Urteil des SozG Stuttgart vom 30.08.2005

SozG Stuttgart: eintritt des versicherungsfalls, stationäre behandlung, berufskrankheit, erwerbsfähigkeit, ausstrahlung, maurer, unfallversicherung, kausalität, zustand, unterlassen

Sozialgericht Stuttgart
Urteil vom 30.08.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stuttgart S 1 U 6015/03
Der Bescheid der Beklagten vom 10.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 22.10.2003 wird
abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01.05.2002 Verletztenrente nach einer MdE um 10 vom
Hundert zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente wegen der durch die anerkannte Berufskrankheit
(BK) nach Nr. 2108 der Anlage 1 der Berufskrankheiten- verordnung (BKV) verursachten Gesundheitsstörungen im
Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) streitig.
Der 1951 geborene Kläger arbeitete von 1966 bis Juni 2000 bei verschiedenen Firmen als Maurer und
Betriebshandwerker. Am 14.08.2000 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung seiner Wirbelsäulenerkrankung
als BK. Bereits am 21.02.2000 ging bei der Beklagten eine ärztliche Anzeige über eine BK Lärmschwerhörigkeit ein.
Bezüglich des daraufhin eingeleiteten weiteren Feststellungsverfahrens wird auf das Parallelverfahren S 1 U 6572/04
hingewiesen, indem die Gewährung einer Verletztenrente im Hinblick auf die Folgen der anerkannten BK
Lärmschwerhörigkeit streitig gewesen ist (vgl. Urteil der Kammer ebenfalls vom 30.08.2005).
Die von der Beklagten eingeleiteten Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) zu den
arbeitstechnischen Voraussetzungen und zum Umfang der vom Kläger verrichteten wirbelsäulenbelastenden
Tätigkeiten ergaben, dass nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) der für Männer notwendige
Gesamtdosisrichtwert von 25 x 106 Newtonstunden (Nh) für die Zeiträume vom 15.12.1966 bis 31.08.1988 sowie vom
01.09.1988 bis 30.06.2000 insgesamt deutlich überschritten ist (vgl. dazu die Ermittlungen des TAD bei den
Arbeitgeberfirmen – Bl. 12 ff. Verwaltungsakte, VA – sowie die Dosisberechnungen des TAD nach dem MDD dazu,
Bl. 25, Bl. 54 und Bl. 57 VA).
Im weiteren Feststellungsverfahren zog die Beklagte das Vorerkrankungsverzeichnis bei der AOK ... sowie einen
Arztbrief der Neurochirurgischen Klinik ... vom 16.10.1998 bei. Darin berichtete der Ärztliche Direktor über eine
stationäre Behandlung des Klägers vom 06. bis 21.09.1998 wegen eines sequestrierten Bandscheibenvorfalls in Höhe
L4/5 links und dessen operativer Behandlung. Die Beklagte zog noch einen Bericht des behandelnden Orthopäden
vom 24.09.2000 bei, der berichtete, er behandele den Kläger seit 15.01.1981, erstmals wegen
Wirbelsäulenbeschwerden seit 25.09.1986. Zuletzt habe er eine rezidivierende Lumboischialgie nach
Bandscheibenoperation festgestellt. Die Beklagte zog noch den Arztbrief der Radiologen vom 20.08.1998 über eine
durchgeführte Computertomographie der LWS bei, die verschiedene Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule
ergab.
Auf Veranlassung der Beklagten erstattete der Orthopäde am 12.05.2003 ein Gutachten. Darin führte er aus, der
Kläger habe seine zuletzt verrichtete Tätigkeit als Betriebshandwerker im April 2002 aufgegeben und sei seit
13.05.2002 als Bote im ... tätig. Bei ihm seien erstmals Ende der 70er Jahre Wirbelsäulenbeschwerden aufgetreten.
Derzeit bestünden wechselnd auftretende Schmerzen in der linken Gesäßhälfte mit Ausstrahlung in die
Großzehenregion und Verstärkung bei längerem Gehen und Bücken. Orthopädische Hilfsmittel würden nicht benutzt.
