteller verlangte Zahlung einer Pauschale von 12,00 EUR für jede
Überprüfung von Stellenangeboten des Antragsgegners, jedwede Bewerbung,
gleich ob schriftlich, persönlich, telefonisch oder online, und Wahrnehmung von
Vorstellungsgesprächen, stellt nichts anderes als eine Bezahlung für die
Wahrnehmung von Bewerbungsaktivitäten dar. Die Forderung einer
Gegenleistung für Bewerbungsaktivitäten entbehrt jeder Grundlage. Zu
entsprechenden Aktivitäten ist der Antragsteller schon aufgrund des Bezuges von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verpflichtet. Auch auf § 16f SGB
II kann eine derartige Vergütung nicht gestützt werden, denn nach § 16f Abs. 1
Satz 2 SGB II müssen die freien Leistungen den Zielen und Grundsätzen des
SGB II entsprechen, was nicht der Fall ist, weil die vom Antragsteller geforderten
Leistungen den Grundsätzen des SGB II gerade zuwiderlaufen. Verlangt werden
kann allenfalls die Erstattung von entstehenden Kosten, die mit den Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aufgebracht werden können.
84 Das Gleiche gilt für die Forderung einer Prämie in Höhe von 800,00 EUR für die
Eingehung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Soweit im Monat
der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Arbeitsentgelt erzielt wird, steht dieses zur
Bestreitung des Lebensunterhalts in diesem Monat zur Verfügung. Sofern die
Auszahlung erst im Folgemonat erfolgt, besteht der Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II fort, bei einer Zahlung am
Ende des laufenden, also noch im ersten Beschäftigungsmonat, kommt für die
Überbrückung des Lebensunterhalts bis zur Lohnzahlung ein Darlehen gemäß §
24 Abs. 4 SGB II in Betracht. Mit der Zahlung einer Prämie begehrt der
Antragsteller somit augenscheinlich eine Belohnung für die Aufnahme einer
Beschäftigung, wozu er aber schon aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen
verpflichtet ist, um diesen zu beenden. Damit steht auch diese Forderung
eindeutig den gesetzlichen Grundsätzen entgegen.
85 Aufgrund welcher Überlegung aus öffentlichen Mitteln für die Dauer von drei
Monaten die Kosten für eine Kraftfahrzeugversicherung, die Kraftfahrzeugsteuer
und die Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges des Antragstellers getragen werden
sollten, erschließt sich nicht. Im Rahmen einer freien Förderung nach § 16f SGB II
kommen derartige Leistungen jedenfalls nicht in Betracht. Nach § 14 Satz 3 SGB
II erbringen die Träger die erforderlichen Leistungen für die Eingliederung in
Arbeit im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit. Die Übernahme von Kosten der Kraftfahrzeugversicherung, die
Kraftfahrzeugsteuer und die Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges ist für die
Eingliederung in Arbeit aber selbst bei der Erforderlichkeit der Anschaffung eines
Kraftfahrzeuges nicht erforderlich, zumal die Kosten dann durch das
Arbeitsentgelt bestritten werden können und die genannten Kosten auch nicht in
einem zwingenden Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stehen.
Letztendlich begehrt der Antragsteller auch mit dieser Regelung nur eine den
Grundsätzen des SGB II entgegenstehende Belohnung für die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit.
86 Die Zusage eines Darlehens für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges
unabhängig von der Erforderlichkeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit läuft
nach Vorstehendem ebenfalls den Grundsätzen des SGB II zuwider.
87 Wonach der Antragsteller die Kosten für das Auffinden einer Wohnung in einer
maximalen Entfernung von fünf Kilometern vom Arbeitsort beanspruchen möchte,
erklärt sich der Kammer nicht. Die wenigsten Erwerbstätigen wohnen in solcher
Nähe zur ihrer Arbeitsstelle. Nach dem Gesetz [vgl. § 140 Abs. 3 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III)] sind im Regelfall Pendelzeiten bis zu zweieinhalb
Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten bis
zu zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger zumutbar.
