Urteil des SozG Stade vom 03.08.2009

SozG Stade: gebühr, ermessen, billigkeit, umkehrschluss, vergütung

Sozialgericht Stade
Beschluss vom 03.08.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 34 SF 13/09 E
Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Sozialge-richts Stade vom 8. April 2009 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Streitig ist die Höhe der aus der Landeskasse als Prozesskostenhilfe zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren. Die
Erinnerungsführer wenden sich gegen die Anrechnung der Hälfte der Beratungshilfegebühr. Hilfsweise machen die
Erinnerungsführer geltend, dass nunmehr eine Verfahrensgebühr nach Nr 3103 VV RVG in Höhe von 220,- EUR
festge-setzt werden solle.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der angefochtene Kostenansatz ist rechtmä-ßig und hält der gerichtlichen
Überprüfung stand.
Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die angefallene Beratungshilfege-bühr bei der Festsetzung der
Vergütung angerechnet. Nach Nr 2503 VV RVG ist von der Nettogebühr nach Nr 3103 VV RVG die hälftige
Nettogebühr nach Nr 2503 VV RVG in Abzug zu bringen. Dies folgt aus Nr 2503 Abs 2 VV RVG. Nach dieser
Vorschrift ist auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren die Ge-schäftsgebühr
nach Nr 2503 VV RVG zur Hälfte anzurechnen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift findet die Anrechnung auch im
sozialgerichtlichen Verfahren statt. Der eindeu-tige Wortlaut der Vorschrift lässt insoweit eine Auslegung nicht zu (so
auch SG Hanno-ver, Beschluss vom 2. Juni 2006 - S 34 SF 44/09 E; SG Lüneburg, Beschluss vom 17. März 2009 -
S 12 SF 37/09 E). Das Gericht schließt sich auch im Übrigen den zutreffen-den Ausführungen des SG Lüneburg (aaO)
in dem sowohl den Erinnerungsführern als auch dem Erinnerungsgegner bekannten Beschluss an. Dagegen ist der
entgegenste-henden Rechtsprechung ua des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 18. März 2008 - L 1 B 21/07
AL) in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht zu folgen.
Die hilfsweise von den Erinnerungsführern geltend gemachte Festsetzung der Verfah-rensgebühr nach Nr 3103 VV
RVG in Höhe von nunmehr 220,- EUR kommt nicht in Be-tracht. Die Bestimmung der konkreten Gebühr richtet sich
nach § 14 Abs 1 RVG. Danach hat der Rechtsanwalt die Gebührenhöhe festzulegen. Dabei sind alle Umstände des
Ein-zelfalls, vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts
nach billigem Ermessen zu berück-sichtigen. Gemäß § 14 Abs 1 Satz 3 RVG ist in Fällen, in denen die Gebühr von
einem Dritten zu ersetzen ist, die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Daraus lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass die einmal ge-troffene Entscheidung verbindlich wird, wenn sie der
Billigkeit entspricht. Dagegen ist der Rechtsanwalt nicht berechtigt, das einmal ausgeübte Ermessen später erneut zu
betäti-gen und dabei eine höhere Gebühr zu fordern. Vorliegend haben die Erinnerungsführer im Rahmen der
Kostenaufstellung vom 30. März 2009 eine billige Bestimmung der Ver-fahrensgebühr nach Nr 3103 VV RVG
vorgenommen. Die entsprechenden Vergütungs-ansprüche sind daraufhin im gerichtlichen
Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 08. April 2009 nicht beanstandet worden. Eine nachträgliche Anhebung der
bereits festge-setzten Gebühren, wie sie die Erinnerungsführer nunmehr (hilfsweise) geltend machen, scheidet
demnach aus.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 178 SGG.