Urteil des SozG Stade vom 30.11.2006

SozG Stade: wesentliche veränderung, verwaltungsakt, behinderung, belastung, vergleich, erlass, gesellschaft, wissenschaft, sektion, gesundheitszustand

Sozialgericht Stade
Urteil vom 30.11.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 3 SB 147/05
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 12 SB 13/06
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungs- bzw Neufeststellungsverfahrens die Feststellung eines Grades
der Behinderung (GdB) von mindestens 50 für die Zeit von Mai 2002 bis Dezember 2004, um im Hinblick auf die
Möglichkeit der vorgezogenen Al-tersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 62. Lebensjahr von der
Vertrauensschutz-regelung Gebrauch machen zu können.
Bei dem am 26. Oktober 1944 geborenen Kläger wurde im November 1998 histologisch ein hochmalignes Non-
Hodgkin-Lymphom vom Typ eines großzelligen B-Zell-Lymphoms (Zentroblastisches Lymphom) mit Hautbefall am
Rücken diagnostiziert. Der Kläger erhielt von Dezember 1998 bis Februar 1999 Chemotherapiekurse. Anschließend
wurde von Februar bis März 1999 eine Strahlentherapie durchgeführt. Die Kontrolldiagnostik ergab keinen Anhalt für
ein lokales cutanes Lymphomrezidiv oder ein Auftreten des Lymphoms an anderer Stelle und den Status der
kompletten Remission.
Mit Bescheid vom 9. März 2004 stellte die Versorgungsverwaltung für die Funktionsbe-einträchtigung:
Non-Hodgkin-Lymphom
für die Zeit vom 1. November 1998 bis 31. März 1999 einen GdB von 100 und für die Zeit vom 1. April 1999 bis 30.
April 2002 einen GdB von 80 fest. Ab 1. Mai 2002 wurde eine Feststellung nicht mehr getroffen, weil die
vorgeschriebene Zeit der Heilungsbewährung hinsichtlich des Non-Hodgkin-Lymphoms rezidivfrei abgelaufen sei.
Am 7. Januar 2005 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt Verden die Feststellung eines höheren GdB für die
Zeit ab 1. Mai 2002 bis Dezember 2004 mit der Begründung, dass in seinem Fall eine fünfjährige Heilungsbewährung
zu berücksichtigen sei, da ein maligner Tumor der Haut vorgelegen habe. Mit Bescheid vom 15. Februar 2005 lehnte
der Beklagte den Feststellungsantrag mit der Begründung ab, dass es sich um ein hoch-malignes Non-Hodgkin-
Lymphom und nicht um einen primären Hauttumor handele. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2005).
Am 25. August 2005 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter ver-folgt. Zur Begründung macht
er im Wesentlichen geltend, dass es sich in seinem Fall primär um ein hochmalignes Non-Hodgkin-Lymphom der Haut
gehandelt habe und die Erkrankung nur auf die Haut beschränkt gewesen sei, ohne dass davon innere Organe
befallen gewesen wären. Die operative Entfernung seines cutanen Lymphoms sei die gleiche Behandlung wie beim
schwarzen Melanom. Eine dreijährige Heilungsbewährung sei deshalb zu gering und es müsse von mindestens fünf
Jahren wie für alle Hauttumore ausgegangen werden. In neueren Richtlinien für Lymphome werde darüber hinaus
sogar eine Ausweitung von über sechs Jahren vorgeschlagen. Der Kläger hat wiederholt ange-regt, ein Gutachten des
Hautarztes Prof. Dr. F., Universität G., zu Fragen des cutanen Lymphoms einzuholen.
Der Kläger beantragt:
1. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2005
wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, bei dem Kläger einen Grad der Behinde-rung von mindestens 50 auch für die Zeit
vom 1. Mai 2002 bis 31. De-zember 2004 festzustellen.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Bei Non-Hodgkin-Lymphomen sei eine Zeit der
Heilungsbewährung von drei Jahren nach Eintritt der Vollremission abzu-warten. Entscheidend sei die Rezidivgefahr.
Ein Non-Hodgkin-Lymphom der Haut sei danach nicht anders zu beurteilen, als übrige Non-Hodgkin-Lymphome.
Das Gericht hat im Rahmen seiner Ermittlungen Beweis erhoben durch Einholung eines Befundberichtes von Prof. Dr.
