Urteil des SozG Stade vom 15.05.2008

SozG Stade: krankenkasse, verwaltungsakt, krankenversicherung, versicherungsverhältnis, erlass, sorgfalt, zuschuss, witwenrente, zukunft, sozialversicherungsrecht

Sozialgericht Stade
Gerichtsbescheid vom 15.05.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 30 R 54/06
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin währt sich mit der Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten, mit dem
diese einen überzahlten Zuschlag zur Krankenversicherung gem. § 106 SGB VI zurückfordert.
Die Klägerin, geboren im Jahre 1946, war seit dem Jahr 1992 selbständig tätig und wäh-rend dieser Zeit freiwillig
krankenversichert bei der HKK - Handelskrankenkasse. Vom 15. Dezember 2000 an bis zum 24. März 2002 bezog die
Klägerin von der Handelskran-kenkasse Krankengeld, ohne Beiträge zur Krankenkasse zu zahlen.
Nach dem Tod ihres Ehemannes im März 2001 beantragte die Klägerin Ende Juni 2001 bei der Beklagten Witwenrente
sowie einen Zuschuss gem. §§ 106, 106a SGB VI zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Das Antragsformular war dabei so gestaltet, dass der Antragsteller eine Erklärung mit unterzeichnet, nach der er
wesent-liche Änderungen der Beklagten mitzuteilen habe.
Seit 7. August 2001 bezog die Klägerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom zuständigen
Landkreis, seit 2005 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 18. Februar 2002 bewilligte die Beklagte die
beantragte Witwenrente inklusive der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, wobei sie von weiterhin
bestehender freiwilliger Versicherung ausging. Erst im Jahre 2005 erfuhr die Beklagte aufgrund eines Datenabgleichs,
dass die Klägerin bereits seit dem 25. März 2002 wieder pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
Dies führte zu einer Neube-rechnung der bewilligten Rente sowie Erlass eines neues Rentenbescheids am 27. Ja-nuar
2005. Nach Anhörung hob die Beklagte außerdem mit Bescheid vom 25. Februar 2005 den ursprünglichen Bescheid
über die Bewilligung des Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung auf und forderte die bis dahin zur
Auszahlung gekommenen Zu-schüsse iHv insgesamt 1.270,37 EUR von der Klägerin zurück. Den dagegen
eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2006 als un-begründet zurück.
Am 2. Februar 2006 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor, die Voraussetzungen des § 48 SGB X seien nicht erfüllt. Sie habe die erforderliche
Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße verletzt. Es sei nicht der Klägerin anzulasten, dass die Krankenkasse
erst im Januar 2005 der Beklagten mitteilte, dass sich das Versicherungsverhältnis bereits 2002 geändert hatte. Der
Um-stand, dass die Zuschüsse unberechtigt erfolgten, sei für die Klägerin in keiner Weise erkennbar gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 25. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angegriffenen Bescheid und Wi-derspruchsbescheid.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die
Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die auch Ge-genstand der mündlichen Verhandlung am 14.
November 2007 waren, verwiesen.
Das Gericht hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG angehört
und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs 1 SGG entscheiden, da der
Sachverhalt geklärt war und die Sache keine Schwierig-keiten rechtlicher oder tatsächlicher Art mehr aufwies.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Die angegriffene Entscheidung der Beklagten über die Rückforderung des Zuschusses zur Kranken- und
Pflegeversicherung erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläge-rin daher nicht, § 54 Abs 2 SGG. Die
Voraussetzungen des § 50 Abs 1 SGB X iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X sind erfüllt.
Gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt
aufgehoben worden ist. Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft auf-
zuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass ei-nes Verwaltungsaktes mit
Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 Nr 4 soll der Verwaltungsakt mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Ände-rung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht
wuss-te, weil er die erforderliche Sorgfalt im besonders schwerem Maße verletzt hat, dass sich der aus dem
Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 25. Februar 2005 ist in formeller und materieller
Hinsicht rechtmäßig ergangen, soweit er den Bescheid vom 18. Februar 2002 hinsichtlich des bewilligten Zuschusses
zur Kranken- und Pflegeversi-cherung gemäß §§ 106, 106a SGB VI aufhob und den überzahlten Betrag zur Erstattung
festsetzte.
