Urteil des SozG Stade vom 20.10.2008

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Sozialgericht Stade
Urteil vom 20.10.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 9 R 97/05
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung von der Be-klagten.
Der Kläger, geboren im Jahre 1952, ist gelernter Gas- und Wasserinstallateur. Bis zum Jahre 2002 arbeitete er als
Schlosser und machte sich anschließend bis zum Februar 2004 mit einem Hausmeisterservice selbständig. Seitdem
besteht Arbeitsunfähigkeit.
Am 3. Juni 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Diesen Antrag begründete er mit orthopädischen Leiden, Blut-hochdruck, Polyneuropathie und einem Schlafapnoe-
Syndrom. Die Beklagte zog darauf-hin zunächst Arztberichte sowie einen Bericht der G. -Klinik, Endokrinologie, über
eine Rehabilitationsmaßnahme im September 2004 bei. Außerdem veranlasste sie eine Be-gutachtung des Klägers
durch den Internisten H ... Der Gutachter diagnostizierte im Gut-achten vom 5. Juli 2004 eine Gonarthrose links,
Bluthochdruck, ein degeneratives LWS-Syndrom sowie enormes Übergewicht. Nach seiner Einschätzung war das
berufliche Leistungsvermögen des Klägers für eine Tätigkeit als Schlosser auf unter drei Stunden herabgesunken. Auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt sollte nach seiner Einschätzung noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen sowie schwerem Heben und Tragen,
Hocken, Knien, Klettern und Steigen und Hitzearbeit möglich sein. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2004 lehnte die
Beklagte den Rentenantrag daraufhin ab und teilte mit, der Kläger sei auf alle ungelernten Tätigkeiten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Der Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
14. März 2005 als unbe-gründet zurück. Am 8. April 2005 hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt vor, sein Leistungsvermögen sei von der Beklagten zu positiv eingeschätzt wor-den. Sein Hausarzt verneine,
dass dem Kläger eine Berufstätigkeit noch möglich sei. Auch habe die Beklagte das orthopädische Beschwerdebild
nicht ausreichend ermittelt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Oktober 2004 in Ges-talt des Widerspruchsbescheids vom 14.
März 2005 zu verpflichten, dem Kläger eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bzw
Berufsunfähigkeit ab 1. Juli 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zur weiteren Ermittlung des medizinischen Sachverhalts nach der Einho-lung von Befundberichten
des Hausarztes Dr. I. sowie des Orthopäden Dr. J. eine Begut-achtung durch den Facharzt für Orthopädie Dr. K.
veranlasst, der sein Gutachten am 14. Juni 2006 vorlegte. Der Sachverständige diagnostizierte eine fortgeschrittene
Osteo-chondrose der LWS mit pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik ins linke Bein, eine be-ginnende Gonarthrose
beidseits sowie Adipositas per magna. Daneben stellte er einen medikamentös eingestellten arteriellen Hypertonus,
ein Schlafapnoe-Syndrom sowie eine periphere Polyneuropathie unklarer Ethiologie fest. Nach Einschätzung des
Sachverstän-digen war der Kläger noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten zeitlich einge-schränkt auf vier
Stunden arbeitstäglich im Sitzen zu verrichten. Aufgrund geringer Akzeptanz des Gutachtens des Dr. K. bei der
Beklagten veranlasste das Gericht eine weitere orthopädische Begutachtung Mitte 2008. Diese wurde durch den
Orthopäden Dr. L. durchgeführt, der das Gutachten am 20. Juni 2008 vorlegte. Bei ähnli-cher Diagnose schätzte der
Sachverständige Dr. L. den Kläger für noch in der Lage ein, leichte körperliche Arbeiten vollschichtig zu verrichten,
soweit Heben und Tragen von Lasten ohne fremde Hilfe auf eine Größenordnung von maximal 10 kg reduziert würde,
ausnahmsweise auch bis 15 kg. Es müsse sich um eine überwiegend sitzende, zeitweise stehende Körperhaltung
handeln, kurzzeitiges Gehen sei möglich. Der Kläger solle aus-schließlich im trockenen, temperierten Räumen tätig
sein. Arbeiten im Akkord oder unter anderen leistungsbezogenen Lohnformen würden dem eingeschränkten
Leistungsver-mögen des Klägers aus orthopädischer Sicht nicht mehr gerecht. Der Kläger könne ein-fache
Büroarbeiten oder leichte Sortiertätigkeiten mit Kleinteilen vollschichtig verrichten. Ebenso seien Arbeiten an
Büromaschinen oder Bildschirmarbeitsplätzen denkbar, wenn dem Kläger spätestens nach zwei Stunden die
Möglichkeit eingeräumt wäre, zumindest kurzzeitig zu stehen. Zur Ermittlung des Sachverhalts in berufskundlicher
Hinsicht hat das Gericht ein be-rufskundliches Gutachten bei dem Sachverständigen M. eingeholt, das am 22.
