Urteil des SozG Stade vom 04.08.2009

SozG Stade: gebühr, hauptsache, entstehung

Sozialgericht Stade
Beschluss vom 04.08.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 34 SF 28/09 E
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Stade vom 5. März 2009 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebüh-ren. Der Erinnerungsführer
macht noch die Festsetzung einer Erledigungs- bzw Eini-gungsgebühr nach Nrn 1000, 1002, 1003, 1006 VV RVG
geltend.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Einigungs- bzw Erledigungs-gebühr nach Nrn 1000, 1002,
1003, 1006 VV RVG nicht festgesetzt. Eine solche Gebühr entsteht bei einer Einigung oder Erledigung in
sozialrechtlichen Angelegenheiten, in de-nen im gerichtlichen Verfahren Beitragsrahmengebühren entstehen. Nach der
Rechtsprechung des BSG setzt die Gebühr dabei eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung der
Rechtssache voraus (vgl hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 13/06 R und Urteil vom 5. Mai 2009 - B
13 R 137/08 R). Gemeint ist damit, dass der Rechtsanwalt in einer Weise tätig wird, die über die allgemeine
Wahrnehmung ver-fahrensmäßiger bzw rechtlicher Interessen für seinen Mandanten hinausgeht und damit erst eine
Entstehung neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren rechtfertigt. Eine Tätigkeit des Anwalts, die nur
allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht damit nicht aus; es muss ein besonderes Bemühen um eine
außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gegeben sein. Dass der Rechtsanwalt sämtliche für den Mandanten
sprechenden rechtlichen Argumente in möglichst überzeugender Weise vorträgt, ist be-reits durch die Verfahrens- und
uU Terminsgebühr abgegolten (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl 2008, VV 1002 Rdn 38). Vorliegend hat
der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage erhoben, diese begründet und einige kurze Schriftsätze zur Sache
gefertigt. Darüber hinaus hat er das von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis mit Schreiben vom 29. Juli 2008
angenommen, indem er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Eine gesonderte qualifizierte
anwaltliche Mitwirkung an der Erledi-gung des Verfahrens im beschriebenen Sinne ist damit weder ersichtlich noch
vorgetra-gen.
Die Klägerin kann vorliegend neben der Verfahrensgebühr die Terminsgebühr geltend machen. Dies hat sie, nachdem
eine Terminsgebühr zunächst nicht geltend gemacht worden war, auf entsprechenden Hinweis des Gerichts
inzwischen getan, woraufhin die Beklagte die Terminsgebühr gezahlt hat. Im Übrigen nimmt das Gericht Bezug auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 197 Abs 2 SGG.