Urteil des SozG Stuttgart vom 27.03.2007

SozG Stuttgart (kläger, teil, diabetes mellitus, aug, behinderung, definition, amputation, form, begriff, verweisung)

SG Stuttgart Urteil vom 27.3.2007, S 6 SB 3212/06
Schwerbehindertenrecht - außergewöhnliche Gehbehinderung - Merkzeichen aG - Teilhabeanspruch iS
von § 2 Abs 1 SGB 9 - Gesamtwürdigung
Leitsätze
Auch beim Nachteilsausgleich ist dem Teilhabeanspruch i.S.v. § 2 Abs. 1 SGB IX bei der zu treffenden
Gesamtwürdigung ein besonderes Gewicht beizuordnen.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Dezember 2005 in der Gestalt des teilweisen
Widerspruchsbescheids vom 24. April 2006 verurteilt, dem Kläger im Rahmen des Nachteilsausgleichs das
Merkzeichen „aG“ zuzuerkennen.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten und Auslagen des Klägers.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Durchführung des Schwerbehindertenrechts nach dem Neunten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX), darüber, ob der Kläger in seiner Person die sachlichen Voraussetzungen für eine
Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ erfüllt.
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Der im Jahr 1935 geborene Kläger ist seit Langem anerkannter Schwerbehinderter. Soweit vorliegend
maßgeblich, wurde zuletzt mit Bescheid des (früheren) Versorgungsamts Stuttgart vom 10. August 2001 der
Grad der Behinderung (GdB) für die Zeit ab 29. Januar 2001 mit 80 bewertet unter gleichzeitiger Zuerkennung
des Merkzeichens „G“. Sachliche Grundlage hierfür waren als Behinderungen: „Schwerhörigkeit beidseits (Teil-
GdB 20), koronare Herzkrankheit, koronarer Bypass, Bluthochdruck, Hirndurchblutungsstörungen (Teil-GdB
40), Funktionsbehinderung der Schultergelenke (Teil-GdB 20), Funktionsbehinderung der Hüftgelenke,
Knorpelschäden an beiden Kniegelenken (Teil-GdB 20), degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Teil-GdB
10), Diabetes mellitus, Fettstoffwechselstörung, Nierenfunktionseinschränkung (Teil-GdB 20), Folgen nach
Arbeitsunfall (Teil-GdB 10), arterielle Verschlusskrankheit der Beine (Teil-GdB 30) und Polyneuropathie,
wiederkehrende Beingeschwüre (Teil-GdB 30).“
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Nach vorangegangenen Zehamputationen erfolgte am 6. April 2005 eine Amputation des linken
Unterschenkels. Hierwegen und wegen einer weiteren Verschlimmerung der Schwerhörigkeit stellte der Kläger
mit Eingang zum 17. Mai 2005 einen Neufeststellungsantrag mit dem Ziel der Erhöhung des GdB sowie der
Zuerkennung des Merkzeichens „aG“. Nach entsprechender verwaltungsinterner Sachaufklärung, u. a. durch
Beiziehung weiterer Befundunterlagen, wurde dieser Antrag zunächst mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 in
vollem Umfange abschlägig beschieden. Im Rahmen des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens erfolgte
eine nochmalige Würdigung des Heilverfahrens-Abschlussberichts der Waldklinik D. vom 13. Oktober 2005 und
nachfolgenden verschiedenen beklagteninternen versorgungsärztlichen Auswertungen setzte in der Folge
alsdann das Regierungspräsidium Stuttgart/Landesversorgungsamt mit dem gleichermaßen angefochtenen
Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 den Gesamt-GdB des Klägers für die Zeit ab 17. Mai 2005 mit
nunmehr 90 fest; zugleich erfolgte indessen eine Ablehnung des Merkzeichens „aG“, da ausweislich des
erwähnten Entlassungsberichts der Kläger auch nach der Amputation mittlerweile wieder in der Lage sei,
problemlos Strecken von über 500 m zurücklegen zu können.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 5. Mai 2006 bei dem Sozialgericht Stuttgart eingegangenen
Klage. Klagbegründend trägt er im Wesentlichen vor, er könne aufgrund seiner Unterschenkelamputation
Wegstrecken von 100 m oder mehr nicht mehr zurücklegen, weshalb die von der Beklagten zugrunde gelegte
Annahme falsch sei. Weiter verweist der Kläger auch in ausführlicherer Weise auf die seinem Dafürhalten nach
in seinem Sinne ergangene einschlägige Rechtsprechung verschiedener Landessozialgerichte.