Das Gericht ist überzeugt, dass die Klägerin, der ein positives Wissen insoweit letztlich nicht unterstellt werden kann,
jedenfalls nur aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung in besonders schwerem Maße nicht wusste, dass ihr Anspruch
auf den Zuschuss weggefal-len war, so dass die Voraussetzung insbesondere des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X
erfüllt ist. Denn die Klägerin hätte nach dem Dafürhalten des erkennenden Gerichts unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls erkennen können und müssen, dass ihr die von der Beklagten weiterhin ausgezahlten
Zuschüsse nicht mehr zustanden. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau der konkreten Umstände. Denn es steht
fest, dass die Klägerin seit dem 25. März 2002 pflichtversichert war und tatsächlich auch seitdem keine freiwilligen
Versicherungsbeiträge mehr an ihre Krankenkasse zahlte. Bei vernünf-tiger Betrachtungsweise drängt sich auch für
einen Laien auf, dass für den Erhalt von Zuschüssen der Beklagten für Beitragszahlungen zur freiwilligen
Versicherung keine Grundlage mehr besteht, wenn diese tatsächlich nicht mehr erbracht werden.
Die Klägerin kann sich dabei nicht darauf berufen, dass sie nicht gewusst habe, dass sie seit März 2002 wieder
pflichtversichert gewesen sei. Denn dieser Vortrag erscheint dem Gericht wenig nachvollziehbar. Zum einen ist
wiederum darauf zu verweisen, dass die Klägerin nach Abschluss des Krankengeldbezuges keine Beiträge zur
freiwilligen Versi-cherung mehr entrichtete, wie sie es zuvor über mehrere Jahre getan hatte, und damit schon durch
ihr eigenes Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass sich auch aus ihrer Sicht offenbar etwas im bisherigen
Versicherungsverhältnis bei ihrer Krankenkasse ver-ändert haben musste. Andernfalls hätte die Beitragszahlung nach
Ablauf des Kranken-geldbezugs wieder aufgenommen werden müssen. Zum anderen ist nicht glaubhaft, dass die
Klägerin zwischen 2002 und 2005 keine Klarheit über ihren Krankenversicherungssta-tus erhalten haben könnte, denn
es ist unwahrscheinlich, dass sie in diesen Jahren nicht wenigstens einmal bei einem Arzt gewesen sein könnte. Es
ist daher anzunehmen, dass sie in diesem Zusammenhang Leistungen aus der gesetzlichen Krankenkasse in An-
spruch genommen hat, obwohl sie keine freiwilligen Beiträge mehr entrichtet hatte. Spä-testens dadurch muss der
Klägerin klar gewesen sein, dass sie offensichtlich pflichtversi-chert in der gesetzlichen Krankenkasse war.
Zumindest hätte die Klägerin erkennen müssen, dass Änderungen im Versicherungsverhältnis eingetreten waren, die
angesichts des weiterlaufenden Bezugs des Zuschusses durch die Beklagte gegebenenfalls Anlass für eine
Rückfrage bei der Krankenversicherung hätten geben können. Eine Mitteilung der Klägerin an die Beklagte über die
Änderungen im Versicherungsverhältnisses erfolgte jedoch nicht, obwohl die Klägerin im Antrag unterschrieben hatte,
dass sie jede Änderung mitteilen würde. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe von der
Mitteilungspflicht nichts gewusst, da ihr bei der Antragstellung seinerzeit von fachkundiger Seite geholfen wurde und
sie nur unterschreiben musste. Denn durch ihre Unterschrift hat sie erklärt, dass die vorstehenden Angaben und
Erklärung von ihr getragen werden. Es obliegt ihrer Verantwortung, wenn sie Formulare unterzeichnet, ohne deren
Inhalt zuvor zu prüfen.
Soweit der Beklagten hinsichtlich einer Aufhebung eines Dauerverwaltungsaktes mit Wir-kung ab Änderung der
Verhältnisse gemäß § 48 Abs 1 SGB X ein eingeschränktes Er-messen eingeräumt ist, sind keine Ermessensfehler
erkennbar. Nach den gesetzlichen Vorgaben soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Regelfall rückwirkend ab
Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn einer der Regel-tatbestände des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X
erfüllt ist. Von der Aufhebung ab Änderung der Verhältnisse kann demnach nur bei Vorliegen besonderer atypischer
Umstände im Ein-zelfall abgesehen werden. Das Gericht vermag im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, dass der
Sachverhalt vom Regelfall der Tatbestände in § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X signifikant abweicht, so dass kein Raum auf
diesbezügliches Ermessen eröffnet war (vgl Steinwedel in: Kasseler Kommen-tar zum Sozialversicherungsrecht, SGB
X, § 48 Rn. 36f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.