Urteil des SozG Stade vom 09.04.2008
SozG Stade: diabetes mellitus, rente, arbeitsmarkt, erwerbsfähigkeit, gutachter, berufsunfähigkeit, erfüllung, druck, schwerhörigkeit, apparat
Sozialgericht Stade
Urteil vom 09.04.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 9 RJ 167/04
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, geboren am 16. Februar 1956, ist gelernter Bäcker und war in diesem Beruf bis in das Jahr 1975 tätig. Er
wechselte danach in die Kunststoffindustrie und war dort zuletzt als Schichtführer tätig. Am 2. Mai 2003 stellte er bei
der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbs-minderungsrente, den er mit orthopädischen Leiden
begründete. Nach Einholung aktuel-ler ärztlicher Befundberichte sowie eines Fachgutachtens durch Dr. G., Facharzt
für Or-thopädie, im August 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 18. September 2003 ab. Auf
den Widerspruch des Klägers hin veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch den Internisten Dr. H., der das
Gutachten im Januar 2004 vorlegte. Im Ergebnis wies die Beklagte auch den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 6. Mai 2004 als unbegründet zurück. Der Kläger sei zwar nicht mehr in der Lage, seine bis-herige Tätigkeit als
Schichtführer in der Kunststoffindustrie zu verrichten, er sei jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und
dort auch vollschichtig erwerbsfähig. Am 3. Juni 2004 hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt vor, er leide an ständigen Rückschmerzen sowie an starker Tagesmüdigkeit. Die Beklagte müsse prüfen, ob
nicht zumindest Berufsunfähigkeit vorliegt. Er sei als Schicht-führer zuletzt in die tariflich höchste Arbeiterlohngruppe
eingruppiert, so dass ihm zumin-dest Berufsschutz als Facharbeiter zustehe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.
Mai 2004 zu verpflichten, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser
Erwerbsmin-derung, ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Kläger sei zwar im Ergebnis der berufskundlichen Ermittlungen als Facharbeiter einzustufen. Er
könne jedoch zumutbar auf eine Stelle als Qualitätsprüfer, als Registrator oder als Poststellenmitarbeiter verwiesen
werden.
Das Gericht hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts neben aktuellen Befundberich-ten der behandelnden Ärzte
ein sozialmedizinisches Gutachten durch den Sachverstän-digen Dr. I., Rotenburg, sowie ein berufskundliches
Gutachten durch Herrn J., Diepholz, eingeholt. Zu den Ergebnissen der Begutachtungen im Einzelnen wird auf die
diesbezüg-lichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen verwiesen.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu den weiteren Einzelheiten des Sach-verhalts wird auf die
Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 9. April 2008 waren,
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Die angegriffene Entscheidung der Beklagten erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht, § 54
Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen
keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gegenüber der Beklagten.
Gemäß § 43 Abs 2 SGB VI haben Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen und wegen
Krankheit oder Behinde-rung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Lässt das gesundheitliche
Leistungsvermögen des Versicherten noch eine Erwerbstätig-keit im Umfang von drei bis unter sechs Stunden zu,
besteht gemäß § 43 Abs 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Rente wegen
teilwei-ser Erwerbsminderung. Erwerbsgemindert ist dagegen nicht, wer zu den üblichen Bedin-gungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI). Als Übergangsregelung bestimmt ferner § 240 SGB
VI, dass Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsmin-derung auch haben, wenn sie berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit
im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von gesunden Versicherten mit ähnli-cher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI). Maßgeblich
ist dabei nicht, ob der Versicherte sein Leistungsvermögen noch in irgendeiner leidensgerechten Tätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt in mehr als geringfügigem Umfang einbringen kann, son-dern allein, ob ihm dies noch in
einer für ihn auch sozial zumutbaren Tätigkeit möglich ist.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass
er mit seinem vorhandenen Restleistungsvermögen unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen in
der Lage ist, auf dem allge-meinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Die Gewährung einer
Rente wegen voller Erwerbsminderung scheidet daher aus.
Der Sachverständige Dr. I. diagnostiziert in seinem Gutachten verschiedene Gesund-heitsstörungen mit
Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. So benennt er ein extre-mes Übergewicht, degenerative Änderungen der
Wirbelsäule mit Schmerzen bei mit-telgradiger Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule und einer
hochgradigen Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule für das Rück- und Seitneigen. Hinzukommen
degenerative Veränderungen der Schultereckgelenke, die zu schmerzhaf-ten Einschränkungen der Armbewegungen
vor allem bei Armhebung über Schulterhöhe führen, und ein Karpaltunnelsyndrom. Der Gutachter stellt als Befund
außerdem eine beginnende Hüftgelenksarthrose, ein Schlaf-Apnoe-Syndrom mit leichten Auswirkungen, eine
Schuppenflechte ohne Beeinträchtigung für das Leistungsvermögen sowie Diabetes mellitus. Zuletzt erwähnt der
Gutachter noch einen ausreichend eingestellten Bluthoch-druck sowie eine Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr. Nach
der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen folgen aus den vorhande-nen Leiden verschiedene
Einschränkungen insbesondere in Bezug auf den Bewegungs-apparat, so sei zB häufiges Heben, Tragen oder
Bewegen von Lasten über 5 kg nicht mehr möglich, ebenso solle ein häufiges Bücken oder anhaltende
Rumpfvorbeugung so-wie Hocken und Knien vermieden werden. Gleiches gilt für Überkopfarbeiten und Arm-vorhalten
sowie Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern. Zu weiteren Einschränkungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im
Gutachten verwiesen. Der Sachverständige kommt unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen schlüssig
und nachvollziehbar zur Annahme, dass eine vollschichtigen Erwerbsfähigkeit, mindestens aber für sechs Stunden
täglich an fünf Wochentagen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bestehe. Das Gericht folgt dieser Einschätzung.