Septem-ber 2007 vorgelegt wurde. Nach den dortigen Feststellungen sollte der Kläger zwar nicht mehr als Schlosser
einsetzbar sein, jedoch als Facharbeiter noch zumutbar auf die Tätig-keit eines Registrators und eines
Poststellenverwalters zu verweisen.
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Übri-gen wird auf die Gerichtsakte
und die Verwaltungsakte der Beklagten, die auch Gegens-tand der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2008
waren, sowie auf das Sitzungs-protokoll vom 20. Oktober 2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage hat keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung der Beklagten erweist sich als rechtmäßig und be-schwert den Kläger nicht, § 54 Abs
2 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Ge-währung einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Gemäß § 43 Abs 2 SGB VI haben Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen und wegen
Krankheit oder Behinde-rung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Lässt das gesundheitliche
Leistungsvermögen des Versicherten noch eine Erwerbstätig-keit im Umfang von drei bis unter sechs Stunden zu,
besteht gemäß § 43 Abs 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Rente wegen
teilwei-ser Erwerbsminderung. Erwerbsgemindert ist dagegen nicht, wer zu den üblichen Bedin-gungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI). Als Übergangsregelung bestimmt ferner § 240 SGB
VI, dass Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung auch haben, wenn sie berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versi-cherte, deren Erwerbsfähigkeit
im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von gesunden Versi-cherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI). Maßgeblich
ist dabei nicht, ob der Versicherte sein Leistungsvermögen noch in irgendeiner leidensge-rechten Tätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt in mehr als geringfügigem Umfang einbringen kann, sondern allein, ob ihm dies noch in
einer für ihn auch sozial zumutbaren Tätigkeit möglich ist.
Die genannten Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Zwar ist der Klä-ger nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme aufgrund der relevanten objektiven Funkti-onseinschränkungen, die mit den gesundheitlichen
Einschränkungen des Klägers vor allem auf orthopädischem Gebiet einhergehen, nicht mehr in der Lage, seinem
Beruf als Schlosser nachzugehen. Er ist jedoch zumutbar auf die Berufe eines Registrators oder eines
Poststellenverwalters zu verweisen.
Nach den Ergebnissen der medizinischen Ermittlungen stehen die orthopädischen Leiden bei dem Kläger im
Vordergrund. Die auf internistischem Gebiet diagnostizierten Erkran-kungen wie der Bluthochdruck und das
Schlafapnoe-Syndrom stellen ebenso wie die in neurologischer Hinsicht vorhandene Polyneuropathie keine
ausreichende Grundlage für die Annahme dar, dass das berufliche Leistungsvermögen des Klägers in relevanter Wei-
se aufgehoben sein könnte. Gleiches gilt auch für die Adipositaserkrankung. In orthopädischer Hinsicht sind
insbesondere unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. L. verschiedene
Gesundheitsstörungen zu beobachten. So diag-nostiziert Dr. L. im Bereich der unteren HWS dem Alter vorauseilende
Verschleißumfor-mungen unter Ausbildung einer knöchernen Engpasssituation, eine mehrsegmentale
Bandscheibenzerrüttung der LWS mit Verschleißumformungen der Zwischenwirbelgelen-ke und Einengung des
Spinalkanals, Beugeeinschränkungen des rechten Ellenbogens und ebenso dem Alter vorauseilende
Verschleißumformungen an den Kniegelenken, zum Teil mit anhaltendem Reizzustand. Für eine Schmerzangabe des
Klägers an den Hüftge-lenken konnte der Sachverständige kein klinisches oder bildgebendes Korrelat feststel-len.