H. / Dr. I. (Diakoniekrankenhaus J.) vom 16. März 2006.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom
Beklagten vorgelegten Schwerbehindertenakte (Az 27-38856) verwiesen, der zum Gegenstand der Verhandlung und
Entscheidung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe:
Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist
unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtene Verwaltungsent-scheidung nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig. Nach dem Ergebnis der
Be-weisaufnahme hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung eines GdB von 50 in der Zeit von Mai
2002 bis Dezember 2004. Im Einzelnen:
1. Bei dem Kläger war zu Recht durch den Bescheid vom 9. März 2004 die Feststellung getroffen, dass ab 1. Mai
2002 ein GdB nicht (mehr) vorliegt.
Die Überprüfung von nicht begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakten richtet sich nach § 44 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch (SGB X). Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem
Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig
erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu unrecht erhoben worden sind.
Auf Bescheide über die Feststellung des GdB ist § 44 Abs 1 SGB X nicht anwendbar. Die Feststellung eines GdB
erfolgt zwar durch Verwaltungsakt. Durch die Feststellung des GdB werden aber keine Sozialleistun-gen erbracht oder
Beiträge erhoben. Einschlägig ist vielmehr § 44 Abs 2 SGB X. Danach ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht
begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die
Zukunft zurückzu-nehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Voraussetzung für eine
Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 44 Abs 2 SGB X ist ebenso wie bei
Überprüfung von Bescheiden nach § 44 Abs 1 SGB X, dass bei Erlass des zur Überprüfung gestellten Bescheides
das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.
Bei der Entscheidung durch den Bescheid vom 9. März 2004, dass eine Feststel-lung des GdB ab 1. Mai 2002 nicht
getroffen werden kann, ist der Beklagte vom richtigen Sachverhalt ausgegangen und hat das Recht richtig angewandt.
Nach § 2 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sind Menschen behin-dert, wenn ihre körperliche
Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
dem für das Lebensalter typi-schen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beein-
trächtigt ist. Menschen sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei
ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft werden nach § 69 Abs 1 Satz 3 SGB IX als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft
festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt.
Die Beurteilung und Festsetzung des GdB ist unter Heranziehung der vom Bundesminis-terium für Gesundheit und
Soziale Sicherung herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche gutachterliche Tätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) 2004" (AHP 2004) festzustellen. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 19 mwN) gelten die AHP als
antizipierte Sachverständigengutachten mit normähnlicher Qualität und sind von der Verwaltung und den Gerichten im
Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung zur Konkretisierung des Normbefehls des § 69 SGB IX wie
untergesetzliche Normen an-zuwenden. Die generelle Richtigkeit der AHP kann deshalb durch Einzelfallgutachten
nicht widerlegt werden (vgl BSG, Urteil vom 18. September 2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205-211). Die AHP sind
allerdings - wie untergesetzliche Rechtsnormen - zu prüfen: auf ihre Vereinbarkeit mit Gesetz und Verfassung, auf
Berücksichtigung des ge-genwärtigen Kenntnisstandes der sozialmedizinischen Wissenschaft sowie auf Lücken in
Sonderfällen, die wegen der individuellen Verhältnisse gesondert zu beurteilen sind (vgl auch BVerfG SozR 3-3780 § 3
Nr 6 S 12).
Es ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die AHP 2004 nicht mehr dem sozialmedizinischen
wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprochen haben. Das BSG (Urteil vom 18. September 2003 - B 9 SB 3/02 R -
BSGE 91, 205-211) hat grund-sätzlich ausgeführt, dass die Gerichte davon ausgehen könnten, dass der Ärztliche
Sachverständigenbeirat - Sektion Versorgungsmedizin - regelmäßig die ihm gestellte Aufgabe erfülle und bei jeder
Ausgabe der AHP sowie danach durch laufende Überarbei-tung neue Erkenntnisse und Fortschritte in der
medizinischen Wissenschaft über die Auswirkung von Gesundheitsstörungen berücksichtige. Bei den derzeit gültigen
AHP, die im Jahre 2004 aktualisiert wurden und die alle bis zum 1. Mai 2004 gefassten begutach-tungsrelevanten
Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirats - Sektion Versor-gungsmedizin - berücksichtigen, hat die
Kammer keine Zweifel an der Aktualität der AHP. Das Gericht sah sich daher auch nicht veranlasst, weitere
Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen oder den Anregungen des Klägers auf Einholung eines
Sachverständigen-gutachtens nachzugehen.