Die Voraussetzungen einer BK der LWS nach Nr. 2108 seien gegeben. Er schätze die Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) mit unter 10 vom Hundert (v.H.) ein, weil bei Alltags- und Funktionsbewegungen keine wesentlichen
Einschränkungen gegeben seien. So bestehe nur eine leichte Bewegungseinschränkung beim Vornüberneigen sowie
Muskelspannungsstörungen. Dagegen seien Anhaltspunkte für eine Nervenwurzelreiz- oder Ausfallerscheinung oder
eine Muskelminderung der unteren Extremitäten nicht gegeben.
Entsprechend diesem Gutachten anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 10.07.2003 beim Kläger eine
bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten, die zur
Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen habe, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein könnten als BK. Als Folgen der BK wurden anerkannt:
"Lumbalsyndrom mit degenerativen Veränderungen der Etagen L4/5 und L5/S1 sowie Bandscheibenvorfall L4/5 links
mit nachfolgender operativer Entfernung der Bandscheibe in dieser Etage". Ein Anspruch auf Rentengewährung wurde
dagegen verneint.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2003 zurück.
Dagegen erhob der Kläger am 07.11.2003 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) mit der er wegen seiner Schmerzen
und eines Taubheitsgefühls bei geringfügiger Belastung die Gewährung einer Verletztenrente geltend macht. So könne
er keine schweren Tätigkeiten im Haushalt mehr verrichten. Eine MdE um 10 v.H., die hier im Hinblick auf einen
Stütztatbestand durch die anerkannte BK Lärmschwerhörigkeit für die Gewährung einer Verletztenrente ausreichen
könnte, sei bereits bei Funktionseinschränkungen und pseudoradikulären Ausstrahlungen ohne Nervenausfälle
gerechtfertigt. Zur weiteren Begründung legt der Kläger Arztbriefe seines behandelnden Orthopäden vom 05.03. und
19.05.2004 vor, der über eine Verschlechterung seit Januar 2004 und bestehende Sensibilitätsstörungen berichtet.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbe- scheides vom 22.10.2003
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Mai 2002 Verletztenrente nach einer MdE um 10 v.H. zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung im Hinblick auf das Gutachten von ... sowie die für den Bereich der gesetzlichen
Unfallversicherung geltenden MdE-Bewertungskriterien bei der hier streitigen BK der Lendenwirbelsäule unverändert
für zutreffend.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beim Orthopäden ... in
Stuttgart. Der Sachverständige hat den Kläger am 08.03.2004 untersucht und dabei u.a. nach Angaben des Klägers
geäußert, bei der Beklagten handle es sich nicht um den Landeswohlfahrtsverband und nicht jeder
Bandscheibenpatient könne bei der Beklagten eine Rente beantragen. Auch solle der Kläger froh sein, dass er noch
laufen könne. Der Kläger hat daraufhin am 17.03.2004 einen Befangenheitsantrag gegenüber Dr ... aufgrund dieser
Äußerungen gestellt. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2005 wieder zurückgenommen.
Dr ... hat in seinem Gutachten vom 15.03.2004 u.a. dargelegt, dass beim Kläger nach dessen Angaben
Rückenschmerzen mit wechselnder Ausstrahlung und Taubheitsgefühl im linken Vorfuß seit 1998 bestünden. Seit
1993 habe der Kläger auch Schmerzen im rechten Knie sowie der Schulter, die sich seit Januar 2004 verstärkt hätten.
Daneben bestünden Schlafstörungen wegen dieser Schmerzen. Über seine Untersuchung berichtet der
Sachverständige, dass der Kläger ohne orthopädische Hilfsmittel erschienen sei und die Beweglichkeit der unteren
LWS deutlich eingeschränkt sei. Wesentliche neurologische Beeinträchtigungen oder eine Sklerosierung im Bereich
L3/S4 seien dagegen nicht erkennbar. Die Blockierung des ISG sei nicht bandscheibenbedingt und geringe
neurologische Defizite seien von einer Polyneuropathie ohne Funktionsbeeinträchtigung überlagert. Bei einem von ihm
festgestellten Finger-Fußboden-Abstand von 35 cm schätzt der Sachverständige die MdE mit 10 v.H. ein.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten der Kammer
und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um
10 v.H. wegen der bei ihm unstreitig anerkannten Folgen der berufsbedingten Lendenwirbelsäulenerkrankung (BK nach
Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV). Er wird deshalb durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten in seinen Rechten
verletzt.