5
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer sachverständigen ärztlichen Zeugenauskunft bei den
behandelnden Hausärztinnen des Klägers Dres. B.-R. und S.-H./Böblingen vom 16. August 2006. Bezüglich der
Wegfähigkeit des Klägers gaben diese an, insbesondere wegen der Amputationsfolgen könne der verwitwete
und für seine Mobilität vollständig auf das Auto angewiesene Kläger nicht verlässlich eine Gehstrecke von 100
m zurücklegen; vielmehr liege die Wegstrecke, sofern der Kläger die Prothese überhaupt benutzen könne, bei
ca. 50 bis 80 m.
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Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Dezember 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 24. April 2006 zu verurteilen, dem Kläger ab 17. Mai 2005 das
Merkzeichen „aG“ zuzuerkennen.
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Die Beklagte beantragt
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Klagabweisung.
10 Sie bezeichnet die Klage als sachlich-rechtlich nicht begründet und bezieht sich insbesondere auf eine
versorgungsärztliche Stellungnahme von M. Dir. Dr. W. des Ärztlichen Dienstes des Regierungspräsidiums
Stuttgart/Landesversorgungsamt vom 9. November 2006, worin insbesondere auf die Diskrepanzen hinsichtlich
der Darstellung der Wegefähigkeit in dem erwähnten Entlassungsbericht aus der Waldklinik D. einerseits und
der hausärztlichen Darstellungen andererseits hingewiesen wird.
11 Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird ergänzend verwiesen auf den
Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (Az. 06/37/435 929/4) und denjenigen der gerichtlichen
Streitakte. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Urteilsberatung.
Entscheidungsgründe
12 Die frist- und formgerecht zu dem zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig und
begründet.
13 Streitgegenstand der vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist im Kern die
Beantwortung der Frage, ob die Beklagte in der erforderlichen Übereinstimmung zu der maßgeblichen Sach-
und Rechtslage dem Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ versagen konnte. Erkennbar nicht im
Streit ist die Höhe des Gesamt-GdB, nachdem diese zuletzt mit dem erwähnten und der Sache nach teilweise
abhelfenden Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 auf nunmehr 90 angehoben wurde, wobei insofern das
nunmehr sachlich zuständig gewordene Landratsamt Böblingen/Versorgungsamt Stuttgart noch einen
diesbezüglichen Teil-Abhilfebescheid zu erteilen hat. Darüber hinaus erfüllt der Kläger auch zusätzlich die
sachlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des streitigen Merkzeichens. Bei diesem Ergebnis stützt
sich das Gericht auch auf die während des Klagverfahrens eingeholten zeugenschaftlichen Bekundungen der
Hausärztinnen sowie den weiteren Sachvortrag des Klägers. Vor diesem Hintergrund musste sich erweisen,
dass die insoweit einschlägig angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten den Kläger in
rechtswidriger Weise in seinen Rechten beeinträchtigen, weshalb in dem tenorierten Sinne zu entscheiden war.
14 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung ist auf der Rückseite des
Schwerbehindertenausweises das Merkzeichen „aG“ einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch
außergewöhnlich gehbehindert i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) oder
entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist. Nach Abschnitt II Nr. 1 Satz 1 bis 3 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO, BAnz 1998,
Beilage Nr. 246b und BAnz 2001, S. 1419) sind als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur
mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen:
Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und
einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine
Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere
Schwerbehinderte, die - auch aufgrund von Erkrankungen - dem vorstehend aufgeführten Personenkreis
gleichzustellen sind. Der Kläger gehört nicht zu der in der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich genannten
Gruppe von schwerbehinderten Menschen.