Ausgehend von Kapitel 26.16 der AHP 2004 (Seite 103) ist bei einem Fall wie dem vor-liegenden von der Zeit einer
Heilungsbewährung von drei Jahren auszugehen, die im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides abgelaufen war. In
der Zeit danach richtet sich der GdB nach den verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen. Eine Anwendung der fünf-
jährigen Heilungsbewährung nach Kapitel 26.17 der AHP (Seite 110 f), die zu einem Tei-lerfolg des Klägers für die Zeit
bis 30. April 2004 führen würde, ist dagegen nicht ange-zeigt. Die fünfjährige Heilungsbewährung gilt nach den AHP
für maligne Tumore der Haut, sofern keine Ausnahmebestimmungen vorgesehen sind (zB Basalzellkarzinome,
Bowen-Krankheit, Melanoma in situ). Für Non-Hodgkin-Lymphome treffen die AHP eine eigenständige
Heilungsbewährung von drei Jahren.
Bei der Anhebung des GdB-Grades unter dem Gesichtspunkt der Heilungsbewährung handelt es sich um ein mehr
oder weniger pauschales Verfahren, in welchem - ohne ge-sonderte Anerkennung einer irgendwie diagnostizierten
geistig-psychischen Behinderung ("Rezidivangst") - (vgl Sächsisches LSG, Urteil vom 28. September 2004 - L 6 SB
7/03) der psychischen Ausnahmesituation, die bei bestimmten Diagnosen wie zB der Krebsdi-agnose besteht,
umfassend Rechnung getragen werden soll (vgl. Sächsisches LSG, Ur-teil vom 20. Oktober 1999 - L 4 SB 23/97; LSG
Rheinland-Pfalz Urteil vom 23. Mai 2003 - L 2 U 259/02). Die Ungewissheit (vgl BSG, Urteil vom 27. Juli 1978 - 9 RV
48/77) spielt hierbei eine wesentliche Rolle. Solange die "Heilungsbewährung" noch nicht eingetreten ist, hängt die
Bedrohung des Rezidivs über dem Betroffenen (vgl BSG, Urteil vom 25. Mai 1988 - 9 9a RVs 8/87), dessen
besonderer psychosozialer Belastung (LSG Ba-den-Württemberg, Urteil vom 14. September 1994 - L 2 U 680/91,
Breith 1995, 595) durch eine pauschale Regelung Rechnung getragen wird, die sich insbesondere am
Gleichheitsgrundsatz orientiert (vgl BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - 9 a BVs 34/87). In diesem
Zusammenhang geht es um die vielfältigen Auswirkungen, die mit der Feststellung, Beseitigung und Nachbehandlung
des Tumors verbunden sind (vgl BSG, Urteil vom 9. August 1995 - 9 RVs 14/94). Hierzu zählen die Dauertherapie,
das Schmerzsyndrom mit Schmerzmittelabhängigkeit, eine notwendige Schonung, die An-triebsarmut, die
Hoffnungslosigkeit und eventuelle soziale Anpassungsprobleme (Sächsi-sches Landessozialgericht, Urteil vom 25.
Mai 2005 - L 6 SB 55/04). Entscheidend für die Zeit der Heilungsbewährung ist danach die Rezidivgefahr. Non-
Hodgkin-Lymphome der Haut sind insofern nach Mitteilung von Prof. Dr. H. und Dr. I. im Befundbericht vom 16. März
2006 nicht anders zu beurteilen als die übrigen Non-Hodgkin-Lymphome.
Bei dem Kläger bestand in dem streitbefangenen Zeitraum ab Mai 2002 die typische Si-tuation, dass nach einer
statistisch bemessenen Zeit des Abwartens die "Ungewissheit" doch zu einem Großteil als erledigt gilt. Anhaltspunkte
dafür, dass beim Kläger im streiti-gen Zeitraum bis Dezember 2004 eine (im Vergleich zu anderen Krebskranken)
außer-gewöhnliche psychische Belastung vorlag, sind nicht ersichtlich. Der Dreijahreszeitraum der
"Heilungsbewährung" trägt pauschaliert der erhöhten psychischen Belastung infolge der Krebsdiagnose Rechnung.