Dementsprechend besteht eine Verpflichtung zur Aufnahme von Tätigkeiten im
genannten Pendelbereich des Wohnortes. Auch im Übrigen widerspricht eine
generelle Zusage von Leistungen der Wohnungsbeschaffung und –ausstattung
und für einen Umzug losgelöst von einer entsprechenden Erforderlichkeit für die
konkret aufzunehmende Erwerbstätigkeit den sich aus § 14 Satz 3 SGB II
ergebenden Grundsätzen der Erforderlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
88 Fernab der gesetzlichen Vorschriften ist auch die Forderung des Antragstellers
nach einer Zusage der Beibehaltung der Höhe der Tilgungsraten für eventuell zu
gewährende zinslose Darlehen auch nach Ende des Leistungsbezuges. Sofern
der Lebensunterhalt aus Einkommen bestritten werden kann, besteht keine
Grundlage für die weitere Inanspruchnahme von (steuerfinanzierten)
Sozialleistungen durch Aufrechterhaltung von Darlehensverbindlichkeiten.
Rückzahlungsschwierigkeiten bei nur geringem Einkommen kann durch
gesonderte Vereinbarungen begegnet werden (§ 42a Abs. 4 Satz 2 SGB II).
89 Die Vereinbarung eines Verzichts auf die Einleitung von Sanktionen gemäß §§ 31
ff. SGB II bzw. eine Verpflichtung zur Akzeptanz vom Antragsteller vorgebrachter
Gründe als "wichtig", bedeutet eine Verpflichtung des gemäß Art. 20 Abs. 3
Grundgesetz (GG) an Recht und Gesetz gebundenen Antragsgegners zu
gegebenenfalls gesetzwidrigem Verhalten, sofern die Voraussetzungen der §§ 31
SGB II bzw. objektiv kein wichtiger Grund vorliegen.
90 Schließlich will der Antragsteller offenbar mit der vom ihm vorgeschlagenen
Regelung zum Ruhen der Pflichten einer Vertragspartei bei Verletzung von
Pflichten durch die andere Vertragspartei einer verbindlichen Verpflichtung zu
Eingliederungsbemühungen seinerseits generell entgehen.
91 Insgesamt zeigt sich nach den vom Antragsteller an den Antragsgegner
gerichteten sämtlich den gesetzlichen Grundsätzen zuwider laufenden
Forderungen, mit welchen sich der Antragsteller letztendlich eine Be-/Entlohnung
für die Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen ausbedingt, dass
er nicht ernsthaft gewillt ist, eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der
Beendigung des Leistungsbezuges und der eigenverantwortlichen
Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts abzuschließen. Fehlt es aber an einer
entsprechenden Bereitschaft zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung,
sind weitere Verhandlungen von vornherein nicht erfolgversprechend und damit
die Verhandlungen gescheitert.
92 Der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts stellt nach dem Scheitern von
Vertragsverhandlungen den Regelfall dar. Des bestehenden Ermessens ist sich
der Antragsgegner bewusst gewesen, da er das Vorliegen dieses Regelfalls
durch den Vorspann in dem angefochtenen Verwaltungsakt dargelegt hat.
Gründe, von dem Erlass eines Verwaltungsakts ausnahmsweise abzusehen,
sind nicht ersichtlich.
B.
93 Die inhaltlichen Regelungen des angefochtenen Bescheides sind nach
summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der zulässige Regelungsinhalt
bestimmt sich nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Danach soll die
Eingliederungsvereinbarung, mit der die für die Eingliederung des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere
bestimmen, 1. welche Leistungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige zur
Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige
Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens
unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat,
und 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen,
der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat. Die
Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden (§ 15
Abs. 1 Satz 3 SGB II). Eine Eingliederungsvereinbarung soll nach systematischer
Stellung des § 15 SGB II insbesondere die in § 16 SGB II aufgeführten
Eingliederungsleistungen möglichst verbindlich konkretisieren. Diesen Vorgaben
entspricht der angefochtene Bescheid.
