Urteil des SozG Stade vom 06.07.2009

SozG Stade: diabetes mellitus, einstweilige verfügung, darlehen, wohnung, hauptsache, notlage, unterbrechung, leistungsverfügung, zukunft, wohnrecht

Sozialgericht Stade
Beschluss vom 06.07.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 19 SO 59/09 ER
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anord-nung verpflichtet, dem Antragsteller zur Zahlung rück-
ständiger Energieschulden ein Darlehen in Höhe von 880,86 EUR vorläufig zu gewähren. Der Antragsgegner hat dem
Antragsteller seine notwendi-gen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe
unter Beiord-nung von Rechtsanwalt Z. bewilligt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die darlehensweise Übernahme von Stromkosten aus Mitteln der Sozialhilfe nach dem 12.
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der am 29. Januar 1948 geborene Antragsteller (AS) bezieht neben einer Rente iHv 451,30 EUR vom Antragsgegner
(AG) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung iHv zurzeit 105,53 EUR monatlich. Er
bewohnt aufgrund eines le-benslangen, im Grundbuch von D., Bl. 1528 eingetragenen Wohnrechts eine im Haus E.
Straße 12 in 27619 D. gelegene, ca. 140 qm große Wohnung, die mit Nachtspeicheröfen beheizt wird. Nach der
Urkunde des Notars Ulrich F., UR-Nr. 446/1998, welche der Grundbucheintragung zugrunde liegt, ist vom
Wohnungsberechtigten eine Miete oder Nutzungsentschädigung nicht zu zahlen und sind die verbrauchsbedingten
Nebenkosten vom jG. iligen Eigentümer des Grundbesitzes zu tragen. Eigentümerinnen des Grund-stücks sind die
beiden Schwestern des AS, H. und I ...
Zwischen dem AS und der Stromversorgerin, der G. AG, besteht ein Stromlieferungsver-trag. Da infolge ausbleibender
Zahlungen der Grundstückseigentümerinnen der AS sei-nen aus dem Stromlieferungsvertrag resultierenden
Zahlungsverpflichtungen in der Ver-gangenheit nicht vollständig nachkommen konnte, trat der AG wiederholt
darlehensweise in Vorleistung, und zwar am:
19.04.2007 904,36 EUR 21.09.2007 405,80 EUR 08.01.2008 865,00 EUR 19.02.2008 570,00 EUR 15.04.2008 877,50
EUR 02.09.2008 2.700,00 EUR 25.11.2008 456,48 EUR insgesamt 6.779,14 EUR
Der AS erwirkte gegenüber den Grundstückseigentümerinnen verschiedene Titel. Aus einem Urteil des Amtsgerichts
J. vom 24. Oktober 2007 (Az: 3 C 371/07) konnte er erfolg-reich vollstrecken und das ihm am 19. April 2007 gewährte
Darlehen iHv 904,36 EUR an den AG zurückzahlen. Die im Zeitraum 21. September 2007 bis 2. September 2008 ge-
währten Darlehen iHv 5.418,30 EUR sind enthalten in dem Betrag von insgesamt 5.516,78 EUR, zu dessen Zahlung
an den AS das Landgericht Stade durch Versäumnis-urteil vom 17. November 2008 (Az: 4 O 322/08) die
Grundstückseigentümerinnen verur-teilt hat. Die Vollstreckung aus diesem Urteil verlief bislang erfolglos.
In Hinblick auf die erwirkten Titel gelang es dem AS, mit den Grundstückseigentümerin-nen eine Vereinbarung zu
schließen, wonach diese die monatlichen Abschlagszahlungen an die G. AG zahlen und auf die in der Vergangenheit
übernommenen Stromkosten mo-natliche Ratenzahlungen iHv 100,00 EUR entrichten. Daraufhin wurden ab Februar
2009 bestehende Rückstände bei der G. AG ausgeglichen und Zahlungen in Höhe von 400,00 EUR an den AG
geleistet. Zwischenzeitlich sind jedoch erneut keine Zahlungen mehr vorgenommen worden, so dass wiederum
Rückstände aufgelaufen sind.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 forderte die G. AG den AS zum Ausgleich eines Zah-lungsrückstandes iHv 509,86
EUR zzgl Mahngebühren iHv 3,00 EUR bis zum 22. Juni 2009 auf und kündigte für den Fall, dass er diesen Termin
nicht einhält, die Einstellung der Energielieferung ab 23. Juni 2009 an. Mit weiterem Schreiben vom 15. Juni 2009
wies die G. AG auf einen Zahlungsrückstand iHv nunmehr 880,86 EUR inkl Mahngebüh-ren hin und drohte nochmals
die Einstellung der Versorgung zum 23. Juni 2009 an.
Mit seinem am 19. Juni 2009 eingegangenen Antrag begehrt der AS im Wege der einst-weiligen Anordnung die
Verpflichtung des AG zur Gewährung eines weiteren Darlehens iHv 880,86 EUR. Zur Begründung trägt er vor, zur
medizinischen Versorgung auf Strom angewiesen zu sein. Aufgrund einer ausgeprägten Diabetes mellitus-Erkrankung
sei die Kühlung von Medikamenten und eine ausgewogene Ernährung dringend erforderlich.
Der AG wendet sich gegen den Antrag und beantragt seine Ablehnung. Angesichts der bereits gewährten Darlehen
stelle die Übernahme der rückständigen Energiekosten im Falle des AS keinen Ausnahmefall, sondern den Regelfall
dar. Dies könne von der Ziel-richtung des § 34 SGB XII nicht gedeckt sein. Der AS verursache einen exorbitant hohen
Stromverbrauch, dessen Übernahme aus sozialhilferechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt sei. Vorrangig seien die
Grundstückseigentümerinnen im Wege einer Leistungsverfügung in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen hätte der AS
parallel eine einstweilige Verfügung gegen den Energieversorger bewirken können. Er dürfe sich nicht darauf
beschränken, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes sich des Sozialhilfeträgers als Ausfallbürgen zu bedienen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze sowie
auf die Verwaltungsakten des AG, die das Gericht beige-zogen hat, verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 86 b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Re-gelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Dies ist der Fall, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz dem Betroffenen eine erhebliche, über
Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht
mehr beseitigt werden kann (Bundesverfassungs-gericht, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 mwN). Die
tatsächlichen Vorausset-zungen des Anordnungsanspruchs – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Haupt-
sacheverfahren beabsichtigt ist – sowie des Anordnungsgrundes – die Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung durch
einstweiligen Rechtsschutz – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Zivilprozessordnung).
Die Gerichte müssen, wenn sie sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gem § 86 b Abs 2 S 2 SGG an den
Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend
prüfen. Dabei dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den AS des Eilverfahrens nicht über-
spannen. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer
Folgenabwägung zu entscheiden (vgl Bundesverfassungs-gericht a.a.O.).
Vorliegend ist dem Eilantrag aufgrund einer Güter- und Folgenabwägung zu entsprechen. Gem § 34 Abs 1 SGB XII
können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Si-cherung der Unterkunft oder zur Behebung einer
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass auch die faktische
Unbewohn-barkeit einer Wohnung infolge der Sperrung der Elektrizitäts- oder Gaszufuhr durch das
Energieversorgungsunternehmen aufgrund von Energieschulden eine vergleichbare Not-lage, welche die – ggf
darlehensweise – Übernahme von Schulden rechtfertigt, darstellt (vgl LSG Berlin-Brandenburg FEVS 59 (2008), 362;
Bieritz-Harder/Birk in LPK-SGB XII, 8. Aufl, § 34 Rdz 11 mwN). Die G. AG als zuständige Energieversorgerin hat mit
Schrei-ben vom 25. Mai 2009 bzw 22. Juni 2009 angekündigt, im Falle weiterer ausbleibender Zahlungen die
Energiezufuhr einzustellen, wobei diese Frist fernmündlich bis 6. Juli 2009 verlängert wurde. Eine der
Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage steht damit unmit-telbar bevor.
Die Entscheidung, Energiekostenrückstände als Darlehen gem § 34 Abs 1 Satz 1 SGB XII zu übernehmen, steht im
Ermessen des Sozialhilfeträgers. Bei der Ermessensent-scheidung sind im Rahmen einer umfassenden
Gesamtschau jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die
Höhe der aufgelaufenen Rückstände, die Ursachen, die zu dem Energiekostenrückstand geführt haben, die
persönliche Betroffenheit von einer Versorgungsunterbrechung, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten
(erstmaliger oder wiederholter Rückstand, Bemühun-gen zur Rückführung von Schulden) sowie eine Prognose für die
Zukunft von besonderer Bedeutung (vgl Grube/Wahrendorf-Streichsbier, SGB XII 2. Aufl § 34 Rz 8; Beck-
OK/Gebhard, § 34 SGB XII Rz 4). Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist vorliegend die weitere Gewährung eines
Darlehens durch den AG geboten.
Zwar ist es - wie das Gericht bereits in dem Verfahren, mit welchem der AG durch Be-schluss vom 1. September
2008 (Az: S 19 SO 59/09 ER) zur Gewährung eines Darle-hens iHv 2.700 EUR verpflichtet wurde, ausgeführt hat -
nicht Aufgabe des AG als Träger der Grundsicherung, die erheblichen Stromkosten des AS, die sich insbesondere
aus der Beheizung seiner Wohnung mit Strom ergeben, bis zur Erstattung durch die Grund-stückseigentümer
regelmäßig darlehensweise zu übernehmen. Für eine derartige ständi-gen Zwischenfinanzierung einer
sozialhilferechtlich unangemessen großen Wohnung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der AS kann sich daher nicht
darauf verlassen, dass in Zukunft Stromschulden darlehensweise übernommen werden. Allerdings ist von erheb-licher
Bedeutung, dass ihn selbst an seiner derzeitigen Situation kein Verschulden trifft. Diese ist allein dadurch eingetreten,
dass die Grundstückseigentümerinnen, die ihm ge-genüber aufgrund der notariellen Vereinbarung zur Tragung der
Stromkosten verpflichtet sind, ihren Verpflichtungen nicht hinreichend nachkommen und der AS aufgrund seiner
Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, zunächst in Vorleistung zu treten. Die Notlage
aufgrund von Rückständen beim Energieversorgungsunternehmen ist damit weder mutwillig herbeigeführt worden noch
ist er in der Vergangenheit untätig gG. sen. Vielmehr ist er gegen die beiden Grundstückseigentümerinnen gerichtlich
vor-gegangen und hat entsprechende Zahlungstitel bewirkt, aus denen bereits vollstreckt werden konnte. Zudem hat
der AS, obwohl ihm für die bewohnte Wohnung sowohl das Wohnrecht als auch die Übernahme der
Wohnungsnebenkosten vertraglich zusteht, be-reits erklärt, in eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung
umziehen zu wollen, um das Entstehen erneuter Notlagen und die Inanspruchnahme von Darlehen zur Verhinde-rung
der Unterbrechung von Stromlieferungen zukünftig zu vermeiden. Jedoch konnte ein Umzug bislang noch nicht
erfolgen, da er einerseits aufgrund seiner Behinderung offen-bar auf eine ebenerdige Wohnung angewiesen ist und
andererseits der AG trotz entspre-chender Anfrage bislang nicht mitgeteilt hat, ob bzw in welchem Umfang eine
Kosten-übernahme erfolgen kann. Auf eine entsprechende Erklärung ist der AS vor Anmietung einer anderen
Wohnung jedoch angewiesen, da er dann zwar voraussichtlich keine Dar-lehensgewährungen zwecks
Stromschuldenübernahme mehr benötigt, er andernfalls jedoch ggf befürchten muss, hinsichtlich der Kosten der
Unterkunft auf das bestehende Wohnrecht verwiesen zu werden.
Der AS kann auch nicht auf vorrangige zivilrechtliche Maßnahmen gegenüber der Strom-versorgerin oder den
Grundstückseigentümerinnen verwiesen werden. Durch einen wei-teren, im Wege der Leistungsverfügung erwirkten
Titel gegenüber den Grundstücksei-gentümerinnen könnte er seine gegenwärtige Notlage kurzfristig nicht beseitigen,
da Ur-sache für den derzeitigen Zahlungsrückstand nicht etwa fehlende Titel sind, sondern die erfolglose
Vollstreckung aus bereits bestehenden Titeln. Obwohl bereits verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet
wurden, ist mit einer kurzfristigen Realisierung nicht zu rechnen. Hieran würde das Erwirken einer Leistungsverfügung
nichts ändern. Zivilgerichtliche Maßnahmen gegenüber der Stromversorgerin erscheinen hingegen nicht hinreichend
erfolgversprechend. Zwar ist nach § 19 Abs 2 S 2 Stromgrundversorgungs-verordnung vom 26. Oktober 2006
(StromGVV) der Grundversorger zur Unterbrechung der Grundversorgung nicht berechtigt, wenn die Folgen der
Unterbrechung außer Ver-hältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinrei-chende
Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Nach der zivilge-richtlichen Rechtsprechung ist es aber
nicht Aufgabe der Energieversorgungsunterneh-men, bedürftige Kunden notfalls kostenlos mit Energie zu versorgen,
sondern ist die Un-terstützung Bedürftiger letztlich Sache der Sozialverwaltung (vgl LG Aachen, RDE 1989, 75; LG
Hildesheim, Urteil vom 10.10.2008, Az: 7 S 155/08 m.w.N., zit. nach juris). Kon-krete Zahlungszusagen können vom
AS angesichts seiner Hilfebedürftigkeit einerseits und der Ungewissheit im Vollstreckungsverfahren andererseits auch
nicht dargelegt wer-den. Im übrigen erscheint es rechtlich bedenklich, wenn Gebietskörperschaften, die zugleich
Sozialhilfeträger und Allein- bzw Mitgesellschafter von Energieversorgungsun-ternehmen sind, Leistungsberechtigte in
Notlagen auf die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung gegen den Grundversorger verweisen, ohne selbst auf die
Einhaltung der be-stehenden Vorschriften der StromGVV durch den Energieversorger hinzuwirken (vgl auch LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2005, Az.: L 1 B 7/05 SO ER, zit nach juris).
Ohne fortlaufende Stromzufuhr sind für den AS schwerwiegende Nachteile zu befürchten, welche ihm nicht
zuzumuten sind. Nach der Bescheinigung seiner Ärztin vom 26. August 2008 leidet er an einer ausgeprägten Diabetes
mellitus-Erkrankung und ist er für die me-dizinische Versorgung dringend auf die Stromversorgung angewiesen, damit
die erforder-lichen Medikamente gekühlt werden können. Dies ist ohne weiteres nachzuvollziehen, da die Lagerung
ungeöffneter Patronen des von ihm verwendeten Medikamentes Insuman Rapid nach Herstellerangaben im
Kühlschank bei 2 bis 8 Grad Celsius erfolgen muss. Bei den momentanen Außentemperaturen ist derzeit nicht einmal
die Aufbewahrung von geöffneten Patronen ohne Kühlung gewährleistet, da diese nur bei einer Temperatur von bis zu
25 Grad Celsius vier Wochen lang aufbewahrt werden können.
Im Rahmen der vorzunehmenden Folgenabwägung ist daher zu berücksichtigen, dass der AS zum Schutz seiner
körperlichen Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 Satz 1 Grundgesetz) der sofortigen Gewährung eines Darlehens bedarf,
damit die Stromzufuhr weiter sicher-gestellt bleibt, und ihm in der Hauptsache voraussichtlich ein Anspruch auf
Gewährung eines weiteren Darlehens gem § 34 Abs 1 SGB XII zusteht. Demgegenüber muss das Interesse des AG,
den darlehensweise zu gewährenden Betrag möglicherweise nicht zurückzuerhalten, zurückstehen. Hierbei ist auch zu
berücksichtigen, dass der AS in der Vergangenheit ein ihm gewährtes Darlehen bereits zurückgeführt hat, er - mit
Ausnahme eines Darlehens iHv 456,48 EUR - sämtliche ihm gewährte Darlehen gegenüber den
Grundstückseigentümerinnen bereits hat titulieren lassen und er zahlreiche Vollstre-ckungsmaßnahmen eingeleitet
hat, um den Schaden weitgehend gering zu halten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG, die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe auf § 73a SGG iVm § 114 ff ZPO.