Urteil des SozG Stuttgart vom 06.10.2005

SozG Stuttgart: unverzüglich, minderung, beendigung, meldung, firma, ausnahme, leistungsklage, ergänzung, brand, arbeitsmarkt

Sozialgericht Stuttgart
Urteil vom 06.10.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stuttgart S 21 AL 3006/04
1. Der Bescheid vom 5.4.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.4.2005 wird aufgehoben. Die Beklagte
wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.4. bis 18.4.2004 Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der 1975 geborene Kläger war vom 1.9.1998 bis zum 31.3.2004 zuletzt als Projektleiter mit einem monatlichen
Bruttogehalt von etwa 4.940 EUR bei der Firma B. in E. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Schreiben vom
Freitag, den 12.12.2003 durch den Arbeitgeber zum 31.3.2004 fristgerecht gekündigt, da Projektleiterstellen wegfielen.
Das Kündigungsschreiben erhielt der Kläger noch am selben Tag. Der Arbeitgeber bot dem Kläger in dem
Kündigungsschreiben an, das Arbeitsverhältnis ab dem 1.4.2003 als Lead Engineer fortzusetzen. Dies wäre keine
Führungsposition mehr gewesen. Dem Kläger wurde eine Frist zur Annahme dieses Angebots bis zum 19.12.2003
gesetzt. Anderenfalls ende das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.3.2004. Der Kläger schloss
am 19.12.2003 mit seinem Arbeitgeber einen Abwicklungsvertrag, in dem sie sich über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aufgrund der Änderungskündigung zum 31.3.2004 einigten. Ferner wurde eine Abfindung von
14.000 EUR vereinbart.
Der Kläger meldete sich am 22.12.2003 persönlich bei der Beklagten arbeitsuchend.
Mit einem als "Ergänzung zu dem gesondert zugehenden Bewilligungsbescheid" bezeichneten Schreiben vom
5.4.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Minderung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld eingetreten
sei. Er habe sich statt am 13.12.2003 erst am 22.12.2003 und damit neun Tage zu spät arbeitsuchend gemeldet.
Somit ergebe sich ein Minderungsbetrag von 450 EUR.
Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 5.4.2004 Arbeitslosengeld ab dem 1.4.2004 mit einem täglichen Leistungssatz
von 67,40 EUR bewilligt, aber um einen Betrag von 450 EUR gemindert. Ab dem 19.4.2004 nahm der Kläger eine
Tätigkeit als Projekteinkäufer bei einer Firma in Bad Neustadt auf, so dass er nur für die Zeit vom 1.4. bis 18.4.2004
Arbeitslosengeld bezog.
Gegen den Bescheid vom 5.4.2004 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, sein Arbeitgeber
habe ihn zwar darüber informiert, dass er sich unverzüglich arbeitsuchend melden müsse. Er habe ihn aber hierfür
nicht freigestellt. Am 13.12.2003 habe er sich nicht melden können, da dies ein Samstag war. In der Woche vom
15.12. bis zum 19.12.2003 habe er jeweils von 6:30 Uhr bis 16:00 Uhr bei P. in W. gearbeitet. Er habe sich an seinem
ersten Tag, nämlich Montag, dem 22.12.2003, sofort arbeitsuchend gemeldet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.4.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Meldung als arbeitsuchend
wäre spätestens am siebten Tag nach dem Beginn der Meldepflicht noch unverzüglich gewesen, also am 19.12.2003.
Der Kläger habe sich aber erst am 22.12.2003 gemeldet. Gründe für die verspätete Meldung seien nicht
anzuerkennen. Im Übrigen sei die Agentur für Arbeit am Donnerstag bis 18 Uhr dienstbereit.