1.
94 a). Gegen die im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten des
Antragstellers bestehen nach summarischer Prüfung – bis auf die Verpflichtung
zur Vorlage einer Musterbewerbungsmappe (dazu b)) – keine rechtlichen
Bedenken. Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sollen die Regelungen nach Satz 2
durch den Eingliederungsverwaltungsakt erfolgen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr.
SGB II soll insbesondere bestimmt werden, welche Bemühungen erwerbsfähige
Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens
unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen
sind.
95 Der Antragsgegner hat dazu festgelegt, dass der Antragsteller fünf
Bewerbungsbemühungen pro Monat in schriftlicher, persönlicher oder
telefonischer Form oder online um sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse, wobei auch befristete Stellenangebote und
Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen zu berücksichtigen sind, zu unternehmen
hat und wann und wodurch entsprechende Nachweise zu erfolgen haben. Damit
hat der Antragsgegner geregelt, welche Bemühungen in welcher Häufigkeit der
Antragsteller unternehmen muss und in welcher Form der Nachweis zu erfolgen
hat.
96 Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner bestimmt hat, dass die
Bewerbungen entsprechend der beruflichen Qualifikation und beruflichen
Erfahrungen erfolgen sollen und er sich überwiegend als Helfer Gartenbau
vorwiegend im Tagespendelbereich bewerben soll. Der Antragsgegner darf vom
Antragsteller Bemühungen fordern, wie sie ein arbeitsbereiter, interessierter
Beschäftigungssuchender, der eigeninitiativ an der Überwindung der
Arbeitslosigkeit arbeitet, unternehmen würde (vgl. Berlit a.a.O, § 2, Rn. 25).
Danach sind Bewerbungen auf Stellen abzuverlangen, welche auch möglichst
weitgehende Chancen auf eine Eingliederung des Leistungsempfängers in den
Arbeitsmarkt versprechen. Dementsprechend ist es zulässig, wenn der
Antragsgegner unter Berücksichtigung der Vorbildungen des Antragstellers
Bewerbungsbemühungen fordert, welche der Qualifikation und den Erfahrungen
des Antragstellers entsprechen.
97 Dass die Bewerbungen hauptsächlich auf Stellen im Tagespendelbereich zu
erfolgen haben, begegnet ebenfalls keinerlei Bedenken, da davon auszugehen
ist, dass potentielle Arbeitgeber Bewerbern aus dem Umkreis gegenüber gleich
qualifizierten Arbeitskräften aus entfernter gelegenen Wohnorten den Vorzug
geben, zumal wenn lediglich Helfertätigkeiten zu vergeben sind. Sofern nicht
besondere Motive für den Wechsel des Wohnortes offenkundig sind, werden
Arbeitgeber Bewerber von außerhalb vorn vornherein nicht berücksichtigen, da
nicht erwartet werden wird, dass am Antritt einer entsprechende Arbeitsstelle
angesichts der Erforderlichkeit eines Umzugs tatsächlich ernsthaftes Interesse
besteht.
98 Dass der Antragsgegner eine Bewerbung auf sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungen fordert, ist angesichts des legitimen Ziels, den Leistungsbezug
des Antragstellers zu beenden, nicht zu bemängeln.
99 Im Übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der
auferlegten Eigenbemühungen. Zumutbar sind auch die Aufnahme einer
Tätigkeit, die unterhalb der erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen liegt (§
10 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II), einer befristeten Beschäftigung sowie bei einer
Zeitarbeitsfirma (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB II). Das dem SGB II zugrundliegende
Konzept des Forderns zeichnet sich gerade dadurch aus, dass die erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person alle Möglichkeiten zur Beendigung oder
Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen muss (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB II),
bevor sie die Hilfe der Allgemeinheit in Anspruch nimmt (BT-Drucks. 15/1516, S.