Beim Kläger liegen unstreitig und von der Beklagten auch anerkannt die Voraussetzungen einer
bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS infolge seiner langjährigen Berufstätigkeit als Maurer und
Betriebshandwerker mit den unstreitig gegebenen Wirbelsäulenbelastungen nach § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes
Buch (SGB VII) i.V.m. Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV vor. Nach Überzeugung der Beklagten sind diesbezüglich die
arbeitstechnischen und medizinischen Voraussetzungen sowie die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende
Kausalität gegeben. Zwischen den Beteiligten ist hier lediglich streitig, mit welcher MdE die beim Kläger bestehenden
Folgen dieser BK zu bewerten sind. So haben sich in der gesetzlichen Unfallversicherung für die Schätzung der MdE
in Form von Rententabellen oder Empfehlungen im Laufe der Zeit Erfahrungswerte herausgebildet. In den
Empfehlungen kommt ebenso wie den MdE-Tabellen nicht der Rechtscharakter einer gesetzlichen Norm zu. Vielmehr
stellen sie als antizipierte Sachverständigengutachten allgemeine Erfahrungssätze im o.g. Sinne dar, um den
unbestimmten Rechtsbegriff der MdE auszufüllen (vgl. Urteil des BSG vom 02.05.2001, B 2 U 24/00 R, SozR 3-2200
§ 581 Nr. 8). Bei der hier streitigen BK 2108 bestimmen den Grad der MdE im Wesentlichen die durch die
tatbestandsmäßigen beruflichen Einwirkungen schon vor dem Eintritt des Versicherungsfalls verursachten
Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit. Dies bedeutet, dass die individuelle Erwerbsfähigkeit des Versicherten bei
Eintritt des Versicherungsfalls, also dem Unterlassen der gefährdenden Tätigkeiten, mit dem Zustand ohne die
langjährigen schädigenden Einwirkungen auf die Wirbelsäule zu vergleichen ist. Der Grad der MdE ist dann aus den
festgestellten Funktionsbehinderungen abzuleiten. Dabei kommen als Maßstab Einschränkungen der
Bewegungsmaße und durch neurologische Ausfälle bedingte funktionelle Beeinträchtigungen in Betracht
(Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003, S. 582 m.w.N. aus der
medizinischen Literatur). Nach allgemeiner Meinung haben sich jedoch die vorhandenen Empfehlungen für die
Einschätzung der MdE bei der BK 2108 bisher nicht zu allgemeinen Erfahrungssätzen verdichtet (Schönberger a.a.O.
so wie BSG a.a.O.). Dies gilt etwa für den Kommentar von Mehrtens/Perlebach zum Berufskrankheitenrecht in dem
es bei M 2108 Rn. 10 unter der Überschrift "Anhaltspunkte" heißt: "Funktionseinschränkung der LWS funktionell nicht
bedeutsame neurologische Ausfälle MdE 10 % starke Funktionseinschränkung der LWS MdE 20 %
Funktionseinschränkung mit funktionell bedeutsamen motorischen Ausfällen und/oder ausgeprägten, funktionell
schwerwiegenden chronischen Wurzelreizsyndromen MdE 30 %. In der Regel wird ein berufsbedingter
Wirbelsäulenschaden mit Funktionseinschränkung und ohne Nervenausfälle mit einer MdE von 10 %, bei sehr
ausgeprägten Veränderungen bis zu 20 % bewertet".
Demgegenüber führen Wolter/Seide in ihrer Monographie (Berufskrankheit 2108 – Kausalität und
Abgrenzungskriterien, 1995, S. 184) u.a. aus, dass vom Mediziner Bolm-Audorf bemerkt werde, dass oft eine nicht
begreifbare Diskrepanz zwischen der Begründung einer Rente wegen Erwerbsminderung und der Einschätzung der
MdE im Rahmen der Begutachtung zur Berufserkrankung bestehe. So werde in einem Beispielsfall einerseits
empfohlen, nur noch 2 Stunden täglich zu arbeiten, andererseits die MdE mit lediglich 10 % eingeschätzt.
Antragstellern mit entsprechenden Rückenbeschwerden sei ein großer Teil des Arbeitsmarktes verschlossen. Es sei
deshalb zu diskutieren, ob die empfohlenen Einschätzungen nicht zu niedrig seien. Nach Auffassung des BSG
(a.a.O.) macht dieser Vergleich der beiden Veröffentlichungen deutlich, dass keine übereinstimmenden Aussagen
dazu gemacht werden, unter welchen Voraussetzungen Funktionseinschränkungen mit einer MdE um 10 v.H. oder
einer MdE um 20 v.H. zu bewerten sind. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat mit Urteil vom
27.06.2001 (Breithaupt 2002, 243 bis 247) entschieden, dass die Einschätzung der MdE mit 20 v.H. nicht zu
beanstanden ist, wenn ein Versicherter wegen der Folgen einer anerkannten Berufskrankheit der Nr. 2108 der Anlage
1 zur BKV nur noch körperlich leichte Arbeiten im Wechselrhythmus ohne Zwangshaltungen und ohne
Witterungseinflüsse sowie sitzende Tätigkeiten in etwa 1-stündigem Haltungswechsel verrichten kann.
Aufgrund dieser Auffassungen in der medizinischen Literatur zur BK 2108 sowie der Rechtsprechung ergibt sich für
die Kammer, dass für die MdE-Einschätzung dieser BK zwar keine allgemeinen Erfahrungssätze vorliegen, jedoch
möglicherweise die in der Literatur, wie oben dargestellt, ausgesprochenen Empfehlungen zu niedrig sein könnten.
Aber bereits nach diesen Empfehlungen ist die Einschätzung einer MdE um 10 v.H. dann gerechtfertigt, wenn eine
Funktionseinschränkung der LWS ohne funktionell bedeutsame neurologische Ausfälle gegeben ist. Beim Kläger ist
nach Überzeugung der Kammer zumindest diese Voraussetzung gegeben. So stellt Dr ... bei seiner Untersuchung im
März 2004 fest, dass die Beweglichkeit der unteren LWS deutlich eingeschränkt ist und belegt dies mit einem von ihm
gemessenen Finger-Fußboden-Abstand von 35 cm. Demgegenüber hat dieser bei der Untersuchung durch Dr ... noch
15 cm betragen. Darüber hinaus hat der Kläger auch anamnestisch gegenüber dem Gerichtssachverständigen und für
die Kammer glaubhaft auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er nicht mehr in der Lage ist,
geringfügige Belastungen auszuhalten und bei ihm Rückenschmerzen mit wechselnder Ausstrahlung gegeben sind.
Diese Angaben des Klägers stimmen auch mit den Ermittlungen der Beklagten und der Kammer überein. Auch ergibt
sich aus dem Berufswechsel des Klägers und der Ausübung einer Botentätigkeit beim Sozialministerium, die der
Kläger als nicht belastende leichte Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung schildert, dass die Angaben des Klägers
für die Kammer glaubhaft sind und die Feststellungen und Beurteilungen von Dr ..., einschließlich dessen MdE-
Einschätzung, unter Berücksichtigung der oben dargestellten Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, auch nach
Überzeugung der Kammer zutreffen. Danach kommt auch die Kammer hier zum Ergebnis, dass die beim Kläger
bestehenden Gesundheitsstörungen infolge der anerkannten BK 2108 wenigstens mit einer MdE um 10 v.H.
einzuschätzen sind. Bei dieser MdE ist dem Kläger Verletztenrente in dieser Höhe zu gewähren, da im Hinblick auf
die im Parallelverfahren streitige MdE-Bewertung der anerkannten BK Lärmschwerhörigkeit (vgl. das entsprechende
Urteil der Kammer im Parallelverfahren) eine stützende Rente gegeben ist. So ist nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (Urteil vom 28.02.1986, 2 RU 23/84) Gegenstand eines Streites über die Gewährung von
Stützrenten aus zwei Arbeitsunfällen (bzw. Unfällen oder Entschädigungsfällen) jeweils mit einer MdE unter 20 v.H.
nicht jeweils die Gewährung einer Teilrente allein, sondern den Gegenstand des Streites bilden letztlich beide
Stützrenten, da beide Renten hinsichtlich der Feststellung der MdE untrennbar verbunden sind.
Aus diesen Gründen war die Beklagte zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um 10 v.H. beim
Vorliegen eines Stütztatbestandes wegen der anerkannten BK Lärmschwerhörigkeit und der dafür im Parallelverfahren
festgestellten MdE um 10 v.H. antragsgemäß zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.