Unübliche Pausen sind nicht erforderlich. Ausreichende Wegefähigkeit besteht ebenfalls.
Die hilfsweise beantragte Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung scheidet ebenfalls aus, da der
Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschich-tig erwerbstätig sein kann.
Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig. Zwar kann er seinen bisherigen Beruf eines Schichtleiters in der
Kunststoffindustrie aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkun-gen nicht mehr ausüben. Er ist jedoch auf den
Beruf eines Qualitätsprüfers verweisbar.
Für die Frage, ob Berufsunfähigkeit besteht, kommt es entscheidend auf die soziale Zu-mutbarkeit einer auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt angebotenen Verweisungstätigkeit an, die sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs
auf der Grundlage des vom Bun-dessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas bemisst (vgl BSG, Großer Senat,
Urt v 19.12.1996 – GS 2/95 –, BSGE 80, 24 ; BSG, Urt v 3.7.2002 – B 5 RJ 18/01 R –; BSG, Urt v 22.8.2002 – B 13
RJ 19/02 R –). Die in diesem Mehrstufenschema genannten Be-rufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die
Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die
Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion und des beson-ders hoch qualifizierten
Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren),
des angelernten Arbeiters (sonsti-ger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei
Jah-ren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (zB BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr 132; BSG SozR
2200 § 1246 Nrn 138, 140). Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des
Mehrstufenschemas ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu
ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs 2 Satz 2
SGB VI am Ende genann-ten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforde-
rungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 3-2000 § 1246 Nrn. 27, 33). Indizien für die
gebotene Gesamtschau sind auch, wenn eine Ausbildung nicht absolviert wurde, die Dauer der Berufsausübung und
die Höhe der Entlohnung, wenn von dieser auf die Qualität der verrichteten Arbeit geschlossen werden kann (vgl
hierzu Niesel in: Kasseler Kommentar, § 240 SGB VI Rn 43, 60, 61 mwN).
Der vom Gericht beauftragte berufskundliche Gutachter J. stufte den Kläger mit Blick auf das Berufsgruppenschema
für Arbeiter des Bundessozialgerichts (vgl Bundessozialge-richt, Urt v 3.11.1994 – 13 RJ 77/93 –). als Facharbeiter
ein. Nach Auffassung des Ge-richts ist die Tätigkeit des Klägers auf die erste Stufe des genannten Berufsgruppen-
schemas des Bundessozialgerichts, dh als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion, einzu-stufen. Hierfür spricht die
tarifliche Einstufung der Tätigkeit des Klägers in die höchste Arbeiterlohngruppe. Außerdem ist zu berücksichtigen,
dass ein Schichtleiter tatsächlich für die Abläufe der gesamten Schicht verantwortlich ist. Je nach Größe des Betriebs
steht er dabei einer Anzahl von Mitabeitern vor und ist insoweit für den reibungslosen Ablauf des Arbeitsprozesses
während seiner Einsatzzeit verantwortlich. Gegenüber den Mitar-beitern übt er zur Erfüllung seiner Aufgabe Leitungs-
und Aufsichtsfunktionen aus. Der Kläger ist aus diesem Grunde zumutbar nur auf solche Tätigkeiten verweisbar, die
ent-weder ebenfalls der ersten Stufe des Berufsgruppenschemas oder der zweiten Stufe der Facharbeiter zugerechnet
werden können.
Die Beklagte hat den Kläger auf einen Beruf des Qualitätsprüfers/Arbeitsvorbereiters, eines Registrators oder eines
Poststellenmitarbeiters verwiesen. Ob eine Verweisung auf den Beruf eines Registrators oder eines
Poststellenmitarbeiters in Betracht kommt, was nach Auffassung des Gerichts eher zu verneinen ist, kann
dahinstehen, denn der Kläger kann jedenfalls auf die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers in der Kunststoffindustrie verwie-
sen werden. Es ist dabei grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um eine Prüftätigkeit in der Ein-gangskontrolle
handelt, die dem ungelernten Bereich zuzuordnen sein wird, oder zur Tä-tigkeit in der Güte- und Fertigungskontrolle,
die als Facharbeitertätigkeit angesehen wer-den muss, da sie in der Regel den Nachweis einer abgeschlossenen
Berufsausbildung voraussetzt (vgl BSG, Urt v 29. Juni 1984 – 4 RJ 3/84 –). Der Kläger ist nach seinem be-ruflichen
Können und Wissen und seinen gesundheitlichen Kräften unter Berücksichti-gung der bestehenden Einschränkungen
nach dem Dafürhalten des Gerichts noch in der Lage, die Tätigkeit des Qualitätsprüfers in der Güte- und
Fertigungskontrolle nach einer dreimonatigen Einarbeitszeit auszuüben.
Für die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers sind auch in ausreichender Zahl offenen Stellen vorhanden und für den Kläger
zugänglich. Für eine Verschlossenheit des Arbeitsmarkts bestehen insoweit keine Anhaltspunkte. Nach den
Feststellungen des berufskundlichen Gutachters J. haben in erster Linie erfahrende Fachkräfte und Handwerker aus
den Pro-duktions- und Fertigungsbereichen der entsprechenden Branche Zugang zu einer Tätig-keit als
Qualitätsprüfer. Der Sachverständige hat sich ausführlich mit dem Berufsbild des Qualitätsprüfers sowie den
körperlichen Anforderungen dieser Tätigkeit auseinanderge-setzt. Er schätzt den Kläger im Ergebnis für besonders
geeignet für eine solche Tätigkeit ein, da er über umfassende Fachkenntnisse in der Kunststoffverarbeitung verfügt
und als Schichtführer Leitungserfahrung sammeln konnte. Dem schließt sich das Gericht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.