Urteil des SozG Stuttgart vom 27.08.2010

SozG Stuttgart: klagebegehren, klagerücknahme, ermessen, hauptsache, gerichtsakte

Sozialgericht Stuttgart
Beschluss vom 27.08.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stuttgart S 24 R 2223/10
1. Der Streitwert wird auf 3.260,03 Euro festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/4, die Beklagte zu 1/4.
Gründe:
I.
Gegenstand des Klageverfahrens war das Begehren der Klägerin, die Beklagte zur Erstattung gezahlten Krankengelds
an einen Versicherten wegen Ablehnung der Gewährung von Übergangsgeld im Zeitraum vom 24.02.2009 bis
06.03.2009 zu verurteilen.
Die Klägerin bezifferte ihren Anspruch in der Klageschrift vom 08.04.2010 – bei Gericht unter dem 12.04.2010
eingegangen – zunächst mit 3.260,03 Euro. Mit Schriftsatz vom 20.05.2010 – bei Gericht unter dem 25.05.2010
eingegangen – teilte sie mit, dass die klageweise geltend gemachte Forderung nur 801,45 Euro betrage.
Mit Schriftsatz vom 13.07.2010 hat die Beklagte mitgeteilt, dem Klagebegehren entsprechen zu wollen. Die Klägerin
hat "das Anerkenntnis vom 13.07.2010" angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt (Schriftsatz vom
04.08.2010).
Die Beteiligten haben sich mit der ausgesprochenen Streitwertfestsetzung und Kostenquotelung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der
Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2
Nr. 3, § 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Der Streitwert war endgültig auf 3.260,03 Euro festzusetzen, weil dies der Betrag ist, der dem erkennbaren und
bezifferten Klageinteresse der Klägerin bei Klageerhebung unter dem 12.04.2010 (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG)
entsprochen hat und nach welchem hier die Gerichtsgebühren für das erstinstanzliche Verfahren abschließend
berechnet werden.
Dass die Klägerin ihre ursprünglich klageweise geltend gemachte Forderung im Laufe des Verfahrens auf 801,45 Euro
reduziert hat, was in der Sache als Teilklagerücknahme zu qualifizieren ist, ist für den Gebührenstreitwert der
gerichtlichen Verfahrensgebühr (vgl. § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 7110, 7111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2
GKG [Kostenverzeichnis – KV GKG]) unerheblich. Denn für die Festsetzung der vorliegend alleine relevanten
Gerichtskosten als Pauschalgebühr kommt es einzig auf den zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltend gemachten
Betrag an. Eine spätere Absenkung des Streitwerts in Gestalt der Veränderung des Streitgegenstands selbst durch
Teilklagerücknahme im Klageverfahren ist für die Bestimmung der gerichtlichen Verfahrensgebühr unerheblich,
LSG NRW, Beschl. v. 20.05.2008 – L 16 B 87/07 KR, juris; KG, Beschl. v. 09.10.2006 – 8 W 58/06, juris; vgl. auch
Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, KV Nr. 1210 Rz. 18, 26; Zimmermann, in:
Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, KV Nr. 1210 Rz. 8, 11; Dörndorfer, Der Streitwert, 5. Aufl.
2009, Rz. 43, 45.
Lediglich in den Fällen der Nr. 7111 KV GKG ermäßigt sich die Anzahl der Gerichtsgebühren.
Unter Zugrundelegung dessen kam hier auch keine – nach Zeitabschnitten – gestaffelte Streitwertfestsetzung in
Betracht, weil keine Rechtsanwaltsgebühren in Rede stehen und der Streitwert für die Bestimmung der Gerichtskosten
– wie dargelegt – durch eine teilweise Klagerücknahme im Laufe des Verfahrens nicht berührt wird,
LSG NRW, Beschl. v. 20.05.2008 – L 16 B 87/07 KR, juris.
III.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.07.2010 mitgeteilt hat, dass "dem Klagebegehren entsprochen" werde, ist
dies als (volles) Anerkenntnis des zu diesem Zeitpunkts – nach der teilweisen Klagerücknahme – noch anhängigen
Klageanspruchs (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG) auf Erstattung eines Betrages von 801,45 Euro zu werten. Auf Grund
der Annahme dieses Anerkenntnisses durch die Klägerin ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 101 Abs. 2
SGG), so dass nur noch über die Kosten zu entscheiden ist. Diese Kostenentscheidung richtet sich vorliegend nach §
197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 bis 162 Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO).
Soweit die Klägerin ihre Klage in Höhe von 2.458,58 Euro (teilweise) zurückgenommen hat, hat sie die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 2 VwGO). Da die Beklagte den
aufrechterhaltenen Teil in Höhe von 801,45 Euro anerkannt hat, entspricht es gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in
Verbindung mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, ihr insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Unter Zugrundelegung dessen war aus dem Verhältnis dieser Beträge zum Streitwert von 3.260,03 Euro die
ausgesprochene Kostentragungsquote zu bilden (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 155 Abs. 1 VwGO).
Eine Privilegierung der Beklagten nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 156 VwGO kam nicht in
Betracht, weil die Beklagte – wie in einer Vielzahl weiterer, zum Teil beim hiesigen Gericht noch anhängiger Verfahren
– den klageweise geltend gemachten Anspruch vorgerichtlich (Schreiben vom 26.02.2010, Blatt 75 der
Verwaltungsakte) immer noch mit einer seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.02.2009,
B 13 R 27/08 R, SozR 4-3250 § 28 Nr. 3,
nicht mehr tragfähigen Begründung dem Grunde nach abgelehnt hat. Sie hat damit die Klageerhebung zur
Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 156 VwGO veranlasst.