Der Kläger erhob daraufhin am 13.5.2004 Klage zum Sozialgericht Stuttgart. Er legte einen genauen Nachweis seines
Arbeitgebers über seine Arbeitszeiten bei der Firma P. in W. in der Woche vom 15. bis 19.12.2003 vor. Aus diesen
ergab sich ein Arbeitsbeginn zwischen 7 Uhr und 7:45 Uhr, mit Ausnahme des Donnerstags mit 9 Uhr, und ein
Arbeitsende um 17 Uhr mit Ausnahme des Mittwochs um 18 Uhr und des Freitags um 15 Uhr. Er wies ferner darauf
hin, dass er nur 18 Tage arbeitslos gewesen sei, weil er in Eigeninitiative bereits zum 19.4.2004 eine neue
Arbeitsstelle gefunden habe. Bei der Berechnung einer Verspätung von neun Tagen dürften zudem die vier darin
enthaltenen Wochenendtage nicht hinzugezählt werden, da an diesen Tagen keine persönliche Meldung bei der
Arbeitsagentur möglich sei.
Er beantragt daher sinngemäß,
den Bescheid vom 5.4.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.4.2004 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang vom 1.4. bis 18.4.2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
Nachdem der ordnungsgemäß geladene Kläger zu dem Sitzungstermin am 6.10.2005 nicht erschien, beantragte die
Beklagte eine Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 126 SGG. In der Ladung war auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte hier nach § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Lage der Akten ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, da der Kläger nicht erschienen war und die Beklagte den entsprechenden Antrag gestellt hatte. Der
Kläger war ordnungsgemäß mit dem Hinweis nach § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG geladen worden und hatte angekündigt,
zu dem Termin nicht kommen zu können.
Die Klage ist zulässig, da sie als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4
Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhoben wurde. Da das
Ziel der Klage ein Anspruch auf ungeminderte Leistung ist, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die
dem Begehren des Kläger entsprechende Klageart (vgl. BSG, Urteil vom 25.5.2005, Az. B 11a/11 AL 81/04 R, S.5).
Das als "Ergänzung zu dem gesondert zugehenden Bewilligungsbescheid" bezeichnete Schreiben der Beklagten vom
5.4.2004 war ein Verwaltungsakt. Dies ergab sich zumindest daraus, dass die Beklagte dieses Schreiben in dem
Widerspruchsbescheid als Bescheid bezeichnete und den Widerspruch in der Sache als unbegründet zurückwies und
nicht als unzulässig verwarf (vgl. BSG, Urteil vom 12.2.1980, Az. 7 Rar 26/79, BSGE 49, 291). Der ebenfalls vom
5.4.2004 datierende Bewilligungsbescheid bildete mit diesem Bescheid eine rechtliche Einheit (vgl. BSG, Urteil vom
25.5.2005, Az. B 11a/11 AL 47/04 R, S.4).
Die Klage ist auch begründet, da der Bescheid vom 5.4.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.4.2004
rechtswidrig ist. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf ungemindertes Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.4. bis
18.4.2004.
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB
III, in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) lagen in dem hier streitigen Zeitraum vom 1.4. bis 18.4.2004 vor.
Der Bescheid war rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Minderung des Arbeitslosengeldes nicht vorlagen.
Eine Minderung des Arbeitslosengeldes nach § 140 Satz1 SGB III trat nicht ein, weil sich der Kläger unverzüglich im
Sinne des § 37b Satz 1 SGB III bei der Beklagten arbeitsuchend gemeldet hatte.
Der Kläger erhielt nach dem 30.6.2003 Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so dass der nach Art.
14 Abs. 3 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung ab 1.7.2003 in das SGB
III eingefügte § 37b SGB III anzuwenden ist. Die Voraussetzungen des § 37b Satz 1 SGB III lagen bei ihm auch vor,
da sein Versicherungspflichtverhältnis endete. Dies war hier nach § 24 Abs. 1 SGB III die Beschäftigung bei der
Firma Bertrandt, die zum 31.3.2004 endete.
Der Kläger erlangte aber erst am 19.12.2003 Kenntnis von diesem Beendigungszeitpunkt.