50). Hieraus folgt die Obliegenheit, bei der Inanspruchnahme von Leistungen
nach dem SGB II grundsätzlich jede Arbeit anzunehmen und auszuüben, die die
leistungsberechtigte Person annehmen und ausüben kann und darf, um den
Zustand der Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit zu beenden bzw. zu verringern
(vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R).
100 Die Auferlegung näher beschriebener Eigenbemühungen schränkt die freie
Berufswahl bzw. -ausübung (Art. 12 GG) des Antragstellers nicht rechtswidrig ein.
§ 2 Abs. 1 SGB II, wonach erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten
zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen und an
allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung aktiv mitzuwirken haben, ist ungeachtet
der Frage, ob überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 GG vorliegt,
mit dem Gesetzesvorbehalt in Art. 12 GG und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit vereinbar. Als Kehrseite der aus dem Sozialstaatsprinzip
folgenden staatlichen Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist der
Gesetzgeber berechtigt, den Leistungsberechtigten auf zumutbare
Selbsthilfemöglichkeiten zu verweisen (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 17.02.2014 – L 19 AS 749/13 m.w.N.) und entsprechend
erfolgversprechende Bewerbungsaktivitäten von ihm zu fordern.
101 Die Frequenz der abverlangten Bewerbungsbemühungen - mindestens fünf
Bewerbungen monatlich - ist nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom
20.10.2005 – B 7a AL 18/05 R, wonach zwei Bewerbungen pro Woche unter
jedem denkbaren Gesichtspunkt zumutbar sind).
102 Dem Antragsteller ist nach den dargestellten Grundsätzen auch zumutbar, sich
zeitnah auf vom Antragsgegner übersandte Vermittlungsvorschläge zu
bewerben.
103 Die Hinweise zur Obliegenheit des Antragstellers, ortsanwesend zu sein, sind
nicht rechtswidrig. Der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt begründet
insoweit keine eigenständige Verpflichtung, sondern enthält nur Erläuterungen zu
dem in § 7 Abs. 4a SGB II geregelten Leistungsausschluss für erwerbsfähige
Leistungsberechtigte, die sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers
außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die
Eingliederung zur Verfügung stehen (vgl. LSG Hamburg Urteil vom 15.11.2012 - L
4 AS 73/12). Da nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II die dortige Aufzählung nicht
abschließend ist, sind trotz des seit dem 01.08.2006 in § 7 Abs. 4a SGB II
aufgenommenen Verweises zur Anwendbarkeit der Erreichbarkeits-Anordnung
Regelungen über die Ortsabwesenheit/Verfügbarkeit des Hilfebedürftigen
grundsätzlich möglich (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
22.01.2013 – L 16 AS 381/11).
104 b) Als rechtswidrig wird sich nach summarischer Prüfung jedoch die Verpflichtung
des Antragsteller zur Vorlage einer Musterbewerbungsmappe, wobei
insbesondere ein "individuelles Anschreiben an den Arbeitgeber" verlangt wird,
erweisen. Nach dem Verständnis der Kammer ist die Fertigung eines
individuellen, das heißt auf eine bestimmte Arbeitsstelle zugeschnittenen
Bewerbungsanschreibens im Rahmen einer Musterbewerbung nicht zu
verwirklichen. Sofern der Antragsgegner mit der Bestimmung die Vorlage einer
tatsächlich angefertigten Bewerbung als Beispiel einer Bewerbung wünschen
sollte, geht dies daraus nicht hervor. Da die festgelegte Pflicht damit jedenfalls zu
unbestimmt ist, wird die Klage aller Voraussicht nach in der Hauptsache insoweit
erfolgreich sein.
