Urteil des SozG Stade vom 03.09.2009

SozG Stade: hauptsache, erlass, zugang, behörde, post, fax, gefahr, rechtsgrundlage, bekanntgabe

Sozialgericht Stade
Beschluss vom 03.09.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 28 AS 560/09 ER
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 17. August 2009 wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm bei
Einreichung von Unterlagen jeweils den Eingang durch Ein-gangstempel zu bestätigen.
Der Eilantrag ist zulässig, jedoch in der Sache abzulehnen.
Nach § 86 b Abs 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absat-zes 1 nicht vorliegt, auf Antrag
eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitge-genstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehen-den Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesent-
lich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges. Voraussetzung für den Erlass
der hier begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit
der Regelung (Anord-nungsgrund) das Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Regelung (Anordnungsan-spruch).
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 3 SGG iVm § 920 Abs 2
ZPO).
Der Antragsteller konnte einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen. Eine Rechtsgrundlage, aufgrund derer
der Antragsgegner gesetzlich verpflichtet sein könnte, die begehrte Eingangsbestätigung zu erteilen, ist nicht
erkennbar. Zwar hat das Gericht vom Grundsatz her Verständnis für das Ansinnen des Antragstel-lers, da in der
Praxis oftmals gerade der Nachweis der (rechzeitigen) Einreichung erfor-derlicher Unterlagen streitig ist. Die vom
Antragsteller genannten Gründe, warum in sozi-alrechtlichen Leistungsangelegenheiten der Nachweis der Einreichung
von Unterlagen für den einzelnen Bürger zur Wahrnehmung und Sicherung seiner Rechte wichtig ist, sind plausibel
und nachvollziehbar. Regelmäßig ist im Bestreitensfall der Nachweis der Einrei-chung von Unterlagen für einen
Leistungsempfänger tatsächlich schwer zu führen, sofern nicht zB der Weg des Einschreibens mit Rückschein
gewählt wurde, ein Fax-Sendebericht vorhanden ist oder Zeugen für die Einreichung benannt werden können. Dennoch
besteht keine rechtliche Verpflichtung der Sozialleistungsträger, generell Ein-gangsbestätigungen zu erteilen. Der
Bürger ist auf die genannten Möglichkeiten zum Nachweis der Einreichung von Unterlagen zu verweisen. Es ist
außerdem zu berücksichtigen, dass das Problem des Zugangs von Schriftstücken in gleicher Weise auch umgekehrt
für die Sozialleistungsträger besteht. Zwar sieht das Gesetz in § 37 Abs 2 SGB X eine Zugangsfiktion bei der
Bekanntgabe schriftlicher Ver-waltungsakte per Post vor. Im Zweifel hat gemäß § 37 Abs 2 Satz 3 SGB X allerdings
die Behörde den Zugang zu beweisen. Insofern tragen Bürger und Behörden hinsichtlich des Nachweises des
Zugangs von Schriftstücken dieselben Risiken.
Der Antragsteller konnte darüber hinaus keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die notwendige Eilbedürftigkeit,
die den Erlass einer gerichtlichen Eilentscheidung erforder-lich macht, liegt nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass
dem Antragsteller unzumutbare schwerwiegende Nachteile drohen, die nur durch eine gerichtliche Eilentscheidung ab-
gewendet werden können. Bei der Frage der Eingangsbestätigung handelt es eher um ein grundsätzliches Problem,
das nicht im Eilwege einer befriedigenden Lösung zugeführt werden kann. Die konkreten Unterlagen, deren Eingang
zunächst nachweislos blieb und die dadurch vermutlich der Auslöser für die Stellung des Eilantrags waren, sind -
soweit ersichtlich - zwischenzeitlich unbestritten beim Antragsgegner eingegangen, so dass es einer
Eingangsbestätigung im konkreten Fall ohnehin nicht mehr bedarf. Prinzipielle Er-wägungen begründen hingegen keine
Eilbedürftigkeit. Der Antragsteller ist auf das übli-che Verfahren zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes zu
verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.