Urteil des SozG Stade vom 15.06.2007
SozG Stade: daten, gefahr, berechtigter, grundrecht, hauptsache, mitwirkungspflicht, beschränkung, eingriff, rechtsgrundlage, persönlichkeitsrecht
Sozialgericht Stade
Beschluss vom 15.06.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 17 AS 287/07 ER
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 1. Juni 2007 wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darum, ob die Antragstellerin zur Bearbeitung
ihres Fortzahlungsantrags vom 10. Mai 2007 zur Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge und eines Sparbuchs
verpflichtet ist oder nicht.
Die Antragsstellerin bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem 1983 geborenen Sohn seit Ende Mai 2006
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner. Zuletzt waren ihr Leistungen iHv 1.039,20 EUR bis
zum 31. Mai 2007 gewährt worden. Bei Stellung des Fortzahlungsantrags, eingegangen beim Antragsgegner am 10.
Mai 2007, fügte die Antragstellerin eine vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) ihrer selbständigen
Tätigkeit für den Zeitraum Januar 2007 bis April 2007 bei, die ein Ergebnis vom -965,35 EUR auswies. Der
Antragsgegner forderte die Antragstellerin daraufhin mit Schreiben vom 10. Mai 2007 und erneut vom 16. Mai 2007 mit
Fristsetzung auf, Kontoauszüge für die letzten zwei Monate sowie ein Sparbuch vorzulegen. Die Antragstellerin
verweigerte die geforderte Mitwirkung mit Schreiben vom 16. Mai 2007 und weiterem Schreiben vom 24. Mai 2007
unter Verweis auf die Rechtsprechung des Landessozialgericht Hessen (Beschl v 22.8.2005 – L 7 AS 32/05 ER –)
und das Sozialgeheimnis, legte aber aktuelle Kontodaten und Mietnachweise vor. Der Antragsgegner hat über den
Fortzahlungsantrag noch nicht entschieden. Am 1. Juni 2007 hat sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz an das Sozialgericht gewandt.
Sie trägt vor, sie sei nicht zur Vorlage der geforderten Kontoauszüge der letzten zwei Monate verpflichtet.
Sie beantragt sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr und ihrem
Sohn in Bedarfsgemeinschaft die beantragten Leistungen nach dem SGB ab 1. Juni 2007 zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt, den Eilantrag abzulehnen.
Er trägt vor, die geforderte Mitwirkung der Antragstellerin sei notwendig, da die bisherigen Angaben zu den
Einkommensverhältnissen nicht ausreichend seien.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu den Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und
die vorliegende Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. II.
Der Eilantrag als Antrag gemäß § 86 b Abs 2 Sozialgerichtgesetz (SGG) ist zulässig.
Insbesondere liegt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Zwar könnte die Antragstellerin durch die Vorlage
ungeschwärzter Kontoauszüge und des Sparbuches die ausstehende Bescheidung des Fortzahlungsantrags und
damit voraussichtlich eine Weitergewährung der Grundsicherungsleistungen auch ohne Inanspruchnahme gerichtlicher
Hilfe erreichen, so dass insoweit Zweifel am Bedürfnis nach einer gerichtlicher Entscheidung berechtigt sind.
Allerdings besteht zwischen den Beteiligten gerade über die Frage des Umfangs der Mitwirkungspflichten der
Antragstellerin Streit. Ein berechtigtes Interesse an der Herbeiführung einer gerichtlichen Klärung im Wege eines
Eilverfahrens ist anzuerkennen, da die Antragstellerin ansonsten zunächst eine Versagungsentscheidung des
Antragsgegners abwarten und eine Klärung im Widerspruchsverfahren und Klageverfahren herbeiführen müsste. Es
erscheint jedoch nicht hinnehmbar, solange auf eine Entscheidung über existenzsichernde Leistungen zu warten.
Der Eilantrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag
eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges. Voraussetzung für den Erlass der
hier begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der
Regelung (Anordnungsgrund) das Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch).
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2
ZPO).
a. Die erforderliche Eilbedürftigkeit ist zu bejahen, da der Antragstellerin und ihrem Sohn seit 1. Juni 2007 trotz
laufender Kosten für Miete und den allgemeinen Lebensunterhalt nach Angaben der Antragstellerin nur die
Praktikantenvergütung des Sohnes iHv 192,00 EUR zur Verfügung steht.
b. Die Antragstellerin konnte einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen. Sie hat keinen Anspruch auf
Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ohne vorherige ordnungsgemäße Prüfung und Feststellung ihrer
Hilfebedürftigkeit durch den Antragsgegner. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zu diesem Zweck
die Vorlage von Kontoauszügen der vergangenen zwei Monate und des Sparbuchs verlangt.
Gemäß § 60 Abs 1 Nr 1 und Nr 3 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen
anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen
Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Aus dem Kontext der Norm ergibt sich,
dass die Vorlage der Beweisurkunden für die beantragte Leistungsgewährung erforderlich sein muss, so dass keine
beliebige oder willkürliche Sammlung von Daten durch einen Leistungsträger zulässig ist.
Die Antragstellerin ist gemäß § 60 Abs 1 Nr 3 SGB I verpflichtet, dem Antragsteller ungeschwärzte Kontoauszüge der
letzten zwei Monate und das Sparbuch vorzulegen.