Vor dem 12.12.2003 hatte er noch keine diesbezügliche Kenntnis, auch wenn bereits Gespräche mit Vertretern des
Arbeitgebers über die Kündigung stattgefunden hatten. Die Kenntnis von der Absicht des Arbeitgebers, kündigen zu
wollen, genügt für § 37b SGB III nicht (Coseriu/Jakob, in: PK-SGB III § 37b Rn. 6). Denn Kenntnis von dem Zeitpunkt
der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kann nur vorliegen, wenn die Beendigung sicher ist. Dies ist
vor dem Ausspruch der Kündigung noch nicht der Fall.
Als Tag der Kenntnis von dem Beendigungszeitpunkt kann auch nicht der 12.12.2003 gesehen werden. An diesem
Tag ging dem Kläger das Schreiben seines Arbeitgebers zu, aus dem sich die Kündigung zum 31.3.2004 ergab. Dabei
handelte es sich aber um eine Änderungskündigung, da der Arbeitgeber dem Kläger nicht nur die unbedingte
Kündigung erklärte, sondern ihm zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbot
(vgl. § 2 Satz 1 KSchG und Linck, in: Schaub, ArbR-Hdb § 123 Rn. 43 und § 137 Rn. 2) Diese Änderungskündigung
wirkt erst durch die verbindliche Erklärung des Klägers, das darin enthaltene Arbeitsangebot nicht annehmen zu
wollen, als eine Beendigungskündigung (vgl. Linck, a.a.O., § 137 Rn. 48). Diese Erklärung gab der Kläger erst in dem
Abwicklungsvertrag ab, den er am 19.12.2003 mit seinem Arbeitgeber abschloss. Im Falle einer Änderungskündigung
liegt die Kenntnis des Beendigungszeitpunkts erst an dem Tag vor, an dem der Arbeitnehmer verbindlich erklärt, die
geänderten Arbeitsbedingungen nicht unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung nach § 2 KSchG anzunehmen,
spätestens aber mit Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist, weil damit die Umwandlung der Änderungskündigung in eine
Beendigungskündigung geschieht (so Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB III § 37b Rn. 24, im Ergebnis wohl auch Brand,
in: Niesel, SGB III, § 37b Rn. 5, nach dem Umstände, die bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses eine Sperrzeit
ausschließen würden, hier erst recht günstig sein müssen).
Nachdem er Kenntnis von dem Beendigungszeitpunkt erlangt hatte, meldete sich der Kläger unverzüglich bei der
Beklagten arbeitsuchend. Zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals "unverzüglich" ist auf die Legaldefinition des
§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzugreifen (BSG, Urteil vom 25.5.2005, Az. B 11a/11 AL 81/04 R, S.6). Unverzüglich
bedeutet danach "ohne schuldhaftes Zögern". Der Kläger meldete sich am Montag, dem 22.12.2003, nachdem er am
Freitag, dem 19.12.2003 Kenntnis von dem Beendigungszeitpunkt erlangt hatte. Damit meldete er sich ohne
schuldhaftes Zögern und somit unverzüglich.
Es kann damit offen bleiben, ob die Beklagte die Minderung nach § 140 SGB III korrekt durchgeführt hat, indem sie
auch die vier Wochenendtage einbezog. Dagegen wird eingewendet, dass nur Tage zählen können, in denen die
Arbeitsagentur auch dienstbereit war, zumal der Gesetzgeber ansonsten den Ausdruck "Kalendertag", etwa in § 139
SGB III, benutzt (Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB III § 140 Rn. 15, a.A. offenbar Brand, in: Niesel, SGB III § 140 Rn.
5: Kalendertage).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 144 Abs. 2
Nr. 1 SGG. Denn die sich im Rahmen von § 37b SGB III stellende Rechtsfrage der Kenntnis von dem Zeitpunkt der
Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei einer Änderungskündigung ist, soweit ersichtlich, noch nicht
obergerichtlich entschieden worden. Die Entscheidung über die Zulassung war hier zu treffen, da die Berufung nicht
schon nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig ist. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich
auf 450 EUR, da sich der Kläger nur gegen diesen Minderungsbetrag wendet.