105 c) Die Rechtswidrigkeit der Verpflichtung zur Vorlage einer
Musterbewerbungsmappe führt allerdings nach summarischer Prüfung nicht zur
Rechtswidrigkeit des gesamten Eingliederungsverwaltungsaktes, da dieser nach
Auffassung der Kammer auch ohne den rechtswidrigen Teil selbständig und
unabhängig von der Verpflichtung zur Vorlage einer Musterbewerbung bestehen
bleiben bzw. aufgehoben werden kann, zwischen den Teilen kein unabdingbarer
Zusammenhang besteht, der verbleibende Teil durch die Aufhebung des anderen
Teils keinen anderen Inhalt erlangt und anzunehmen ist, dass der Verwaltungsakt
auch nur mit dem rechtmäßigen Teil erlassen worden wäre (Keller a.a.O. § 131
Rn. 3b m.w.N.). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass einer
Eingliederungsvereinbarung bzw. einem ersetzenden Verwaltungsakt ein auf den
Einzelfall zugeschnittenes Eingliederungskonzept zugrunde liegt (vgl. Berlit a. a.
O., § 15, Rn. 23). Auch wenn sich eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie
ersetzender Verwaltungsakt als das Instrument einer auf den Einzelfall
angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander
abgestimmter Maßnahmen darstellt und aus diesem Grund die für die Teilbarkeit
eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der
Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden
wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04..04.2012 – L 15 AS 77/12 B ER),
spricht dies vorliegend nicht gegen eine entsprechende Teilbarkeit. Vielmehr wird
der Antragsgegner durch die Vorlage des Nachweises der Eigenbemühungen mit
individuellen Anschreiben an den jeweiligen Arbeitgeber in die Lage versetzt,
eventuelle Mängel bei den Bewerbungen und die Erforderlichkeit weiterer
Integrationsmaßnahmen zu prüfen. Danach wird durch Wegfall der
entsprechenden Bestimmung nach summarischer Prüfung weder das
Integrationskonzept verfälscht, noch kann angenommen werden, dass der
Antragsgegner die Eingliederungsvereinbarung ohne diese Regelung nicht
erlassen hätte. Die aufschiebende Wirkung war daher nur hinsichtlich der
Verpflichtung zur Vorlage einer Musterbewerbung teilweise anzuordnen.
2.
106 Die vom Antragsgegner übernommenen Verpflichtungen zur Unterstützung der
Bewerbungsaktivitäten stehen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den
Obliegenheiten des Antragstellers.
107 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Pflichten des Antragsgegners weniger
konkret formuliert sind, als die des Antragstellers. Zwar sind die Leistungen, die
der Hilfebedürftige nach § 16 SGB II zur Eingliederung vom Träger erhalten soll,
möglichst verbindlich und konkret zu bezeichnen. Jedoch ist zu beachten, dass
zum Zeitpunkt des Abschlusses die weitere Entwicklung für die nächsten sechs
Monate noch nicht in allen Einzelheiten überblickt werden kann. Daher besteht
ein Bedürfnis, die Förderungsmaßnahmen zunächst allgemeiner zu formulieren.
Dies ist auch nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 15 Abs. 1 S. 2 SGB II) so
vorgesehen. Nach dieser Vorschrift sind nicht nur die Eigenbemühungen des
Leistungsberechtigten zu vereinbaren, sondern auch deren Häufigkeit und in
welcher Form der Nachweis zu erbringen ist. Die Leistungspflicht des
Leistungsträgers wird dagegen nur allgemein beschrieben (vgl. LSG Sachsen-
Anhalt, Urteil vom 18.04.2013 – L 5 AS 91/12 m.w.N.).
108 Im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller nicht die Pflicht von kostenträchtigen
Bewerbungsmaßnahmen auferlegt wird, ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter
die Kosten einer Beschäftigungssuche grundsätzlich selbst zu tragen hat (Berlit,
a.a.O., § 2 Rn. 27), der Antragsgegner hinsichtlich der Übernahme von
Bewerbungskosten als Leistungen aus dem Vermittlungsbudget ein
Entschließungs- und Auswahlermessen hat, die Bedingungen für die Erstattung
von Kosten – vorherige Antragstellung, Erstattung auf Nachweis – sowie die
Höhe der erstattungsfähigen Kosten in dem angefochtenen Bescheid hinreichend
konkretisiert sind, sind die Regelungen zur Übernahme von Bewerbungskosten
nicht zu beanstanden.