Nach der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. L., der sich das Ge-richt insoweit nach kritischer
Würdigung der Untersuchungsergebnisse und den daraus abgeleiteten Einschätzungen hinsichtlich des beruflichen
Leistungsvermögens an-schließt, ist das berufliche Leistungsvermögen des Klägers nicht vollständig aufgehoben bzw
auf drei Stunden täglich und weniger herabgesunken. Es ist vielmehr davon auszu-gehen, dass dem Kläger zumindest
leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung be-stimmter Einschränkungen sowie Anforderungen an die
Arbeitsumgebung möglich sind. Einschränkungen bestehen dabei insbesondere hinsichtlich des Hebens und Tragens
von Lasten, die eine Größenordnung von maximal 10 kg nicht übersteigen sollten. Nur ausnahmsweise können auch
Gewichte bis zu 15 kg gehoben und getragen werden. Der Kläger sollte eine überwiegend sitzende, zeitweise
stehende Körperhaltung ausüben und nicht unter Einfluss von Kälte, Nässe oder Zugluft arbeiten müssen. Nach den
vor dem Hintergrund der medizinischen Feststellungen plausiblen Folgerungen des Sachverstän-digen Dr. L. sollten
außerdem Arbeiten in Zwangshaltungen des Halses einschließlich Überkopfarbeiten ebenso wie ein Arbeiten in
Zwangshaltungen einschließlich Bücken und Knien und Hocken vermieden werden bzw allenfalls ausnahmsweise
zugemutet werden. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien nicht mehr möglich. Diese Arten der Einschränkung der
Einsetzbarkeit des Klägers sowie der besonderen Anforderungen an die Arbeitsumgebung schließen nicht jedwede
Tätigkeit auf dem all-gemeinen Arbeitsmarkt von vornherein aus.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Zwar genießt er Berufsschutz als Facharbeiter und ist
nach dem Berufsgruppenschema des Bundessozialgerichts (vgl SozR 2200, § 1246 Nr 132, 138, 140) nur auf
Tätigkeiten auf gleicher Stufe oder auf oberer Anlernebene verweisbar, soweit diese seinem gesund-heitlichen
Leistungsvermögen noch entsprechen. Es können jedoch zumutbare Verwei-sungstätigkeiten benannt werden. Nach
den Feststellungen des berufskundlichen Gut-achters M. in seinem Gutachten vom September 2007 kann der Kläger
noch als Registra-tor oder als Poststellenverwalter eingesetzt werden. Das berufskundliche Gutachten wur-de zwar
vor Erstellung des zweiten orthopädischen Gutachtens durch Dr. L. erstattet. Es haben sich jedoch aus den neuen
medizinischen Feststellungen keine Veränderungen ergeben, da auch der Berufskundler M. von einem vollschichtigen
Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und den Einschränkungen hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit
als Schlosser ausging. Nach der Beschreibung des Berufs eines Registrators, die der berufskundliche Sachver-
ständige bietet, handelt es sich dabei um eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Stehen und
Gehen. Heben und Tragen sei nur in geringem Umfang mit geringen Gewichten (unter 2 kg) notwendig. Der Beruf sei
oberhalb der ungelernten Be-rufe in die Stufe der Anlernberufe anzusiedeln. Nach den Feststellungen des Berufskund-
lers kann der Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten
vollumfänglich ausüben. Der Zugang sei nicht besonderen Per-sonengruppen vorbehalten. Das Berufsbild des
Registrators wird in berufskundlichen Stellungnahmen teilweise auch anders beschrieben. So wird zum Teil davon
ausgegangen, dass eine qualifizierte Re-gistraturtätigkeit üblicherweise eine abgeschlossene Ausbildung zum
Verwaltungsfach-angestellten voraussetze. Auch wird nach teilweise vertretener Ansicht ein Hantieren über Kopfhöhe
und zum Teil das Besteigen von kleinen Leitern verlangt, ebenso ein He-ben zB von Ordnern von mehr als 2 kg
Gewicht (vgl Gutachten der Bundesanstalt für Arbeit, Regionaldirektion Bayern, v 26. Januar 2005 für SG Würzburg -
S 8 RJ 140/02 -, zu finden bei www.sozialgerichtsbarkeit.de). Nach dieser Ansicht wäre eine Tätigkeit als Registrator
für den Kläger nicht mehr leidensgerecht. Das Gericht folgt jedoch der im Kla-geverfahren eingeholten gutachterlichen
Einschätzung des Berufskundlers M., da diese im Gegensatz zu den anderen Quellen ausschließlich diesen
konkreten Einzelfall betrifft und auch in zeitlicher Hinsicht aktueller ist. Nach den Feststellungen des berufskundlichen
Sachverständigen kommt für den Kläger auch eine Tätigkeit als Poststellenverwalter/Poststellenmitarbeiter in
Betracht. Diese be-schreibt der Sachverständige als eine überwiegend im selbstbestimmten Wechsel von Sitzen,
Gehen und Stehen zu verrichtende leichte körperliche Tätigkeit. Durch den Ein-satz technischer Hilfsmittel könne
auch ohne volle Funktionsfähigkeit des Bewegungsap-parats eine wettbewerbsfähige Arbeitsleistung erzielt werden.
Es handele sich um einen Beruf auf Anlernebene. Da die Tätigkeit nach diesen Beschreibungen für den Kläger lei-
densgerecht ist, ist er auch insoweit zumutbar verweisbar. Das Gericht muss nach den Feststellungen des
Gutachters auch davon ausgehen, dass eine ausreichende Zahl von Stellen, die dem Kläger auch zugänglich sind,
besteht.
Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er wegen der gesundheitlichen
Einschränkungen einen Arbeitsplatz nicht erreichen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG SozR 3-2200, § 1247 Nr. 10) ist derjenige Versicherte erwerbsunfähig, der nicht täglich viermal eine Wegstrecke
von mehr als 500 Meter innerhalb von höchstens 20 Minuten zu Fuß zurücklegen kann. An-haltspunkte für eine im
Rentenrecht in erheblichem Umfang eingeschränkte Wegefähig-keit des Klägers finden sich in keiner der vorliegenden
ärztlichen Unterlagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.