Bei den Kontoauszügen und dem Sparbuch handelt es sich um Beweisurkunden im Sinne des § 60 Abs 1 SGB I, weil
durch sie die im ALG-II-Leistungsantrag gemachten Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
nachgewiesen und überprüft werden können. Diese Überprüfung ist zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit und damit zur
Feststellung der Leistungsberechtigung gemäß § 7 Abs 1 Nr 3 SGB II erforderlich, sofern sich im Einzelfall ein
berechtigter Anlass für eine Überprüfung der im Leistungsantrag gemachten Angaben ergibt (vgl Sozialgericht (SG)
Reutlingen, Urteil v 9.1.2007 – S 2 AS 1073/06 –; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschl v 2.1.2007 –
L 18 B 1237/06 AS ER –; SG Detmold, Beschl v 7.9.2006 – S 21 AS 133/06 ER –; weitergehend SG Dresden, Beschl
v 1.3.2006 – S 34 AS 274/06 ER –).
Dies ist hier zu bejahen. Die Antragstellerin hat durch die Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertung, die ein
Minus von 965,35 EUR auswies, Zweifel an den bisherigen Angaben zu den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen erweckt, da nicht ersichtlich ist, wie die Antragstellerin trotz des ausgewiesenen Verlustes in
den vorangehenden Monaten noch den eigenen Lebensunterhalt und den des Sohnes sichern konnte. Damit besteht
ein berechtigter Anlass, anhand von Kontoauszügen die Einkommens- und Ausgabenseite zu überprüfen und auf
diese Weise sicherzugehen, dass auch tatsächlich Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs 1 SGB II besteht. Die
Beschränkung der Vorlageaufforderung auf die letzten zwei Monate ist dabei sachgerecht und verhältnismäßig und
beschränkt die Prüfung der Verhältnisse auf den unbedingt notwendigen Umfang.
Die Frage, ob die Vorlage von Kontoauszügen für vergangene Monate noch von der Mitwirkungspflicht der
Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II umfasst ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Im Gegensatz zur
hier und in den a.a.O. zitierten Entscheidungen vertretenen Auffassung geht ein Teil der Rechsprechung davon aus,
dass für ein Vorlageverlangen in Bezug auf Kontoauszüge eine Rechtsgrundlage fehle, da dies in den §§ 56 ff SGB II
nicht vorgesehen sei. Eine Vorlagepflicht über § 60 Abs 1 SGB I könne nicht begründet werden, da es sich bei
Kontoauszügen für vergangene Monate nicht um leistungserhebliche und erforderliche Belege handele (so zB
Hessisches LSG, Beschl v 22.8.2005 – L 7 AS 32/05 ER –; SG Bayreuth, Beschl v 27.2.2006 – S 8 AS 34/06 ER –;
SG Freiburg, Beschl v 12.10.2005 – S 4 AS 4006/05 ER –). Das Hessische LSG führt im genannten Beschluss vom
August 2005 aus, dass ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch die Kontobewegungen in der
Vergangenheit nicht für die Leistungsgewährung von Bedeutung sein können und der Erhebung letztlich das
Sozialgeheimnis gemäß § 35 SGB I entgegenstehe (vgl Hess. LSG, a.a.O., Rn 25). Das aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes, Art 2 Abs 1 GG, und der Menschenwürde, Art 1 Abs 1 GG, abgeleitete
Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung lasse Einschränkungen nur im überwiegenden allgemeinen
Interesse zu, die zudem einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage bedürften und dem rechtsstaatlichen
Gebot der Normenklarheit entsprechen müssten (Hess. LSG, a.a.O, verweisend auf BVerfG, Urt v 15.12.1983 –
BVerfGE 65, 1ff. –).
Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts kann dem insoweit gefolgt werden, dass Kontoauszüge für vergangene
Zeiträume nicht grundlos verlangt werden dürfen, sondern einen konkreten Anlass erfordern. Allerdings wird entgegen
der Auffassung des Hessischen LSG nicht für erforderlich gehalten, dass es ausdrücklich einen Verdacht auf
Leisungsmissbrauch geben muss. Als Anlass muss schon ausreichen, wenn sich nach den Angaben des
Antragstellers offene Fragen ergeben, die – auch zugunsten des Antragstellers – durch die Vorlage von
Kontoauszügen ohne großen Aufwand geklärt werden können (noch weitergehender SG Dresden, a.a.O., das auch
eine anlasslose Überprüfung für gerechtfertigt hält). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die zuständigen
Leistungsträger ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II nicht
sachgerecht erfüllen können. Da es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um steuerfinanzierte Transferleistungen
handelt, kann nicht hingenommen werden, dass auch bei begründetem Anlass für weitere Ermittlungen zur konkreten
Einkommenssituation im Einzelfall Leistungen ohne weitere Aufklärung bewilligt werden müssen. Letztlich wird eine
Missbrauchsmöglichkeit geschaffen, wenn den Leistungsträgern eine unproblematische Möglichkeit zur
anlassbezogenen Ermittlung durch Vorlage von Kontoauszügen verwehrt wird, zumal der zuständige Leistungsträger
im Regelfall keine anderen Möglichkeiten hat, die konkrete Einkommens- und Ausgabensituation zu klären. Die in §
60 Abs 1 SGB I getroffene Regelung stellt ohne Weiteres eine ausreichende Grundlage für die entsprechenden
Mitwirkungspflichten dar.
Ein Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung ist, solange der jeweilige Leistungsträger nur die
tatsächlich erforderlichen Daten erhebt und in seinem Handeln das Verhältnismäßigkeitsgebot beachtet, nicht zu
befürchten.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.