C.
109 Die Geltungsdauer des Bescheides überschreitet den gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3
SGB II vorgesehen Regelzeitraum von sechs Monaten nicht.
110 Allerdings ist eine Auferlegung von Pflichten erst ab der Bekanntgabe des
Bescheides möglich. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird,
am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben, so dass vorliegend
von einer Bekanntgabe am 25.05.2014 auszugehen ist. Daher war die
aufschiebende Wirkung für die Zeit vom 22.05.2014 bis 24.05.2014 anzuordnen.
D.
111 Die Rechtsfolgenbelehrung zu den Folgen eines Verstoßes gegen die im
Bescheid festgelegten Pflichten entspricht den gesetzlichen Anforderungen.
III.
112 Soweit der Antrag zu 2., den Antragsgegner zur Einstellung der
Verfolgungsbetreuung zu verpflichten, dahingehend zu verstehen ist, dass der
Antragsgegner zur zukünftigen Unterlassung von Meldeaufforderungen,
Vermittlungsvorschlägen oder Eingliederungsvereinbarungen/-verwaltungsakten
verpflichtet werden soll, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Hierfür ist in der
Hauptsache die vorbeugende Unterlassungsklage und im einstweiligen
Rechtsschutz der Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen
Anordnung die richtige Klage- bzw. Antragsart.
113 Das für die Zulässigkeit des Antrags erforderliche qualifizierte
Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 – 1 C 10/95 –
m.w.N.) liegt nicht vor. Dieses besondere Zulässigkeitserfordernis ergibt sich bei
vorbeugenden Unterlassungs- oder Feststellungsklagen daraus, dass das
Rechtsschutzsystem des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) grundsätzlich auf die
nachträgliche Überprüfung von Verwaltungshandeln ausgerichtet und der
Antragsteller gegenüber Verwaltungsakten durch die Möglichkeit insbesondere
des Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung (§ 86a Abs. 3 Satz 1
SGG) bzw. des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs.
1 Nr. 2 SGG) ausreichend geschützt ist. Vor diesem Hintergrund ist in der
Hauptsache für eine vorbeugende Unterlassungsklage nur ausnahmsweise dann
Raum, wenn die Verweisung auf den erst nach Erlass des Verwaltungsaktes
möglichen Rechtsschutz unzumutbar ist, z.B. weil ansonsten vollendete
Tatsachen geschaffen würden. Da im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
nicht mehr gewährt werden kann, als aufgrund der Klage in der Hauptsache, gilt
dieses Erfordernis des qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses auch für den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit gleichem Inhalt.
114 Dem Antragsteller ist es zuzumuten, sich auf den Rechtsschutz gegen die im
Falle des Verstoßes gegen die vom Antragsgegner auferlegten Verpflichtungen
erfolgende Absenkung gemäß § 31 SGB II verweisen zu lassen. Ihm ist es
zuzumuten, nach entsprechenden Pflichtverletzungen gegebenenfalls eine
Entscheidung des Antragsgegners über die Absenkung des Arbeitslosengeldes II
abzuwarten und sich – da der Widerspruch insoweit gemäß § 39 Nr. 1 SGB II
keine aufschiebende Wirkung hat – dagegen mit den Möglichkeiten des
einstweiligen Rechtsschutzes, insbesondere durch Beantragung der Aussetzung
der Vollziehung bzw. der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, zu wehren.
Hierdurch kann der Eintritt irreparabler Nachteile in ausreichendem Maße
verhindert werden.
IV.
115 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193
SGG.