Über diesen Zeitraum hinaus käme ein höherer GdB we-gen dieses Gesichtspunktes nur in Betracht, wenn zB eine
psychische Folgeerscheinung in Form einer erheblichen reaktiven Depression bestünde, wofür es keine Hinweise gibt.
Dafür, dass die dadurch gegebene psychische Belastung beim Kläger größer als bei ver-gleichbaren anderen
Krebskranken mit der Diagnose eines Non-Hodgkin-Lymphom ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig
sind Anzeichen dafür vorhanden, dass beim Kläger andere Funktionsbeeinträchtigungen vorlagen. Ausweislich der
kontrolldia-gnostischen Untersuchungen ergaben sich keine pathologische Befunde.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass bei Krebskranken immer lebenslang die Gefahr eines Rezidivs bzw einer
Metastasierung besteht. Dieser Gesichtspunkt allein vermag jedoch, wie dargelegt, für sich allein keinen (höheren)
GdB im steitbefangenen Zeitraum zu rechtfertigen.
2. Gleiches gilt, soweit der Kläger seinen Anspruch auf eine begehrte Neufeststellung stützt. Rechtsgrundlage für das
Neufeststellungsbegehren des Klägers ist § 48 Abs 1 S 1 SGB X. Gemäß § 48 Abs 1 S 1 SGB X ist ein
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, um den es sich bei dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes Verden
vom 9. März 2004 handelt, aufzuheben und der Anspruch neu festzustellen, soweit in den tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält-nissen kann sowohl im Sinne einer Besserung als auch im Sinne
einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes eingetreten sein. Ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist,
muss durch einen Vergleich der im streitigen Zeitraum bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit dem verbindlich
festgestellten objektiven Behinderungszustand zum Zeitpunkt des Erlasses des letzten bindend gewordenen
Bescheides ermittelt werden. Bei einer derartigen Neufeststellung handelt es sich nicht um eine reine Hochrechnung
des zum letzten maßgeblichen Bescheid festgestellten GdB, sondern um dessen Neuer-mittlung unter
Berücksichtigung der gegenseitigen Beeinflussung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen (vgl BSG, Urteil
vom 19. September 2000 - B 9 SB 3/00 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2002 - L 6 SB 142/00).
Handelt es sich bei den anerkannten Behinderungen um solche, bei denen der Grad der Behinderung wegen der Art
der Erkrankung höher festgesetzt wurde, als es die tatsächlich nachweisbaren Funktionseinschränkungen würden,
liegt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X auch dann vor, wenn für die der anerkannten
Behinderungen zugrunde lie-genden Erkrankungen die so genannte Heilungsbewährung abgelaufen ist.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist eine wesentliche Veränderung im Sinne einer Verschlimmerung im
Gesundheitszustand des Klägers im Vergleich zum zuletzt bindend gewordenen Feststellungsbescheid vom 9. März
2004 nicht eingetreten. Dieser Verwaltungsakt ist nicht nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X zu ändern, weil sich die ihm
zu Grunde liegenden Verhältnisse seither weder in tatsächlicher Hinsicht noch in rechtlicher Hinsicht bis jetzt
wesentlich geändert haben (vgl zum Beurteilungszeitpunkt bei Verpflich-tungsklagen BSG SozR 3-3870 § 3 Nr 9
sowie Urteil vom 7. November 2001 - B 9 SB 1/01 R - Juris). Daher hat der Beklagte den Neufeststellungsantrag zu
Recht abgelehnt. Über die von dem Beklagten mit Bescheid vom 9. März 2004 abgegebene Feststellung hinaus liegen
die Voraussetzungen zur Feststellung eines GdB nicht vor. Die gesundheit-lichen Verhältnisse des Klägers haben
sich nicht im Sinne einer Verschlimmerung we-sentlich verändert. Ebenso wenig haben sich die hier maßgeblichen
Verhältnisse seit 2004 durch Neufassung, Weiterentwicklung oder Wegfall der AHP (vgl dazu BSG SozR 3-3870 § 3
Nr 5) geändert, auf deren Grundlage Verwaltung und Gerichte den GdB ein-schätzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.