15 Allerdings hat er aufgrund der Gleichstellungsklausel (Satz 3, letzter Teilsatz) Anspruch auf den
Nachteilsausgleich „aG“ ab 1. Januar 2005. Bei der Prüfung einer Gleichstellung ist maßgeblich auf Satz 1 der
o. g. Verwaltungsvorschrift abzustellen. Denn die in Satz 3 der VwV-StVO genannte Gruppe von
Schwerbehinderten ist nicht homogen. Vielmehr können einzelne der in der Vorschrift genannten
Schwerbehinderten bei einem Zusammentreffen von gutem gesundheitlichen Allgemeinzustand, hoher
körperlicher Leistungsfähigkeit und optimaler orthopädischer Versorgung nahezu das Gehvermögen eines
Nichtbehinderten erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, BSGE 90, 180; LSG Berlin, Urteil vom
25. März 2004 - L 11 SB 15/02). Es ist deshalb nicht erforderlich, dass der Betroffene - wie etwa ein
Querschnittsgelähmter - nahezu unfähig ist, sich fortzubewegen. Ausreichend ist vielmehr, dass er auch unter
Einsatz orthopädischer Hilfsmittel praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kfz nur mit fremder
Hilfe oder mit großer Anstrengung gehen kann (BSG a. a. O.). Ein anspruchsausschließendes
Restgehvermögen lässt sich deshalb weder quantifizieren noch qualifizieren; eine in Metern ausgedrückte
Wegstrecke taugt dazu grundsätzlich nicht. Entscheidend ist, dass die Gehfähigkeit so stark eingeschränkt ist,
dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen (BSG a. a. O., unter Hinweis
auf die Gesetzesmaterialien). - Diese Entscheidung wurde vom Kerngehalt nachfolgend u. a. auch aufgegriffen
von dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 14. Dezember 2005 (Az. L 5 SB 173/04)
sowie von dem SG Aachen mit Urteil vom 8. September 2003 (Az. S 12 SB 7/03), wobei zuletzt auch das
Bundessozialgericht mit Urteil vom 29. März 2007 (Az. B 9a SB 5/05 R) auf die Notwendigkeit der konkreten
Einzelfallprüfung hingewiesen hat.
16 Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist ergänzend auch noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der in § 3 Abs. 1
Nr. 1 SchwbAwV enthaltenen Verweisung auf die entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (vgl.
dazu BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, a. a. O., S. 4 d. Umdr. - m. w. N.) handelt es sich vom Wortlaut her
zwar um eine statische Verweisung. Das ändert aber nichts daran, dass bei der - wie vorliegend erforderlich -
Prüfung der sog. „Gleichstellungsklausel“ im Wege der teleologischen Norminterpretation auch die rechtlichen
Gesichtspunkte herangezogen werden müssen, die seit 1. Juli 2001 in den Vorschriften des SGB IX ihren
Niederschlag gefunden haben und an die Stelle der durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften des
vormals geltenden Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) getreten sind (vgl. Artikel 63, 68 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 - BGBl. I S. 1046). Durch diese Gesetzesänderung erfuhr der maßgebliche Behinderten-Begriff
eine nicht unbeträchtliche Umbewertung. Fand sich zuvor in § 3 Abs. 1 SchwbG als Definition „Behinderung im
Sinne dieses Gesetzes (sc. SchwbG) ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden
Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht.
... Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung
maßgeblich.“ Dieser vormals gültige Begriff unterscheidet sich nicht unbeträchtlich von der nunmehrigen
Definition, wie diese sich in § 2 Abs. 1 SGB IX mit folgendem Wortlaut findet: „Menschen sind behindert, wenn
ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit ... von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind
von der Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“
17 Diese Definition unter Hervorhebung des Teilhabegedankens, wie diese vormals nur in sehr allgemeiner Form in
§ 1 Abs. 1 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) seinen Niederschlag gefunden hat
und in der Praxis des Vollzugs des Schwerbehindertenrechts in einer als etwas merkwürdig anmutenden Form
vor dem Hintergrund jahrzehntelang gewachsener Verwaltungsstrukturen, wie diese ihrerseits aus dem
(Kriegsopfer-)Versorgungsrecht hervorgegangen sind, nur wenig Bedeutung hat finden können, bedeutet das
nunmehr eine Stärkung des positiv-rechtlich geschützten Anspruchs auf Teilhabe als zwingender gesetzlicher
Zielvorgabe bei Rechtsanwendung und -auslegung.
18 In der Konsequenz bedeutet das auch, dass im Rahmen der Durchführung des ergänzenden
Nachteilsausgleichs dem Teilhabeaspekt eine gesteigerte Bedeutung beizumessen ist. Bezogen auf den Fall
des Klägers bedeutet das beispielsweise, dass die von dem Landessozialgericht Berlin mit Urteil vom 20. April
2004 (Az. L 13 SB 30/03) geäußerte Ansicht, das Bedürfnis, die Autotür beim Ein- und Aussteigen weit öffnen
zu können, nicht zur Feststellung des Merkzeichen „aG“ herangeführt werden könne, da bei Schwierigkeiten
beim Ein- und Aussteigen es sich um einen Umstand handele, der nicht auf der behinderungsbedingt
eingeschränkten Fortbewegungsfähigkeit beruhe, sondern alleine auf der Beschaffenheit des Parkraums. Diese
Interpretation in Form einer allgemeineren Leitsatzbildung erscheint als zu kurz gegriffen und hat letztlich einen
mehr baurechtlichen Hintergrund. Entscheidungserheblich muss vielmehr sein, ob der eindeutig erfasste oder
zumindest im Sinne einer Gleichstellung zu berücksichtigende Personenkreis bei Würdigung aller
maßgeblichen Faktoren, wozu nicht lediglich die aus medizinischen Gründen sehr eingeschränkte
Bewegungsfähigkeit gehören sondern auch eine behindertengerechte möglichst ortsnahe und räumlich
ausreichende Positionierung entsprechender Parkmöglichkeiten, die Förderung erfahren kann, damit auch eine
weniger eingeschränkte Teilhabemöglichkeit am Gemeinschaftsleben finden kann, wobei z. B. Arztbesuche,
Einkäufe und/oder Behördenvorsprachen nur einen Teilaspekt darstellen.
19 Bezogen auf den Fall des Klägers ist besondere aufgrund der Folgen der Amputation, sein Angewiesensein auf
einen Rollstuhl bzw. die Unterschenkelprothese, wenn sich die Verwendung des Rollstuhls als nicht gangbar
erweist, in Verbindung mit der Notwendigkeit des Ab- bzw. Anschnallens der Prothese vor und nach der
Inbetriebnahme seines Pkws in der Gesamtschau zur Überzeugung des Gerichts hinreichend bewiesen, dass
er die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des streitigen Merkzeichens „aG“ erfüllt. Soweit
hier versorgungsärztlicherseits unter Hinweis auf den zeitlich bereits geraume Zeit zurückliegenden
Entlassungsbericht aus der Waldklinik D. ein anderer Standpunkt vertreten wird, so schließt sich das Gericht
dieser Darstellung nicht an. Ausweislich der deutlich zeitnäheren Bekundungen der langjährig behandelnden
Hausärztinnen des Klägers und auch in Würdigung seiner in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben
ist nämlich davon auszugehen, dass sowohl im Bereich des Amputationsstumpfs wie auch - vor dem
Hintergrund der schwerwiegenden Diabeteserkrankung nicht überraschend - im Bereich des anderen rechten
Beins des Klägers erhebliche und angemessen mit zu berücksichtigende weitere Beschwerden bestehen.
20 Nach allem war mithin zu entscheiden wie geschehen. - Der Kostenausspruch ergibt sich aus §§ 183, 193 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG).