Urteil des SozG Stade vom 03.08.2009

SozG Stade: ausarbeitung, vergütung, anforderung, aufwand, widder, rechtsmittelbelehrung, mehrheit, niedersachsen, gleichbehandlung, beweisanordnung

Sozialgericht Stade
Beschluss vom 03.08.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 35 KO 2/09
Die Vergütung der Antragstellerin für ihr Sachverständigengutachten vom 03. November 2008 wird auf 1.335,05 EUR
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin erstattete in dem unter dem Aktenzeichen S 9 R 38/05 geführten Kla-geverfahren auf die
Beweisanordnung des Gerichts vom 07. Mai 2008 das angeforderte nervenärztliche Gutachten nach ambulanter
Untersuchung des Klägers vom 12. Juni 2008. Das Gutachten datiert vom 03. November 2008.
Mit Liquidation vom 03. November 2008 verlangte die Antragstellerin eine Gesamtvergü-tung von 1.477,85 EUR.
Dieser Betrag errechnete sich wie folgt:
Aktenstudium 3,5 Std Untersuchung 2,0 Std Ausarbeitung 8,0 Std Diktat und Korrektur 6,5 Std Zeitaufwand für
Anforderung weiterer Unterlagen/Anschreiben 0,5 Std gesamt 20,5 Std á 60,- EUR = 1.230,- EUR Mehrwertsteuer 19
% 233,70 EUR Porto 14,15 EUR Gesamtsumme 1.477,85 EUR
Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts setzte den Erstattungsbetrag am 12. November 2008 auf 1.263,65 EUR für
folgende Positionen fest:
Aktenstudium 3,5 Std Untersuchung 2,0 Std Ausarbeitung 7,5 Std Diktat und Korrektur 4,5 Std Zeitaufwand für
Anforderung weiterer Unterlagen/Anschreiben 0 Std gesamt 17,5 Std á 60,- EUR = 1.050,- EUR Mehrwertsteuer 19 %
199,50 EUR Porto 14,15 EUR Gesamtsumme 1.263,65 EUR
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 01. Dezember 2008 die richterliche Festset-zung ihrer Vergütung
beantragt.
Die Bezirksrevisorin hält die von der Kostenbeamtin vorgenommene Kürzung des Zeit-aufwandes für Ausarbeitung,
Diktat und Korrektur sowie besonderen Zeitaufwand für rechtmäßig.
II.
Der Antrag ist nach § 4 Abs 1 Nr 1 JVEG zulässig. Die Vergütung war auf 1.335,05 EUR festzusetzen. Dieser Betrag
errechnet sich wie folgt:
Aktenstudium/Gutachtenvorbereitung 4,0 Std Untersuchung 2,0 Std Ausarbeitung 8,0 Std Diktat/Korrektur 4,5 Std
gesamt 18,5 Std á 60,- EUR = 1.110,- EUR Mehrwertsteuer 19 % 210,90 EUR Porto 14,15 EUR Gesamt 1.335,05
EUR
Im Einzelnen:
Der für die Erstattung des Gutachtens zu vergütende Zeitaufwand orientiert sich nach § 8 Abs 2 JVEG an der
erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezei-ten. Dabei ist der unbestimmte Rechtsbegriff
"erforderliche Zeit" auszulegen. Es kommt nicht auf die für die Gutachtenerstellung individuell aufgewandte Zeit an,
sondern auf die Zeit, die ein Sachverständiger durchschnittlich benötigt. Zu den einzelnen Leistungsab-schnitten eines
Gutachtens gibt es langjährige Erfahrungswerte und Maßstäbe, die auch von dem erkennenden Gericht im Interesse
der Gleichbehandlung aller Sachverständi-gen zugrunde gelegt werden, wobei im Einzelfall sachlich begründete
und/oder geringfü-gige Überschreitungen hingenommen werden. Die erbrachte gutachterliche Leistung wird für die
kostenrechtliche Überprüfung grundsätzlich aufgegliedert in die verschiedenen Leistungsabschnitte für
Aktendurchsicht und gutachtenvorbereitende Arbeiten (1.), Erhe-bung der Vorgeschichte und Untersuchung/Befund
(2.), Abfassung der Beurteilung (3.) sowie Diktat und Korrektur (4.) des Gutachtens. Insgesamt legt das Gericht
entgegen der Auffassung der Urkundsbeamtin 18 als erforderlich anzusehende Stunden für den zu vergütenden
Zeitaufwand zugrunde.
1. Für den Leistungsabschnitt "Aktendurchsicht und gutachtenvorbereitende Arbeiten" kann die Antragstellerin 4
Stunden geltend machen. Nach der Rechtsprechung (vgl inso-weit Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 –
L 2/9 SF 82/04; LSG Niedersach-sen-Bremen, Beschluss vom 25. Januar 2006 – L 10 SF 9/05; Beschluss vom 31.
Juli 2002 – Az: L 4 SF 6/01; Beschluss vom 01. Dezember 2003 – L 4 SF 11/03) wird für die Durchsicht von 100
Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt und für die Durchsicht von 50 Aktenblättern medizinischen Inhalts im Regelfall
jeweils 1 Stunde als erforderlich ange-sehen. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist im vorliegenden Fall ein
Zeitaufwand von 4 Stunden für das Aktenstudium und die Vorbereitung des Gutachtens anzusetzen. Der
Sachverständigen lag zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte
mit allein 289 Seiten einschließlich drei Gerichtsgut-achten vor. Von den gutachtenvorbereitenden Arbeiten umfasst
ist im Übrigen auch der von der Antragstellerin geltend gemachte Aufwand zur Anforderung weiterer Unterlagen bzw
notwendige Anschreiben zB an das Gericht.
2. Die Antragstellerin hat den Kläger 2 Stunden untersucht. Dies ist vorliegend unstreitig, Erforderlichkeit iSd § 8 Abs
2 JVEG liegt vor.
3. Für die Ausarbeitung des Gutachtens sind 8 Stunden erforderlich iSd § 8 Abs 2 Satz 1 JVEG. Die Richtwerte für
die Ausarbeitung der Beurteilung reichen von 0,8 bis 3 (Norm)Seiten pro Stunde (vgl Länderübersicht bei
Widder/Gaidzik, Leistungsgerechte Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, MED SACH
2005, 127, 130 mwN). Die Mehrheit der Landessozialgerichte geht von einem Zeitaufwand von 1 Stunde pro Seite
aus. Dem schließt sich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im vorliegenden Fall auch die hiesige Kammer an.
Zu diesem Leistungsabschnitt werden Ausführungen des Sachverständigen gerechnet, die sachverständige
Schlussfolgerungen in Bezug auf das Beweisthema und eine Auseinandersetzung mit den gestellten Beweis-fragen
enthalten (vgl Hessisches Landessozialgericht, aaO). Die von der Antragstellerin angesetzten 8 Stunden sind unter
dieser Maßgabe zu rechtfertigen.
4. Für das Diktat und die Korrektur des Gutachtens sieht das Gericht 4,5 Stunden als erforderlich iSd § 8 Abs 2 Satz
1 JVEG an. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass für 4 bis 6 Seiten des Gutachtens ein Zeitaufwand von 1 Stunde
erforderlich ist (vgl LSG Nie-dersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Januar 2006 – Az: L 10 SF 9/05). Gründe, die
ausnahmsweise eine abweichende Bemessung des Zeitaufwandes rechtfertigen könn-ten, sind im vorliegenden Fall
nicht ersichtlich, so dass die Kammer einen Zeitaufwand für das 26 Seiten umfassende Gutachten in Bezug auf
Diktat und Korrektur für erforder-lich ansieht. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen vorliegend -
anders als bei anderen Sachverständigengutachten, auch bei solchen der Antragstellerin, - für Diktat und Korrektur ein
besonderer zeitlicher Aufwand notwendig gewesen ist.
Die Entscheidung ergeht kosten- und gebührenfrei, § 4 Abs 8 JVEG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Sie ist bei dem Sozialgericht Stade schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzule-gen. Hilft das Sozialgericht der Beschwerde nicht ab,
legt es sie dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor.